{"id":169,"date":"2009-08-05T10:10:37","date_gmt":"2009-08-05T08:10:37","guid":{"rendered":"http:\/\/ichbinterrorist.de\/?p=169"},"modified":"2009-08-05T10:10:37","modified_gmt":"2009-08-05T08:10:37","slug":"seit-gestern-gesetze-zum-schutz-der-verbraucher-bzgl-coldcall-in-kraft-und","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/gehirnsturm.info\/?p=169","title":{"rendered":"Seit gestern Gesetze zum Schutz der Verbraucher bzgl. ColdCall in Kraft &#8211; Und?"},"content":{"rendered":"<p>Ja und?<\/p>\n<p>diese Frage kann man sich stellen.<\/p>\n<p>Seit gestern, dem 4.8. sind die Gesetzes\u00e4nderungen, die den Verbraucher viel besser sch\u00fctzen sollen in Kraft.<br \/>\nWas hat es mit diesen \u00fcber die Medien durch die Regierung als eine solch tolle Innovation angepriesenen \u00c4nderungen auf sich?<br \/>\nDazu hatte ich an anderer Stelle bereits umfangreich Stellung bezogen. Dies werde ich nun der Einfachheit wegen hier einfach mal \u00fcbernehmen:<br \/>\n_______________________________________________<br \/>\nSo, etwas versp\u00e4tet meine umfangreichere \u00c4u\u00dferung.<br \/>\nAber es w\u00e4re meinem Auftraggeber heute bestimmt nicht recht gewesen, wenn ich w\u00e4hrend meiner Dienstleistung das ganze geschrieben h\u00e4tte. Da es ein Auftrag war, der nicht am Telefon abgeschlossen wurde, stand Ihm auch kein Widerrufsrecht zu. \ud83d\ude09<\/p>\n<p>Schauen wir uns doch mal an, was ge\u00e4ndert wurde:<br \/>\nZuerst die \u00c4nderungen im \u00a7312d (BGB):<\/p>\n<p><span style=\"color:#ff00ff\">\u00a7 312d Widerrufs- und R\u00fcckgaberecht bei Fernabsatzvertr\u00e4gen<br \/>\n(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach \u00a7 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Vertr\u00e4gen \u00fcber die Lieferung von Waren ein R\u00fcckgaberecht nach \u00a7 356 einger\u00e4umt werden.<br \/>\n(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von \u00a7 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erf\u00fcllung der Informationspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empf\u00e4nger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.<br \/>\n(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden F\u00e4llen:<br \/>\n1.<br \/>\nbei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des Verbrauchers vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausge\u00fcbt hat,<br \/>\n2.<br \/>\nbei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausf\u00fchrung der Dienstleistung mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.<br \/>\n3.<br \/>\n<em>Das Wiederrufrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des Verbrauchers vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerspruch ausge\u00fcbt hat.<\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color:#ff00ff\">(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzvertr\u00e4gen<br \/>\n1.<br \/>\nzur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht f\u00fcr eine R\u00fccksendung geeignet sind oder schnell verderben k\u00f6nnen oder deren Verfalldatum \u00fcberschritten w\u00fcrde,<br \/>\n2.<br \/>\nzur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datentr\u00e4ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,<br \/>\n3.<br \/>\nzur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, <em>es sei denn, das der Verbraucher seine Vertragserkl\u00e4rung telefonisch abgegeben hat,<\/em><br \/>\n4.<br \/>\nzur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, <em>es sei denn, das der Verbraucher seine Vertragserkl\u00e4rung telefonisch abgegeben hat,<\/em><br \/>\n5.<br \/>\ndie in der Form von Versteigerungen (\u00a7 156) geschlossen werden <s>oder<\/s>,<br \/>\n6.<br \/>\ndie die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten k\u00f6nnen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausl\u00e4ndischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder<br \/>\n7.<br \/>\n<em>zur Erbringung telekommunikationsgest\u00fctzter Dienste, die auf veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um eine Finanzdienstleistungen handelt<\/em>.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color:#ff00ff\">(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzvertr\u00e4gen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der \u00a7\u00a7 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder R\u00fcckgaberecht nach \u00a7 355 oder \u00a7 356 zusteht. Bei solchen Vertr\u00e4gen gilt Absatz 2 entsprechend.<br \/>\n(6) Bei Fernabsatzvertr\u00e4gen \u00fcber <s>Finanzdienstleistungen<\/s> <i>Dienstleistungen<\/i> hat der Verbraucher abweichend von \u00a7 357 Abs. 1 Wertersatz f\u00fcr die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften \u00fcber den gesetzlichen R\u00fccktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserkl\u00e4rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdr\u00fccklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausf\u00fchrung der Dienstleistung beginnt.<\/span><br \/>\n(Streichungen sind durchgestrichen, Neufassungen kursiv gekennzeichnet)<\/p>\n<p>Also, um es mal ganz klar zu sagen, das einzige, was sich in dem Gesetz wirklich ge\u00e4ndert hat ist , dass Zeitungsabos und Wett-\/Lotterie-Dienstleistung, wenn sie \u201etelefonisch\u201c abgeschlossen werden ein Widerrufsrecht haben. Wird dies zu einer Neuauflage der Druckerkolonnen kommen?<br \/>\nIch frage mich, was der Unterschied zwischen den Telefonbel\u00e4stigern und denen an meiner Haust\u00fcr ist. Bei beiden dr\u00e4ngt man sich in meine Privatsph\u00e4re ein und versucht mich mit dem Eindringen in meinen gesch\u00fctzten Bereich zu \u00fcberrumpeln.<br \/>\nDas man hier scheinbar den Vertragsschluss aufgrund verbotener Anrufe (man siehe z.B. den Gl\u00fccksspiel-Staatsvertrag oder das UWG) weiter zu legalisieren!<br \/>\n<b>Meine Meinung: Ein Skandal!<\/b><\/p>\n<p>Neu ist der \u00a7312f (der alte \u00a7312f wird \u00a7312g):<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\">\u00a7 312f<br \/>\nK\u00fcndigung und Vollmacht zur K\u00fcndigung<br \/>\nWird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein<br \/>\nDauerschuldverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer<br \/>\nbestehendes Dauerschuldverh\u00e4ltnis ersetzen soll, und wird anl\u00e4sslich der Begr\u00fcndung des<br \/>\nDauerschuldverh\u00e4ltnisses von dem Verbraucher<br \/>\n1. die K\u00fcndigung des bestehenden Dauerschuldverh\u00e4ltnisses erkl\u00e4rt und der Unternehmer oder ein von ihm<br \/>\nbeauftragter Dritter zur \u00dcbermittlung der K\u00fcndigung an den bisherigen Vertragspartner des<br \/>\nVerbrauchers beauftragt oder<br \/>\n2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erkl\u00e4rung der K\u00fcndigung gegen\u00fcber dem<br \/>\nbisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollm\u00e4chtigt,<br \/>\nbedarf die K\u00fcndigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur K\u00fcndigung der Textform. <\/span><\/p>\n<p>Na, da wird nichts anderes geschrieben, dass ein Unternehmer, der eine Dienstleistung \u00fcbernehmen will, den Vertrag bei dem bisherigen Anbieter nur dann K\u00fcndigen kann, wenn er f\u00fcr diese Handlung von dem Verbraucher schriftlich bevollm\u00e4chtigt wird. Da kann es dann also nicht zu den sowieso nicht verst\u00e4ndlichen K\u00fcndigungen durch ein Drittunternehmen ohne entsp. Vollmacht geschehen. Wenn man bedenkt, welche H\u00fcrden dem Otto Normalverbraucher aufgestellt wird, wenn dieser mal darauf angewiesen ist, Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen (z.B. wenn man Krank ist und jemand was in meinen Namen erledigen soll), dann fragt man sich sowieso, wie es z.B. m\u00f6glich war, dass z.B. ein Telefonanbieter gezwungen war, eine Verbindung frei zu geben, blo\u00df weil ein anderes Unternehmen behauptete, dass diese nun den Verbindungsauftrag von dem Verbraucher habe.<\/p>\n<p>Nun kommen wir zu den \u00c4nderungen im UWG:<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\">\u00a7 7 Unzumutbare Bel\u00e4stigungen<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n(2) Eine unzumutbare Bel\u00e4stigung ist stets anzunehmen<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n2.<br \/>\nbei Werbung mit einem Telefonanruf gegen\u00fcber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung oder gegen\u00fcber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutma\u00dfliche Einwilligung;<br \/>\n[&#8230;] <\/span><br \/>\nWeiter:<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\">Kapitel 4<br \/>\n<s>Strafvorschriften<\/s> Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften <\/span><br \/>\nDas ist aber noch nicht alles:<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\"><s>Kapitel 5<br \/>\nSchlussbestimmungen<br \/>\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br \/>\n\u00a7 20 \u00c4nderungen anderer Rechtsvorschriften<br \/>\n&#8211;<br \/>\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br \/>\n\u00a7 21 R\u00fcckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang<br \/>\nDie auf \u00a7 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen k\u00f6nnen auf Grund der einschl\u00e4gigen Erm\u00e4chtigungen durch Rechtsverordnung ge\u00e4ndert werden.<br \/>\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br \/>\n\u00a7 22 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<br \/>\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/s><br \/>\n\u00a7 20<br \/>\n<em>Bu\u00dfgeldvorschriften<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Abs. 1 in Verbindung mit<br \/>\nAbs. 2 Nr. 2 gegen\u00fcber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung mit einem<br \/>\nTelefonanruf wirbt.<br \/>\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden.<br \/>\n(3) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die<br \/>\nBundesnetzagentur f\u00fcr Elektrizit\u00e4t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. <\/em><\/span><\/p>\n<p>Also wir halten mal ganz deutlich fest, dass inhaltlich im UWG folgendes Ge\u00e4ndert:<br \/>\nWer jemanden Anruft braucht nicht nur dessen Einwilligung (alte Fassung!), sondern diese muss auch noch \u201evorher\u201c und \u201eausdr\u00fccklich\u201c sein??? Man verzeihe mir die drei Fragezeichen. Wann soll den eine Einwilligung erfolgen, wenn nicht vorher? Wie den, wenn nicht ausdr\u00fccklich? Warum hat die Gesetzgebung eben dass bereits massenhaft ebenso festgestellt? (wie gesagt drei Fragezeichen)<br \/>\n<strong>Meine Meinung: Will man mich verarschen?<\/strong><\/p>\n<p>Als das innovativste der ganzen Gesetzes\u00e4nderung ist in meinen Augen, die Bu\u00dfgeldregelung. Mal sehen, wie ernsthaft die Bundesnetzagentur dieses Mittel nutzt?<\/p>\n<p>Auch das TKG soll ge\u00e4ndert werden:<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\">\u00a7 102 Rufnummernanzeige und -unterdr\u00fcckung<br \/>\n(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden an, so m\u00fcssen Anrufende und Angerufene die M\u00f6glichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder f\u00fcr jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdr\u00fccken. Angerufene m\u00fcssen die M\u00f6glichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdr\u00fcckt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. <s>Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.<\/s><br \/>\n<em>(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 d\u00fcrfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre<br \/>\nRufnummernanzeige nicht unterdr\u00fccken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese<br \/>\nunterdr\u00fcckt wird.<br \/>\n(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern<br \/>\ngeschlossener Benutzergruppen anbieten.<\/em><br \/>\n<s>(2)<\/s><em>(4)<\/em> Auf Antrag des Teilnehmers muss der Diensteanbieter Anschl\u00fcsse bereitstellen, bei denen die \u00dcbermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, an den angerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist. Die Anschl\u00fcsse sind auf Antrag des Teilnehmers in dem \u00f6ffentlichen Teilnehmerverzeichnis (\u00a7 104) seines Diensteanbieters zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine \u00dcbermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.<br \/>\n<s>(3)<\/s><em>(5)<\/em> Hat der Teilnehmer die Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis nicht nach \u00a7 104 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Teilnehmer die \u00dcbermittlung seiner Rufnummer ausdr\u00fccklich w\u00fcnscht.<br \/>\n<s>(4)<\/s><em>(6)<\/em> Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen angeboten, so m\u00fcssen Angerufene die M\u00f6glichkeit haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdr\u00fccken. <s>Absatz 1 Satz 3<\/s> <em>Absatz 3<\/em> gilt entsprechend.<br \/>\n<s>(5)<\/s><em>(7)<\/em> Die <s>Abs\u00e4tze 1 und 4<\/s> <em>Abs\u00e4tze 1 bis 3 und 6<\/em> gelten auch f\u00fcr Anrufe in das Ausland und f\u00fcr aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.<br \/>\n(6)(8) Bei Verbindungen zu Anschl\u00fcssen mit der Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach \u00a7 108 Abs. 2 festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.<\/span><br \/>\nAlso, au\u00dfer ein paar Absatz\u00e4nderungen ist die einzige Ver\u00e4nderung dieser Satz: \u201eAbweichend von Absatz 1 Satz 1 d\u00fcrfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdr\u00fccken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdr\u00fcckt wird.\u201c<br \/>\nNun schauen wir mal, was im TMG gefordert wird, bzgl. Erkennbarkeit von Firmen:<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\">\u00a7 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen<br \/>\n(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:<br \/>\n1.<br \/>\n\u201eKommerzielle Kommunikationen m\u00fcssen klar als solche zu erkennen sein.\u201c <\/span><br \/>\nDazu verlangt man auch einen Paragraphen vorher:<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\">\u00a7 5 Allgemeine Informationspflichten<br \/>\n(1) Diensteanbieter haben f\u00fcr gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar zu halten:<br \/>\n1.<br \/>\nden Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zus\u00e4tzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben \u00fcber das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,<br \/>\n2.<br \/>\n<strong>Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen erm\u00f6glichen,<\/strong> einschlie\u00dflich der Adresse der elektronischen Post, <\/span><br \/>\nAlso, mit etwas guten Willen kann man hier, meiner bescheidenen Meinung nach bereits genau das herauslesen, was nun im TKG \u00a7102 Abs. 2 nochmals beschrieben wurde.<br \/>\nDas man dies nun f\u00fcr Telefonanrufe nochmals explizit aufz\u00e4hlt ist da genau so sinnvoll wie einen \u00a7, der aussagt \u201eEine Mail muss den richtigen Absender eingetragen haben\u201c<br \/>\nDas der Bu\u00dfgeldparagraf des TKG dann noch angeglichen wird ist l\u00f6blich:<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\">\u00a7 149 Bu\u00dfgeldvorschriften<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n17.<br \/>\nentgegen \u00a7 96 Abs. 2 Satz 2 oder \u00a7 97 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig l\u00f6scht,<br \/>\n(Anm.: die in der Gesetzes\u00e4nderung angesprochene Nummer \u201e17b\u201c wurde von mir nicht gefunden)<br \/>\n]17c.<br \/>\nentgegen \u00a7 102 Abs. 2 Satz 1 die Rufnummernanzeige unterdr\u00fcckt oder veranlasst, dass diese<br \/>\nunterdr\u00fcckt wird,<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color:#ff00ff\">[\u2026]<br \/>\n(2)<br \/>\nDie Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27, 31, 36 und 37 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro, <s>in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18<\/s> <em>in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18<\/em>, 26, 29, 30a, 34, 38 und 39 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu dreihunderttausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 4 <\/span><br \/>\nZ\u00e4hlt damit auch 17c dazu? Schlie\u00dflich war dieser ja in dem Ausdruck \u201eNr. 16 <strong>bis<\/strong> 18\u201c ja  eindeutig dabei. Solche \u00c4nderungen machen mich eher Misstrauisch.<\/p>\n<p>Weiter wird dann noch das \u201eVerordnung \u00fcber Informations- und Nachweispflichten nach b\u00fcrgerlichem Recht\u201c (BGB-Informationspflicht-Verordnung) in der Anlage 2 angepasst:<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\">Anlage 2 (zu \u00a7 14 Abs. 1 und 3)<br \/>\nMuster f\u00fcr die Widerrufsbelehrung<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n(6)Bei Fernabsatzvertr\u00e4gen \u00fcber <s>Finanzdienstleistungen<\/s> <em>Dienstleistungen<\/em> ist folgender Satz einzuf\u00fcgen:<br \/>\n\u201eDies kann dazu f\u00fchren, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen f\u00fcr den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erf\u00fcllen m\u00fcssen.\u201c<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n(9) <s>Bei einem Widerrufsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:<br \/>\n\u201eBei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausf\u00fchrung der Dienstleistung mit Ihrer ausdr\u00fccklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.\u201c<br \/>\nGilt das Widerrufsrecht nach \u00a7 312d Abs. 1 BGB f\u00fcr einen Fernabsatzvertrag \u00fcber Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:<br \/>\n\u201eIhr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdr\u00fccklichen Wunsch vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausge\u00fcbt haben.\u201c<\/s><br \/>\n<em>Bei einem Widerrufsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 312d Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, das f\u00fcr einen<br \/>\nFernabsatzvertrag \u00fcber die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:<br \/>\n\u201eIhr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdr\u00fccklichen Wunsch<br \/>\nvollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausge\u00fcbt haben.\u201c<\/em><\/span><\/p>\n<p>Die letzten beiden Punkte befassen sich damit, das die Bundesjustiz<s>verhinderungs<\/s>ministerin die Gesetzes\u00e4nderung nun bekannt machen kann und das 2. das nach eben dieser Bekanntmachung die \u00c4nderungen in Kraft treten.<\/p>\n<p>Mein ganz pers\u00f6nlicher Fazit ist, dass au\u00dfer der \u201eBu\u00dfgeldordnung\u201c nichts neues bestimmt wurde.<br \/>\nWenn man bedenkt, wie viele tausende hier an Sitzungsgeldern, anteilige Di\u00e4ten ausgegeben wurden wird mir schlecht. Die Abgeordneten Geh\u00e4lter sind so hoch, damit diese Unabh\u00e4ngig entscheiden k\u00f6nnen. Ihre Geldgier ist aber so hoch, dass diese den Unternehmen in den Arsch kriechen, um dubiose Beratervertr\u00e4ge zu bekommen. So sieht in Deutschland seri\u00f6se Politik aus (man verzeihe mir diese platte und plakative Darstelung, aber ich m\u00f6chte auch mal das Bl\u00f6dzeitungsniveau bedienen)<br \/>\n_______________________________________<\/p>\n<p>Also, als Verwaltungsbeh\u00f6rde zur Kontrolle und der Verh\u00e4ngung der Ordnungswidrigkeit ist die Bundesnetzagentur bestimmt worden!<br \/>\nDas ist doch die Beh\u00f6rde, die schon mit Ihrer Aufgabe bez\u00fcglich der Mehrwertnummern (kostenpflichtige Telefonnummern) und der Kontrolle, sowie die Abschaltung und verbot der Rechnungsstellung \u00fcberfordert ist? Wie ein Kollege sie bezeichnet hat, die &#8222;Wattest\u00e4bchenarmee&#8220;.<br \/>\nNicht auszudenken, was das f\u00fcr diese Beiden Gebiete bedeuten wird.<\/p>\n<p>Die <a href=\"http:\/\/www.bundesnetzagentur.de\">Bundesnetzagentur<\/a> hat es sich nat\u00fcrlich nicht nehmen lassen, Ihre kostbare Zeit zu opfern, um der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Ihre Zuk\u00fcnftige Arbeit zu Informieren.<br \/>\nUnter dem Titel <a href=\"http:\/\/www.bundesnetzagentur.de\/enid\/f65fad725f4925a04813f84aa6bb33b7,0\/Presse\/Pressemitteilungen_d2.html#Unerlaubte_Telefonwerbung\">&#8220; Bundesnetzagentur darf jetzt bei unerlaubter Telefonwerbung durchgreifen | Kurth: &#8222;Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch wird nicht toleriert&#8220; | &#8222;Bundesnetzagentur auf Mithilfe der Verbraucher angewiesen&#8220; &#8222;<\/a> eine Presseerkl\u00e4rung heraus gegeben.<br \/>\nInteressant ist es, dass es in der \u00dcberschrift zwar hei\u00dft, dass man auf die Mithilfe der Verbraucher angewiesen ist, aber sich auch nicht im Text der Presseerkl\u00e4rung ausl\u00e4sst, wie diese das denn bewerkstelligen k\u00f6nnen.<br \/>\nIn der Presseerkl\u00e4rung hei\u00dft es da lapidar:<br \/>\n <em>Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverst\u00e4ndnis des Verbrauchers, sollte dieser der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen:<\/em><\/p>\n<p><em>    * Datum und Uhrzeit des Anrufs,<br \/>\n    * Name des Anrufers und \u2013 <span style=\"color:#ff00ff\"><strong>wenn m\u00f6glich<\/strong><\/span> \u2013 dessen Rufnummer,<br \/>\n    * Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist,<br \/>\n    * Grund des Anrufs.<\/em><br \/>\n(Hervorhebung durch mich!)<br \/>\nWeiter hei\u00dft es ein paar S\u00e4tze weiter:<br \/>\n<em>Zugleich appelliere ich auch an die werbenden Unternehmen, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und aus Werbema\u00dfnahmen keine Bel\u00e4stigung von Verbrauchern entstehen zu lassen. Dies schadet auch dem Ansehen der Unternehmen.<\/em><\/p>\n<p>Wieder mal ein Beispiel, wie gef\u00e4hrlich das Werfen der Watteb\u00e4uschen der Bundesnetzagentur ist.<br \/>\nWas verschwiegen wird ist, dass die einzige M\u00f6glichkeit einen Anrufer ohne Rufnummernanzeige zu fassen eine teure Fangschaltung ist. Ebenso, wenn zwar eine Nummer angezeigt wird, diese aber gef\u00e4lscht ist, was heutzutage mit jedem IP-Telefon ohne viel Aufwand m\u00f6glich ist.<br \/>\nDiese Kosten m\u00fcssen rein theoretisch zwar die Bel\u00e4stiger zahlen, aber wer schon mal versucht hat sein Recht \u00fcber eine Zivilklage zu bekommen, wei\u00df welcher Aufwand dies ist und in welche Vorleistungen man gehen muss. Mal abgesehen davon, dass die Ltd. schneller wechseln, als mache Unterhose eines Mannes. Ich denke, dass es Firmen, die sich weiterhin solcher Methoden bedienen schneller in Luft aufl\u00f6sen, als die Bundesnetzagentur das Formular durchgelesen haben, dass diese f\u00fcr den Fall des Datenmissbrauch auf Ihrer Seite zu Verf\u00fcgung stellen (<a href=\"http:\/\/www.bundesnetzagentur.de\/enid\/2230b23a32eca5ddcec7f97d3aee5ec9,0\/Verbraucher\/Rufnummernmissbrauch_-_Spam_-_Unerlaubte_Telefonwerbung_xy.html\">&#8222;Rufnummernmissbrauch &#8211; Spam &#8211; Unerlaubte Telefonwerbung&#8220;<\/a>). Die PDF f\u00fcr die Mitteilung bei Bel\u00e4stigung durch Telefonwerbung kann auch direkt runter geladen werden <a href=\"http:\/\/www.bundesnetzagentur.de\/media\/archive\/16640.pdf\">&#8222;Unerlaubte Telefonwerbung (Cold Calls)&#8220; (PDF)<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Achtung:<\/strong><br \/>\nDie Seite der Bundesnetzagentur ist, ganz in der Funktion der Seite sehr lahm. Nicht das Ihr Euch wundert, warum euer Browser langsamer die Seite \u00f6ffnet, als Ihr es von Euren analogen Modemzeiten her kennt. Habt also Geduld, ist ja eine Beh\u00f6rde. \ud83d\ude09<\/p>\n<p>Was hat es gebracht?<br \/>\nNun, Leute, die bisher massiv durch ColdCall bel\u00e4stigt wurden, und zwar von Unternehmen die Ihre Nummern unterdr\u00fcckt haben, haben gestern auch weiterhin eben solche Anrufe bekommen.<br \/>\nSie sollen sich nun hinsetzen und dieses Formular Ausf\u00fcllen, dass Sie ein Herr\/Frau Sommer\/Winter\/Herbst etc. angerufen hat von der Firma Vorteils\/Nachteil\/Gewinn 24\/48\/69 usw.?  Die Antwort von der Bundesnetzagentur kann ich mir schon Vorstellen, bzw. frage ich mich ob der Textblock schon bereit steht:<\/p>\n<p><em>Sehr geehrte\/r Dame\/Herr xxxxxxx,<br \/>\nwir Danken Ihnen f\u00fcr Ihre Mitteilung.<br \/>\nLeider kann die Bundesnetzagentur auf Grund Ihrer Angaben den Verursacher der Ordnungswidrigkeit nicht ermitteln.<br \/>\nWir Empfehlen Ihnen bei einem weiteren &#8222;ColdCall&#8220; den Anrufer genau zu Befragen, wie seine Telefonnummer ist und f\u00fcr welche Firma er\/Sie anruft. Mit diesen Angaben wenden Sie sich dann wieder an uns und wir werden die Firma entsprechend kontaktieren und auf Ihre Ordnungswidrigkeit aufmerksam machen und bei Bedarf ein Ordnungsgeld verh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Die Wattest\u00e4bchenarmee Bundesnetzagentur<\/em><br \/>\n(Liebe Bundesnetzagentur,<br \/>\nich beanspruche f\u00fcr diesen Antworttext die Urheberschaft.<br \/>\n\u00dcber die Verwendung k\u00f6nnen wir uns gerne Vertraglich einigen.<br \/>\nDazu k\u00f6nnen Sie mich gerne Kontaktieren.)<\/p>\n<p>Die Zukunft wird beweisen, wie wirkungsvoll diese &#8222;Gesetzesneuerungen&#8220; sind und wie wirkungsvoll die Bundesnetzagentur dagegen vorgehen wird (oder auch kann).<\/p>\n<p><strong><span style=\"font-size:1.25em\"><span style=\"color:#ff00ff\">UPDATE<\/span><\/span><\/strong><br \/>\nDiesen Artikel habe ich noch kurz vor meinem Urlaub herein gestellt und dabei ein Posting aus einem Forum verwendet, dass sich noch auf die Ver\u00f6ffentlichung eines Gesetzesentwurf bezieht. Nun ist bei der Ver\u00f6ffentlichung der Gesetzes\u00e4nderungen im Bundesanzeiger ein kleiner Unterschied zu dieser Fassung gewesen. Auf diesen kleinen Unterschied bin ich in einer Diskussion mit dem User &#8222;Teleton&#8220; von <a href=\"http:\/\/www.computerbetrug.de\/\">Computerbetrug.de<\/a> aufmerksam geworden, danke.<br \/>\nDies m\u00f6chte ich nun berichtigen:<\/p>\n<p>Im Artikel wird eine Gesetzes\u00e4nderung wie folgt zitiert:<br \/>\n<span style=\"color:#ff00ff\">\u00a7 312d Widerrufs- und R\u00fcckgaberecht bei Fernabsatzvertr\u00e4gen<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n<strong>(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden F\u00e4llen:<br \/>\n1.<br \/>\nbei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des Verbrauchers vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausge\u00fcbt hat,<br \/>\n2.<br \/>\nbei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausf\u00fchrung der Dienstleistung mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.<br \/>\n3.<br \/>\n<em>Das Wiederrufrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des Verbrauchers vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerspruch ausge\u00fcbt hat.<\/em><\/strong><\/span><\/p>\n<p>Dies stimmt so nicht mit der verabschiedeten Version \u00fcberein!<br \/>\nIn dieser hei\u00dft es zum Absatz 3 des 312d nur noch wie folgt:<\/p>\n<p><span style=\"color:#ff00ff\">\u00a7 312d Widerrufs- und R\u00fcckgaberecht bei Fernabsatzvertr\u00e4gen<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n(3) <em><strong>Das Wiederrufrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des Verbrauchers vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerspruch ausge\u00fcbt hat.<\/strong><\/em><\/span><br \/>\nAlso Punkt 1. und 2. sind entfallen, was auch Sinn macht. Ob es sich um einen Fehler in den mir zu Verf\u00fcgung gestandenen Unterlagen (hab extra noch mal nachgesehen, es stand da so, wie oben aufgezeigt) oder ob man den Fehler dann noch bemerkt hat, wei\u00df ich nicht.<\/p>\n<p>In meiner Kommentierung bin ich auf diesen Punkt nicht eingegangen. Von daher brauche ich diesbez\u00fcglich nichts berichtigen.<br \/>\nAls Beispiel solcher Art der Dienstleistungen im Fernabsatzgesch\u00e4ft fallen mir nur spontan Internet-Dienstleistungen ein, f\u00fcr die man sich registrieren muss. Dort werden meist, auch von unseri\u00f6sen Anbietern werbewirksam sogenannte &#8222;kostenlose&#8220; Probewochen oder Schnupperangebote vorgeschaltet, die dann automatisch, bei unterlassener K\u00fcndigung in einen (Abo-) Vertrag m\u00fcnden. Zudem interessieren Gesetze Abzocker nur so weit, dass man sich meist nicht weiter mit Leuten besch\u00e4ftigt, die offensichtlich Ihre Rechte kennen.<\/p>\n<p><strong><span style=\"font-size:1.15em\"><span style=\"color:#ff00ff\">Fazit zum Update<\/span><\/span><\/strong><br \/>\nTraue niemanden, der was behauptet. Am besten immer selbst die Richtigkeit der Behauptungen \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\nZu diesem Artikel hat man die Gelegenheit dazu, in dem man sich den entsp. Teil des <a href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/Xaver\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl\">Bundesgesetzblattes von offizieller Seite<\/a> holt, da dies die Grundlage des Inkrafttretens ist. Hier zu dem PDF-Dokument direkt:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/Xaver\/media.xav?SID=anonymous2526542592511&#038;bk=Bundesanzeiger_BGBl&#038;name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20I%2F2009%2FNr.%2049%20vom%2003.08.2009%2Fbgbl109s2413.pdf\">Gesetz zur Bek\u00e4mpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen<br \/>\naus Nr. 49 vom 03.08.2009, Seite 2413 <\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ja und? diese Frage kann man sich stellen. Seit gestern, dem 4.8. sind die Gesetzes\u00e4nderungen, die den Verbraucher viel besser sch\u00fctzen sollen in Kraft. 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