Erster „Gastbeitrag“ auf der Seite von Udo Vetter vom „Kooperationspartner“ ARAG

Udo Vetter, der Betreiber von law blog hat es immer wieder angekündigt, das er seinen Blog evtl. Kommerzialisieren will.
So z.B. in einem interview auf Netzwelt:

Was in der Tat sicher eine Sache ist, über die ich öfter nachdenke, ist eine mögliche – wie soll man das am besten ausdrücken – vielleicht Kommerzialisierung des Blogs auf Grund seiner Reichweite. Die Kommerzialisierung ist dahingehend angedacht, dass das Blog eben Erträge abwirft, was ohne Probleme möglich wäre auf Grund der hohen Reichweite.

(Quelle: Netzwelt – Udo Vetter im Interview: „Das Lawblog ist vor einem Verkauf nicht sicher“)

Nun, dort hat er zugegeben, dass der Blog für Ihn auch ein Wirtschaftlicher Faktor ist, also durchaus bereits eine Art der „Kommerzialisierung“:

Naja – also wenn ich jetzt sagen würde, durch das Blog kämen keinerlei neue Mandate, müsste ich lügen und Sie würden mir das auch nicht glauben. Drei, vier Jahre lang habe ich wirklich am Blog gearbeitet und enorm viel Spaß gehabt, ohne dass ich aber einen wirtschaftlichen Effekt gemerkt hätte. Seit dem Jahr 2005 oder 2006, als das Blog ein bisschen aus der Nische herauskam und sich zu den A-Blogs gesellte, ist das natürlich schon spürbar, dass auch Mandate aus dieser Schiene kommen.

(Quelle: Netzwelt – Udo Vetter im Interview: „Das Lawblog ist vor einem Verkauf nicht sicher“)

Nun, gefolgt ist kein Verkauf, wie der Netzwelttitel androht, auch keine Kommerzialisierung durch die „Firma“ Udo Vetter (Anwaltskanzlei; Rechtsberatung etc.) oder Werbung ist erfolgt. Was erfolgt ist, ist ein wie auch immer gestalteter „Kooperationsvertrag“ zwischen Udo Vetter und der Rechtsschutzversicherung ARAG. Über den Inhalt des Vertrages kann man Spekulieren.
Ich bin auf diese „Kooperation“ über einen Artikel in der Wirtschaftswoche gestolprt. Ich bin kein ständiger Besucher des Blogs von Udo Vetter, aber immer wieder kam man bei der Suche zu bestimmten Themen auf seine Seite. Deswegen las ich interessiert, was in der Wirtschaftswoche stand.

Jetzt geht das Lawblog einen weiteren Schritt in Richtung Professionalisierung und kooperiert mit der Arag Versicherung. Vetter schreibt einmal im Monat eine Kolumne auf der Seite der Versicherung zum Thema Online-Recht. Im Gegenzug veröffentlicht die Arag im Lawblog Beiträge.

(Quelle: Wirtschafts Woche – Lawblog: Udo Vetter kooperiert mit der Arag)

Also Udo Vetter schreibt ein mal im Monat auf der ARAG-Seite und die ARAG schreibt „Gastbeiträge“ in Udo Vetters Blog. So weit so gut. Was diese Kooperation nach außen projeziert, kann man sich im WeltWeitenWeb anschauen. Auf der einen Seite die Webseite von ARAG, auf deren Homeseite direkt unter dem Menü „Rund ums Recht“ auf den Exklusiv-Kooperationspartner Udo Vetter hingewiesen wird. Auf der Seite „ARAG exklusiv – Udo Vetter bloggt“ komme ich ins grübeln, wie wohl dieser „Kooperationsvertrag“ aussieht. Es heißt auf dieser Seite nicht etwa neutral „Udo Vetter, der Experte in Internetrecht“, sondern recht Besitzergreifend „Udo Vetter – unser Experte in Sachen Internet-Recht“ (Hervorhebung durch meine Wenigkeit). Es mutet erst recht nicht so an wie in der Wirtschaftswoche beschrieben, das Udo Vetter ein mal monatlich eine „Kolumne“ auf der Versicherungsseite schreibt. Es hat eher den subjektiven Anschein, dass Udo Vetter sich als Werbeträger verdingt habe. Sozusagen der „Herr Kaiser von der ARAG“.
Auf der anderen Seite die „Gastbeiträge“ durch die Firma ARAG auf dem „law blog“ von Udo Vetter. Wie heißt es dazu in dem Artikel der Wirtschafts Woche:

Bei den Gastbeiträgen soll laut Vetter der Nutzwert im Vordergrund stehen.

(Quelle: Wirtschafts Woche – Lawblog: Udo Vetter kooperiert mit der Arag)

Der erste „Gastbeitrag“ ist bereits raus und direkt sieht man den Vorteil von einem „Kooperationsvertrag“ zu einem „Werbevertrag“. Der Beitrag der ARAG fügt sich nahtlos in den Blog von Herrn Vetter ein. Ich bin kein Jurist, aber für mich mutet diese Konstellation des „Kooperationsvertrages“ nach einem juristischen Kniff an, um die sonst eindeutige Markierung als „Werbung“ zu umgehen. Auch Zeitungen versuchen dies immer wieder durch einbinden von Firmen und Produkten in extra dafür erstellten Artikeln (leider meist erfolgreich) zu umgehen. In wie weit dies nun direkt oder indirekt Einfluss auf die Unabhängigkeit von Udo Vetter Einfluss hat, kann ich nicht beurteilen. Wie ich aber bereits bei Udo Vetter zum Thema „Unabhängigkeit“ kommentiert habe:

[…]
Das braucht noch nicht mal im Vertrag fest gelegt zu sein. Schon allein die Schere im Kopf, wenn ich dieses oder jenes Schreibe, dann kündigt mir evtl. die ARAG den Kooperationsvertrag (= bares Geld) könnte hier zu einer Veränderung kommen.

(Quelle: law blog – „law blog–ab heute mit Partner“, Kommentar #208)

Wie gesagt, nun ist der erste „Gastartikel“ des Kooperationspartners auf dem „law blog“ von Udo Vetter eingestellt worden. Ich halte diesen für nichtssagend und frage mich, wo das der in der Wirtschaftswoche beschriebene „vordergründige Nutzwert“ sein soll, aber lesen sie selbst:

Der Flip-Flop-Mythos und andere Legenden

Ganz klar: Mit Flip-Flops oder offenen Sandalen darf man nicht Autofahren! Ganz klar? Im Laufe der Zeit haben sich viele solcher (Rechts-)Legenden verbreitet und halten sich hartnäckig. Einige davon beleuchte ich heute in meiner Lawblog-Premiere:

Autofahren mit Flip-Flops

Gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High-Heels oder barfuß – Autofahren geht mit jedem oder sogar ganz ohne Schuhwerk. Verbote in diese Richtung gibt es nicht, daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Aber: Auch der dünn-beschuhte Autofahrer sollte in der Lage sein, dem Straßenverkehr angemessen, reagieren zu können. Geschieht nämlich ein Unfall, der womöglich auf das Schuhwerk zurückzuführen ist, wird unter Umständen nicht nur eine Strafe wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht fällig (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06) – man kann auch noch Probleme mit seiner Versicherung bekommen. Daher macht es durchaus Sinn, auch bei Flip-Flop-Wetter zum Fahren festere Schuhe anzuziehen.

Mittelspur-Blockierer

Das Rechtsfahrgebot besagt, dass möglichst rechts gefahren wird. Was im Umkehrschluss jedoch nicht heißt, dass sobald auf einer mehrspurigen Straße rechts eine Lücke auftaucht, diese auch genutzt werden muss. Beispiel Autobahn: Der mittlere Fahrstreifen darf auch über längere Zeit befahren werden, wenn er nicht zum Überholen genutzt wird. Dabei dürfen andere Verkehrsteilnehmer allerdings nicht behindert werden. Dauerhaft mit Tempo 100 auf der linken Spur fahren, wäre so ein Fall. Bei einem solchen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot sind 80 Euro und sogar ein Punkt in Flensburg fällig.

Rechts überholen

Rechts überholen darf man nicht! Auch dies ist nicht ganz richtig. Zwar darf man nicht aus Ärger über einen Links-, oder Mittelspurkriecher einfach rechts überholen, aber bei zähfließendem Verkehr auf der Autobahn beispielsweise spricht nichts dagegen. Allerdings muss die Geschwindigkeit ähnlich wie auf der linken Spur sein und der Autofahrer natürlich gut aufpassen.

Parklücke freihalten

„Steig schon mal aus und stell dich in die Lücke“ – doch der so losgeschickte Beifahrer ist kein Garant für das Anrecht auf die Lücke. Denn das Besetzen des Parkplatzes ist nicht erlaubt und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Zudem lebt man als „Parkplatz-Markierer“ gefährlich, denn die Gerichte kommen hier zu verschiedenen Einschätzungen. So unterstützte das Oberlandesgericht Naumburg einen Fahrer, der eine den Parkplatz freihaltende Frau am Knie touchierte. Durch die langsame Fahrweise habe für sie keine Gefahr bestanden (Az.: 2 Ss 54/97).

Zettel an der Windschutzscheibe

Ob an fremden oder am eigenen Wagen – der Zettel an der Windschutzscheibe ist in den meisten Fällen nicht ausreichend, um einem anderen Verkehrsteilnehmer etwas mitzuteilen. Parkt man unerlaubterweise im Halteverbot und möchte dem Abgeschleppt-Werden vorbeugen, sollte man sicherheitshalber nicht nur die Handynummer notieren, sondern auch den kurzzeitigen Aufenthaltsort, Datum und Uhrzeit. Zudem sollte man auch in der Lage sein, innerhalb weniger Minuten zu seinem Auto zu gelangen. All das bietet zwar keinen gesetzlichen Schutz, jedoch die Möglichkeit, unter Umständen vor Gericht beweisen zu können, dass das Abschleppen unverhältnismäßig war.

Beschädigt ein Fahrer versehentlich ein anderes parkendes Auto, reicht ein hinterlassener Zettel auf gar keinen Fall! Hier heißt es: suchen oder warten. Wenn dies zu aufwendig ist beziehungsweise zu lange dauert, rate ich auch bei einem Bagatellschaden dazu, die Polizei zu informieren. So kann der Vorwurf der Fahrerflucht nicht einmal entstehen.

Mehr aktuelle Rechtstipps und Urteile unter: http://www.arag.de/rund-ums-recht/

(Autor: Andreas Wilde)

(Quelle: law blog – „Der Flip-Flop-Mythos und andere Legenden“*)

Nun, die Qualität dieses Gastbeitrages ist die eine Seite. Darüber kann man bekanntlich streiten. Ich würde persönlich sagen, dieser Artikel hat die Qualität einer RTL-Sendung (die ultimativen Mythen und Legenden) oder ist normalerweise in einem Produkt eines Hamburger Verlages (Das Produkt mit den 4 Buchstaben) zu finden. Aber das ist nur meine persönliche Meinung und muss nicht die Meinung des Mainstream sein, oder der Fachleute, die ja auch gerne in Vetters Blog reinschauen.
Spannend ist, das der Gastbeitrag vom 12.9.2012 doch sehr an einen Artikel erinnert, der an anderer Stelle gut eine Woche vorher (4.9.2012) in der Thüringer Allgemeinen zu lesen war: Die größten Autofahrer-Irrtümer.
Diese Erkenntnis ist nicht auf meinem Mist gewachsen, sondern wurde von einem Kommentator bei „law blog“ gefunden. Es sollte also nicht verwundern, dass (noch etwas früher, nämlich am 31.8.) selbige Tipps auch auf der ARAG-Seite selbst zu finden sind: Der Flip-Flop-Mythos und andere Autofahrerirrtümer. Dort kann sich der interessierte diesen „Gastbeitrag“, äh Tipps, äh Pressemitteilung als PDF runter laden. Ja richtig, als Pressemitteilung ist dieser Beitrag auch zu finden: ARAG Verbraucher-Information Düsseldorf, 31.08.2012 bei „nachrichten.net“. und noch vor Thüringer Allgemeine hat es die Mainpost verwurstet, mit hübschen Bildern als eine Bildreportage: Der Flip-Flop-Mythos und andere Autofahrer-Irrtümer (7).

Da fragt man sich, ob es sich bei dem oben zitierten „Gastbeitrag“ auf „law blog“ nicht doch um Werbung handelt?
Und ob eben nicht doch durch solch eine Abhängigkeit die Unabhängigkeit des „Bloggers“ Udo Vetter leidet.

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* Der zitierte Text steht unter folgender CC-Lizenz: „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen“

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2 Antworten auf Erster „Gastbeitrag“ auf der Seite von Udo Vetter vom „Kooperationspartner“ ARAG

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