Seit gestern Gesetze zum Schutz der Verbraucher bzgl. ColdCall in Kraft – Und?

Ja und?

diese Frage kann man sich stellen.

Seit gestern, dem 4.8. sind die Gesetzesänderungen, die den Verbraucher viel besser schützen sollen in Kraft.
Was hat es mit diesen über die Medien durch die Regierung als eine solch tolle Innovation angepriesenen Änderungen auf sich?
Dazu hatte ich an anderer Stelle bereits umfangreich Stellung bezogen. Dies werde ich nun der Einfachheit wegen hier einfach mal übernehmen:
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So, etwas verspätet meine umfangreichere Äußerung.
Aber es wäre meinem Auftraggeber heute bestimmt nicht recht gewesen, wenn ich während meiner Dienstleistung das ganze geschrieben hätte. Da es ein Auftrag war, der nicht am Telefon abgeschlossen wurde, stand Ihm auch kein Widerrufsrecht zu. 😉

Schauen wir uns doch mal an, was geändert wurde:
Zuerst die Änderungen im §312d (BGB):

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
3.
Das Wiederrufrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerspruch ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, das der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, das der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder,
6.
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder
7.
zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um eine Finanzdienstleistungen handelt.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

(Streichungen sind durchgestrichen, Neufassungen kursiv gekennzeichnet)

Also, um es mal ganz klar zu sagen, das einzige, was sich in dem Gesetz wirklich geändert hat ist , dass Zeitungsabos und Wett-/Lotterie-Dienstleistung, wenn sie „telefonisch“ abgeschlossen werden ein Widerrufsrecht haben. Wird dies zu einer Neuauflage der Druckerkolonnen kommen?
Ich frage mich, was der Unterschied zwischen den Telefonbelästigern und denen an meiner Haustür ist. Bei beiden drängt man sich in meine Privatsphäre ein und versucht mich mit dem Eindringen in meinen geschützten Bereich zu überrumpeln.
Das man hier scheinbar den Vertragsschluss aufgrund verbotener Anrufe (man siehe z.B. den Glücksspiel-Staatsvertrag oder das UWG) weiter zu legalisieren!
Meine Meinung: Ein Skandal!

Neu ist der §312f (der alte §312f wird §312g):
§ 312f
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein
Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer
bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des
Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher
1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm
beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des
Verbrauchers beauftragt oder
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem
bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.

Na, da wird nichts anderes geschrieben, dass ein Unternehmer, der eine Dienstleistung übernehmen will, den Vertrag bei dem bisherigen Anbieter nur dann Kündigen kann, wenn er für diese Handlung von dem Verbraucher schriftlich bevollmächtigt wird. Da kann es dann also nicht zu den sowieso nicht verständlichen Kündigungen durch ein Drittunternehmen ohne entsp. Vollmacht geschehen. Wenn man bedenkt, welche Hürden dem Otto Normalverbraucher aufgestellt wird, wenn dieser mal darauf angewiesen ist, Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen (z.B. wenn man Krank ist und jemand was in meinen Namen erledigen soll), dann fragt man sich sowieso, wie es z.B. möglich war, dass z.B. ein Telefonanbieter gezwungen war, eine Verbindung frei zu geben, bloß weil ein anderes Unternehmen behauptete, dass diese nun den Verbindungsauftrag von dem Verbraucher habe.

Nun kommen wir zu den Änderungen im UWG:
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
[…]
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
[…]
2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;
[…]

Weiter:
Kapitel 4
Strafvorschriften Straf- und Bußgeldvorschriften

Das ist aber noch nicht alles:
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem
Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Also wir halten mal ganz deutlich fest, dass inhaltlich im UWG folgendes Geändert:
Wer jemanden Anruft braucht nicht nur dessen Einwilligung (alte Fassung!), sondern diese muss auch noch „vorher“ und „ausdrücklich“ sein??? Man verzeihe mir die drei Fragezeichen. Wann soll den eine Einwilligung erfolgen, wenn nicht vorher? Wie den, wenn nicht ausdrücklich? Warum hat die Gesetzgebung eben dass bereits massenhaft ebenso festgestellt? (wie gesagt drei Fragezeichen)
Meine Meinung: Will man mich verarschen?

Als das innovativste der ganzen Gesetzesänderung ist in meinen Augen, die Bußgeldregelung. Mal sehen, wie ernsthaft die Bundesnetzagentur dieses Mittel nutzt?

Auch das TKG soll geändert werden:
§ 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre
Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
unterdrückt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern
geschlossener Benutzergruppen anbieten.

(2)(4) Auf Antrag des Teilnehmers muss der Diensteanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, an den angerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag des Teilnehmers in dem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (§ 104) seines Diensteanbieters zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.
(3)(5) Hat der Teilnehmer die Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Teilnehmer die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.
(4)(6) Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen angeboten, so müssen Angerufene die Möglichkeit haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Absatz 1 Satz 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5)(7) Die Absätze 1 und 4 Absätze 1 bis 3 und 6 gelten auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.
(6)(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.

Also, außer ein paar Absatzänderungen ist die einzige Veränderung dieser Satz: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird.“
Nun schauen wir mal, was im TMG gefordert wird, bzgl. Erkennbarkeit von Firmen:
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1.
„Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.“

Dazu verlangt man auch einen Paragraphen vorher:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

Also, mit etwas guten Willen kann man hier, meiner bescheidenen Meinung nach bereits genau das herauslesen, was nun im TKG §102 Abs. 2 nochmals beschrieben wurde.
Das man dies nun für Telefonanrufe nochmals explizit aufzählt ist da genau so sinnvoll wie einen §, der aussagt „Eine Mail muss den richtigen Absender eingetragen haben“
Das der Bußgeldparagraf des TKG dann noch angeglichen wird ist löblich:
§ 149 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
17.
entgegen § 96 Abs. 2 Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
(Anm.: die in der Gesetzesänderung angesprochene Nummer „17b“ wurde von mir nicht gefunden)
]17c.
entgegen § 102 Abs. 2 Satz 1 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese
unterdrückt wird,

[…]
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27, 31, 36 und 37 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18, 26, 29, 30a, 34, 38 und 39 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4

Zählt damit auch 17c dazu? Schließlich war dieser ja in dem Ausdruck „Nr. 16 bis 18“ ja eindeutig dabei. Solche Änderungen machen mich eher Misstrauisch.

Weiter wird dann noch das „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht“ (BGB-Informationspflicht-Verordnung) in der Anlage 2 angepasst:
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung
[…]
(6)Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“
[…]
(9) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das für einen
Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Die letzten beiden Punkte befassen sich damit, das die Bundesjustizverhinderungsministerin die Gesetzesänderung nun bekannt machen kann und das 2. das nach eben dieser Bekanntmachung die Änderungen in Kraft treten.

Mein ganz persönlicher Fazit ist, dass außer der „Bußgeldordnung“ nichts neues bestimmt wurde.
Wenn man bedenkt, wie viele tausende hier an Sitzungsgeldern, anteilige Diäten ausgegeben wurden wird mir schlecht. Die Abgeordneten Gehälter sind so hoch, damit diese Unabhängig entscheiden können. Ihre Geldgier ist aber so hoch, dass diese den Unternehmen in den Arsch kriechen, um dubiose Beraterverträge zu bekommen. So sieht in Deutschland seriöse Politik aus (man verzeihe mir diese platte und plakative Darstelung, aber ich möchte auch mal das Blödzeitungsniveau bedienen)
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Also, als Verwaltungsbehörde zur Kontrolle und der Verhängung der Ordnungswidrigkeit ist die Bundesnetzagentur bestimmt worden!
Das ist doch die Behörde, die schon mit Ihrer Aufgabe bezüglich der Mehrwertnummern (kostenpflichtige Telefonnummern) und der Kontrolle, sowie die Abschaltung und verbot der Rechnungsstellung überfordert ist? Wie ein Kollege sie bezeichnet hat, die „Wattestäbchenarmee“.
Nicht auszudenken, was das für diese Beiden Gebiete bedeuten wird.

Die Bundesnetzagentur hat es sich natürlich nicht nehmen lassen, Ihre kostbare Zeit zu opfern, um der Öffentlichkeit über Ihre Zukünftige Arbeit zu Informieren.
Unter dem Titel “ Bundesnetzagentur darf jetzt bei unerlaubter Telefonwerbung durchgreifen | Kurth: „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch wird nicht toleriert“ | „Bundesnetzagentur auf Mithilfe der Verbraucher angewiesen“ „ eine Presseerklärung heraus gegeben.
Interessant ist es, dass es in der Überschrift zwar heißt, dass man auf die Mithilfe der Verbraucher angewiesen ist, aber sich auch nicht im Text der Presseerklärung auslässt, wie diese das denn bewerkstelligen können.
In der Presseerklärung heißt es da lapidar:
Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, sollte dieser der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen:

* Datum und Uhrzeit des Anrufs,
* Name des Anrufers und – wenn möglich – dessen Rufnummer,
* Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist,
* Grund des Anrufs.

(Hervorhebung durch mich!)
Weiter heißt es ein paar Sätze weiter:
Zugleich appelliere ich auch an die werbenden Unternehmen, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und aus Werbemaßnahmen keine Belästigung von Verbrauchern entstehen zu lassen. Dies schadet auch dem Ansehen der Unternehmen.

Wieder mal ein Beispiel, wie gefährlich das Werfen der Wattebäuschen der Bundesnetzagentur ist.
Was verschwiegen wird ist, dass die einzige Möglichkeit einen Anrufer ohne Rufnummernanzeige zu fassen eine teure Fangschaltung ist. Ebenso, wenn zwar eine Nummer angezeigt wird, diese aber gefälscht ist, was heutzutage mit jedem IP-Telefon ohne viel Aufwand möglich ist.
Diese Kosten müssen rein theoretisch zwar die Belästiger zahlen, aber wer schon mal versucht hat sein Recht über eine Zivilklage zu bekommen, weiß welcher Aufwand dies ist und in welche Vorleistungen man gehen muss. Mal abgesehen davon, dass die Ltd. schneller wechseln, als mache Unterhose eines Mannes. Ich denke, dass es Firmen, die sich weiterhin solcher Methoden bedienen schneller in Luft auflösen, als die Bundesnetzagentur das Formular durchgelesen haben, dass diese für den Fall des Datenmissbrauch auf Ihrer Seite zu Verfügung stellen („Rufnummernmissbrauch – Spam – Unerlaubte Telefonwerbung“). Die PDF für die Mitteilung bei Belästigung durch Telefonwerbung kann auch direkt runter geladen werden „Unerlaubte Telefonwerbung (Cold Calls)“ (PDF).

Achtung:
Die Seite der Bundesnetzagentur ist, ganz in der Funktion der Seite sehr lahm. Nicht das Ihr Euch wundert, warum euer Browser langsamer die Seite öffnet, als Ihr es von Euren analogen Modemzeiten her kennt. Habt also Geduld, ist ja eine Behörde. 😉

Was hat es gebracht?
Nun, Leute, die bisher massiv durch ColdCall belästigt wurden, und zwar von Unternehmen die Ihre Nummern unterdrückt haben, haben gestern auch weiterhin eben solche Anrufe bekommen.
Sie sollen sich nun hinsetzen und dieses Formular Ausfüllen, dass Sie ein Herr/Frau Sommer/Winter/Herbst etc. angerufen hat von der Firma Vorteils/Nachteil/Gewinn 24/48/69 usw.? Die Antwort von der Bundesnetzagentur kann ich mir schon Vorstellen, bzw. frage ich mich ob der Textblock schon bereit steht:

Sehr geehrte/r Dame/Herr xxxxxxx,
wir Danken Ihnen für Ihre Mitteilung.
Leider kann die Bundesnetzagentur auf Grund Ihrer Angaben den Verursacher der Ordnungswidrigkeit nicht ermitteln.
Wir Empfehlen Ihnen bei einem weiteren „ColdCall“ den Anrufer genau zu Befragen, wie seine Telefonnummer ist und für welche Firma er/Sie anruft. Mit diesen Angaben wenden Sie sich dann wieder an uns und wir werden die Firma entsprechend kontaktieren und auf Ihre Ordnungswidrigkeit aufmerksam machen und bei Bedarf ein Ordnungsgeld verhängen.

Mit freundlichen Grüßen

Die Wattestäbchenarmee Bundesnetzagentur
(Liebe Bundesnetzagentur,
ich beanspruche für diesen Antworttext die Urheberschaft.
Über die Verwendung können wir uns gerne Vertraglich einigen.
Dazu können Sie mich gerne Kontaktieren.)

Die Zukunft wird beweisen, wie wirkungsvoll diese „Gesetzesneuerungen“ sind und wie wirkungsvoll die Bundesnetzagentur dagegen vorgehen wird (oder auch kann).

UPDATE
Diesen Artikel habe ich noch kurz vor meinem Urlaub herein gestellt und dabei ein Posting aus einem Forum verwendet, dass sich noch auf die Veröffentlichung eines Gesetzesentwurf bezieht. Nun ist bei der Veröffentlichung der Gesetzesänderungen im Bundesanzeiger ein kleiner Unterschied zu dieser Fassung gewesen. Auf diesen kleinen Unterschied bin ich in einer Diskussion mit dem User „Teleton“ von Computerbetrug.de aufmerksam geworden, danke.
Dies möchte ich nun berichtigen:

Im Artikel wird eine Gesetzesänderung wie folgt zitiert:
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
[…]
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
3.
Das Wiederrufrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerspruch ausgeübt hat.

Dies stimmt so nicht mit der verabschiedeten Version überein!
In dieser heißt es zum Absatz 3 des 312d nur noch wie folgt:

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
[…]
(3) Das Wiederrufrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerspruch ausgeübt hat.

Also Punkt 1. und 2. sind entfallen, was auch Sinn macht. Ob es sich um einen Fehler in den mir zu Verfügung gestandenen Unterlagen (hab extra noch mal nachgesehen, es stand da so, wie oben aufgezeigt) oder ob man den Fehler dann noch bemerkt hat, weiß ich nicht.

In meiner Kommentierung bin ich auf diesen Punkt nicht eingegangen. Von daher brauche ich diesbezüglich nichts berichtigen.
Als Beispiel solcher Art der Dienstleistungen im Fernabsatzgeschäft fallen mir nur spontan Internet-Dienstleistungen ein, für die man sich registrieren muss. Dort werden meist, auch von unseriösen Anbietern werbewirksam sogenannte „kostenlose“ Probewochen oder Schnupperangebote vorgeschaltet, die dann automatisch, bei unterlassener Kündigung in einen (Abo-) Vertrag münden. Zudem interessieren Gesetze Abzocker nur so weit, dass man sich meist nicht weiter mit Leuten beschäftigt, die offensichtlich Ihre Rechte kennen.

Fazit zum Update
Traue niemanden, der was behauptet. Am besten immer selbst die Richtigkeit der Behauptungen überprüfen.
Zu diesem Artikel hat man die Gelegenheit dazu, in dem man sich den entsp. Teil des Bundesgesetzblattes von offizieller Seite holt, da dies die Grundlage des Inkrafttretens ist. Hier zu dem PDF-Dokument direkt:
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
aus Nr. 49 vom 03.08.2009, Seite 2413

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