Es ist mal wieder so weit, das EnBW mir geschrieben hat.
Wie ich in dem Artikel „Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Verbraucherrecht braucht Impulse“ berichtet habe, hat EnBW eindeutig Probleme mit dem Erhalt von Briefen. Ich habe es mir deswegen zur Angewohnheit gemacht, meine Schreiben nur noch per Einschreiben mit Rückschein an diese Firma zu versenden.
Auf mein Schreiben, das ich nun EnBW auf Grund dieser in dem oben erwähnten Artikel erhaltenen Antwort gesendet habe, kam am 10 Nov. 2010 eine Antwort. Gerade habe ich diese an meinen Anwalt gesendet, mit dem Vermerk, das er vorsichtig sein soll, nicht das er sich beim Lachen verschluckt.
Zuerst einmal zu dem Thema, das „Ihr Schreiben vom 1. Juni 2010 liegt uns bedauerlicherweise nicht vor.“ (Aus dem Schreiben von EnBW vom 4.8.2010)
Dazu schreiben sie nun:
Ihre Ablesekarten liegen vor.
…
Warum hier eine Schätzung erfolgt ist und für die Rechnung …, lässt sich im Nachhinein leider nicht mehr klären. Wir bedauern sehr, dass dies zur Verärgerung bei Ihnen geführt hat
(Aus dem Schreiben von EnBW vom 8.Nov. 2010, Eingang 10.Nov. 2010)
So, so, die Ablesekarten liegen nun vor, vielleicht ja auch das Schreiben, das den Karten beigelegt war und mit diesen per Einschreiben/Rückschein an EnBW gegangen ist.
Ich habe in meiner Antwort auf den „Verlust“ des Schreibens durch EnBW diese in meinem nachfolgenden Schreiben nochmals als Abschrift beigefügt. Jetzt kommen wir aber mal zu dem noch interessanteren Teil des Schreibens, der sich mit dem Datenschutz und EnBW befasst.
Ich habe in meinem „verlorenen“ Schreiben ganz im Sinne des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) Auskunft über die Daten verlangt, die über mich gespeichert sind und an Dritte weiter gegeben wurden.
Ich habe eine Bestätigung, das die EnBW eine Schätzung meines Stromverbrauchs an das Unternehmen weiter gegeben hat, das meine Versorgung danach übernahm. Diese Werte stimmten in keinster Weise irgendwelchen möglichen Erkenntnissen eines Verbrauchs von mir überein. Dementsprechend verlangte ich folgende Auskünfte:
Zudem ist mir bekannt geworden, das sie meinen neuen Anbietern eine „Prognose“ über meinen Verbrauch haben zukommen lassen. Das heißt, sie haben Daten an Dritte gegeben, die das Vertragsverhältnis mit diesen beeinflusst. Ich verlange von Ihnen umgehend gemäß § 34 des BDSG Auskunft über alle Daten, die sie von mir gespeichert haben und aus welchem Grund, bzw. welcher rechtlichen Voraussetzung.
Weiter verlange ich, das sie mir Mitteilen, welche Daten Sie an Dritte weitergegeben haben. Dies betrifft alle Daten, die im Zusammenhang mit meiner Person an Dritte weiter gegeben wurden, also neben personenbezogenen Daten auch Daten zu Verträgen, Prognosen, angeblichen Verbrauch usw.. Kurz alle Daten die in Zusammenhang mit meiner Person an Dritte weiter gegeben wurden und auf welcher rechtlichen Grundlage. Weitere rechtliche Schritte, bei Missbrauch der Datenweitergabe behalte ich mir ausdrücklich vor, vor allem bei nicht nachvollziehbaren Daten zu meinem Ungunsten (wie z.B. Prognosen) oder dem Verdacht der fehlerhaften Auskunft.
(Aus meinem Schreiben an die EnBW vom 1.6.2010)
Frist für diese Auskunft war der 18. Juni 2010 gewesen. Also wenn man bedenkt, dass das Schreiben umgehend zur Post gegangen ist ausreichend Zeit diese zu beantworten. Wie es sich ja dann auch auf dem Rückschein herauslesen ließ ist das Schreiben am 2.6.2010 von einem Vertreter der EnBW in Empfang genommen.
Nun, aber wie soll man Antworten, wenn man das Schreiben „verliert“?
Aber auch mein Anwalt hat EnBW bereits mehrfach angeschrieben und ebenso keine Antwort. Er hat nun den Auftrag, meine Auskunft per Klage zu erreichen. Dies habe ich dann auch, so ehrlich wie ich bin der EnBW in meinem letzten Schreiben mitgeteilt. Das scheint der Auslöser zu sein, das EnBW nun endlich mir „Auskunft“ erteilt, jedenfalls das was diese dafür halten.
Ich habe mal die Teile des Schreibens (ende der ersten Seite und den Anfang der zweiten Seite) zusammengefügt und stelle diese mal hier ein:
(Quelle: Schreiben von EnBW vom 8.11.2010)
Ich finde das Schreiben in dem Teil schon bemerkenswert.
Schon der erste Satz ist hübsch. Ich zweifel also die Einhaltung der Datenschutzvorgaben durch die EnBW an?
Das ist Falsch! Ich behaupte das die EnBW gegen die Datenschutzvorschriften verstößt und diese beweisbar bei mir bereits nicht eingehalten hat.
Es wird der §35 des BDSG erwähnt. In diesem heißt es wie folgt:
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn1.
ihre Speicherung unzulässig ist,
[…]
3.
sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
[…]
(Quelle: Bundesministerium für Justiz – Gesetze im Internet „BDSG“)
Nun, man hat gegen meinen Willen meine Telefonnummer gespeichert. Ich hatte bei einem Klärungsanruf erlaubt, das meine Telefonnummer an eine Mitarbeiterin zum Zweck der Beantwortung der konkreten Anfrage von mir vom Display abschreibt (ich verstecke meine Nummer nicht) und weitergibt. Soll ich an dieser Stelle erwähnen, das dieser Rückruf zur Klärung des damaligen Fall nie erfolgt ist? Dementsprechend habe ich dann, als mir klar war, das meine Rufnummer entgegen meinem Willen in meinem Datensatz gespeichert worden ist, verlangt das diese umgehend gelöscht wird und ich auch keinerlei telefonische Belästigung wünsche. Dazu habe ich dann, wie ich es immer mache eine Frist gesetzt.
Das Schreiben selbst hatte keine Telefonnummern angegeben. Trotzdem und trotz verbot mich telefonisch zu Kontaktieren, wurde ich 4 Tage vor Beendigung meiner Frist in dem Schreiben eben wegen dem Schreiben (in dem ich die sofortige Löschung der Telefonnummer verlangte) angerufen! Ein klarer Verstoß gegen das BDSG und eine Missachtung meiner „Persönlichkeitsrechte“. Den Beweis des Anrufes inklusive dem Inhalt, der auf meinem Anrufbeantworter gesprochen wurde liegt mir immer noch vor. Wenn also EnBW meint, das ich hier mit falschen Behauptungen den Ruf der Firma schade, sehe ich kein Problem dies vor Gericht zu klären.
Nun, zu der „Auskunft“ der EnBW, die ich Oben mal eingestellt habe ist noch zu sagen, das auch gemäß §35 eine Telefonnummer oder sonstiges nicht zur Vertragserfüllung notwendig ist. Zudem sind Unterlagen, die einer Aufbewahrungspflicht unterliegen von mir ja auch nie beanstandet worden. Ich sitze selbst jedes Jahr hier und vernichte Akten, die nicht mehr Aufbewahrt werden müssen. Was ich beanstande ist zum einen, das man gegen meinen ausdrücklichen Willen Daten von mir überhaupt gespeichert hat und das man mir keine Auskunft über die gespeicherten Daten erteilt, bis heute nicht. Das Ändert sich auch durch das Schreiben und den oben eingestellten Auskünfte nicht.
Zurück zum §35. Für den Vertrag zwischen dem Anbieter und mir benötigt dieser nur meinen Namen und Anschrift, sowie alle Angaben zur Ermittlung der Dienstleistung (Liefervertrag für Strom und Gas) und das sind die Zählernummern zu deren Identifizierung und der Zählerstand. Eventuell noch eine Abweichende Liefer- oder Rechnungsanschrift (was hier aber nicht der Fall war). Nicht mehr und auch nicht weniger. Das EnBW mehr gemacht hat, so z.B. auch eine Prognose meines Verbrauchs oder die Speicherung meiner Telefonnummer habe ich beweisbar hier vorliegen.
Somit sind wir nun bei § 3a und §5 des BDSG.
Fangen wir mal von vorne an, dem §3a:
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(Quelle: Bundesministerium für Justiz – Gesetze im Internet „BDSG“)
Nach der Regelung ist EnBW angehalten nur die Daten zu Speichern, die zum Ziel seines Auftrages, bzw. der Erfüllung des Vertrags notwendig ist. Dazu zählt nun mal nicht das widerrechtliche Speichern und Nutzen meiner Telefonnummer oder (wie auch beweisbar geschehen) meiner Kontonummer.
Dann haben wir da auch noch den §5:
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(Quelle: Bundesministerium für Justiz – Gesetze im Internet „BDSG“)
Die Speicherung meiner Telefonnummer und auch meiner Kontonummer (dessen Speicherung ich auch untersagt hatte) ist bereits ein Verstoß gegen diese Bestimmung. Weiter hat man an Dritte eine „Prognose“ meines Stromverbrauches, ohne meine Einwilligung abgegeben. Das geht in meinen Augen nicht ohne das meine Daten (=Verbrauch) personenbezogen verarbeitet werden. Gut, man kann berechtigt sagen, das die Prognose eine Verarbeitung der Daten nicht vermuten ließ, aber dann ist es auch keine „Prognose“ sondern ein Blick in die Glaskugel. Selbst dann habe ist es erlaubt, das EnBW Daten von mir weiter geben darf, nicht mal eine personenbezogenes Ergebnis einer Glaskugelbefragung!
Das erst mal dazu, was es mit Daten und dem Datenschutz auf sich hat.
Nun kommen wir zu einem anderen Thema, nämlich das Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten und welche Daten verarbeitet wurden udn weiter gegeben wurden.
Dazu heißt es unter § 34 des BDSG wie folgt:
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über1.
die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2.
den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3.
den Zweck der Speicherung.Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(Quelle: Bundesministerium für Justiz – Gesetze im Internet „BDSG“)
Gut, was habe ich in meinem Schreiben verlangt, über welche Daten ich von EnBW Auskunft erhalten will?
Das kann man hier nachlesen:
Zudem ist mir bekannt geworden, das sie meinen neuen Anbietern eine „Prognose“ über meinen Verbrauch haben zukommen lassen. Das heißt, sie haben Daten an Dritte gegeben, die das Vertragsverhältnis mit diesen beeinflusst. Ich verlange von Ihnen umgehend gemäß § 34 des BDSG Auskunft über alle Daten, die sie von mir gespeichert haben und aus welchem Grund, bzw. welcher rechtlichen Voraussetzung.
Weiter verlange ich, das sie mir Mitteilen, welche Daten Sie an Dritte weitergegeben haben. Dies betrifft alle Daten, die im Zusammenhang mit meiner Person an Dritte weiter gegeben wurden, also neben personenbezogenen Daten auch Daten zu Verträgen, Prognosen, angeblichen Verbrauch usw.. Kurz alle Daten die in Zusammenhang mit meiner Person an Dritte weiter gegeben wurden und auf welcher rechtlichen Grundlage. Weitere rechtliche Schritte, bei Missbrauch der Datenweitergabe behalte ich mir ausdrücklich vor, vor allem bei nicht nachvollziehbaren Daten zu meinem Ungunsten (wie z.B. Prognosen) oder dem Verdacht der fehlerhaften Auskunft.
(Ausschnitt aus meinem Schreiben vom 1.6.2010, das EnBW dann leider nicht vorlag)
Nun, mal lese sich mal den Teil des §34 durch und oben die „Art“ der Auskunft über meine Daten durch die EnBW.
In der Regelung über die Auskunft heißt es eindeutig „über die zu seiner Person gespeicherten Daten“. Also über die Daten selbst und nicht die Art der Daten oder um es noch verständlicher zu sagen, die Auskunft müsste ungefähr so aussehen.
Als Namen und Adresse haben wir „Erika Mustermann; Musterweg 1; 23456 Beispielstadt“ gespeichert.
und nicht:
Name und Anschrift des Kunden
Eigentlich alles ganz einfach.
Weiter heißt es auch, das man verpflichtet ist „über den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung“ Auskunft zu erteilen.
Eben dies habe ich, besonders auch im Hinblick auf die merkwürdige Prognose von Seiten des EnBW an Dritte eindeutig verlangt. Dazu schweigt sich EnBW in dem oben zum Teil eingestellten Brief völlig aus. Noch nicht mal in dieser hübschen allgemeinen Floskelform.
Warum mache ich mir überhaupt diese Mühe?
Wie ich des Letzt erst schrieb, haben wir alle ein Recht auf „informelle Selbstbestimmung“ und daraus ergeben sich Rechte, wie auch Pflichten. Ich selbst habe kein Problem damit, meinen Vertragspartnern die Daten zukommen zu lassen, die sie für die Abwicklung brauchen. Alles andere ist einfach meine Entscheidung. Durch das Verhalten von EnBW wurde mein Recht auf „informelle Selbstbestimmung“ mit Füßen getreten. Es ist zudem erstaunlich, mit welcher Arroganz die „Großen“ meinen über Recht und Gesetz zu stehen. Ob Politiker oder auch besonders die vier großen Energieversorger, um auf diesen Vorgang bezug zu nehmen.
Aber auch andere meinen sich an solche Rechte halten zu müssen. So hat die IHK-Stuttgart mein Recht auch erst erfüllt, als mein Anwalt für mich tätig wurde. Vorher meinte man, mich mit ein paar Kopien abspeisen zu können. Nun wollen Sie die Kosten für den eigentlich unnötigen Rechtsanwaltseinsatz (wenn die IHK-Stuttgart sich an Ihre Pflicht gehalten hätte) zu zahlen. Wir (mein Anwalt und ich) sind gespannt, wie dies das Gericht sieht. Ich klage meine Kosten, die durch den durch der IHK-Stuttgart erzwungenen Anwaltseinsatz ein.
Im Fall von der EnBW wird neben meinen Koste auch die Auskunft als solches eingeklagt.
Mir ist mein Recht auf „informelle Selbstbestimmung“ wichtig. Deswegen ja auch mein im vorherigen Abschnitt angesprochenen Artikel „Das Recht auf Anonymität?“. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Recht beinhaltet auch das Recht auf das Wissen über die Gespeicherten Daten und was mit Daten zur Person geschieht.
Warum kann es eigentlich sein, das die Firmen und Institutionen sich so verhalten können?
Nun, es ist nicht einfach sein Recht zu bekommen. Eigentlich ist in jedem Bundesland eine Stelle vorhanden, die sich um die Rechte aus dem BDSG kümmern soll. So gibt es für die „öffentlichen Stellen“ immer einen Datenschutzbeauftragten und zum Teil sind diese auch für den Datenschutz im „nichtöffentlichen“ Bereich zuständig, wie z.B. in NRW. Hier in Baden-Württemberg ist eine Abteilung des Innenministerium zuständig. Meine Erfahrung mit den verschiedenen Stellen in den Ländern Deutschlands ist nicht besonders Positiv. So musste ich in NRW der Datenschutzbeauftragten erst mal mit dem Hinweis auf Ihrer eigenen Webseite deutlich machen, das Sie sehr wohl zuständig für den „nichtöffentlichen“ Bereich sei, woraufhin merkwürdigerweise Briefe von mir spurlos verschwunden sind. Letztendlich habe ich den Schriftverkehr per Gerichtsvollzieher zustellen lassen!
In Baden-Württemberg bekam ich Zeitnah ein Schreiben, das meine Beschwerde eingegangen sei, danach Schweigen. Auch andere Datenschutzstellen verhalten sich ähnlich. Eine Wirkung durch die Behörde, die ja durchaus auch Druckmittel anwenden kann (siehe dazu §43 und 44 des BDSG), um das Recht der Menschen zu sichern, habe ich bis jetzt noch nicht erlebt.
Mit dieser Erfahrung fordere ich mein Recht dann eben selbst ein.
Das ist aber nicht so einfach. Zunächst handelt es sich dabei um ein Zivilverfahren, in dem man als Kläger in Vorleistung gehen muss. Das sind z.B. für die Klage selbst an das entsprechende Gericht Kosten von ca. 250 Euro (je nach Streitwert, der je nach Gegend leicht variiert). Dann nicht den Anwalt zu vergessen, ohne den ich solch eine Klage nicht empfehlen würde. Dafür kann man nochmals ungefähr diese Summe annehmen, die Fällig wird.
Wie heißt es so schön zu dem Thema Recht: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“ oder „Gerechtigkeit findet man nicht vor Gericht“.
Dementsprechend kann ein verantwortungsvoller Anwalt kein Urteil im Sinne des Klägers 100% versprechen. Ein Restrisiko besteht immer und dann ist das Geld weg.
Das dieses Risiko so ist, damit scheinen diese Firmen zu spekulieren. Die paar Leute, die bereit sind Ihr Recht vor Gericht einzuklagen sind aus der Portokasse zu zahlen und man kann das auch noch (im Gegensatz zu dem Privatmenschen) als Ausgaben absetzen. Das sind nicht mal Nadelstiche für diese Unternehmen oder Institutionen. Geht man dieses Risiko trotzdem ein, so bewirkt man nicht viel. Also, warum mache ich es trotzdem?
Nun, ich hoffe, das ich mit meinem Tun andere Ermutige, sich auch auf diesen beschwerlichen und auch mit einem kalkulierten Risiko behafteten Weg begeben. Weil irgendwann wird es solchen Unternehmen auch weh tun, wenn es nur genügend sind, die sich das nicht gefallen lassen. Und für jeden Weiteren wird es immer einfacher, sein Recht zu bekommen. Beim ersten oder zweiten, der sein Recht einklagt kann man noch von „Einzelfällen“ reden, aber wenn solche Klagen und auch Beschwerden bei der zuständigen Datenschutzstelle wird es schwerer für die Firmen sich zu erklären. Und es wird für die zuständigen Datenschutzstellen schwieriger Ihre Tatenlosigkeit zu erklären.
Um nicht nur auf EnBW herum zu hacken werde ich in Bälde mal die Geschichte von der IHK-Stuttgart und deren Datenschutzeinstellungen berichten. Auch ein nicht gerade rühmliches Kapitel, was Sie aber dann wenigstens noch versucht haben in der Schlussgerade zu berichtigen. Nur wollen Sie sich vor den Folgen der vorherigen Ignoranz drücken.
Nicht ohne Grund habe ich eine spezielle Kategorie mit dem Titel „Datenschutz“.
Links:
– Bundesministerium für Justiz: Gesetze im Internet – BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) Inhaltsübersicht
Eigene Artikel:
– * Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Atomkraftlobby und Kundenschreck. Meine persönlichen Erfahrungen mit diesem Unternehmen. Teil 1: Einführung
– [Teil 1] “EnBW: die Beachtung des Datenschutz, sowie der Persönlichkeitsrechte in meinem Fall” | Einleitung
– * Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Atomkraftlobby und Kundenschreck. Meine persönlichen Erfahrungen mit diesem Unternehmen. Teil 2: Weiteres Vorgehen
– * Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Verbraucherrecht braucht Impulse
– Das Recht auf Anonymität?
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