Sozusagen ganz Frisch teilt „Heise Online“ mit , das die Virenanalysten von Kaspersky eine weitere Version des Staatstrojaner entdeckt haben. Dabei handelt es sich sozusagen um den „Big-Brother“ der vom Chaos Computer Club analysierten Trojaner.
Er ist noch hinterhältiger und vor allem Umfangreicher.
Somit sind alle Behauptungen -die sich die Verfassungsverbrecher sich bis heute zusammen gelogen haben- noch mehr zur Farce!
Der große Bruder des vom CCC analysierten Trojaners besteht aus insgesamt fünf Dateien.
[…]
Darüber hinaus haben die Experten einen signierten 64-Bit-Treiber entdeckt, dessen Zertifikat vom fiktiven Herausgeber Goose Cert ausgestellt wurde. Eine Signatur ist Voraussetzung dafür, dass ein 64-Bit-Windows den Treiber lädt. Allerdings akzeptiert ein normales Windows das gefälschte Zertifikat nicht, so dass bei der Installation eigentlich auch der Zertifikatsspeicher von Windows manipuliert werden müsste.
(Quelle: Heise-Online – Kaspersky entdeckt neue Staatstrojaner-Version)
The dropper carries five other binaries in its resource table, so there are six components in total – each with a different purpose – all of which have been analyzed by us. Amongst the new things we found in there are two rather interesting ones: firstly, this version is not only capable of running on 32 bit systems; it also includes support for 64 bit versions of Windows. Secondly, the list of target processes to monitor is longer than the one mentioned in the CCC report. The number of applications infected by the various components is 15 in total.
(Quelle: Securelist – Federal Trojan’s got a „Big Brother“)
Erweiterung:
Um nicht für jede neue Nachricht einen Neuen Artikel zu schreiben, hier ein kleines Update zum Thema „Staatstrojaner“.
Juristische Analyse: Staatstrojaner unzulässig
Eine neue juristische Analyse des Staatstrojaners bestätigt Kritiker des Spähsoftware-Einsatzes. Frank Braun von der Hochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kommt in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht zu dem Schluss, die Nutzung eines solchen Programms sei „nach geltendem Recht unzulässig“, weil hierfür eine konkrete Grundlage fehle (pdf hier).Bislang erfolgten Anordnungen zum Einsatz des Staatstrojaners nach § 100 a der Strafprozessordnung, der die Überwachung der Telekommunikation grundsätzlich regelt. Braun argumentiert, dass die Regeln für die herkömmliche Telefonüberwachung bei der Ausspähung von Computern nicht einfach zu übertragen sind – zum Beispiel fehlten die vom Gericht geforderten „technischen Vorkehrungen und rechtlichen Vorgaben“.
(Quelle: süddeutsche.de – „Juristen und Aktivisten erhöhen Druck auf Online-Schnüffler“, Seite 2)
Links:
– Heise Online: Kaspersky entdeckt neue Staatstrojaner-Version
– Securelist – Information about Viruses, Hackers and Spam: Federal Trojan’s got a „Big Brother“
– F-Secure: More Info on German State Backdoor: Case R2D2
– Süddeutsche.de: Juristen und Aktivisten erhöhen Druck auf Online-Schnüffler
– Kommunikation & Recht: 0zapftis – (Un)Zulässigkeit von „Staatstrojanern“ (PDF, 492 KB)
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