Am Morgen des 2.3.2010 wurde das Urteil des Bundesverfassungsgericht zu den Gesetzen zur Massenspeicherung und der Vorratsdatenspeicherung verlesen.
Ein Erfolg ist darin zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Praxis, sprich im speziellen die Gesetze § 113a und § 113b des TKG (Telekommunikationsgesetz) für Verfassungswidrig erklärt hat und diese, wenn auch mit denkbar knapper Entscheidung für sofort unwirksam erklärt hat.
Um zu wissen, worum es bei den Bestimmungen geht, setze ich diese hier mal rein:
§ 113a Speicherungspflichten für Daten
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbeiten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:
1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst,
4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
c) die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen,
d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,
5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern:
1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:
1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.
(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben.
(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.
(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend die Qualität und den Schutz der gespeicherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen möglich ist.
(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.
§ 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten
Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Zum Gesetz §113b gab es auf Grund der Einschränkungen des BVG bis zu seiner Entscheidung zur Datenspeicherung noch folgende „Fußnoten“:
§ 113b Satz 1 Nr. 1: Bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe der BVerfGE v. 11.3.2008 I 659, v. 1.9.2008 I 1850 u. v. 28.10.2008 I 2239 – 1 BvR 256/08 – anzuwenden
§ 113b Satz 1 Nr. 2: Bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe der BVerfGE v. 28.10.2008 I 2239 – 1 BvR 256/08 – anzuwenden
§ 113b Satz 1 Nr. 3: Bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe der BVerfGE v. 28.10.2008 I 2239 – 1 BvR 256/08 – anzuwenden
Dies macht deutlich, dass alle unsere Daten zwar gemäß §113a seit in Kraft treten von den Meisten Providern durchgeführt wurden, aber die Nutzung der Daten (angeblich) bis zur Entscheidung des BVG nur in den von diesem eingeschränkten Maße verwendet werden durften.
Nach dem Urteil des BVG müssten im Laufe des Tages etliche Speicherplatten einer Löschungsaktion anheim gefallen sein.
Aber machen wir uns nichts vor. Geheimdienste, wie der Bundesnachrichtendienst oder der Militärische Abschirmdienst haben sich in der Vergangenheit einen Scheiß um Gesetze gekümmert. Warum sollen diese nun auf die geschaffenen Tatsachen verzichten. Schließlich hat „Stasi 2.0“, also Schäuble noch in seiner Amtszeit dafür gesorgt, das klammheimlich eine Superabhörbehörde in Köln aufgebaut wurde. Ich berichtete: „TKÜ in Köln, was ist denn das? (TKÜ = Telekommunikationsüberwachung oder auf deutsch die “Stasi 2.0″-Traumerfüllung)“
Was passiert nun mit dieser illegalen Einrichtung? Wer überwacht, das dort kein Schindluder getrieben wird? Die Behörde selbst?
Auch ist festzuhalten, das Datenspeicherung nicht per se als Verfassungswidrig eingestuft wurde. Es ist durchaus möglich neue Bestimmungen zu erlassen, die Verdachtsmoment gestützte Datenspeicherung dann zulässt. Also auch, das die entsprechenden Werkzeuge dafür vorgehalten werden. So wird durch eine neue Gesetzgebung evtl. das oben erwähnte TÜK doch seine Daseinsberechtigung behaupten. Wie mit allen technischen Möglichkeiten ist die Frage, wer kontrolliert die Kontrollierer? Wer sorgt dafür, dass kein Missbrauch mit den technischen Möglichkeiten geschieht?
Es bedarf nur ein Blick in YouTube oder ins TV, um die diversen lustigen Aufzeichnungen von Überwachungskameras zu sehen. Aufnahmen, die eigentlich niemand hätte sehen dürfen, nicht einmal die Firmen oder Institutionen, die diese gemacht haben. Ich habe mal in einem Bereich gearbeitet, der Video-Überwacht war. Die Regeln sind ganz klar. Die Aufzeichnungen werden 10 Tage aufgehoben und danach wieder gelöscht. In dem Fall war es so, dass die Aufnahme noch über spezielle Video-Aufnahmegeräte ging, die auf einer Video-Kassette einen ganzen Tag aufnahmen. Diese wurden in einem Rotationsverfahren nach 10 tagen überspielt. Nur wenn es zu einem Zwischenfall gekommen ist, wurde die entsp. Kassette versiegelt und für evtl. Ermittlungsverfahren gesichert. So sollte es auf jeden Fall sein. Ob es auch so war? Das konnte man nur hoffen, da der Aufzeichnungsraum von jedem der Wachmänner betreten werden konnte und natürlich hätte sich jeder von denen eine Kopie ziehen können.
Der Raum hatte keine Zutrittskontrolle.
Und das der Bundesnachrichtendienst, wie auch der Militärische Abschirmdienst sich außerhalb der Gesetzgebung wähnt, ist nichts neues. Das sich die Justiz von denen auch noch auf der Nase rumtanzen lässt, kommt erschwerend hinzu.
Und diesen Behörden soll man plötzlich trauen, bloß weil ein BVG entschieden hat, dass der Staat gefälligst die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz beachten soll?
Am Beispiel von der Firma Lidl konnte man es schon sehen, wie ernst größere Institutionen Ihre eigenen Aussagen meinen. Trotz angekündigter Besserungen im Thema Datenschutz fand man gut ein halbes Jahr nach diesem Versprechen der Besserung Unterlagen nachdem weiter systematisch Informationen über Mitarbeiter gesammelt wurden, vor allem Krankheitsdaten, unter anderem auch welche Krankheiten, Informationen die gar nicht verwertet werden dürfen. oder die Bahn, die Ihre Mitarbeiter über Jahre hinweg ausspioniert hat (angeblich ja nicht mehr) oder die Telekom oder oder oder.
Oder nehmen wir den Staat Frankreich, der für den Mord an Menschen, die sich auf dem Greenpeaceschiff befanden, den der französische Geheimdienst in die Luft gesprengt hat nur ein paar lächerliche Euros zahlen musste. Oder halt in unserem Land der Hessische Verfassungsschutz (mit Unterstützung der GSG9), der ein Loch in das Gefängnis von Celle gesprengt hat, um eine Gefangenenbefreiung vorzutäuschen. Von den Handlungen der V-Männer in der Terroristenszene mal ganz abgesehen.
Oder eben Schäuble, der meinte, das man halt notfalls das Grundgesetz ändern müsse.
So sieht die Realität in unserem Rechtssystem aus.
Und da soll man sich darauf verlassen, das sich die Menschen daran halten, die die Möglichkeiten haben, an diese Informationen zu kommen?
Auch die zuerst hochjubelnden Berichte wichen immer mehr den nüchternen Artikeln über das was vielleicht noch kommt.
Schön zu sehen bei Heise-Online. Der erste Artikel um kurz nach 10:00 Uhr des 2.3. mit 2 Updates: Karlsruhe kippt Vorratsdatenspeicherung [2. Update].
Der nächste um Halb zwei des selben Tages schon etwas gedämpfter: Bundesverfassungsgericht legt Hürde für künftige Vorratsdatenspeicherung hoch
Und dann um 15:40 Uhr des Tages schon weit aus nachdenklicher: Urteil zur Vorratsdatenspeicherung lässt weiten Interpretationsraum
Um es ganz klar zu sagen. Das Urteil des BVG ist ein Erfolg für die Bürgerrechte und eine Klatsche für alle Beteiligten Parteien.
Aber ich fürchte zum einen, dass man nicht so einfach von den geschaffenen Strukturen loslassen wird. Zum anderen befürchte ich, dass neue Bestimmungen kommen werden, die -wie ich unsere Politiker so kenne- wieder vor dem BVG landen werden.
Das man nicht bereit ist, zu lernen, erkennt man schon daran, das man nun „rasch“ eine neue Gesetzgebung für die „anlasslosen“ Datenspeicherung machen möchte:
Politiker von CDU und CSU sowie führende Vertreter der Kriminalpolizei haben den Druck auf Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erhöht, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung rasch einen neuen Vorstoß zur anlasslosen Protokollierung der Nutzerspuren zu machen.
(Quelle: Heise Online: CDU/CSU und Polizei wollen rasch neue Vorratsdatenspeicherung)
Man lernt also nichts dazu!
Passend dazu, dass man sich seine eigenen Regelungen noch mal durch den Kopf gehen lässt, wenn es offensichtlich wird, das die Konsequenzen Verfassungswidrig ist, zeigt diese Mitteilung in Heise:
Die EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström plant nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsspeicherung eine Überprüfung der EU-Richtlinie zur Datenspeicherung. „Ich will die Direktive bis Ende des Jahres evaluieren lassen“, sagte Malmström der Zeitung Die Welt.
(Quelle: Heise Online: EU will Datenspeicherungsrichtlinie überprüfen)
Da war die Eu-Justizkommissarin Viviane Reding schon geschickter. Sie hat ein „Überdenken“ wenigstens noch geschickt vor die Entscheidung des BVG in den Raum gestellt.
Die Politiker sollten sich mal Fragen, wie ernst man Ihre Arbeit noch nehmen kann, wenn man Ihr „Arbeitsergebnis“ jedes mal durch die Gerichte in einen rechtlichen Rahmen bringen muss!
Links:
– Heise Online: Karlsruhe kippt Vorratsdatenspeicherung [2. Update]
– Heise Online: Bundesverfassungsgericht legt Hürde für künftige Vorratsdatenspeicherung hoch
– Heise Online: Urteil zur Vorratsdatenspeicherung lässt weiten Interpretationsraum
– Heise Online: CDU/CSU und Polizei wollen rasch neue Vorratsdatenspeicherung
– Heise Online: EU will Datenspeicherungsrichtlinie überprüfen
– Welt Online: Nach Urteil in Deutschland | EU-Richtlinie zur Datenspeicherung wird überprüft
– Spiegel Online: Die Epochen des Verrats | Die Affären der Geheimen | Wie deutsche Nachrichtendienste die Gesetze brechen (zur Historie über die Gesetzestreue von staatlichen Institutionen)
Und viele, viele Artikel im WeltWeitenWeb (Suchmaschinen bemühen 😉 )
Eigene Artikel zum Thema:
Pingback: Ich bin Terrorist » Verdachtsunabhängige Speicherung, Datenschutz, Persönlichkeitsrecht und die Bürgerrechtler