oder „Doch kein Gedicht“
Eines Vorneweg:
Es ist falsch einfach einen Text zu benutzen und damit die rechte Dritter zu verletzen.
Die Frage ist aber, ob und wann rechte Dritter verletzt werden.
So auch bei Heinz Erhardt. Mitte letztes Jahr erhielten einige Blogger und Seitenbetreiber Post von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei KSP. So auch ich.
Das Schreiben war von daher interessant, das es behauptet, das man das Urheberrecht verletzt habe und gefälligst 1.439,31 Euro an die Kanzlei zu zahlen habe. Der ausgefüllte Überweisungsbeleg lag bei. Das scheint bei der KSP üblich zu sein. Das hatte ich in einem anderen Fall, wo es nicht um eine Forderung ging schon mal von diesen erlebt. Da wollten Sie Geld, weil Sie auf Grund einer Forderung meinerseits von dem Gegner eingeschaltet worden waren. War schon lustig.
Also, wie gesagt, auch ich war einer der Adressaten. Ich habe diesen Brief mit zwei URLs im Sommer 2011 bekommen, mitten in der Ferienzeit und als ich aus meinem Urlaub zurück kam, war ich natürlich erst mal erstaunt. 3 Tage Später erreichte mich auch schon der 2. Brief mit einer neuen Fristsetzung. Ein Schelm, wer da was schlechtes denkt (frei nach Heinz Erhardt).
Aber dazu komme ich noch später.
Ich lese also den ersten Brief und (später) den zweiten und weiß erst mal nicht weiter. Die beiden URLs im ersten Brief sind von meinem alten Blog „ichbinterrorist.de“ gewesen, den ich schon Monate nicht mehr nutze und den Serverspeicherplatz ebenso lange leer geräumt hatte und seit Mai auch nicht mehr der zahlende Domaineigner bin, auch wenn ich immer noch bei Denic drin stehe, wie ich erstaunt festgestellt habe. Der Versuch auf den (allerdings leer geräumten) Serverbereich zu kommen scheiterte an dem fehlenden Benutzernamen und Passwort (das für den FTP-Zugang, den ich erhalten hatte tat’s auf jeden Fall nicht), das man von mir verlangt.
Aber ich hatte ja alle Beiträge in meinen jetzigen Blog hierhin exportiert. So wechselte ich bei den URLs einfach das „ichbinterrorist.de“ mit „gehirnsturm.info“ und gelangte so auf die Seiten, die bei der anderen Domain beanstandet wurden.
Es waren die Seite „http://ichbinterrorist.de/?p=391“ und die Übersicht für den Monat „http://ichbinterrorist.de/?m=200909“.
Aber irgendwie konnte ich keine Urheberrechtsverletzung entdecken, da alles in dem Artikel von mir stammt und bei der Übersicht es sich ja wenn auf einen der Artikel (wahrscheinlich die des ersten Links, da dieser auch dort aufgeführt ist) beziehen muss.
Also habe ich zurückgeschrieben, das ich nicht nachvollziehen kann, welcher Urheberrechtsverletzung man mich bezichtigt. Man gab sich auch keine Mühe, mir mein genaues angebliches Vergehen mitzuteilen. Außer diesen beiden Links habe ich wie alle nur auf Grund des Betreffs (wenn es einer sein sollte) im Brief erkennen können, dass man mich wegen eben einer angeblichen Urheberrechtsverletzung auf meiner Webseite „ichbinterrorist.de“ bezichtigt.
Interessant war dabei auch, wie sich die „Rechnung“ zusammenstellt. Zuerst, auf der Seite 1 hat man mich auf Grund irgendwelcher „Listen“ über die „Hauptforderung“ an sich informiert:
Spannend dabei ist, das dies in keinem Rahmen für solch eine Nutzung besteht. Selbst wenn man für die „unberechtigte“ Nutzung von Gedichten die doppelte Gebühr bezahlen würde, die für einen privaten Blog mit diesen (eher bescheidenen) Besucherzahlen ansetzen würde, ist diese Forderung ein Vielfaches dieser Summen. Dies dürfte wohl auch der Grund sein, das man bis Heute scheinbar eine Klage zur Einforderung dieser Summen verzichtet.
Bei mir sollte dies dann in der Gesamtabrechnung wie folgt aussehen:
Ganz Spannend dabei ist, das man mir in diesem Schreiben (wohlgemerkt es ist das Erste, das ich in dieser Sache erhalten habe) „Verzugszinsen“ zahlen sollte! Gute Frage ist eigentlich wofür und seit wann sich diese berechnet?
Nun, wie ich bereits geschrieben habe, war ich zu dem Zeitpunkt des Schreibens (Briefdatum 21.7.2011, Eingang im Briefkasten ???) in Urlaub. Als ich nach meiner Rückkehr am folgenden Wochenende einen weiteren Brief der Kanzlei KSP in meinem Briefkasten (Briefdatum 11.8.2011, Eingang 13.8.2011 fand). Dort hat man festgestellt, das: „Einen vollständigen Zahlungsausgleich konnten wir bislang nicht feststellen.“, was nicht verwunderlich ist, weil ich ja gar nicht Zuhause war.
Aber interessanter Weise kann man nun mit etwas mathematischem Geschick den Zeitraum der „Verzugszinsen“ ausrechnen. In der „Forderungsaufstellung dieses 2. Schreiben sieht man nämlich dieses hier:
Also zum einen wird hier angegeben, das die „Zinsen“ 5,00% über dem Bankleitzins liegen sollte. Die Zinsen haben sich seit dem ersten Schreiben, wie man sieht um 3,58 Euro erhöht. Also für genau 22 Tage, das sind für ein Jahr umgerechnet rund 59,40 Euro, was einem Prozentsatz von 4,95% entspricht. Was schlecht 5% über dem Bundesleitzins sein kann. Rechnet man 21 Tage, so kommt man auf 5,18% Jahreszins, was auch nicht stimmen kann. Aber man kann ja auch die Angaben des „Forderungsaufstellung“ nehmen, dann sind es 5,15%, also auch irgendwie nicht Stimmig.
Ganz spannend ist auch der Satz unter der „Forderungsaufstellung“. Man beansprucht also weiter Geld für die „laufenden Zinsen ab dem 12.8.2011“! Das heißt, wenn man die Summe bezahlt hätte, würde man ein weiteres Schreiben (natürlich entsprechend berechnet) bekommen, mit der Forderung der restlichen Zinsen? Da für diese Forderung weiter Zinsen entstehen, kann man daraus mit etwas Geschick ein „Perpetuum Mobile“ machen.
Aber egal, da ich ja sowieso nicht wusste, was man mir da überhaupt vorwirft, habe ich der Forderung erst einmal widersprochen und habe gefordert, das man mich über den genauen Sachverhalt um die vermeintliche „Urheberrechtsverletzung“ informiert. Das ist dann am Montag, den 15.82011 per Einschreiben an die Kanzlei gegangen.
Und auch über 2 Monate Später kam prompt die Antwort. Da ich in meinem Schreiben angekündigt hatte, das ich in dem hypothetischen Fall, das ich eine Urheberrechtsverletzung begangen habe, natürlich bereit bin mit dem Verlag über eine „angemessene“ Entschädigung zu verhandeln.
Diese Option schien der Kanzlei so zu Missfallen, das der erste Satz des Schreibens vom 27.10.2011 umgehend mitteilten, dass „sämtliche Korrespondenz über uns (Anm.: die Kanzlei) zu führen ist.“
Wie es weiter in dem Schreiben heißt, sendet man mir im Anhang „die Dokumentation der Rechtsverletzung“. Im Anhang waren auch tatsächlich 20 Seiten (!) mit etlichen Artikeln von mir beigefügt, aber dazu später.
Wie oben zu sehen, verlangte man ja inzwischen 1.442,89 Euro von mir für 2 angeblichen Urheberrechtsverletzungen von je mehr als 50 Wörter. In diesem Schreiben bot man mir nun einen „Vergleichsbetrag“ von 500,00 Euro an, die ich bis zum 11.11.2011 an die Kanzlei zahlen solle.
Upps, jetzt soll ich nur noch (fast) ein Drittel der Ursprünglichen Summe zahlen? Es wurde ja immer spannender. Besonders, da man eine neue „Forderungsaufstellung“ beigefügt hat:
Nochmal upps, was ist das, nur noch eine Hauptforderung? Ja was ist denn mit dem 2. Urheberrechtsverletzung, der man mich bezichtigt?
Da stimmt doch was nicht. Auf der einen Seite will man nicht, das ich mit dem Verlag direkt in Verbindung setze, dann ist die Forderung plötzlich nur noch halb so hoch und man bietet mir im Namen der „Mandantin aus Kulanz“ einen Vergleichsbetrag an?
Dazu kommt noch, das man sich weiterhin nicht darüber äußert, worin meine „Rechtsverletzung“ eigentlich besteht.
Also mal den Anhang anschauen. Auf Grund des mitgedruckten Ordnertitels „Ordner: Heinz_Erhardt-Komplett“ kam mir nun endlich eine Ahnung, was man mir vorwerfen könnte. Aber das Beste dabei ist, das unter diesem Vermerk ebenfalls vor einem Screenshot-Ausschnitt dieses hier steht:
Aha, man hat scheinbar von Anfang an „nur“ einen Treffer gehabt. Wollte man mich mit den ersten beiden Schreiben übers Ohr hauen? Oder was ist der Grund, das man nachdem ich Belege für die angeblichen „Urheberrechtsverletzungen“ verlangt hat, plötzlich „nur“ noch eine vermeintliche Rechtsverletzung berechnet und mir auch nur die Dokumentation einer Urheberrechtsverletzung im Anhang mitsendet?
Dann heißt es eine Seite weiter:
Ergebnis ID: 9756429
URL: http://ichbinterrorist.de/?m=200909
Ergebnis Datum 16.11.2010 04:19:46
Gefundene Wörter 129/157 Zeichen: 759
Ident: 0,82
(Quelle: Seite 2 der Dokumentation meiner angeblichen Rechtsverletzung)
Anschließend kommen 19 Seiten mit allen möglichen Artikeln von mir im September 2009. Sie beginnt mit einem Artikel vom 30. September und endet mit einem Artikel vom 23 September 2009. Insgesamt sind genau 10 Artikel, so wie ich es früher sowohl bei „ichbinterrorist.de“, wie auch auf dieser Plattform für die Darstellung einer Webseite eingestellt hatte. Nur was mich verwundert ist, das man diese angeblich unter der URL „http://ichbinterrorist.de/?m=200909“ so gefunden haben will.
Da ich immer noch die gleiche Software nutze, wie bei „ichbinterrorist.de“, kann man ausprobieren, was man sieht, wenn man diese URL benutzt. Einfach „ichbinterrorist.de“ mit „gehirnsturm.info“ (hier hinterlegt) tauschen und man sieht, das man bei den Monatsansichten eine Übersicht der Artikel mit ein paar Zeilen Text angezeigt bekommt und nicht, wie in der „Dokumentation“ die kompletten Artikel untereinander.
Das in den Screens, wie schon oben in der Darstellung zu sehen ist einige Darstellungen nicht angezeigt werden (diese komischen rechteckigen Kästen), lassen wohl eher vermuten, das diese Screens nicht direkt von meiner Webseite stammen, sondern von einem Cache. Da Bilder, die ich im alten Blog noch über ein Bilderdienst eingebunden habe dargestellt werden (siehe am rechten Rand der obigen Abbildung), während die automatischen Darstellungen, die durch mein Löschen nicht mehr auf Grund des Quellcode erstellt werden konnten nicht Dargestellt wurden. Auch seltsam, dass man auf Seite 2 der Dokumentation als „Ergebnis Datum“ wie oben Zitiert den „16.11.2010 04:19:46“ benennt und an anderer Stelle der Dokumentation wiederum als Datum „16.11.2010 02:10:09“ vermerkt wurde.
Alles in allem genügend Gründe misstrauisch zu sein.
Dem entsprechend habe ich der Kanzlei geschrieben, das ich davon ausgehen muss, das die Unterlagen unvollständig sind, da die Dokumentation wohl offensichtlich unvollständig sei und der Rechnungsposten ganz erheblich von den vorherigen abweicht. Aus diesen Gründen und auch auf Grund der Art des Schreibens und weil ich immer noch, trotz aller Überprüfung keine Urheberrechtsverletzung sehe hatte ich starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung. Weswegen ich um den Nachweis der angeblichen Rechtsinhaberschaft der Texte der angeblichen Urheberrechtsverletzung und die Vertretungsvollmacht verlangte. Und auf Grund dieser starken Zweifel habe ich die Beschuldigung, wie auch die Forderung als unbegründet zurück gewiesen.
Weiter habe ich wiederholt, das ich bereit bin eine Urheberrechtsverletzung von meiner Seite zu Prüfen und auch im Falle einer Urheberrechtsverletzung eine „angemessene“ Vergütung zu zahlen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat man noch in keinster weise die angebliche Urheberrechtsverletzung belegt.
Am 22.11.2011 bekam ich dann ein weiteres Schreiben, in dem eine „Orginalvollmacht“ beigelegt war. Interessant dabei ist, dass die Unterschrift (wobei dies nach 2 Unterschriften aussieht) über dem Stempel des Verlages mit einem ganz anderen Stift erfolgt ist, wie der Rest der Vollmacht. Interessant dabei ist auch, dass die Vollmacht bereits so weit Druckreif war, dass:
„wird in Sachen
Lappan Verlag GmbH, Oldenburg ./.„
bereits ausgedruckt war. Während das „AZ, mein Name hinter dem „./.“ und das Datum der Vollmacht per Hand eingetragen wurde.
Ich mein, ich habe noch nicht oft einem Anwalt eine Vollmacht gegeben, aber es war bei mir entweder so, das ich in seinem Büro war und die Vollmacht bis auf die Unterschrift am PC vollständig ausgefüllt wurde oder ich, bzw. der Anwalt eine Vollmachtvorlage ausfüllte. Da war aber dann nicht ein Teil der „Sache“ vor eingetragen und dann habe ich die Vollmacht direkt Unterschrieben und nahm dazu Situationsbedingt den Stift, den mir der Anwalt reicht, also den selben, mit dem auch die Vollmacht ausgefüllt wurde.
Aber selbst, wenn die Unterschrift(en) mit einem anderen Stift erfolgt, würde mir das nicht Merkwürdig vorkommen, wenn da nicht der „Lappan Verlag“ schon vorgefertigt stehen würde. Das erweckt einem den Eindruck, dass hier die Kanzlei einen Stapel Blanko-Vollmachten hat, für den Fall der Fälle.
Als Beweis der Rechte hat die Kanzlei KSP mir folgendes geschrieben:
Unsere Mandantin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Werken Heinz Erhartds. Dies können Sie aus der Webseite unterer Mandantin (www.lappan.de) ersehen. Diese Rechte wurden von der Erbengemeinschaft von Heinz Erhard übertragen (vgl. http://www.heinzerhardt.de/html/termine.php – Eintrag 28.10.2011).
(Quelle: Das Schreiben der Kanzlei KSP vom 22.11.2011)
Im nächsten Absatz wurde mir dann noch mal mitgeteilt, das ich ohne Zustimmung der „Mandantschaft als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte das genannte Gedicht auf Ihrer Domain verwendet“. Das war übrigens das erste Schreiben in dem mein angebliches Vergehen wirklich und eindeutig benannt wurde. Auf den nächsten 2 Seiten wird mir dann erläutert, was ich da alles verbrochen haben sollte.
Aber das Beste kam dann auf Seite 4 des Schreibens.
Die „Mandantin“ war mal wieder bereit, zur „Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung“ (natürlich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“) ein Vergleichsangebot zu akzeptieren. inzwischen war die Summe „nur“ noch „EUR 400,00“. Dafür habe ich Zeit bis zum 30.11.2011.
Achtung Ironie:
ich habe also nun innerhalb von 4 Monaten erreicht, dass man von mir „nur noch“ Rund 28,5% der ursprünglichen Forderung von mir haben möchte. Also noch 2 Monate durchhalten und ich bekomme Geld. 😉
Das ist natürlich jetzt böse und recht gemein, diese Ironie. Aber es scheint ja so, dass die Kanzlei und der Verlag (wenn dieser über diese Art des Forderungsmanagement überhaupt Detailkenntnisse hatte) sich Ihrer Rechtmäßigkeit in dem besagten Umfang nicht so sicher war, wie gerade in dem Schreiben Seitenweise behauptet.
Also, man verweist mich wegen dem Beweis der Rechtsinhabe auf eine Seite der Heinz-Erhardt-Erbengemeinschaft. Ich habe mir das damals direkt angesehen und fand diesen Beitrag:
(Quelle: http://www.heinzerhardt.de/html/termine.php [Da dort die Mitteilungen chronologisch hintereinander eingestellt werden, muss man bis zum Eintrag vom 28.10.2010 runter scrollen])
Was diese nicht schreiben, das ein Artikel darunter (vom 1.8.2010) die „Erbengemeinschaft“ bezüglich des Forderungsmanagement eine klare Distanzierung vorgenommen haben:
(Quelle: http://www.heinzerhardt.de/html/termine.php [Da dort die Mitteilungen chronologisch hintereinander eingestellt werden, muss man bis zum Eintrag vom 1.8.2010 runter scrollen])
Ich empfehle übrigens, sich die beiden Beiträge im Original anzusehen und das dazu eingestellte Bild von Heinz Erhardt anzusehen. Das spricht Bände, was die Erbengemeinschaft davon hält und was sie denken, was Heinz Erhardt davon halten würde.
Passend dazu auch eine Meldung auf der Seite Buchreport.de, die ich dazu gefunden habe:
Auch von den Erben Erhardts gibt es Kritik: „Wir haben mit den rechtlichen Schritten, die gegen die Zitatverwender vorgenommen wurden, rein gar nichts zu tun“, stellt die Erbengemeinschaft auf ihrer Internetseite klar. Die Erben seien nicht informiert worden und distanzieren sich vom Vorgehen.
(Quelle: Buchreport – Lappan Verlag verfolgt Urheberrechtsverstöße | Kein Spaß mit Heinz
Nun in dem Text vom 28.10.2010 schreibt die Erbengemeinschaft davon, das „Die Nutzungsrechte an den Texten von Heinz Erhardt liegen beim Lappan Verlag GmbH“, während mir die Kanzlei KSP mitteilte, das der Lappan-Verlag die „ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte“ habe und das gleich 2 mal in aufeinander folgenden Absätzen.
Und auf den Verweis der Webseite „www.lappan.de“ konnte ich auch keinen eindeutigen Beweis finden, das der Verlag die „ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte“ hat. Dort fand ich neben anderen Büchern nur die Präsentation einiger Bücher von Heinz Erhardt. Aber schon auf der Seite der Erbengemeinschaft findet man Hinweise auf aktuelle Publikationen, die nicht vom Lappan-Verlag stammen. Also, was wollte man mir damit beweisen? Das der Verlag ein Nutzungsrecht hat? Das glaube ich gerne nach den Besuch der Verlagsseite. Aber den Text, den ich auf meinem früheren Blog hatte, war nicht aus einem Werk, das von Lappan-Verlag stammte.
Also antwortete ich der Kanzlei, das mir nirgendwo der eindeutige Beweis des ausschließlichen Verwertungsrecht begegnet ist, wie die Kanzlei mir gegenüber ja behauptet. Und das ich auf Grund der Aussage der Kanzlei meine Quelle überprüft habe und ich ihnen Mitteilen kann, das diese einen anderen Rechteinhaber vermerken. Das mir durch diese „mysteriös“ erscheinenden Vorgänge durch die fordernde Seite natürlich auch weiterhin die Forderung als unbegründet ablehnen müsse.
Der Brief ging dann 2 Tage nach Eingang des oben benannten Briefes raus (am 28.11.2011).
Da mein Schreiben wohl nicht schnell genug erfasst wurde, bekam ich zuerst ein Schreiben, Datiert auf den 30.11.2012, in dem man behauptete, das ich meine Zahlungspflicht (welche denn jetzt?) nicht nachgekommen sei und man mich nun Aufforderte „innerhalb von zehn Tagen“ die der Vereinbarung entsprechenden Zahlungen auf unser Konto xxxx zu Gunsten unserer Mandantschaft zu leisten.
Ah Ja, innerhalb von zehn Tagen, das ist machbar. Sagen wir mal innerhalb von 10 Tagen im Jahr „2222“ (diese Ironie konnte ich mir jetzt nicht verkneifen).
Dann „die der Vereinbarung entsprechenden Zahlung“? Welcher „Vereinbarung“? Soweit ich alles durchgelesen habe, gab es keinerlei Vereinbarung zwischen mir und der Kanzlei oder der „Mandantschaft“. Das man mir mitteilt, das man bei nicht einhalten der Frist von der Vergleichsvereinbarung (da ist es wieder, das Wort „Vereinbarung“) zurücktreten werde, fand ich dann nur noch lächerlich, da wie gesagt eine Frist von „zehn Tagen“ gar nicht „nicht eingehalten“ werden kann.
Dann hat man wohl mein Schreiben endlich erhalten, denn jetzt ging es für die Kanzlei recht schnell. Bereits am 7.12.2011 wurde die Antwort lt. Briefdatum erstellt.
Dort erläutert man mir, das ich im Irrtum sei, das ich eine Unterscheidung von „Nutzungs- und Verwertungsrechten“ vornehme.
Ich bin also im Irrtum. Ob das mein Vermieter auch so sieht, der mir ein Nutzungsrecht für meine Wohnung vertraglich gegeben hat, wenn ich Anfange diese zu verwerten? Z.B. ein Zimmer als Lager weiter Vermiete, ein Zimmer als gewerbliches Büro usw.. Also eine Wohnung in eine Gewerberaum umfunktioniere?
Naja, das sieht wohl die Kanzlei ebenso und erläutert in den nächste Sätzen wie folgt (ich nehme mal den hier angesprochenen Satz der vollständigkeit Halber mit rein in das Zitat):
Sie unterliegen einem Irrtum, soweit Sie eine Unterscheidung von Nutzungs- und Verwertungsrechten vornehmen. Hiermit ist in der Sache dasselbe gemeint. Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte an seinen Werken zu, diese sind gesetzlich in verschiedene Nutzungsarten unterteilt. Hieraus resultiert die Bezeichnung Nutzungsrecht.
(Quelle: Schreiben der Kanzlei KSP vom 7.12.2011)
Aha, Nutzungs- und Verwertungsrechte sind das Gleiche? Aber die Verwertungsrechte, so erläutert man mir liegen beim „Urheber“ (bzw. hier seinen Erben). Und dieser kann diese in verschiedenen „Nutzungsarten“ unterteilt weiter geben, wenn ich die weitere Erläuterung richtig (und für den Schreiber positiv) interpretiere.
Also da frage ich mich, ob die Kanzlei eigentlich noch mal Korrektur liest? Man sagt mir, es ist das selbe um 2 Sätze weiter das Gegenteil zu behaupten?
Interessante Logik.
Schön auch, das sich die „Mandantschaft“ der Kanzlei an das „großzügige Vergleichsangebot“ (aha, das trifft es doch schon eher „Angebot“ und nicht „Vereinbarung“) nur bis zum 23.12.2011 gebunden fühlt.
Da ich, wie bereits des öfteren geschrieben bereit bin, bei einem tatsächlichen Urheberrechtsvergehen (das ich aber immer noch nicht sehe) bereit bin natürlich eine „angemessene“ Entschädigung zu zahlen, habe ich wieder die Mühe auf mich genommen, der Kanzlei zu Antworten.
Diese, meine Antwort will ich mal als vorläufigen Abschuss der Geschichte komplett zitieren:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben mir, das „Nutzungs- und Verwertungsrecht“ das selbe meint.
Sie haben mir also in Ihrem Schreiben vom 22.11.2011 mitgeteilt, das der Verlag die „ausschließlichen Nutzungs- und Nutzungsrechte“ hat, nach Ihrem Schreiben vom 7.12.2011.
Das ist ja wohl etwas widersinnig. Zudem ich mich dann Frage, was mit den Büchern von anderen Verlagen ist? Da der Verlag ja angeblich die „ausschließlichen Nutzungsrechte“ besitzt dürfte es diese ja nicht geben.
Zudem fehlt weiterhin der Nachweis, das der Verlag für die Forderung wirklich das „ausschließliche Nutzungsrecht“ hat. Wie ich bereits mehrfach ausgeführt habe, sagt meine benutzte Quelle etwas anderes aus. Dort wird nicht der von Ihnen vertretende Lappan Verlag als Nutzungsrecht-Inhaber angegeben.
Nirgendwo kann ich herauslesen, das der Verlag für das beanstandete Gedicht explizit die Rechte hat.Da Sie, statt endlich eindeutige Belege für den hier behaupteten Fall vorzulegen mit immer mehr Widersprüchen aufwarten muss ich weiter jede Forderung ablehnen.
Erst recht widerspreche ich, das es einen Vergleich in irgendeiner Form zwischen unseren beiden Parteien gibt.
Ich wiederhole auch mein Angebot, nach Vorlage aller Beweise für das ausschließliche Nutzungsrecht über eine angemessene Entschädigung zu verhandeln.Mit freundlichen Grüßen
(Quelle: Mein Schreiben an die Kanzlei KSP vom 19.12.2011)
Der „vorläufigen Abschuss der Geschichte“, weil seit diesem Schreiben keinerlei Reaktion mehr von Seiten der Kanzlei kam.
Für mich ist dies eine spannende Erfahrung gewesen.
Vor allem macht dies die derzeitige Situation um das Urheberrecht deutlich.
Unabhängig was weiter in dieser Sache geschieht ist festzuhalten, das hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird.
Was war Passiert?
Ich habe im Jahr 2009 (genauer gesagt am 23.9.2009) einen Artikel über die Partei „Christliche Mitte“ geschrieben (siehe hier: Christliche Mitte – Christliche Fundamentalisten wollen einen Deutschen Gottesstaat?). Auf diesen Artikel habe ich mich in der Folgezeit bis Heute immer in anderen Artikeln bezogen (so in Artikeln vom 6.12.2009, 2.4.2010, 25.04.2010, 12.06.2010, 03.07.2010 usw. bis zuletzt am 15.04.2012). So war mir dieser Beitrag immer präsent. Jahre später, nachdem ich nun endlich in einem dauerhaften Mietvertrag in Stuttgart war, habe ich ein Buch von Heinz Erhardt (nein nicht vom Lappan-Verlag) bei einem Treffen mit Freunden mitnehmen können und habe es auf der Rückfahrt in der Bahn gelesen und dabei auf das beanstandete Gedicht gestoßen. Dies habe ich dann (Zuhause) von dem Buch abgetippt (und nicht etwa irgendwo per p&c übernommen) und als „Update“ in den Beitrag übernommen. natürlich mit Quellenangabe.
In dem Text zu dem Update habe ich folgendes geschrieben:
[UPDATE]
Nun hatte ich den Rechner einige Stunden aus und war mit Freunden ein (naja zwei, gut ca. drei) Bierchen getrunken.
Als ich (wegen den Bierchen) zum Treffpunkt mit der Bahn gefahren bin, hab ich mal locker in einem Heinz Erhardt Buch gelesen. Wer nun meint, das der alte Heinz nur Quatsch geschrieben hat, der kennt Ihn nicht. Wie es der Zufall (oder war es Karma?) wollte fielen mir beim Blättern 2 Gedichte auf die hierzu Passen würde. Eines davon möchte ich Euch nicht vorenthalten:
(Quelle. Dokumentation der Kanzlei KSP – mühsam von mir abgetippt)
Nun, danach kam eben das Gedicht mit der Quellenangabe. Die Frage ist, wann ich es als Update dort eingestellt habe. Das Treffen war nach irgendwann nach meinem Urlaub ab September (ich habe und werde auch weiter mich des öfteren mit Freunden etwas außerhalb Stuttgart treffen). Da das Gedicht auf den exportierten Artikeln in meinem jetzigen Blog hier nicht dabei ist und ich die Einrichtung dieses Blogs ebenfalls nach meinem Urlaub ca. Mitte September begonnen hatte (der erste Scan meiner Zeichnung fürs den Header – der Kopf mit der Windwolke- erfolgte am 18. September 2010. Mit der Bearbeitung dürfte die erste Einrichtung gegen Ende Septenber 2010 gewesen sein. Kurze Zeit später habe ich dann wohl die Texte von „ichbinterrorist.de“ exportiert und bei „gehirnsturm.info“ importiert. Bis Anfang des Jahres 2011 habe ich dann alle weiteren Texte immer parallel auf beiden Seiten eingestellt. Da das Gedicht nur auf „ichbinterrorist.de“ eingestellt war, dürfte das „Update“ von ende September und vor Mitte bis Ende Oktober stammen, da ab da mein Haupt-Augenmerk auf die inzwischen fertig gestaltete neue Seite „gehirnsturm.info“ lag und ich bei „ichbinterrorist.de“ nur noch bis zum Ende des Jahres die Texte mit entsprechendem Vermerk rein kopiert habe.
Weiter wurde Anfang des Jahres 2011 (irgendwann zwischen ende Februar und ende März) der Server auf dem der Blog („ichbinterrorist.de“) von mir gelegen hat von allen Inhalten bereinigt und dem Provider mitgeteilt, das er nun den Serverbereich wieder für sich nutzen kann, bzw. ich sein Angebot, das er die Domain irgendwohin transferieren würde, wenn ich es wünsche ablehne (Hintergrund war die Mitteilung, dass er aus persönlichen Gründen seine Dienstleistung Mitte April einstellen wollte), weil ich ja auf den neuen Blog hier gewechselt bin und unter diesen Umständen ich dann auch nicht mehr an der Domain interessiert sei. Da diese sowieso im Mai auslief, hatte ich Ihm gemailt, das er sie dann einfach wieder frei geben solle.
Das bedeutet also, das dieses Gedicht längstens ein halbes Jahr, und davon ca. 4 Monate auf dem nun mehr oder weniger toten Blog veröffentlicht war.
Und machen wir uns nichts vor. Das Menschen innerhalb dieser Zeit (der längstens 6 Monate) auf diesen alten Artikel gestoßen sind, dürfte recht selten geschehen sein. Ich denke, es wäre schon viel, wenn der Zugriff während der Zeit auf dem alten Blog auf diesen Artikel in die zweistellige Zahl ging (wirkliche Besucher und keine Suchmaschinen, Robots oder Suchfilter wie die die vermutlich von der Kanzlei verwendet wurde oder diese verwenden lies), dann war das bestimmt schon viel.
Inzwischen habe ich auf diesem meinen „neuen“ Blog monatlich eine gut 10fache Zugriffszahl (im Normalfall. Von solchen Situationen, wie bei der Verlinkung durch „Robin Wood“ mal abgesehen. Da hatte ich an einem Tag mehr Besucher, als sonst im Monat zu dem damaligen Zeitpunkt) und ich bezeichne mich immer noch als kleinen Blogger.
Aber wie gesagt, der Text stammte nicht aus einem Werk, das vom Lappan-Verlag veröffentlicht worden ist oder diesen als Rechteinhaber bezeichnet.
Von daher habe ich große Zweifel, das hier überhaupt eine Urheberrechtsverletzung (zumindest gegenüber dem Lappan-Verlag) vorliegt. Weiter habe ich dieses Gedicht als „Erläuterung“ meines Artikels (gerade wegen dem kritischen Inhalt zum Christentum und der Heuchelei) gesehen. Dies ist wiederum durch das Urheberechtsgesetz gedeckt, so jedenfalls meine Meinung. Dies kann durchaus eine falsche Einschätzung sein und ich weiß, dass das ganze Zitatrecht und verwandte Rechte (wie eben das Recht für erläuternde Texte) in Deutschland eine Grauzone ist und die Urteile stärker auseinander gehen, wie sich ein hochelastisches Gummi dehnen kann.
Aber es wäre für den Verlag ein leichtes gewesen mir privaten Webseitenbetreiber eine Mail zu schreiben. Natürlich hätte ich dann umgehend das Gedicht entfernt, wie ich auch schon bei anderen Fällen (wohl keinen wegen Urheberrechtsverletzung) entsprechend schnell regiert habe. So habe ich sogar mal einen Screenshot vorübergehend aus einem Artikel entfernt und wieder mit editierten Namen (das, obwohl der sich beschwerende Betreiber selbst eben dieser Verletzung der Persönlichkeitsrechte schuldig gemacht hatte) eingestellt. Natürlich prüfe ich dann auch bestimmte Beschwerden und wenn ich der Meinung bin, das diese ungerechtfertigt sind, dann lehne ich ein Editieren ab, bzw. stelle wieder den ursprünglichen Zustand her.
Aber hier hat man angeblich im November des Jahres 2010 auf meiner Seite die angebliche Urheberrechtsverletzung gefunden. Dann schreibt man erst nach einem dreiviertel Jahr -und mehreren Monaten, wo es den beanstandeten Text gar nicht mehr gab- durch einen Anwalt eine Mitteilung. Das just, wenn fast ganz Deutschland in Urlaub ist. Dann fordert die Kanzlei (im Auftrag und Wissen des Verlages???) unberechtigte Summen ein. Schließlich hatte ich nur einmal das angeblich zu beanstandende Gedicht auf meiner nicht mehr existierenden Webseite. Und für die Zeit der Untätigkeit durch den angeblich geschädigten will man seinen Anspruch auch noch verzinst haben. Von den anderen Kosten mal abgesehen. Dann fängt man an zu Schachern (Diese angeblichen Vergleichsvereinbarungen und die Vergleichsangebote), statt mal eindeutig alle Vorwürfe zu belegen.
Inzwischen habe ich mich in diesem nun nicht mehr so frischem Jahr kundig gemacht und das Internet durchforstet. Dabei bin ich im Zusammenhang mit dieser Art der Forderung auf interessante Dinge gestoßen.
So hat der Verlag angeblich gesagt, das er „nur“ gegen „gewerbliche“ Webseiten vorgehen wolle. Nun, ich habe auf meiner Seite weder Werbung, noch betreibe ich diesen (und den vorherigen) Blog in irgendeiner Weise gewerblich. Da hätte ein Blick aufs Impressum genügt. Dort steht hier, wie früher auch im Blog „ichbinterrorist.de“ eindeutig drin, dass: „Dieser Blog ist eine rein private Seite, ohne jedwelche kommerzielle Interessen.“
Aber ich scheine nicht der Einzige gewesen zu sein, bei dem man nicht zwischen „gewerblicher“ und „privater“ Webseite unterscheiden konnte. Dann gab es auch noch die ganzen „Law-Blogs“, die sich mit dem Thema beschäftigten und immer davor warnten, das man sich als Laie mit der Kanzlei KSP abgibt. Diese Law-Blogs der Anwälte boten dann auch für den Fall einer Zahlungsforderung ihre anwaltlichen Dienste an.
Ein Betroffener hat das so schön als „Win-Win-Situation“ bezeichnet. Die Kanzlei KSP fordert Schadensersatz und einige Anwälte sorgen dafür, dass bei entsprechender Suchanfrage sie an prominenter Stelle zu finden sind. Einer schreibt z.B. in einem Blogbeitrag zu Schadensersatzforderungen durch die KSP (nein nicht wegen Heinz Erhardt) am Schluss folgenden Satz:
„Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann KSP in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.“
Selbigen dann wieder als Schlusssatz zu einem anderen Fall (= anderen Mandanten) bezüglich der KSP.
Jetzt könnte ich mich hinsetzen, mich still verhalten und warten, bis wir den 1.1.2014 haben. Dann wäre die ganze Sache wegen Verjährung erledigt (Zum Ende des Jahres ab Beginn der angeblichen Forderung 3 Jahre. Das bedeutet Kenntnis lt. eigenen Angaben seit 16.11.2010 = zum Ende des Jahres [31.12.2010] 3 Jahre = 31.12.2013).
Aber mir geht es um mehr!
Ich halte viel von Urheberrecht. Und deswegen sehe ich diese „Verwertermentalität“ kritisch. Ich frage mich hier, was wirklich der Wunsch des Urhebers, in diesem Fall der Erben ist? Ist es wirklich so, dass Sie jeden Text von Heinz Erhardt aus dem Internet entfernt sehen wollen oder wenn nicht, dass dafür solche Summen bezahlt werden (mal außen vor gelassen, ob diese Höhe wirklich gerechtfertigt ist)?
Es ist wie mit der GEMA. Diese interessiert nicht der Wunsch des Urhebers. nein die GEMA knebelt diesen sogar. Weil man kann entweder sich nur mit Haut und Haaren auf die GEMA einlassen oder gar nicht. Das bedeutet, wenn man seine Werke über die GEMA verwerten möchte, so muss man alle Werke über die GEMA verwerten lassen. Will man mal einen Text oder ein Lied nicht verwerten lassen, muss man sozusagen die Verwertergesellschaft betrügen (z.B. in dem jemand anderes, vorzugsweise jemand der sonst nichts professionell schreibt als Autor fungiert), um diesen Song nicht GEMA-Pflichtig zu machen. Z.B. weil man diesen speziell für eine gemeinnützige Organisation geschrieben hat und diesen schenken will. Würde der Texter diesen dann unter seinem Namen schreiben wäre jeder Auftritt mit diesem Lied GEMA-Pflichtig, egal ob dies dem „Willen“ des Urhebers entspricht oder nicht.
Zurück zu mir.
Als ich endlich wusste worum es bei dem Vorwurf ging, war mir klar, das ich hier (unter der Voraussetzung, das die Rechte wirklich in meinem Fall bei dem Verlag liegen) eine Fehler gemacht habe und mich in einer Grauzone begeben habe. Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, wäre ich auch umgehend bereit gewesen, eine angemessene Vergütung für die zeitweilige Nutzung des Gedichtes zu zahlen. Das bedeutet aber auch, das man sich angemessen verhält. Ob ich mich zu diesem Fall angemessen verhalten hätte kann ich auf Grund der zeitlichen Entwicklung nicht mehr beweisen, das sich aber die Kanzlei und der Verlag (schließlich haben diese die Kanzlei bevollmächtigt) sich nicht angemessen Verhalten haben, kann man hier aus der Zusammenstellung meiner Meinung nach gut ersehen.
Von daher bin ich gespannt, ob der Verlag oder auch die Kanzlei sich nochmal bei mir meldet und was die dann von mir und vor allem wie wollen.
Zum Thema Lappan-Verlag und Heinz Erhardt und das Verlags-Autoren-Verhältnis allgemein
Wie ich eben erst schrieb, ist das was mich hier interessiert, wie der Urheber (bzw. in diesem Fall die Erben) die Nutzung sehen würden.
Und da bringt uns der weiter oben eingefügte Sceen der Erbgemeinschaft vom 1.8.2011 weiter. Dort distanziert sich die Erbgemeinschaft ausdrücklich von dem Vorgehen des Lappan-Verlages.
Dazu muss man vielleicht auch wissen, warum der Lappan-Verlag die „Rechte“ der Werke von Heinz Erhardt hat. Man würde doch denken, das ein Verlag zu der Erbengemeinschaft (in diesem Fall, sonst Autor) kommt und anfragt, ob sie die Werke von dem Autor nicht veröffentlichen können (evtl. sogar mit Exklusivvertrag). Bzw. bei den unbekannteren Autoren, das diese Ihre Werke den Verlagen anbieten. So weit so gut. Besteht Interesse, so wird ein Vertrag über die Veröffentlichung des Werkes gemacht.
Aber nicht so im Fall von Heinz Erhardt. Der Lappan-Verlag wurde von den Gesellschaftern 1983 gegründet, und man hat Rechte aus der Konkursmasse des „Stalling Verlages“ erworben. 1998 leibte sich der Lappan-Verlag den Fackelträger-Verlag ein, und erhielt damit auch die Rechte an den Werken von Heinz Erhardt, die bei eben diesen Verlag lagen. Die Rechte behielt man und der Fackelträger-Verlag wurde weiter verramscht (ohne die attraktiven Rechte). 2007 nun wurde der Lappan-Verlag von den Gesellschaftern komplett nach Wien (Verlag Carl Ueberreuter GmbH) verkauft.
Es ist also so, dass die Rechte von Heinz Erhardt nicht auf Grund direkter Verträge mit dem Autor, bzw. dessen Erben bei dem Verlag liegen, sondern durch ein wildes Geschachere.
Unter diesem Gesichtspunkt, dass nicht der „Urheber“ (hier die Erben) hier entschieden hat, wer sein Werk nutzt, sondern diese aus dem Spiel um die Verlage herum letztendlich an den Lappan-Verlag und indirekt an einen Verlag in Wien gegangen ist, wirkt der bereits zitierte Satz aus dem Schreiben der Kanzlei KSP vom 7.12.2011 wie eine Verhöhnung der Urheber:
Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte an seinen Werken zu
Dies ist aber kein Einzelfall. Selbst bekanntere Autoren stehen unter der Macht der Verlage.
So wollte z.B. im Fall von Gunter Haug der Inhaber des Masken-Verlages diesem die Verträge für zukünftige Bücher fristlos kündigen. Ich berichtete darüber hier: Gunter Haug heute vor dem LG Heilbronn. Der Verleger sprach da von einem zerrütteten Verhältnis. Aber das Angebot, dann alle Rechte, nämlich auch auf die bereits verlegten Bücher auszulösen wollte dieser aber nicht eingehen (Schließlich verkaufen sich diese sehr gut). Ging es wirklich um ein zerrüttetes Verhältnis oder nicht eher darum, den Autor zurecht zu stutzen? So war es seltsam, das der Verlag, wie bei dem Gerichtstermin dargelegt wurde, die überfällige Abrechnung der verkauften Bücher noch nicht erfolgt sei.
Ist man auf Grund von Verträgen oder geringerer Bekanntheit nun von einem Verlag abhängig, so hat dieser enorme Macht über einen. Man kann da zum Teil von „Leibeigenschaft“ sprechen. Die sich im Urhebergesetz von dem Geist her gute Idee wird mit Füßen getreten.
Die Urheber werden in die Fesseln der „Verwerter“ gezwungen und die Politik unterstützt dies kräftig.
Auf der anderen Seite z.B. die Piraten. Diese wollen mehr oder weniger das Urheberrecht abschaffen. Begründet wird dies mit eben den Verwertern, sei es GEMA, Wort und Bild, Verlage, Labels usw. Der Wille des Individuums wird angeblich als höchstes Gut bezeichnet. So nehmen gerade Politiker der Piraten die „informationelle Selbstbestimmung“ in den Mund, verweigern diese aber mit dem selben Atemzug den Urhebern. Wichtig wäre es die Urheber zu stärken und nicht das Kind mit dem Bad ausschütten.
Und in meinem Fall sehe ich es ähnlich. Das Recht sieht wohl vor, das der „Rechteinhaber“ einer Sache mir evtl. für die Nutzung Geld abverlangen kann und deswegen habe ich auch immer meine Bereitschaft für eine „angemessene Vergütung“ im Falle einer rechtmäßigen Forderung erklärt. Auf der anderen Seite wäre ich umgehend mit Freuden bereit mich mit dem Urheber (hier den Erben) über die Nutzung abzusprechen, frei nach der Aussage der Kanzlei KSP: „Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte an seinen Werken zu“.
Was auch interessant dabei ist, dass der Lappan-Verlag angeblich schon sehr früh nach den ersten Meldungen über die Briefe von der Kanzlei KSP verlauten ließ, „dass man von einer weiteren Verfolgung der Ansprüche an mich absieht und dass die Angelegenheit damit erledigt sei“.
Auch eben die Aussage des Verlages (lt. der Webseite Buchreport) scheint da, wen ich meinen „Fall“ mal so anschaue nicht so ganz zu stimmen:
Der Verlag selbst bedauert mögliche Irritationen.
[…]
Zudem seien Blogs und Foren von den Schadensersatzforderungen ausgenommen (etwa 6000 Fälle). Juristisch verfolgt würden nur die ca. 400 werblich genutzten Seiten.
(Quelle: Buchreport – Lappan Verlag verfolgt Urheberrechtsverstöße | Kein Spaß mit Heinz
Wohlgemerkt, dieser Beitrag auf „Buchreport“ ist auf dem 3.8.2011 Datiert! Nun, da man bei mir bis her zuletzt bis einen Tag vor „Heilig Abend“ auf die Zahlung bestand, hat entweder die Kanzlei in eigenem Namen und Kasse weiter gemacht oder die Meldung ist so nicht richtig. weil ich erfülle beide Ausgrenzungskriterien. Sowohl war das Gedicht auf einem Blog, wie es auch keine „werblich genutzte Seite“ war. Warum fällt mir in dem Zusammenhang mit solchen Aussagen nur immer wieder Gutti und Wulffi ein?
Schon allein auf Grund dieser Aussagen und der Aussage, das „Nutzungs- und Verwertungsrechte“ das selbe seien, frage ich mich, ob eine gerichtliche Klärung der angeblichen Ansprüche des Verlages nicht doch interessant sei.
Da ich aber weiß, dass „Gerechtigkeit“ nichts mit „Recht“ zu tun hat, verzichte ich trotz dieser Aussagenlage des „Gegners“ gerne auf eine entsprechendes klärendes Urteil. Was aber nicht bedeutet, das ich klein bei gebe, falls man weiter von mir Geld fordert. Bis Heute liegt mir kein Beweis vor, dass ich mit der Veröffentlichung eine „Urheberrechtsverletzung“ begangen habe oder ob ich damit „Rechte“ des Verlages verletzt habe. Vorher ist für mich sowieso jede weitere Diskussion über das ob und wie uninteressant.
Nachwort:
Da ich weiß, das Heinz Erhardt selbst nichts zu dieser Situation kann und auch die Erbengemeinschaft wahrscheinlich auf Grund der Verträge ebenfalls in Ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt sind (Sich eben auf die Distanzierung beschränken), wird es mir eine Freude sein, wenn es mir dann noch möglich ist, am 6. Juni 2049 ein eBook mit möglichst allen Gedichten heraus zu geben, wenn der Lappan-Verlag oder ein ähnlich agierender Verlag sich die Rechte am Urheber vorbei gesichert hat. Dies würde ich dann z.B. über das Guttenberg-Projekt (wenn es das noch gibt) allen interessierten kostenlos zu Verfügung stellen.
Warum am 6. Juni 2049?
Ganz einfach, Werke von Urhebern werden 70 Jahre nach seinem Tod „Gemeinfrei“, können also ohne Genehmigung frei genutzt werden. Siehe dazu §64 des Urheberrechtsgesetz:
§ 64
AllgemeinesDas Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Dies halte ich für eine gute Würdigung dieses Künstlers zu seinem 70sten Todestag!
Links:
– Heise Online: „Kein Witz: Websites abkassiert wegen Heinz Erhardt“
– 123recht.net: Heinz Erhardt, der Lappan Verlag, die KSP Kanzlei — und kein Ende in Sicht?!
– heinzerhardt.de (offizielle Webseite der Erbengemeinschaft): Mitteilungen der Erbengemeinschaft zu den Forderungen des Lappan-Verlages (da chronologisch sortiert, muss man bis zu den Beiträgen vom 1.8. und 28.10.2011 runter scrollen oder sich oben die Sreens anschauen)
– heinzerhardt.de (offizielle Webseite der Erbengemeinschaft): ksp – Schadensersatz – Unsere Reaktion (4 Post, im Forum der Seite)
– heinzerhardt.de (offizielle Webseite der Erbengemeinschaft): Raffgier von Lappan und KSP (2 Post, im Forum der Seite)
– heinzerhardt.de (offizielle Webseite der Erbengemeinschaft): Abmahnung wegen Urheberrecht (12 Post, im Forum der Seite)
– Buchreport: Lappan Verlag verfolgt Urheberrechtsverstöße | Kein Spaß mit Heinz
– Medienkultur: Lappan geht gegen Heinz-Erhardt-Gedichte im Netz vor
– Rette das Internet: „News: 06.08.2011 – Abmahnungen wegen Heinz Erhardt“
– Das Kleeblatt aus Maintal: Willi Winzig als Einnahmequelle | Wie der Name eines Künstlers in den Schmutz gezogen wird
– Das Kleeblatt aus Maintal: Üble Sache – als gerecht getarnt
– Das Kleeblatt aus Maintal: Warnung vor der Nachrichtenagentur dapd und der ksp. – Kanzlei, Hamburg
Als Schmakerl, einige Gedichte zum Thema aus den Heise-Kommentaren:
– Heise-Kommentare: Unter eines Baumes Borke …
– Heise-Kommentare: Noch’n Gedicht
– Heise-Kommentare: Heinz Erhardt dreht sich um im Grabe
Artikel als eBook zum Download:
Heinz Erhardt, die Erbengemeinschaft, der Lappan-Verlag und die RA-Kanzlei KSP
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