Redtube – Abmahnungen und das Wegschauen vor dem zentralen Problem

Nun, die Abmahnungen um die Streamings von Pornos scheint nun aus mehreren Gründen in sich zusammen fallen. Für diejenigen, die schnell bezahlt haben wird dies ärgerlich sein, da es mehr als zweifelhaft ist, das diese ihr Geld von einer Firma ohne Kapital (und wahrscheinlich demnächst gar nicht mehr existierend) zurück erhalten können. Aber keine Angst, die Hintermänner und -frauen werden ihren Schnitt schon gemacht haben.

Und das ist das Problem dabei. Nicht die Abmahnung als solches, sondern wie es überhaupt zu selbiger kommen konnte.

Machen wir uns nichts vor, wen jemand betrügen will, dann wird er es auch machen, egal wie die Gesetze aussehen. Der Enkeltrick ist eine Straftat und trotzdem wird er weiterhin angewandt. Da helfen keine Gesetze dagegen. Auch weiterhin wird es den Versuch geben über Lockangebote angebliche Produkte zu verkaufen und obwohl verboten werden weiterhin Nachnahme-Pakete mit Ziegelsteinen etc. versendet werden.

Aber zurück zu Redtube:

Hier hat sich einiges getan. So hat die Presse zum ende des Jahre noch mit der Neuigkeit aufgewartet, das die Filme scheinbar gar nicht urheberrechtlich der Abmahnenden Firma gehörten. Sondern das diese umgetittelt wurden und so eine vermeintliche Urheberschaft vorgegaukelt wurde. Ob der Schweizer Firma nachgewiesen werden kann, ob sie davon Kenntnis hatte, dürfte zweifelhaft sein. Beim Urheberrecht gilt aber nicht die Anscheinsvermutung, von daher dürfte dies für die Abgemahnten egal sein. Die Abmahnblase würde so zerplatzen.
Pünktlich zum Neujahr wird nun groß angekündigt, das gegen die Rechtaanwaltskanzlei U+C ermittelt wird, so als ob damit schon die Schuld erwiesen sei.

Aber wenn man da mal genauer hinschaut, ergibt sich, das die Staatsanwaltschaft einer Anwaltskanzlei, die gegen U+C Strafanzeige erstattet hatte mitgeteilt hat, das Sie Untersuchungen aufnehmen werden. Das hat erst mal nichts zu sagen, außer das die Strafanzeige sich erst mal so schlüssig anhört, das man anfängt die Hintergründe zu erfragen.
Und da sind wir endlich mal beim Kern des Themas. Die Strafanzeige der Kanzlei MMR (Müller Müller Rößner) geht nämlich gegen die Abmahnende Kanzlei (bzw. dessen Geschäftsführer) vor. Sie schreibt in ihrer Strafanzeige sinngemäß, das die abmahnende Kanzlei U+C einen Abmahngrund behauptet hätte, die diese als „Organ der Rechtspflege“ als falsch hätte erkennen müssen und so die Abgemahnten wissentlich betrogen habe.
Diese Strafanzeige, die man sich als PDF auf der Kanzleiseite herunter laden kann (19.12.2013 Strafanzeige gegen Thomas Urmann wegen Streaming-Abmahnungen in Sachen Redtube bei der Staatsanwaltschaft Hamburg eingereicht) stellt nun die Behörden vor das Problem, besser die Verantwortung eine Entscheidung zu treffen, ob ein Streaming und somit eine temporäre Speicherung der Video-Daten ein Verstoß gegen das Urheberrecht ist. Weil nur dann ist der Abmahnvorwurf wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht rechtens, ansonsten Betrug. Damit stellt sich diese Anwaltskanzlei dankenswerterweise gegen den Mainstream der Anwälte, die (wohl mit Blick auf Honorare) gerne von einer „Grauzone“ sprechen.
Und wenn nun die Presse nicht nur unreflektiert voneinander abschreiben würde und hätte man den Ursprungsartikel bei „golem.de“ richtig gelesen, dann würden solche Texte nicht entstehen:

„Wir haben heute bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Kanzlei U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Herrn Rechtsanwalt Thomas Urmann, wegen des Verdachts einer Straftat, nämlich der besonders schweren Erpressung oder des besonders schweren Betruges, eingereicht“, heißt es in der Stellungnahme der Kanzlei auf ihrer Homepage.
[…]
Staatsanwaltschaft ermittelt

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ist ebenfalls misstrauisch, ob die Abmahnungen tatsächlich legal waren und ermittelt laut golem.de gegen den Geschäftsführer von U+C.

(Quelle: Focus – Machten sich Redtube-Abmahner der schweren Erpressung schuldig?)

Mit einem besseren Blick auf dem Bericht von „golem.de“, auf den sich hier der Focus beruft wäre es klar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft nicht „ebenfalls“ Misstrauisch ist und deswegen ermittelt, sondern auf Grund der Strafanzeige ermittelt! Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Der § 263, auf den sich die Kanzlei bei ihrer Strafanzeige bezieht ist zwar ein sogenanntes Offizialdelikt, also sollte hier die Staatsanwaltschaft selbstständig tätig werden. Aber lt. den vorliegenden Belegen ist sie erst auf Antrag tätig geworden:

31.12.2013 Staatsanwaltschaft Hamburg: Ermittlungsverfahren gegen Thomas Urmann eingeleitet

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat uns mit Schreiben vom 23.12.2013 mitgeteilt, dass sie auf unsere Strafanzeige vom 19.12.2013 hin ein Ermittlungsverfahren gegen Thomas Urmann eingeleitet hat. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2408 Js 1450/13 geführt.

(Quelle: Rechtsanwaltskanzlei MMR – 31.12.2013 Staatsanwaltschaft Hamburg: Ermittlungsverfahren gegen Thomas Urmann eingeleitet [Hervorhebung von mir])

Die RA-Kanzlei schreibt also deutlich, das die Staatsanwaltschaft auf ihre Strafanzeige hin tätig wurde. Was bei diesem öffentlichen Interesse doch eher verwundert (oder auch nicht). Man darf gespannt sein, wie die Staatsanwaltschaft damit umgeht. Ob sie es wagt diese Frage in einem entsprechenden Strafantrag vor Gericht zu bringen oder ob sie Einstellt (evtl. gegen Zahlung einer Geldstrafe).

Im übrigen ist es sehr interessant die Kanzleien zu beobachten. Nehmen wir doch einfach mal die RA-Plattform „Anwalt24.de“, ein Portal vordergründig, um sich den Richtigen Anwalt zu suchen. Dort findet man 2 nette Beiträge zum Thema „Redtube-Abmahnungen“.
Die eine von einer Rechtsanwältin, Frau Himburg, die schreibt:

Betroffenen Anschlussinhabern ist daher zu empfehlen, den Forderungen der KAnzlei U+C nicht ohne weiteres nachzugeben, sondern Rat eines auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierten Anwalts einzuholen. Zudem wurden im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen bereits Strafanzeigen wegen Betruges gestellt und die Staatsanwaltschaft Köln hat aus eigenem Ermessen bereits Ermittlungen aufgenommen. Die große Frage ist nämlich: Wie sind die Abmahner an die IP-Adressen der Portalnutzer gekommen ?

(Quelle: Anwalt24.de – Redtube-Abmahnungen: LG Köln stellt ablehnende Auskunftsbeschlüsse online)

Nun gut, das man auf einem Anwaltssuchportal auf den „Rat“ eines Anwaltes verweist, ist wohl eher zwingend, aber es ist noch sehr allgemein gehalten. Vor diesem Schlussabsatz steht ein neutraler, aber informativer Beitrag zu dem Thema.
Schauen wir und dagegen mal (auch optisch) den Beitrag eines anderen Anwaltes am selbigen Tag auf selbiger Plattform an. Dort heißt es auch als Abschlussbemerkung:

Versuchen Sie nichts alleine, sonst droht Ihnen möglicherweise ein Gerichtsprozess mit € 2.000,00 Prozesskosten, wenn es die U + C Rechtsanwälte dann doch einmal darauf ankommen lassen wollten. Schicken Sie uns eine E-Mail: Xxxx@xxxxxxxxx.de oder rufen Sie uns an wir helfen Ihnen gerne.

Georg Schäfer
Rechtsanwalt

(Quelle: Anwalt24.de – Abmahnung Streaming auf der Pornoplattform „redtube.com“)
Bei diesen Artikel habe ich die Leerzeilen im Zitat mal entfernt, die dieser in seinem „Artikel“ (ich würde das nicht so bezeichnen) scheinbar mangels Substanz eingefügt hat (ich hatte ja auch aus die Optik der Artikel hingewiesen). Ansonsten spielt dieser Anwalt die (zum 24.12. schon längst überholten) „Grauzonen“-Karte aus. Meiner Meinung nach nur mit dem Ziel der Verunsicherung und Panikmache. Dazu passt auch, das dieser nochmals am Ende des Artikels seine Kontaktdaten nochmals einfügt. Auch die unterschiedliche Einordnung der beiden Artikel ist interessant. Frau Himburg stellt Ihren Beitrag unter den Bereich „Geistiges Eigentum und Urheberrecht“, während Herr Schäfer den falschen Bereich „Abmahnung und Filesharing“ wählt, obwohl ein Filesharing nicht vorlag.
Nur gut dass sich solche Anwaltskanzleien wie MMR oder auch die Anwaltsplattform „conlegi.de“ mit den Anwälten „Malte Dedden“ und „Anja M. Neubauer“ (auf die ich in meinem letzten Artikel zum Thema „Radtube-Abmahnung“ verwiesen habe) angenehm davon abheben.
So schreibt Frau „Anja M. Neubauer“ in dem Artikel „Das Geschäft mit der Angst – mit einer “großen Lüge” und unter Auspielung eines überforderten Gerichtssystems kann man leicht Millionen machen!“ zum Thema Anwälte:

Schlimmer machen es dann noch die scheinheiligen Anwaltskollegen, die überall marketingtechnisch Presse machen… nur um sinngemäß anzumerken: “Aha, DAS war erst der Anfang…wir haben jetzt schon mehrere Hundert Anrufe am Tag, es werden immer mehr…und DAS wird teuer!” Genauso wurde auch einem meiner Mandanten gesagt „ja, kostet 350 Euro, aber da kommen noch weitere Kosten auf sie zu…!!!“ Na klar! Da wird in Kameras gegrinst “ja, das ist eine juristische Grauzone” um medienwirksam die Panik weiterzuschüren

(Quelle: conlegi.de – Das Geschäft mit der Angst – mit einer “großen Lüge” und unter Auspielung eines überforderten Gerichtssystems kann man leicht Millionen machen! [Hervorhebung von mir])

Es scheint also bei vielen Anwälten nur ein sehr geringer Wunsch nach Rechtssicherheit zu bestehen (wenn überhaupt). Ein pauschales Beratungsgespräch, bei dem der Anwalt ehrlich sagt, das es einen Widerspruch zu einer Abmahnung nicht gibt und, wenn man unbedingt reagieren will, dann kann man das auch selbst mit ein paar netten aber sinnlosen Worten tun. So heißt es in der Kurzfassung bei dem entsp. Artikel von der RAin Anja M. Neubauer „Auf vielfachen Wunsch: Das “Widerspruchsschreiben”“.

Nun aber nochmals zurück auf all die tollen Erkenntnissen, die jetzt kurz vor, zwischen und nach den Feiertagen auftauchten. Wer sich die Mühe gemacht hätte und etwas herumgesucht hätte (auch von Seiten der Presse) der wäre zum einen auf ein paar interessante Artikel bei Heise gestoßen, die sich mit der plötzlich erhöhten Trafic genau auf diese beanstandeten Filme und genau während dem Beanstandungszeitraum gestoßen und zwar bereits am 13.12. (Heise.de: Porno-Abmahnungen: Indizienkette zur IP-Adressen-Ermittlung verdichtet sich) und mit ein wenig mehr suche wäre man auf einen schönen Artikel gestoßen, den die IT-Entwicklungsfirma „Mersch Online AG“ als PDF auf Ihrer Webseite hat:
Peter Mersch – „Der RedTube-Abmahnskandal / Eine Betrachtung aus technologischer und juristischer Sicht (PDF, ca. 1,3 MB)

Hinweis:
Diese hier verlinkte PDF gibt es bei Amazon auch als „Kindl eBook“ für 0,99 € (warum auch immer?): Der RedTube-Abmahnskandal: Eine Betrachtung aus technologischer und juristischer Sicht [Kindle Edition]

Dort ist in der Version 3.3.1*, Stand 25.12.2013 auf 64 Seiten sehr informativ dargestellt, wie diese Abmahnung technisch (IP-Ermittlung) möglich sein könnte und die juristische Einschätzung derselben. So findet man auf Seite 8 (Punkt 1.4) den Abschnitt „Rechte an den Videos“. Dort sind 5 der angeblich (bis zu 10) Videos aufgeführt, inkl. der Originaltitel und dem Link (bzw. ID), auf dem diese auf Redtube zu finden waren. Schön ist auch der Bereich „4. Was Betroffene tun können“. Auch wenn ich nicht allem zustimme, ist dieser Abschnitt aber nicht nur für Betroffene eine wichtige Lektüre, da es auch auf Beschwerden, z.B. beim Bundesjustizminister, Datenschutzbeauftragte und Strafanzeigen (die jeder stellen kann, der eine Straftat vermutet) hinweist.
Dieser Artikel untermauert eindrucksvoll die Vermutungen der IP-Beschaffung (und noch mehr), die auch Heise angestellt hat. Letztendlich würde aber nur eine Funktionserklärung und -vorführung Sicherheit bringen. Ob dies jemals geschehen wird, ist mehr als Fraglich.

*
Hinweis (18.1.2014):
Inzwischen gibt es eine neue Version unter diesem Link:
Version 3.4, Stand 10.01.2014

Und so kommen wir wieder zum Kern des Problems zurück, die angebliche „Grauzone“. Die einfache Frage, ob das Streaming eines Filmes, also sozusagen das direkte anschauen selbiges schon strafbar sein kann. Laut U+C „ja“. Laut dem was ich so lese meine ich „nein“. Und ein wichtiger Schritt, um diese Frage zu klären hat die RA-Kanzlei MMR bereits am 19.12. mit ihrer Strafanzeige vollzogen.

Spannend wird noch (speziell bei dieser Abmahnung) die Schadensersatzforderungen derjenigen sein, die auf Grund der Schreiben bezahlt haben. Es gibt einige Rechtsanwälte (und Herrn Peter Mersch als theoretische Option in seinem Artikel), die dort durchaus das Land NRW in der Pflicht sieht. Der Dreh- und Angelpunkt dabei sind die Anordnungen auf Auskunft der Daten auf Grund der IP-Adressen.
Spannend dürft dabei sein, das der RA Daniel Sebastian aus Berlin in seinem Schriftsatz zur Auskunftserteilung behauptet:

Damit steht fest, dass von diesen ermitteten IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten die verfahrensgegenständlichen Werke über die durch den Hash-Wert bezeichneten Downloadlinks herunter geladen wurden.

(Quelle: Schreiben des RA- Daniel Sebastian an das LG Köln vom 12.08.2013 [scan liegt vor])

Außer im Bezug, welche Rechte für den in diesem Fall angesprochenen Film der Mandant (angeblich) habe, wird bei dem Antrag immer nur von „Download“ und nicht von „Streaming“ geschrieben. Die Frage wird also sein, ob das LG (also diejenigen Kammern, die dem Auskunftsersuchen statt gegeben haben) sich hier schuldhaft falsch verhalten habe. Beim durchlesen des Auskunftsersuchen fällt einem als erstes auf, das ein Beweis des „Herunterladen“ vergeblich zu finden ist. Diese wird nur immer wieder behauptet. Das man im Antrag selbst die URL, somit die Webadresse von Redtube vermeidet, ist schon bezeichnend. Auch bei der Eidesstattlichen Versicherung wird nur von einem Hashwert und nicht von der URL berichtet. Weitere Unterlagen, wie die Tabellen mit den IPs leigen mir nicht vor, aber da in dem Antrag wörtlich von folgenden Angaben berichtet wird:

Folgende Daten werden protokolliert:
– IP-Adresse des Nutzers
– Zeitpunkt des Zugriffs
– Name des geschützen Werkes
– Hash-Wert der URL

(Quelle: Schreiben des RA- Daniel Sebastian an das LG Köln vom 12.08.2013 [scan liegt vor])

kann man davon ausgehen, das die uncodierte URL erfolgreich vermieden wurde. Ein Beschluss des LG Köln (26. Zivilkammer), in dem dem Auskunftsersuchen statt gegeben wurde, bestätigt im Prinzip die Vermutung, da man dort auch statt einem klaren Ort (Webadresse) des Verstoßes nur von einer „sog. Tauschbörse“ schreibt.
Dagegen heißt es bei einer Ablehnung einer anderen Kammer (28. Zivilkammer) des LG Köln wie folgt:

Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag knüpft an an einen Download des geschützen Rechts und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden.

(Quelle: LG-Köln – AZ 228 O 173/13 [Hervorhebung von mir])

Man erkennt also, das eben diese 28. Zivilkammer meinen Eindruck bestätigt.
Da die anderen Kammern, die dem Auskunftsersuchen statt gegeben haben inzwischen zurückrudern und selbst von einem „Fehler“ sprechen, könnte sich hier ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Land NRW als Sitz des zuständigen LG ergeben.
Ob diese dann wegen einer falschen Eidesstattlichen Versicherung (zu der es ja inzw. auch staatsanwaltliche Ermittlungen gibt) und evtl. falscher Aussagen im Auskunftsersuchen des RA Sebastian diese regresspflichtig machen kann, ist abzuwarten.
Wer mehr, als nur einfach raus aus der Sache kommen will und Abgemahnter (womit mir dieser Weg verwehrt bleibt, da ich weder Redtube besucht, noch das Briefchen bekommen habe) ist, könnte den Weg der „negativen Feststellungsklage“ gehen. Da die abmahnende Firma „The Archive AG“ und die U+C zumindest beides Gesellschaften sind die schneller wieder vom Erdboden verschwunden sein können, als man „unberechtigte Abmahnungen“ sagen kann, dürfte der Erfolg zweifelhaft sein. Bei Herrn Sebastian könnte dies anders sein, da dieser scheinbar seine Kanzlei freiberuflich führt.

Was ist nun bei der Politik gefragt?

Ich musste doch schmunzeln, wenn ich bei den verschiedenen Artikeln die Empörung lesen musste, das die Politik nicht gegen diese Abzocker handelt.
Die Politik muss Gesetze schaffen. Gegen diese Abzocker muss die Justiz handeln. Von daher ist der Schrei nach der Politik in diesem akuten Fall daneben. Wohl aber muss man sich fragen, wieso dieses jahrzehntelange Ärgernis des Abmahn- und Abzockwahnsinn nicht schon gesetzlich ein Riegel vorgeschoben wird?
Da schafft es eine kleine Anfrage der „Linken“ (Anschauen von Videostreams) bei „Computerbetrug“ zu der fälschlichen Überschrift „Bundesregierung befasst sich mit Redtube-Abmahnwelle„. Diese kleine Anfrage wird von den Rechtsexperten beantwortet und das war’s dann. Das sich die Bundesregierung damit beschäftigen wird, muss sich erst noch zeigen. Zudem sollte sich die Bundesregierung nicht um die „Redtube-Abmahnwelle“ beschäftigen, sondern dem Missbrauch des Instruments Abmahnung einen gesetzlichen Riegel vorschieben. Eine Forderung die schon etliche Jahre alt ist. Weiter ist eine rechtliche Sicherheit über das Streaming erforderlich. Aber hier sehe ich eher ein richtungweisendes Urteil hilfreich, statt die Gesetzgebung durch neue Absätze im UrhG undurchsichtiger zu machen. Den entsp. Absatz bezüglich der notwendigen Zwischenspeicherung ist ja bereits vorhanden (§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen). Es ist wie so oft. Die Bestimmungen gibt es, nur lässt es die Justiz zu, das diese Missachtet werden. Und hier ist der Skandal.
Weiter darf die durch die Film- und Musikindustrie umgedrehte Beweisführung nicht Standard werden und muss schnellstens bereinigt werden. Es kann nicht sein, das ich beweisen muss, das eine IP evtl. falsch abgeschrieben/übermittelt wurde oder ich für Dritte haften soll. Normal ist im Zivilrecht die Beweispflicht beim klagenden und im Strafrecht muss einem die Schuld (so die Theorie) nachgewiesen werden. Die Lobby der Film- und Musikindustrie hat dieses Prinzip der Unschuldsvermutung umgedreht. Das ist nicht hinnehmbar. Ein Schritt ist, dass die Daten einer IP nichts bei Privatpersonen zu suchen hat. Wer gegen geltendes Recht verstoßen hat, gehört vor die Justiz. Hier wurden Daten von bis zu 50.000 (die Angaben schwanken dazu etwas) Privatleuten einfach so an private Personen und Firmen weiter gegeben. Das ist der Skandal.

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Eigene Artikel:
Zu Redtube-Abmahnungen

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