Nur ein Stück Haut? Oder wie tendenzielle Meinung gemacht wird!

Was liest man derzeit nicht alles in Zeitungen, von „Experten“ und vieles mehr.

Da wird die Beschneidung mit einer Impfung verglichen. Man schreibt von „Beschneidungsverbot“ und vieles mehr.
Das durch das Urteil ein Leben für Juden und Muslime in Deutschland nicht mehr möglich ist.

usw. usw.

Von den Behauptungen, das dies ein Urteil von Nazi-, antisemitischen oder christlichen Richtern gewesen sei, die die Juden und Muslime aus Deutschland raus treiben wollen befasse ich mich nicht erst. Ich habe es aufgegeben solchen Mist zu entgegnen. Ebenso wie es müßig ist, denen etwas zu entgegnen, die Religionsfreiheit ganz abschaffen wollen, den Empörten entgegnen, das sie ja woanders hin können und und und.

„Beschneidung ist wie eine Impfung?“ oder „Nur ein Hautfetzen?“
Am spannendsten finde ich es, wenn Menschen behaupten, das sich bei der Beschneidung nur um ein kleines Stück Haut handelt, dass bei einer Beschneidung gerade bei Säuglingen ohne großen Eingriff erfordert. Die Beschneidung wurde von sogenannten „Experten“ mit einer Impfung verglichen.
Ich habe mich auf die Suche begeben und habe ein eindrucksvolles Video gefunden, dass diesen angeblich „Impfähnlichen“ Eingriff eindrucksvoll bei einer Säuglingsbeschneidung mit und ohne Betäubung dokumentiert.

Beschneidung Video (Säuglingsbeschneidung)
(VORSICHT! mir ist bei der dritten Einstellung schlecht geworden)

Ich gebe zu, ich habe vorher keiner Bescheidung beigewohnt, war aber mal im Rettungsdienst udn habe auch schon mal an einer Autobahn ein Körperteil mit gesucht und mit einem Kollegen gefunden (Massenunfall). Ebenso habe ich bei Operationen/Eingriffen/Maßnahmen vor Ort die verschiedensten Schnitte gesehen. Um so verwunderter war ich, wie ich von diesem Schnitt längst der Vorhaut (3. Szene) angeekelt war. Vielleicht lag dies auch nur einfach daran, dass für mich dieser Eingriff medizinisch nicht erklärbar war. Was mir nicht bewusst war und dort eindrucksvoll zu sehen war, ist das es sich nicht um einen kleinen „Hautfetzen“ handelt, sondern um einen nicht unerheblichen Teil der gesamten Penishaut eines Säuglings, was für mich die bisherige Argumentation von einem Hautfetzen nicht glaubwürdig und mich sogar wütend macht.
Übrigens habe ich mir den Film zuerst ohne Ton angeschaut, das war schon schlimm. Mit Ton war die Beschneidung ohne Betäubung auch für mich eine noch größere Qual.

Diesen (in meinen Augen) schwerwiegenden (und im wahrsten Sinne des Wortes) „Einschitt“ mit einer Impfung zu vergleichen ist (wieder in meinen Augen) schon pervers. Auch bei diesen Dimensionen des entfernten „Haut“materials von einem „Hautfetzen“ zu sprechen halte ich für unangebracht.
Die Frage nach dem „Hautfetzen“ ist sowieso unabhängig von der Säuglingsbeschneidung davon zu stellen. Medizinisch ist man einhellig der Meinung, dass sich in der Vorhaut extrem viele Nervenenden befinden. Mehr als an den Fingerkuppen, die wegen dem enorm wichtigen Tastsinn schon eine sehr hohe Anzahl an Nerven haben. Zudem kommt noch, dass die medizinische Funktion der Vorhat, so wie Beschrieben zwar nicht fürs Überleben notwendig macht, aber durchaus seine medizinisch begründete Schutzfunktion hat.

Wenn ich nun im Gegensatz dazu ein Video von einer Beschneidung eines (von der Penisdimension her) vermutlich erwachsenen Patienten ansehe, muss ich sagen, das dies mich emotional nicht so nahe geht:

Beschneidung Video 3D (vermutlich Erwachsenenbeschneidung)

Vielleicht ist es nur ein subjektiver Eindruck, aber diese Beschneidung des vermutlich erwachsenen Penisses kam mir einfacher und medizinisch sicherer vor, als die Säuglingsbeschneidung, auch wenn diese (die Säuglingsbescheidungen) offensichtlich auch von medizinischem Fachpersonal durchgeführt wurde.

„Beschneidungsverbot“
Gerne wird von einem Beschneidungsverbot gesprochen. Dies ist nicht richtig und auch ganz klar in dem Urteil dargelegt.
Bei dem Urteil handelt es sich um ein Verbot, für einen anderen Menschen, der nicht in der Lage ist seine Einwilligung wegen seinem Alter selbst geben zu können (sowohl sprachlich, wie auch auf Grund der fehlenden Erfassungsmöglichkeit) eine solche „einschneidende“ Entscheidung zu fällen. Jeder, egal welcher Religion darf sich Bescheiden lassen, wenn er lt. Gesetz in der Lage ist eine qualitative und bewusste Einwilligung zu äußern. Nach den derzeitigen Gesetzen ist dies nicht etwa erst mit 18, sondern nicht genau definiert. Das aber ein Säugling oder Kleinkind nicht in der Lage ist die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, dürfte auch für jeden ersichtlich sein.

Warum gerade Muslime sich nun Empören ist für mich nicht richtig verständlich. Die meisten Bescheidungen in Deutschland aus muslimisch-religiösen Gründen geschehen zwischen 4 und 10 Jahren, also nicht bei Säuglingen, aber auch nicht bei Menschen, die eine bewusste Einwilligung abgeben können. Alle Muslime, die sich zu Wort gemeldet haben reden von Tradition und nicht von der „Notwendigkeit“, das die Beschneidung zu einem bestimmten Alter zu erfolgen hat. Die verschiedenen Zeitpunkte der Beschneidung hängen wohl eher an der Kultur des früheren Heimatlandes der (evtl. schon vor Generationen) eingewanderten Muslime oder der Gemeinschaft, der man sich Anschließt, wenn man zum Islam konvertiert.
Ich denke, als jemand der außen vor steht (also nie dem Islamischen Glauben angehört hat), dass eine Beschneidung als traditionelle Handlung der Zugehörigkeit bei einer bewussten Entscheidung eigentlich eine konsequentere Handlung ist. Einer Beschneidung steht somit jedem Gläubigen offen. Dies wird Ihm, dem Gläubigen im Art 4 des GG garantiert. Ihm wird aber nicht per GG garantiert Dritten die Religionsfreiheit einzuschränken.

Im Judentum ist dies etwas anders. Dort beharren etliche jüdische Religionsgemeinschaften auf die Anforderung von Gott an Abraham zur Festigung des Bundes zwischen Gott und dem jüdischen Volk. Dies ist aber auch in den jüdischen Religionsgemeinschaften umstritten und nicht alle „jüdischen Glaubens“ folgen den Anforderungen der meisten jüdischen Religionsgemeinschaften. Nach Schätzungen sind in Deutschland zwischen 10% und 20% der jüdischen Glaubensanhänger nicht beschnitten. Diese sind nach dem was gerne in Zeitungsberichten geäußert wird somit von der Religionsgemeinschaft ausgeschlossen. Bei Genesis/Moses heißt es, dass
„Mit acht Tagen soll alles Männliche unter euch beschnitten werden“
Aus diesem nehmen die meisten jüdischen Religionsgemeinschaften die Forderung, dass die Säuglinge am achten Tag nach der Geburt beschnitten werden sollen. Also verlangt man hier eine wortwörtliche Befolgung der Worte aus der Tora/dem Alten Testament.
Nun, sowohl in der Übersetzung der Tora, wie auch in der Übersetzung der Bibel lese ich immer wieder:
Am Fleisch eurer Vorhaut sollt ihr beschnitten werden“ (Genesis)
„der am Fleisch seiner Vorhaut sich nicht beschneiden läßt“ (Genesis)
„Ihr sollt aber die Vorhaut an eurem Fleisch beschneiden“ (Moses)
„Und wo ein Mannsbild nicht wird beschnitten an der Vorhaut seines Fleisches“ (Moses)

Nun, ebenso wie die Sklaverei und auch das Töten von Menschen aus religiösen Gründen nicht mehr praktiziert wird, scheint es mir hier noch stärker eine Frage der Auslegung.
Zum einen unterscheidet sich die (angeblich offiziell anerkannte) Übersetzung der Tora/Torah von der Bibel (Luther-Übersetzung). Während die Bibel von
„Ein jegliches Knäblein, wenn’s acht Tage alt ist, sollt ihr beschneiden bei euren Nachkommen.“
schreibt, heißt es in der Übersetzung der Torah:
„Mit acht Tagen soll alles Männliche unter euch beschnitten werden“.

Wie ich schon in meinem ersten Artikel geschrieben habe, könnte ich mir vorstellen, dass gerade mit dem „achten Tage“ auch der Bund mit Gott zu geschehen hat, wenn der Knabe/Gläubige in die Religionsgemeinschaft aufgenommen wird, was bei einem Säugling noch nicht der Fall ist, sondern erst mit der „Bar Mitzwa“. Erst hier trägt der jüdische Junge die religiöse Verantwortung selbst. Er wird sozusagen Sinnbildlich in die Religionsgemeinschaft „geboren“.
Zudem kann ich weder bei der Bibel, noch bei der Tora-Übersetzung eine klare Aussage darüber finden, das die Vorhaut „entfernt“ werden muss. „Am Fleich seiner (Eurer) Vorhaut“ klingt für mich eher so, das die Vorhaut einen Schnitt bekommen sollte und nicht das diese Entfernt werden soll. Ansonsten macht für mich die Feststellung zum nicht „Beschnittenen“ keinen Sinn:
„Ein vorhautiger Mann aber, der am Fleisch seiner Vorhaut sich nicht beschneiden läßt“
Es gibt da doch scheinbar einen Unterschied von „vorhätigen Männern“, die beschnitten sind und welche die nicht beschnitten sind. Ansonsten macht für mich dieser Satz in der Tora wenig Sinn, da es dann eher Sinngemäß:
„Ein vorhautiger Mann aber, der am Fleisch seiner Vorhaut sich nicht beschneiden läßt“

Zudem erwähnt hier anscheinend Gott, dass nicht ein Säugling mit 8 Tagen wegen einer Beschneidung entsprechende Konsequenzen zu tragen hat, sondern der nicht beschnittene vorhäutige „Mann“. Auch wird hier die Entscheidung dem „vorhäutigen Mann“ zugeordnet, da es in der Textstelle heißt: „sich nicht beschneiden läßt“ und nicht das er nicht beschnitten „wurde“.
Mann kann hier also von einer „freien Entscheidung“ eines Mannes sprechen, auch wenn das Wort frei bei den Konsequenzen (…, gerodet werde solch Wesen aus seinen Volkleuten, meinen Bund hat er gesprengt“) eher eine rein theoretische ist.
Eine Entscheidung, eines vorhäutigen Mannes, ob er sich Beschneiden lässt (in dem landläufigen Sinne) ist von allen Grundrechten gedeckt und es besteht für diesen kein „Beschneidungsverbot“, wie es manche reißerischen Überschriften vorgaukeln.
Einen kleinen (symbolischen) Schnitt in das „Fleisch der Vorhaut“ könnte ich übrigens eher mit einer Impfung gleich setzen. Dies würde auch eher den symbolischen Handlungen anderer Traditionen gleich kommen, wie z.B. auch die -von mir persönlich abgelehnten- Säuglingstaufe.

„Die Selbstverpflichtungen“
Um auf noch ein weiteres Thema zu kommen, sind Internationale Abkommen, zu dessen Beachtung sich viele Länder und darunter auch die meisten Länder mit Muslimischen Mehrheiten und Israel verpflichtet haben. Und eben auch Deutschland.
Die verschiedenen Aspekte des Grundgesetzes, der EU-Menschenrechtskonvention und der UN-Menschenrechtskonvention habe ich bereits in meinem letzten Artikel mit dem „reißerischen“ Titel „Ein Urteil des Kölner Landgericht und eine Horde aufgeregter Religionsfunktionäre“ auf gegriffen.
In allen wurde mir recht deutlich, das „jeder“ das recht auf Religionsfreiheit hat und nicht die (Religions-) Gemeinschaft das Recht auf die Religionsfreiheit Dritter hat.
Aber eine internationale Vereinbarung, zu der sich alle (außer USA und Somalia), auch Deutschland, die UN-angeschlossenen muslimischen Länder und Israel verpflichtet haben, ist die UN-Kinderrechtskonvention. Diese hatte ich im letzten Artikel komplett aus meinen Betrachtungen ausgeblendet gehabt.
Dabei ist diese noch eindeutiger:

Artikel 1 [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung]
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
[…]
Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens]
* Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
* Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
[…]
Artikel 14 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
1 Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
2 Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
3 Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
[…]
Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Mißhandlung, Verwahrlosung]
a Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung Oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
b Diverse Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahme zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
[…]
Artikel 24 [Gesundheitsvorsorge]
a Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
b Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
– a. die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
– b. sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
– c. Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
– d. eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
– e. sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
– f. die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
c Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich. sind, abzuschaffen.
d Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

(Quelle: kid-verlag.de – ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTE DES KINDES | UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut | Texte in amtlicher Übersetzung)

Ich habe extra mal die entsprechenden Artikel im Ganzen hier zitiert, obwohl bei manchen nur Teile davon Interessant sind. Wie gesagt, Deutschland hat sich sei ca. Mitte 2010 (vorher gab es Vorbehalte bezüglich Abschiebungsverbot von Kindern) verpflichtet diese Kinderrechtskonvention uneingeschränkt (und ohne „Vorbehalte“) anzuerkennen und zu befolgen. Ebenso haben sich bis auf USA und Somalia, die die UN-Kinderrechtskonvention bisher nicht unterschrieben haben und einigen wenigen Ländern, die die Unterzeichnung mit Vorbehalten getätigt haben (z.B. Schweiz) alle Staaten der UN mit Ihrer Verifizierung verpflichtet diese Anzuerkennen.

Schauen wir uns nun diese UN-Kinderrechtskonvention an, die von Deutschland, den meisten muslimischen Staaten und auch dem israelischen Staat uneingeschränkt angenommen wurde.
Das beginnt mit der Definition „Kind“. Im Art.1 heißt es dazu dass diese bis zu einem bestimmten Alter geht und es gibt keine Aussage, dass diese irgendwann erst beginnt. Das ist ja auch immer eine spannende Frage, wann das Leben und somit auch das kindliche Leben beginnt. Unstrittig dürfte aber sein, das mit der Geburt ein eigenständiges Leben beginnt, das man getrost umgehend durch die UN-Kinderrechtskonvention geschützt sehen muss. Also sind die hier wegen des Beschneidungskonflikt Betroffenen auch unter dem Aspekt der UN-Kinderrechtskonvention zu sehen.
Als nächstes neben den ganzen anderen Rechten und Schutzgeboten kommt man zum Art. 12, dass den Kindern entsprechend ihres Alters und Reife eigene Entscheidungen und Meinungen zubilligt. Dies könnte durch irreparablen Handlungen durch die Erziehungsberechtigten unterhöhlt werden. Zwar impliziert dieser Artikel auch, das Entscheidungen bei fehlender Reife durch Erziehungsberechtigte (im Idealfall die Eltern) getroffen werden können, aber weitere Artikel sind da einschränkend.
Schon 2 Artikel weiter, im Art. 14 stellt die UN-Kinderrechtskonvention fest, dass das Kind (und nicht etwa die Eltern) das recht auf (unter Anderem) die Religionsfreiheit hat. die Unterzeichneten Staaten haben sich zur Achtung dieses Kindrechtes verpflichtet. Durch Handlungen vor der entsprechenden „Reife“ (gemäß Art. 12) wird diese Freiheit zumindest psychisch eingeschränkt (von der körperlichen Einschränkung, ob als solche später von Betroffenen so wahrgenommen oder nicht mal abgesehen).
Der Art. 19 soll Kinder vor Gewaltanwendungen bewahren. Die unterzeichneten Staaten verpflichten sich dazu die Kinder vor „vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung“ zu schützen (und noch vor vielem mehr). das dieser Schutzauftrag nichtbei der Familie oder dem privaten Bereich endet wird ebenfalls sehr deutlich gemacht:
„solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.“
Es wir also gerade ein Schutz zugesprochen, so lande sich ein Kind in Obhut befindet, also bis zu dem Zeitpunkt wo er „Reif“ für bestimmte eigene Entscheidungen ist oder eben nach der Definition der UN-Kinderrechtskonvention kein Kind mehr ist.
Neben dieser schon recht eindeutigen Schutzverpflichtung der Unterzeichnerstaaten stellt der Artikel 24 auch noch im Punkt „c“ fest, das:
„Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich. sind, abzuschaffen.“
Ein nicht medizinisch notwendiger Eingriff ist für die Gesundheit eines Kindes abträglich. Sei es kurzfristig durch die medizinisch unnötige Heilzeit oder auch durch Langzeitwirkungen, sowohl seelisch, psychisch, wie auch körperlich. In welchen Umfang udn in welcher stärke frühkindliche Traumas sich auf das weitere Leben auswirken kann man noch nicht sagen, aber das es Auswirkungen hat, ist für mich unbestritten. Zu den gesundheitlichen Auswirkungen gehören meiner Meinung auch der spätere psychische Druck durch diese irreparable Handlung an Säuglingen und Kindern (die nicht die nötige Reife haben).

Trotzdem ich mich die letzten Tage wieder intensiv mit dem Thema Beschneidung befasst habe, komme ich für mich zu dem Schluss, dass die Beschneidungen von Säuglingen und Kleinkindern nicht religiös oder gesellschaftlich als notwendig anzusehen sind. Rechtlich sind sie meiner Meinung nach sowohl nach nationalem Recht, wie auch durch internationale Verträge und Abkommen nicht gedeckt. Im Gegenteil. Hinzu kommt, dass ich persönlich glaube, dass auch in den Ländern, aus denen die Tradition nach Deutschland gekommen ist (vor allem bei den muslimischen Glaubensrichtungen) oder hier im Laufe der Jahrhunderte gewachsen sind (bei den jüdischen Mitbürgern und den israelischen Staat als den „geistigen“ jüdischen Staat) diese Beschneidungen in dieser Form nicht durch die Vereinbarung (der UN-Kinderrechtskonvention) gedeckt ist. Aber um diese Länder geht es bei dieser Rechtsprechung durch das LG Köln nicht und ich mische mich nicht in deren Souverän ein.


Nachsatz zu dem „Kindeswohl“ und die (beiden großen) christlichen Kirchen

Mit erstaunen hatte ich festgestellt, dass sich die beiden großen christlichen Kirchen umgehende zu Wort gemeldet hatten. Unter anderem Einrichtungen, die unter der Leitung von diesen beiden großen Kirchen standen und stehen sind Orte der Kindesmisshandlung gewesen. Die versprochene Aufarbeitung ist bis Heute nicht erfolgt. Weiter steht Vertuschung vor Aufarbeitung und Schutz der Opfer und zukünftiger Schutzbefohlener. Neben der Neigung, die eigenen Missstände zu vertuschen und die Ursachen nicht zu behandeln ist auch der weiter ausgeübte seelische Druck auf Opfer nicht hinnehmbar.
Im Blick auf dieser derzeitige Situation der beiden großen christlichen Kirchen spreche ich persönlich Ihnen eine Mitsprache über Dinge bei denen es um das Kindeswohl geht ab!

Link:

– Gehirnsturm: Ein Urteil des Kölner Landgericht und eine Horde aufgeregter Religionsfunktionäre

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