NürnbergWiki: Freie Meinungsäußerung vs. Persönlichkeitsrechte

Am 14. März2014 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Betreiber des NürnbergWiki, Herrn Riebe dazu verurteilt, das er nicht mehr auf seiner Seite behaupten darf, das eine ehemalige Mitarbeiterin der Hypovereinsbank gekündigt worden sei. Dies sei eine falsche Tatsachenbehauptung.

Was war passiert?

Herr Riebe hat im Rahmen der „Causa Mollath“ einen Brief von eben Selbigen an die Strafvollstreckungskammer des LG Nürnberg im Wortlaut auf seinem NürnbergWiki veröffentlicht.
Dieser Brief, das Schreiben wurde von Herrn Mollath am 17.April 2008 zur Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer geschrieben. Auf Seite 3 des Schreibens steht:

Ja, denn mittlerweile wurde meine Frau, Wolfgang D. und Petra G. usw. aus der Hypo-Vereinsbank Group gekündigt. Wäre wohl schlecht gekommen, wenn die Sache aufgeflogen wäre; wenn die betrogenen Betrüger nichts gemacht hätten.

(Quelle: NürnbergWiki – Gustl Mollath (Brief an StVK Regensburg) und gustl-for-help.de – 2008-04-17-Brief-Mollath-StVK-Straubing.pdf [PDF]; Vorname von Frau G. wurde falsch wiedergegeben)

Nun ist Frau G. nicht gekündigt worden, sondern es gab einen Aufhebungsvertrag. Von daher ist die oben zitierte Aussage zwar falsch, aber meiner Meinung nach als Interpretation des Gesamtvorganges durchaus als vereinfachte Darstellung tragbar. Wenn man dann noch den Zeitpunkt des Schreibens und die Situation von Herrn Mollath damals bedenkt, ist dieser „Irrtum“ meiner Meinung nach durchaus im Rahmen der freien Meinungsäußerung.

Um zuerst einmal die Umstände des Aufhebungsvertrages näher zu beleuchten sollten wir uns dem Sonderrevisionsbericht der HVB zuwenden, der ja letztendlich die Öffentlichkeit aufgewühlt hat.
Dort kann man recht deutlich heraus lesen, was ausschlaggebend war für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Sonderrevisionsbericht-HVB-Seite-2 Sonderrevisionsbericht-HVB-Seite 13 Sonderrevisionsbericht-HVB-Seite-14
(Dokumente können durch anklicken vergrößert werden)

Gerade wenn man sich den Berichtteil zu Frau G. ansieht (Dokument 2 und 3 oben) wird man feststellen, das Sie erst einmal von nichts wissen wollte und nur nach Vorlage von entsp. Dokumenten die Begebenheiten einräumte („Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Frau G. sämtliche Vorwürfe auch auf Nachfragen nicht zugab, sondern erst als ihr die jeweiligen Unterlagen vorgelegt wurden.“ [Quelle: Sonderrevisionsbericht, Seite 14, 3. Dokument oben]).
Dies war also die Lage, die dem sogenannten Aufhebungsvertrag zeitlich zu Grunde lag. Das sich die Bank von der Mitarbeiterin G. trennen wollte und das dieser Verstöße gegen das Arbeitsrecht vorgeworfen wurde, kann man am Ende des Sonderrevisionsberichtes lesen:
Sonderrevisionsbericht-HVB-Seite-16
(Zum vergrößern auf das Bild klicken)

Dort sind bezüglich von Frau G. folgende Maßnahmen mit dem Niederlassungsleiter vereinbart worden:

  • Die Mitarbeiterin erhält eine Abmahnung.
  • Die Mitarbeiterin erhält für 2002 keinen Leistungsbonus.
  • In Zusammenarbeit mit GHC wird die Niederlassungsleitung versuchen, sich von der Mitarbeiterin zu trennen.

(Quelle: Sonderrevisionsbericht HVB, Seite 16)

Dies ist also die Situation der Bank und Frau G., in der es zu dem Arbeitsaufhebungsvertrag gekommen ist.

Nun zu Herrn Mollath:
Dieser schreibt im April 2008 in der geschlossenen Psychiatrie sitzend für die Strafvollstreckungskammer einen Text, den er bei der anberaumten Anhörung verlesen will. Zu diesem Zeitpunkt war Herr Mollath bereits über 2 Jahre (seit dem 27.2.2006) durchgehend in der geschlossenen Psychiatrie. Abgeschnitten von der Außenwelt und in seinen Informationsquellen sehr stark beschnitten. Auch musste er in diesem Zeitraum 2 Verlegungen in andere BKHs über sich ergehen lassen. Das Schreiben entstand in dem schlimmsten BKH, in dem er nach eigenen Angaben einsaß, im BKH Straubingen.
In dieser Situation schreibt er in einem kurzen Absatz, eines 6-Seitigen Textes das u.A. Frau G. gekündigt worden sei. Wie ich oben Aufgezeigt habe, war es eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Niederlassungsleitung, das man sich von Frau G. trennen wolle. Das diese dann aus Sicht von Herrn Mollath ebenso wie seine damalige Frau eine (damals per außerordentlicher) Kündigung erhalten habe scheint nachvollziehbar. Ich vermute, das Herr Mollath keine Informationen über das tatsächliche Vorgehen zwischen Bank und Frau G. hatte. Hat die HVB doch den Sonderrevisionsbericht sorgfältig vor neugierigen Augen verborgen.
Von daher spiegelt der beanstandete Absatz den mutmaßlichen Eindruck von Herrn Mollath wieder.
Als Skript zum verlesen bei der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ist dieses Schreiben in meinen Augen sehr wohl ein Dokument, dass das Zeitgeschehen widerspiegelt, also „um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse bestehe“ (siehe: Kostenlose Urteile – Betreiber eines Internet-Portals darf Behauptungen Mollaths über Kündigung einer Mitarbeiterin der HypoVereinsbank nicht weiter verbreiten).

NürnbergWiki:
Durch das Urteil vom 14.3.2014 beim LG Nürnberg-Fürth muss Herr Riebe die „Behauptung“, das Frau G gekündigt worden sei entfernen und darf selbiges unter Strafandrohung (Geldstrafe bis zu 250.000 Euro) nicht weiter Behaupten. Das Problem das ich hier sehe ist, das er sich dies ja nicht zu eigen gemacht hatte. Den Abschnitten der 6 Seiten war von beginn an klar vorangestellt, das es sich um einen „Brief an das Landgericht Regensburg“ handelt. Mit Erstellung der Artikel-Seite im NürnbergWiki am 11.3.2013 bis zum 17.3.2013 wurde unter der Überschrift „Brief“ der Link zur PDF auf der Webseite „gustl-for-help.de“ eingefügt und danach der Text als Abschrift mit obiger Überschrift. Am 19.3.2013 wurde dann unter anderem der im Rechtsstreit zu Grunde liegende Name eingefügt. Herr Riebe hat jeder Seite einen zusammenfassenden Titel gegeben und darunter den Hinweis, welche Seite es von den 6 Seiten ist. Für den fraglichen Abschnitt war dies:

Petra Mollaths Anzeigen und Netzwerk
Seite 3 von 6

Dies ist bis Heute (Stand 26.3.2014) so geblieben. In dem Bericht zum Urteil berichtet die Webseite „Urteil Kostenlos“ folgendes:

In seiner zu dem Brief verfassten Einleitung erklärte der Beklagte u.a., dass es Mollath darum gehe, das Netzwerk jener Bankmitarbeiter öffentlich zu machen, die sich an ihm für „die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte und ihre darauffolgende Kündigung rächen wollen“. Deshalb nenne er deren Namen.

(Quelle: Kostenlose Urteile – Betreiber eines Internet-Portals darf Behauptungen Mollaths über Kündigung einer Mitarbeiterin der HypoVereinsbank nicht weiter verbreiten)

In der Einleitung las sich das zwar fast so, aber doch etwas anders:

Gustl Mollath ging und geht es daher darum, das Netzwerk jener HVB-Mitarbeiter öffentlich zu machen, die sich für die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte durch Gustl Mollath und ihre darauffolgende Kündigung durch die HypoVereinsbank an ihm rächen wollten („Wir machen Dich fertig!“). Deshalb nennt er die Namen der ihm bekannten Schlüsselfiguren, die daran interessiert waren, ihn mundtot zu machen.

(Quelle: NürnbergWiki vor dem Urteil eine Version vom November 2013)

Es ist also nicht so, wie in dem Artikel behauptet, das „Er“ (also der Betreiber vom NürnbergWiki) deswegen die Namen genannt hatte, sondern das Gustl Mollath für den Strafvollzugstermin deswegen die Namen in dem Skript genannt habe. Dies schreibt Herr Riebe in dieser Einleitung ganz eindeutig. Herr Riebe hat nur den Brief ungeschwärzt, also mit voller Namensnennung eingestellt. Dies ist nicht mit der Schwarzgeldverschiebung, sondern mit dem Willen der Wahrheitsfindung und der Tatsache, das Herr Mollath diese selbst mit vollem Namen genannt habe erklärt:

Dazu gehört auch das Management der HypoVereinsbank, das bis Oktober 2011 den HVB-Untersuchungsbericht vom 19. März 2003 geheimhielt, der die Behauptungen des Augenzeugen Gustl Mollath bestätigte. Zur Wahrheitsfindung, Verifikation und Glaubhaftmachung nannte Gustl Mollath auch die Namen der in die Schwarzgeldverschiebungen verstrickten Kunden der HVB und die Namen der HVB-Direktoren als Zeugen.
Hier sollen daher die unkenntlich gemachten Namen ergänzt werden.

(Quelle: NürnbergWiki vor dem Urteil eine Version vom November 2013)

Weiter heißt es in dem Artikel bei „Kostenlose Urteile“:

… in dem dieser behauptet, dass eine von ihm namentlich genannte frühere Mitarbeiterin der HypoVereinsbank an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt gewesen sei, dabei auch die Bank betrogen habe und deshalb letztlich von der Bank gekündigt worden sei.
[…]
Die Klägerin habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen.

Nun, ich finde im Zusammenhang mit dem Namen der Klägerin nur den einen Satz, das diese neben der ehemaligen Frau von Herrn Mollath und ein gewisser Wolfgang D. gekündigt worden seien. Und der Feststellung, das dies ja wohl nicht ohne Grund so geschehen sei (Wortlaut von Herrn Mollath im Skript: „Wäre wohl schlecht gekommen, wenn die Sache aufgeflogen wäre; wenn die betrogenen Betrüger nichts gemacht hätten.“). Da Herr D. eine Kündigung durch die Bank mit einer eigenen Kündigung zuvor gekommen ist („Der Mitarbeiter hat am 25.2.2003 selbst gekündigt und ist so einer außerordentlichen Kündigung zuvor gekommen.“), ist rein Sachlich auch diese Behauptung falsch. Wie wir Heute wissen, hat die HVB diesen Sonderrevisionsbericht in dem diese Tatsachen (eigene Kündigung von Wolfgang D., außerordentliche Kündigung von Petra M. und die Vereinbarung sich von Carola G. zu trennen) stehen schön unter den Tisch gehalten.
Außenstehenden konnte durchaus der Eindruck entstehen, dass die Zeitlich doch dicht beieinander liegenden Verluste der Arbeitsplätze (warum auch immer) durchaus den selben Auslöser haben können (das seine ehemalige Ehefrau gekündigt worden war, wusste Herr Mollath ja). Das diese Kündigung später in einem arbeitsrechtlichen Verfahren durch eine Einigung geändert wurde war Herrn Mollath zu diesem Zeitpunkt nicht unbedingt bekannt.

Nun, es mag durchaus nicht der „Tatsache“ entsprechen, das Frau G. gekündigt wurde. Das man aber jene Versicherungen von Frau G. nicht unbedingt so kritiklos übernehmen muss, wie das Gericht dürfte auch klar sein.

Nachweislich sei der Klägerin nicht von der Bank gekündigt worden. Die Klägerin habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen.

(Quelle: Kostenlose Urteile – Betreiber eines Internet-Portals darf Behauptungen Mollaths über Kündigung einer Mitarbeiterin der HypoVereinsbank nicht weiter verbreiten)

Es ist nicht von der Hand zu weisen, das Frau G., wie auch andere Mitarbeiter von der Kommision im Jahr 2002 befragt worden ist. Ebenso wie z.B. auch die ehemalige Ehefrau von Herrn Mollath hat auch Frau G. nur dann etwas zugegeben, wenn Sie die entsprechenden Belege vorgelegt bekommen hat. Dies geht so aus dem Sonderrevisionsbericht hervor (“Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Frau G. sämtliche Vorwürfe auch auf Nachfragen nicht zugab, sondern erst als ihr die jeweiligen Unterlagen vorgelegt wurden.” [Quelle: Sonderrevisionsbericht, Seite 14, 3. Dokument oben]).
Es wird Frau G. wahrscheinlich recht bald klar gewesen sein, dass diese Befragungen und die Konfrontation mit Belegen nicht folgenlos bleiben würde. Unter diesem Aspekt liest sich eine „eidesstattliche Versicherung“ doch etwas anders. Objektiv mag es sein, das Frau G. kurz nach Erstellung des Sonderevisionsbericht den Arbeitsvertrag aufgelöst hat. Das dies aber aus einem eigenen Wunsch der Arbeitvertragsauflösung herrührte kann man glauben, es gibt aber einige Anzeichen, dass es eher der Zwang war einer problematischen Situation zuvor zu kommen.
Zum ersten Verhandlungstag wurde der Anwalt von Frau G. wie folgt zitiert:

Es habe auch keine Abmahnung gegen seine Mandantin gegeben oder sonstige arbeitsrechtliche Konsequenzen. Man habe den Vertrag aufgehoben, weil der Arbeitgeber habe sparen wollen. Seine Mandantin müsse erhebliche private und berufliche Nachteile befürchten, wenn ihr Name weiter in diesem Zusammenhang genannt werde.

(Quelle: Nordbayern.de – Mollath-Unterstützer vor Gericht)

Wenn man bedenkt, dass der Aufhebungsvertrag kurz nach Erstellung des Sonderrevisionsbericht erfolgte, können die im Bericht vorgeschlagenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen („Die Mitarbeiterin erhält eine Abmahnung“) erfolgen konnte. In einer Hauptverhandlung (wenn Herr Riebe gegen das Urteil Einspruch erhebt) würde es bestimmt interessant sein, ob Frau G. entgegen dem Maßnahmenvereinbarungen für das Jahr 2002 einen Leistungsbonus bekommen habe („Die Mitarbeiterin erhält für 2002 keinen Leistungsbonus.“). Das ein Aufhebungsvertrag, warum auch immer der Bank gerade recht kam, ist auch durch die dritte Maßnahmenvereinbarung mit dem Niederassungsleiter zu erkennen:
„In Zusammenarbeit mit GHC wird die Niederlassungsleitung versuchen, sich von der Mitarbeiterin zu trennen.“
Ebenso spannend dürfte es sein, ob sich aus dem Aufhebungsvertrag herauslesen lässt, das wirklich „Sparmaßnahmen“ der Grund für den Aufhebungsvertrag ist oder es eine einfache Behauptung der Klägerin ist, die es dann erst einmal zu Beweisen gilt.
Das Frau G. mit dem Aufhebungsvertrag arbeitsrechtlichen Konsequenzen evtl. zuvor gekommen ist, kann man auch dieser Bewertung im Sonderrevisionsbericht entnehmen:

… stellt die Annahme der Einladung zur Südafrikareise und die Annahme des Schecks über TDM 25 einen Verstoß gegen die Arbeitsordnung und den einschlägigen ZAD dar …

Das die Bank keinerlei Interesse an einer rechtlichen Klärung des Vorfalles hatte, sind inzwischen durchaus klar geworden. So hat sie diesen Sonderrevisionsbericht schön heimlich in die Schublade verschwinden lassen. Auch dieser Satz in der Bewertung von Frau G.s Handlungen im Sonderrevisionsbericht zeigt ein gewisses Desinteresse (der Bank) die Justiz auf die Vorfälle unnötig aufmerksam zu machen:

Von uns unberücksichtigt blieb dabei die steuerrechtliche Behandlung dieser Zuwendung

Fazit:
Richtig ist, das rein Formal es nicht richtig ist, das Frau G. gekündigt wurde.
Meiner Meinung nach spricht aber sehr viel dafür, dass dieser Zeitnahe Auflösungsvertrag mit der Befragung der bankinternen Untersuchungskommission in einem direkten Zusammenhang stehen. Ebenso ist nicht geklärt, ob Frau G. z.B. wirklich von einem Leistungsbonus für das Jahr 2002 ausgeschlossen wurde. Das eine Abmahnung nach Auflösung eines Arbeitsvertrages ist schlecht möglich und macht auch keinen Sinn mehr, da eine Abmahnung einen erzieherischen Effekt im weiteren Arbeitsverhältnis haben soll. Oder eben als vorbereitende Maßnahme für eine geplante Kündigung, der durch einen Auflösungsvertrag nicht mehr als Ziel vorhanden ist.
Die Aussage von Frau G., dass die Bank den Vertrag aufgehoben habe, weil die Bank sparen wollte ist erst einmal nur die Aussage einer Frau, die von dem Untersuchungsgremium im Sonderrevisionsbericht so eingeschätzt wurde:

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Frau G. sämtliche Vorwürfe auch auf Nachfragen nicht zugab, sondern erst als ihr die jeweiligen Unterlagen vorgelegt wurden.

Ist es da nicht rein Hypothetisch auch möglich, dass Sie einen Zusammenhang von Auflösungsvertrag und den Bankinternen Ermittlungen nicht zugibt, bis man ihr evtl. das Gegenteil belegen kann?

Ich würde mit der Namensnennung vielleicht anders umgehen. Aber was ich in der Presse über das Urteil lese, bin ich mir wahrlich nicht sicher, ob dieses Urteil so Hinnehmbar ist.
ich bin mir nicht sicher, ob hier die Persönlichkeitsrechte wirklich höher sind, als die Meinungsfreiheit und das Recht der Dokumentation von zeitgeschichtlichen Dokumenten. Vor allem, wenn man bedenkt, das lt. Nordbayern.de Herr Strate folgenden Vorschlag machte:

Nach zweistündiger Verhandlung schlug Strate vor, dass sein Mandant sich bereiterklärt, den Namen der Frau zu schwärzen und auch sonst nicht mehr behauptet, dass ihr gekündigt wurde.

(Quelle: Nordbayern.de – Mollath-Unterstützer vor Gericht)

Der Anwalt von Frau G. will aber nach meinem Eindruck der Mitteilung bei nordbayern.de einen Freifahrtschein:

Oetzel verlangte jedoch eine weitergehende Unterlassungserklärung, damit der Name seiner Mandantin nie mehr im Zusammenhang mit dubiosen Geldgeschäften auftaucht.

(Quelle: Nordbayern.de – Mollath-Unterstützer vor Gericht [Hervorhebung von mir])

Dies würde bedeuten, wenn das so Schule machen würde, das man nicht mal mehr über die im Sonderrevisionsbericht aufgeführten „dubiosen Geldgeschäften“ um die Schenkungen herum berichten dürfte. Also ein Maulkorb weit über die mutmaßliche falschen Tatsachenbehauptung hinaus.

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