Udo Vetter schreibt in seinem (nunja, ist es eigentlich noch „sein“ Blog?) Blog „Lawblog“ einen Artikel über die Frage „Soll Kinderpornografie straffrei werden?„.
Als erstes bin ich über den Begriff „Kinderpronografie“ gestolpert. Dieser ist grundsätzlich falsch und es sit bedauerlich, das Udo Vetter diesen scheinbar aus publizistischen Gründen benutzt, da er später im Text meist richtigerweise von „Missbrauch“, „Kindesmissbrauch“ und in dem Kontext richtiger weise von „sexuellem Missbrauch von Kindern“ schreibt. Ja er stellt sogar im Text selbst richtig, dass der landläufige Begriff (den er durch solch ein inflationäre und undifferenzierte Benutzung Vorschub leistet) falsch ist:
Dazu muss einleitend gesagt werden: Was gemeinhin als Kinderpornografie umschrieben wird, sollte auch dokumentierter Kindesmissbrauch genannt werden. Denn es handelt sich (heute) in den weitaus meisten Fällen um Videoaufnahmen und Fotostrecken real stattfindender sexueller Kontakte unter Beteiligung von Kindern.
(Quelle: Lawblog.de – Soll Kinderpornografie straffrei werden?)
Wobei anzumerken ist, dass die im Zitat als „einleitend“ bezeichnete Erklärung sich ungefähr zu Beginn des 2/3 des Gesamttextes befindet, nachdem Udo Vetter diesen Ausdruck selbst mehrfach undifferenziert benutzt hat.
Im Text selbst geht es um die rechtliche Betrachtung der Forderung des Mitgründer der schwedischen Piratenpartei Rick Falkvinge. Dieser hat sich in dieser Richtung (Straffreiheit von Kindermissbrauch) in einem Artikel auf seiner Homepage geäußert: „Three Reasons Possession Of Child Porn Must Be Re-Legalized In The Coming Decade“.
Die rechtliche Bewertung für Deutschland bezogen auf diesen Artikel von Rick Falkvinge wäre interessant. Aber Herr Vetter analysiert nicht die rechtliche Situation der Forderungen, sondern er bewertet die Rechtliche Situation subjektiv und konstruiert die seltsamsten Begebenheiten, ähnlich wie im Beitrag von Rick Falkvinge.
Zu dem Beitrag von Rick Falkvinge ist nur zu sagen, dass ich hoffe, das solche Menschen nie die Mitgestaltung des Gesellschaftlichen Lebens bekommen, in dem sie in ein Amt gewählt werden, wo sie für uns Menschen Bedingungen (z.B. Gesetze oder Verordnungen) festlegen können.
Mir geht es hier mehr um das Verständnis, das Herr Vetter hier rüber bringen will.
Wie gesagt, die Behandlung der rechtlichen Situation derzeit in Deutschland könnte durchaus interessant sein. Ich bin zwar nicht mit allem was Herr Vetter dort geschrieben hat einverstanden, aber ich fand den Artikel durchaus interessant, bis …
… ja bis ich auf den Abschnitt kam, wo es darum ging, dass der „Besitz“ von Darstellungen des Missbrauchs von Kindern ebenfalls strafbar sei. Es beginnt mit diesem Abschnitt:
– Die Freigabe von Kinderpornografie könnte den tatsächlichen Missbrauch eindämmen.
Es gibt in der Tat einige Studien aus anderen Ländern, die besagen, dass eine Zugänglichkeit kinderpornografischen Materials das reale Missbrauchsrisiko senken kann. Ähnliche Argumente gibt es ja auch für den Bereich legaler Pornografie. Deren weitgehende Verfügbarkeit wird heute von einigen Wissenschaftlern als eine Mitursache dafür gesehen, dass Sexualstraftaten statistisch bundesweit eher rückläufig sind.
[…]
(Quelle: Lawblog.de – Soll Kinderpornografie straffrei werden?)
Wie gesagt, es beginnt mit diesem Abschnitt und zieht sich, meiner Meinung nach geschickt mit diversen „Aber“ geschmückt dann fast bis zum Ende durch.
Es geht darum ob der Besitz von solchen Bildern und Videos strafbar sein soll oder ob dadurch nicht sogar der Missbrauch von Kindern zum Teil verhindert wird? Recht zynisch, das ganze dann noch garniert mit den (scheinbar) tagtäglichen Fällen der Unschuldig zu solche Medien gelangten Menschen.
Falkvinge nennt zunächst den technischen Fortschritt. Wer zum Beispiel künftig mit einer Google-Brille sein gesamtes Leben videografisch dokumentiere, laufe Gefahr, unfreiwillig Kinderpornografie herzustellen. Beobachte er zum Beispiel zufällig den Missbrauch eines Mädchens in einem Park, sei er bereits im Besitz von Kinderpornografie und damit strafbar.
Zu so einem Argument lässt sich eigentlich nur sagen: Es gibt immer wieder extreme Lebenslagen, für welche die Gesetze schlicht nicht zugeschnitten sind. Allerdings ist dies auch kein durchgreifendes Problem. Denn nach deutschem Recht wäre die Aufnahme jedenfalls gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt, wenn der Betreffende sie (auch) macht, um der Polizei später Beweismaterial zur Verfügung zu stellen.
(Quelle: Lawblog.de – Soll Kinderpornografie straffrei werden?)
Herr Vetter spricht von einer „extremen Lebenslage“ und verkennt dabei, dass „Aufnahmen“ sei es mit einer Google-Brille oder sonstwie aus der Sicht des Betrachters stammen. Es handelt sich hier nicht um eine statische Überwachungskamera. die den Kindesmissbrauch eines Kindes, das von einem Täter auf den Erfassungsbereich der Kamera begangen und automatisch aufgezeichnet wird und vielleicht dann später entdeckt wird. Auch dieses zynische „Aber“ das Herr Vetter da mit der extremen Lebenslage geschickt einfädelt entschuldigt nicht die unterlassene Hilfeleistung und den Voyeurismus mit der weiteren Aufnahme. Ganz profan gesprochen finde ich, dass solch eine so armer Kerl, der in dieser „extremen Lebenslage“ nicht nur sich durch die Aufzeichnung entsprechend strafbewährte Bilder in Besitz bringt, sondern auch wegen unterlassener Hilfeleistung heftigst verknackt wird! Ich entschuldige in solch einem Fall nichts, Herr Vetter!
(Quelle: Lawblog.de – Soll Kinderpornografie straffrei werden?)
Entschuldigung, aber nun muss ich aber etwas hämisch werden!
Ich habe mich zu Zeiten der Skandale (Zensursela etc., aber auch um Jörg Tauss, der auch noch später hier vorkommt) mit diesem Thema recht intensiv beschäftigt. Auch habe ich Artikel zu dem Thema geschrieben. Weder mir noch vielen anderen die ich kenne sind aus versehen eMails mit entsprechendem Material zugesendet worden. Auch kam ich nicht in die Verlegenheit bei meinen Internet-Recherchen auch nur ein kleines Bild, geschweige denn einen Film aus versehen herunter zu laden. Das einzige mal, wo ich direkt mit „Bildern“ von Kindermisshandlungen konfrontiert war, war die geschwärzte Darstellung eines PC-Bildschirmes eines Ermittlers (so jedenfalls die Behauptung des damaligen Zeitungsartikels, evtl. sogar dies nur ein Fake). Letztendlich werden diese Fälle in einem milipromillesatz liegen, der eine besondere juristische Betrachtung nicht benötigt. Erst recht nicht die Schaffung von juristischen Lücken, wie sie Herr Vetter später vorschlägt:
Es würde zum Beispiel eine Regelung reichen, dass Besitz jedenfalls dann nicht strafbar ist, wenn der Empfänger das Material nicht aktiv beschafft hat und sich nach Erhalt innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet.
(Quelle: Lawblog.de – Soll Kinderpornografie straffrei werden?)
Welch eine Weltfremder Vorschlag. Als nächstes kommt die Diskussion, weil jemand das Material erst nach 24 Std. und 1 Sekunde bei der Polizei gemeldet hat.
Was ist mit dem Fall, das jemand in Urlaub war oder eine alte Mailadresse wochenlang nicht aufruft und sich dort schon wochenlang eine Mail mit entsp. Material befindet? Wer solch ein Material meldet, der wird natürlich überprüft, ob da nicht mehr dahinter steckt. Wenn ich einen Mord auf einer einsamen Landstraße melde und die Polizei fest stellt, das meine Meldung und der Todeszeitpunkt im selben Zeitfenster liegen, dann werde ich natürlich auch überprüft. Das ist auch gut und richtig so. Und wenn die Justiz „richtig“ arbeitet in allen richtungen, eben auch in der Richtung der Unschuld (und das wäre eher ein Thema dazu)!
Weiterhin sieht Falkvinge die Meinungsfreiheit in Gefahr, wenn zum Beispiel Journalisten oder Abgeordnete nicht investigativ in der Kinderpornoszene recherchieren können. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch Journalisten und Abgeordnete – in Deutschland ist der Fall Jörg Tauss in guter Erinnerung – sich ohne rechtliches Risiko kein authentisches Bild über das Ausmaß der Kinderpornoszene machen können.
Selbst wenn man dies als relevant einstuft, bedarf es zur Lösung noch keiner Legalisierung des Besitzes von Kinderpornografie. Schon heute sieht das Gesetz Ausnahmen für Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter vor. So weit diese von dem Material aufgrund ihrer Berufspflichten Kenntnis nehmen dürfen, ist das nicht strafbar. (Das ist auch der Grund, warum ich als Strafverteidiger inhaltliche Aussagen über Kinderpornografie machen kann.)
Es spräche aus meiner Sicht nichts dagegen, die Ausnahmevorschrift moderat zu erweitern. Die generelle Legalisierung des Besitzes von Kinderpornografie ist aber nicht notwendig.
(Quelle: Lawblog.de – Soll Kinderpornografie straffrei werden?)
Anmerkung:
Und schwupps ist Herr Vetter hier wieder in das verharlosende „Porno“-Sprech verfallen!
Was auffällt ist die Forderung der „Ausnahme“. Hier wird eines übersehen. Jeder, auch ein Herr Tauss und Journalisten haben sich gefälligst an Recht und Gesetz zu halten. Halten Sie sich nicht daran, dann haben sie dafür gerade zu stehen. Beim Fall Tauss war es ja nicht so, dass es auch nur einen Hinweis, außer seiner Aussage gab, dass es sich wirklich um Recherchen handelt. Als Beschuldigter hat er das Recht sich mit allen Mitteln zu verteidigen. Ja er hat sogar das (legitime) Recht zu lügen. Das gestehe ich Ihm zu. Aber einen Fall, wo ein Mensch nicht nur auf seinem Handy hunderte von Bildern hatte, sondern auch noch eitliche auf Speichermedien (CDs) gespeichert hatte als Beispiel für Ausnahmen her zu nehmen ist merkwürdig.
Das Beamte „Beweise“ sichten müssen ist in diesem Fall schon schlimm genug. Ich hoffe, dass diese Beamten auch eine ausreichende Btreuung zur aufarbeitung des Gesehenen bekommen. Ich möchte diesen Job nicht freiwillig machen.
Was ist legitim daran, dass Journalisten oder Abgeordnete sich investigativ selbst ein Bild davon machen? Ist es legitim, das Journalisten sich mit Mördern zusammen tun, nur um eine angeblich investigative Story daraus zu bekommen?
In einem Funktionierenden Rechtsstaat ist es Aufgabe der entsprechenden Behörden diese Aufgaben zu machen. Und es ist Ihre Aufgabe diese Erkenntnisse entsprechend den Organen zu vermitteln (unter Berücksichtigung anderer Rechte). Deswegen ist hier in diesem Zusammenhang nicht die Frage nach „Ausnahmeregelungen“, sondern eher die Frage, was in unserem Rechtsstaat falsch läuft, wenn dies (was derzeit im Zusammenhang mit den Verfassungsschutz-, MAD- und BKA-Skandalen offensichtlich wird) nicht gewährleistet ist.
Vielmehr ist es richtig, diese Perpetuierung des realen Kindesmissbrauchs zu ächten und auch strafrechtlich zu verfolgen. Wichtig ist dabei aber ebenso, die Verhältnismäßigkeit im Auge zu behalten und zu verhindern, dass mit Hilfe des Strafgesetzes sachfremde Motive verfolgt oder gar Hexenjagden betrieben werden.
(Quelle: Lawblog.de – Soll Kinderpornografie straffrei werden?)
Wieder der Ansatz: „Verbieten ja, aber“.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Websperren, Webzensur mit dem Alibi der Kindesmisshandlungen hat nichts mit den Kindesmisshandlungen als solches zu tun. Trotzdem vermischt er es wieder mit seinem Schlussabschnitt. Nicht die Strafbarkeit des Besitzes von darstellender Kindesmisshandlung oder die Handlung als solches braucht eine Verhältnismäßigkeit und den Schutz vor „sachfremden Motiven“, sondern bei „sachfremden Motiven“ muss man gegen die Benutzung dieser Taten als Gründe kämpfen. Wir alle, die sich gegen Zensursela (als personifizierte Websperrenbewegung) entgegengesetzt haben, haben genau das gezeigt. Das man nicht eine Schweinerei nehmen kann, um damit die eigenen politischen Schweinereien durchzumogeln. Selbst die Gutenberg-Tussi (bewusst so provokant geschrieben) hat es nicht geschafft mit Ihrer niveaulosen Aktion „Vorsicht Internet“ eine Basis zu finden.
Die rechtliche Lage in Bezug auf „Kindesmisshandlung“ ist meiner Meinung nach recht gut in Deutschland. Sich nun argumentativ mit den Milipromillefällen zu befassen und den Fällen (diese wohl eher im Prozentsatz) der Benutzung des Themas auseinander zu setzen ist recht merkwürdig und hat mit dem Thema „Kindermisshandlung“ nichts zu tun.
Was mir besonders aufgestoßen ist, ist der Punkt des Besitzes von Darstellungen von Kindermisshandlungen. Herr Vetter bezieht sich dabei auf Studien, die den Rückgang von Vergewaltigung durch Pornos (also Erwachsenendarstellung und vermutlich mit Einwilligung aller Beteiligten) belegen und setzt (ja mit einem publizistischen „Aber“ versehen) auf den Besitz von Kindermissbrauchsmaterial. Die Argumentation, das bei Nutzung der Bilder zur Befriedigung der eigenen Neigung den Kindern kein Schaden zugefügt werden kann, ist zynisch. Auch das der Besitz evtl. (z.B. aus „therapeutischen“ Gründen) straffrei sein könne kann ich nur als Zynisch betrachten, wie auch die Differenzierung zwischen Besitz und Verbreitung.
Die Kausalkette ist von jedem Glied aus unendlich zu tätigen. Diese ist:
Herstellung – Weitergabe – Besitz
Die Verknüpfungen der Kettenglieder:
- ohne den Besitz keine Herstellung
- ohne Herstellung kein Besitz
- ohne Weitergabe keine Herstellung
- ohne Besitz keine Weitergabe
- ohne Weitergabe kein Besitz
Außen vor ist dabei nur die Herstellung bei der Tat ohne dem Aspekt der Weitergabe. Und natürlich die Tat der Kindesmisshandlung als solches.
Ebenso wenig, wie man durch Gesetze einen Mord verhindern kann, ebenso wenig wird man durch Gesetze den Kindesmissbrauch als solches verhindern.
Und um auf das Beispiel der Strafbarkeit des Filmen eines Mordes zu kommen, dass auch (z.B. in dem Kommentar #25 zu dem Artikel bei Udo Vetter) dies Straffrei sei, kann ich nur Bezug darauf nehmen, was ich weiter oben geschrieben habe. Wer einen Mord filmt, statt mit seinen physischen und psychischen Mitteln und entsprechend der Situation aktive Maßnahmen zur Hilfe einzuleiten (und sei es nur, die Polizei zu rufen), der gehört ordentlich verknackt. ebenso, wer diese Bilder einfach nur besitzt, statt diese den Behörden zur Aufklärung zukommen zu lassen.
Zur Info, hier den Kommentar, der sich auf Rick Falkvinge übertragung auf dem Fall von Mord bezieht:
Sprechsucht meint: (10.9.2012 um 18:27) AntwortenReply to this comment
Verständlich wird die Idee vielleicht eher, wenn man das Reizwort Kindesmissbrauch durch Mord ersetzt.
Diese Zusammanfassung hat Falkvinge sogar übernommen:It’s not illegal to film a murder.
It’s not illegal to posses a film of a murder.
But it’s still illegal to murder people.
And it’s illegal to initiate a murder for the purpose of filming it.
Have You taken part in a murder and have film of it, the film may be usable as prof against You.I cant see that Rick suggest anything different here – ie… I see no suggestions that it should be OK to molest children for the purpose of filming it. That’s good 🙂
In the end it’s as simple as this – It should newer be illegal to mealy possess information – Any information.
(plus.google.com/110980345342028402481/posts/hXf5uqAwMhW)
(Quelle: Lawblog.de – Soll Kinderpornografie straffrei werden? Kommentar #25)
Ich zweifle sehr wohl daran, das der Besitz von einem gefilmten Mord einfach so straffrei ist, wenn der Besitz auf Grund eines Wunsches solche Taten anzusehen in dem eigenen Besitz befinden und wenn wegen diesem Wunsch jemand ermordet wird, also genau das was mit diesem Satz „And it’s illegal to initiate a murder for the purpose of filming it“ beschrieben wird. Und hier ist schon mal der Riesen Unterschied zwischen dem Filmen einer Tat (sei es nun die Tat des Mordes oder die Tat einer Kindesmisshandlung und wegen der Vergleichbarkeit den Aspekt der „unterlassenen Hilfeleistung“ auch bei beiden Situationen außen vor gelassen), wie eines Mordes und dessen Besitz und dem Filmen einer Kindesmisshandlung und dem Besitz des Filmes, bzw. das Filmen an sich um einen solchen Film zu besitzen. Es ist wohl eher die Ausnahme, dass Morde wegen dem Besitz von Bildern oder Videos durchgeführt werden, als das Kindesmisshandlungen wegen dem späteren Besitz von Bildern oder Filmen vorgenommen werden. Im zweiten Fall würde ich sogar davon sprechen, dass das versehentliche oder (wie es im Artikel beschrieben wird) unabsichtliche Filmen einer Kindesmisshandlung eher die absolute Ausnahme ist. Ich zweifle auch daran, das ein Besitzer von Mordbildern oder Videos, die nur wegen dieser (also Bilder und Videos) durchgeführt worden straffrei davon kommt. Ich denke, dass im deutsche Recht da irgendetwas in Richtung „Förderung von Straftaten“ greifen würde.
Statt sich mit dem schaffen von „rechtlichen Lücken“ zu befassen, wie es Herr Vetter unter vielen „Aber“ geschickt getan hat (von wegen 24 Std.-Regel oder investigative Journalisten und Abgeordnete), hätte er sich vielleicht dann eher um die gesellschaftliche Frage zu dem Thema beschäftigen sollen.
Nicht jeder, der mit 30 (einfach ein aus dem Ärmel geschütteltes Alter) kein Sex gehabt hat aber Geil ist, ist automatisch ein potentieller Vergewaltiger. Und nicht jeder, der pädophile Gedanken/Neigungen/Wünsche hat ist automatisch ein Kindesmisshandler. In dem einen, wie in dem anderen Fall sind sich viele Menschen über die Falschheit der Handlung bewusst. Nicht über den Wunsch, sondern über die Falschheit jemand Drittes gegen seinen Willen zu zwingen.
Kann ein „normal“ geiler Mensch in seiner Verzweiflung durch entsprechend gesellschaftlich akzeptierte Maßnahmen helfen, so sind diese einem pädophilen Menschen verwehrt. Dabei meine ich nicht den Besuch im Bordell, sondern die präventive Hilfe. Derjenige, der einfach ins Bordell geht wird mit seiner jahrelangen sexuellen Enthaltsamkeit und seiner Geilheit kein Problem haben, bzw. diese wird wohl nicht jahrelang bestehen (da er ja einfach ins Bordell geht). Gemeint sind die Menschen, die wegen Selbstzweifel oder psychischen Gründen keine sexuelle Beziehung haben. Diese können in unserer Gesellschaft ohne Probleme in Therapie gehen. Das sagt zwar nicht aus, das derjenige dadurch umgehend ein erfülltes sexuelles Leben haben wird, aber er lernt, bzw. kann lernen damit umzugehen, bzw. hat ein Ventil, um seinen Druck entweichen zu lassen. Ein Mensch der pädophile Gedanken/Wünsche/Neigungen hat, wird dies gesellschaftlich akzeptiert nicht können. Im Gegenteil, er wird stigmatisiert, sobald er sich deswegen an jemand Drittes wenden muss.
Diesen Menschen muss geholfen werden mit Ihrer Situation umzugehen. Die Vorstellung einer Situation zu haben bedeutet nicht, dass man diese auch real vollziehen will. Ansonsten wäre ich schon mehrfacher Mörder (wie oft habe ich gedacht „den könnte ich Umbringen“).
So gibt es Studien, die besagen, dass Frauen Vergewaltigungsphantasien haben. Wer daraus herauslesen will, dass die Frauen es ja „gewollt“ haben und man somit nicht unrechtes tut, der gehört meiner Meinung nach noch zusätzlich bestraft (dankenswerterweise muss ich nicht recht sprechen) werden. Es sind Phantasien und als solche eben nicht real. Die Frauen, die sich dieser Phantasie „hingeben“ sind aber zugleich die „Regisseure“ dieser Phantasien. Und somit sind wir auch schon beim unterschied zur Realität.
Bei Kindern kommt noch zusätzlich dazu, dass diese sich über die Tragweite der Handlung (an Ihnen, gerade im direkten Beziehungsumfeld) noch nicht bewusst sind und so von Außen beschützt werden müssen.
Wichtiger, als über diese Gesetze zu verhandeln, wie es von Vetter und Falkvinge gemacht wurde, ist es ein breites Umfeld der präventiven Hilfe zu gestalten.Ebenso ist es wichtig, neben Strafen auch für Täter und Opfer Hilfe zu bieten und diese nicht auszugrenzen, bzw. alleine zu lassen. Gerade Opfer müssen aufgefangen werden, damit ein „normales“ Leben für diese möglich wird.
Eben diesen Ansatz vermisse ich bei den gesellschaftlichen Punkten, die Herr Vetter in seinem (meiner Meinung nach nur scheinbaren) juristischen Einschätzungen aufführt. Herr Vetter, wie auch Falkvinge hätten sich vor Ihren gesellschaftlichen Äußerungen vorher besser bei den Opfern solcher Taten informiert. Inzwischen gibt es reichlich Selbsthilfegruppen und Vereine in diesem Bereich.
Ob es an seiner Piratenbrille oder der neuen ARAG-Brille liegt, weiß ich nicht, aber von diesem Artikel war ich nach dem Durchlesen doch sehr enttäuscht. Hätte er sich auf die Formaljuristischen Begebenheiten beschränkt, wäre es ein juristischer Exkurs auf Grund des Artikels von Rick Falkvinge gewesen udn so in sich stimmig. Da sich aber Vetter zu gesellschaftlichen Äußerungen (z.B. Ausnahmeregelungen, 24-Std.-Regel) als juristische Änderungen begeben hat, wird dieser Artikel unglaubwürdig und ich frage mich, was er damit bezweckt oder eben, welche Brille er dabei auf hatte.
Anmerkung wegen der „ARAG-Brille“:
Herr Vetter hat eine Kooperation mit der Versicherung ARAG abgeschlossen. Er schreibt Artikel auf der Webseite von ARAG und diese können auf seinem Blog „Gastartikel“ schreiben. Der erste „Gastartikel“ mutet für mich wie eine der vielen RTL-Shows an. Frei nach dem Titel „die 5 ultimativen Mythen und Legenden“. So verwundert es nicht, das der Titel auch sehr ähnlich ist: „Der Flip-Flop-Mythos und andere Legenden“.
Das dieser „Gastartikel“ wohl eher plumpe ARAG-Werbung ist, zeigt der Kommentator #11 auf, der zu diesem Zeitungsartikel verlinkt hat: Die größten Autofahrer-Irrtümer
Dieser Artikel in der Thüringer Allgemeinen über die Auskunft von „ARAG-Experten“ ist vom 4.9., also gut eine Woche vor dem beitrag auf „Lawblog“. Man gesteht Herrn Vetter also noch nicht mal Exklusiv-Artikel zu, sondern scheinbar nur aufgewärmtes (eigentlich hatte ich ursprünglich „aufgewärmte Scheiße“ geschrieben, mich dann aber doch für eine mildere Variante entschieden). Übrigens ist schon der erste Mythos (von wegen Schuhwerk und Strafe) ist durch die Pauschalisierung meiner Meinung nach rechtlich falsch.
Schaut man nun bei der ARAG nach, wie die Kooperation dort schon (Internet-) Medial ausgeschlachtet wird, dann ist die Frage nach der (ARAG-) Brille meiner Meinung nach auch hier durchaus berechtigt: ARAG exklusiv | Udo Vetter bloggt
Ob solch eine „Werbung“ mit einem einfachen Kooperationsvertrag gerechtfertigt ist?
Persönliche Schlussbemerkung:
Was ich auch vermisse, wo sowohl Herr Vetter, wie auch Falkvinge gesellschaftliche Aspekte anbringen, dass immer noch Täter Straffrei bleiben, trotz genügender Hinweise. Das ganze Feld der Kindesmisshandlungen und -missbrauch im kirchlichen und pädagogischen Umfeld ist ein Thema, wo unser Rechtsstaat bis heute versagt und das ist ein viel größerer Skandal zu den „Unannehmlichkeiten“ eines Menschen der versehentlich durch eine e-Mail zu strafbewährten Material kommt.
Links:
- law blog: Soll Kinderpornografie straffrei werden?
- Falkvinge.net: „Three Reasons Possession Of Child Porn Must Be Re-Legalized In The Coming Decade“
- law blog: law blog – ab heute mit Partner (zum Thema Udo Vetter und ARAG)
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