Wie berichtet, versendete die Fa. “VMA Management GmbH” für die Nutzung der Seite Lovebuy.de ende Mai 2010 neue Mahnungen.
Die Opfer dieser Mahnungen haben eine Zuflucht bei BooCompany gefunden. Dort wird gerade der Widerstand gegen diese, nach der Meinung der Mahnopfer ungerechtfertigten Forderungen.
Hinweis:
Ich versuche in Folge eine allgemeine Einschätzung der Situation aufzustellen, da immer wieder Irritationen und Fragen aufkommen.
Dies ist auf keinen Fall eine „juristische Festlegung“ der einzelnen Fälle. Jeder Fall ist individuell zu betrachten und sollte nur von einem Fachmann (Anwalt, Jurist) verbindlich (so weit überhaupt möglich) eingeschätzt werden!
1. Urteile
Ähnlich wie schon der RA Tank, werden die Forderungen mit Hinweise auf gewonnene Urteile untermauert. Inzwischen liegen mir einige Mahnmails der Firma vor (ich bedanke mich bei den Opfern, die mir Ihre Mahnmails weitergeleitet haben und die Beantwortung meiner Fragen). Neben einem Urteil, das im Anhang beigefügt wurde, wird auf ein Link zu einer Urteilssammlung der Firma bezüglich der Forderungen verwiesen.,
Eines fällt bei den Mails sofort auf. Es wird tatsächlich folgende Behauptung aufgestellt:
In diesem Zusammenhang haben wir Ihnen ein exemplarisches Urteil aus einer identischen Angelegenheit beigefügt.
Unter nachfolgendem Link können Sie weitere exemplarische Urteile bezüglich der berechtigten Forderung des
Jahresbeitrags einsehen, um Ihre faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten abzuwägen.
(Quelle: Aus einer Mahnmail der Firma “VMA Management GmbH” Aus der Mahnwelle ende Mai/Anfang Juni)
Ich bin versucht, diese Wortwahl als Irreführend zu bezeichnen.
Wieso?
Allgemein zu sagen ist:
1. Alle Urteile die unter dem Link zu finden sind (ich beziehe mich hier erst mal nur auf die bezüglich der Forderungen, dort als „Urteile die sich auf den Jahresbeitrag beziehen“ bezeichnet werden. Das ist erst mal genügend Arbeit dies mal durchzusehen.) sind von Amtsgerichten (= AG).
2. Alle Entscheidungen von AG sind Einzelentscheidungen und sagen überhaupt nichts aus über Rechtmäßigkeit aller Forderungen aus. Jede Klage ist für sich eine neue Entscheidung.
3. Deutlich macht dies ein Urteil aus Wuppertal, die von der Firma als „Trophäen-Urteil“ präsentiert wird. Dort hat die Firma mit Ihrer Klage Erfolg gehabt. Anderseits gibt es von dem gleichen AG ein Urteil, das eine Schlappe für die Firma war (über die Urteile werde ich noch berichten).
4. Wenn man sich die Urteile nicht genau anschaut, kann einem natürlich die große Anzahl beeindrucken. Aber schon beim Sichern der Urteile habe ich nebenbei solche Dinge gelesen, wie „Versäumnisurteil“ und „Urteil ohne mündlicher Verhandlung“. Dies ist eigentlich immer ein Zeichen, das da etwas abgelaufen ist, was dem Gericht zu keinem anderen Urteil bringen konnte.
2. Zeitpunkt
Was auch beachtet werden muss, wann man sich auf die Seite angemeldet hat. Ist dies vor der Übernahme der Seite lovebuy.de durch die Fa. “VMA Management GmbH“ und der AGB-Änderung erfolgt oder danach. Dies könnte juristisch grundverschiedene Ausgangspositionen sein.
Nimmt man die Infos auf BooCompany, so ist als Stichtag für die AGB-Änderung der 15.8.2007 zu sehen. Zu finden in diesem Beitrag: Ein freundlicher Informant, uns als sehr zuverlässig bekannt, aber mit Bitte um Anonymität schreibt (Siehe die Bilder mit den Endziffern „cci00025.jpg“ und „cci00026.jpg“).
Ist die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt erfolgt, so ist die Zahlungspflicht unter anderen Aspekten zu sehen, wie z.B. ob es einen deutlichen Kostenhinweis gab (und ob man das evtl. fehlen auch beweisen kann). Auch sind die Urteile unter diesem Aspekt zu sehen. Für Abgemahnte, die sich vor dem Stichtag angemeldet haben sind Urteile über Fälle mit Anmeldungen nach Änderung der AGB nicht von Interesse, da diese erst recht nicht als „identischen Angelegenheit“ anzusehen ist.
3. Laufzeit und Kündigungen
Bei BooCompany tauchten User auf, die das erste Jahr bezahlt haben, sofort gekündigt haben und sogar über eine Kündigungsbestätigung verfügen. Und trotzdem bekommen diese auch eine Mahnung (siehe hier: Guten Tag liebe Leidensschwestern und -brüder). In dem nachfolgendem Posting hat der Moderator „Maxwell“ (der sich mit erhöhter Energie um die Koordination kümmert) folgenden Hinweis eingestellt:
Du bist der geeignete Kandidat für eine negative Feststellungsklage gegen lovebuy/VMA. Die erneute Rechnungsstellung und Abmahnung ist 100% ungerechtfertigt!
Wichtige Ergänzung!
Es sei denn es wurde ein Zweijahresvertrag bei Abschluß vereinbart!
(Quelle: Siehe Link oben, ein Posting danach)
Dies ist natürlich genau zu prüfen.
Aber nach dem jetzigen Wissensstand dürfte es kein 2-Jahresabo geben.
So findet man auf der Seite „lovebuy.de“ unter den Nutzungsbedingungen folgenden Hinweis:
Beiträge, Kosten:
Die beitragspflichtige Mitgliedschaft bei Lovebuy wird für die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen. Die Mitgliedschaft ist jeweils mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Laufzeit kündbar. Erfolgt eine Kündigung nicht, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Die Kündigung hat in schriftlicher Form per Einschreiben zu erfolgen oder nutzen Sie bitte die Funktion in Ihrem persönlichen Profil, Unterpunkt Optionen, Menüpunkt Mitgliedschaft kündigen. In diesem Fall erhalten Sie eine Kündigungsbestätigung an die bei der Anmeldung angegebene e-Mail Adresse. Eine e-Mail reicht für eine Kündigung nicht aus. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages entnehmen Sie der jeweils aktuellen online zur Verfügung gestellten Preisliste oder unter: h**p://www.lovebuy.de/auktion/fees.pl?template=fees
(Ist auch im Original so hervorgehoben!)
Es ist wohl nicht zu vermuten, das die AGB später nochmals verändert wurde. Somit dürfte es so sein, dass das Abo von Anfang an „nur“ für je ein Jahr gilt. Zudem ist in dem Posting von „Bratmaxe“ auf BooCompany nichts von einer Forderung für das Vertragliche 2. Abojahr zu lesen. Im Gegenteil, die Mail deckt sich mit den Mails, die mir vorliegen.
Da sich diesbezüglich dann noch ein User gemeldet hat, der die Situation von Bratmaxe auch hat. Laut seinen Mitteilungen hat auch dieser ein Jahresbetrag gezahlt und hat nun auch eine Mahnung bekommen, obwohl auch Ihm laut seinen Angaben die Kündigungsbestätigung vorliegt (–> Hi, mir geht es ähnlich wie Bratmaxe. […]).
Hier ist es natürlich interessant, ob diese Vorgänge der Beiden User wirklich, wie dort angedeutet ideal für eine „negative Feststellungsklage“ geeignet sind. Auch wenn dort der RA Andreas Neuber, alias „Seidenweber“ dazu schreibt „Völlig richtig !“, sollten die User Ihre Unterlagen von einem Fachanwalt prüfen lassen und sich überlegen, ob Sie nicht in die Offensive gehen sollen. Eine Ferndiagnose halte ich für gefährlich.
4. Allgemeine Hinweise
In den Foren und vor allem bei BooCompany berichten User über Mahnungen, weil Sie auf Grund der AGB-Änderungen nun angeblich einen Kostenpflichtigen Vertrag eingegangen sind. Hier sollte also der Fokus der Betrachtung gelegt werden.
Da die Abgemahnten User im Forum der Behauptung der Firma, das Sie per Mail über die AGB informiert worden seien und beim nächsten Login dieser zustimmen mussten widersprechen. Ist es weiterhin wichtig, das man sich zusammen tut. Wenn Zeugen das Gegenteil aussagen, dann ist die Firma im Zugzwang, Ihre Behauptung zu beweisen.
Damit sind wir beim Zivilrecht.
Ich möchte hierzu den Opfern der Mahnungen einen Beitrag auf Computerbetrug.de ans Herz legen.
Gerade zum Thema der Aussage der angeblichen IT-Techniker ist in dem von mir empfohlenen Text folgendes herauszuheben:
Die Beibringungspflicht
Jede Partei in einem Zivilprozess ist selbst dafür zuständig, Einwendungen sowie entlastende oder beweisende Materialien vorzubringen. Das nennt sich „Beibringungsgrundsatz“.
Wenn ein Kläger eine Behauptung aufstellt und der Beklagte diese aus irgendeinem Grund nicht bestreitet, dann kann diese Behauptung noch so falsch sein, sie gilt als zugestanden. Das Gericht muss das dann als „unstrittige Tatsache“ seiner Entscheidung zugrunde legen – weil der Beklagte sich eben nicht gegen die Behauptung gewehrt hat. Dabei muss dann der Kläger nicht einmal mehr beweisen, dass die Behauptung zutrifft. Das muss er nur, wenn der Beklagte die Behauptung bestreitet.
Das aber ist wichtig – sonst hat der Beklagte gleich verloren.Die Beweislast
Damit kommen wir zur Beweislast. Die Beweislast im Zivilprozess hat i.d.R. derjenige, der sich auf die für ihn günstigen Tatsachen beruft. Aber eben erst dann – und das haben wir eben gelernt – wenn der Beklagte den Vortrag des Klägers bestreitet. Dann muss der Kläger allerdings „Butter bei die Fische“ tun.
Er muss dann dem Richter versuchen, glaubhaft zu machen:
- Dass der Beklagte (und niemand sonst) sich auf seiner Seite angemeldet hat
- Dass auf dieser Seite das Angebot klar und eindeutig beschrieben war (was wurde da überhaupt bestellt?)
- Dass der Beklagte auf der Webseite eindeutig und sofort erkennbar den Preishinweis sehen konnte, optisch im direkten Bezug zum Angebot, nicht in Kleinschrift dunkelgrau auf hellgrau etc.etc.
- Dass der Kläger also tatsächlich glauben durfte, dass der Beklagte kostenpflichtig das buchen wollte was angeboten wurde
- Dass der Beklagte unmissverständlich die Bestellung abgegeben hat
- Dass der Beklagte in einem weiteren Schritt über eine Bestätigungs-Mail den Zugang auf die Dienstleistung freigeschaltet hat (denn wie soll die Person desjenigen, der bestellt hat, anders identifiziert werden; es könnte sonst jeder auf der Welt gewesen sein…)
- Dass der Beklagte über das Widerrufsrecht belehrt wurde (in Textform mit Ausdruck am Computer oder dauerhaft gespeichert. AGB auf Webseite reicht nicht
All das ist gar nicht so einfach, wie der Abzocker das immer gern behauptet.
Bei einem typischen Abzockangebot wird sich immer mindestens eins dieser Dinge vom Beklagten erfolgreich bestreiten lassen.
Weil diese Beweisführung für den Nutzlos-Abzocker in aller Regel unmöglich ist, haben die Abzocker auch bisher die echten, ehrlich geführten Prozesse immer verloren.
(Quelle: Computerbetrug – Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche)
Es ist auf jeden Fall zu Empfehlen sich diesen Beitrag auf Computerbetrug.de komplett mal durchzulesen.
Weiter ist es zu Empfehlen sich mit den anderen Abgemahnten zusammen zu tun. Da diese sich, soweit ich es überblicke bei BooCompany sammeln sollte man sich dort umsehen. Die Abgemahnten finden sich derzeit in diesem Thread zusammen: „www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010“.
Ich habe für diese Aktion um Lovebuy.de diesen Slogan etabliert, der die Möglichkeit der Abgemahnten deutlich macht:
Ein Stäbchen ist leicht zerbrechen,
viele Stäbchen sind nicht zu brechen.
5. Einzelne Urteile
Ich werde an dieser Stelle mal auf die ersten drei urteile eingehen, die sich auf der Überblickseite zu den Urteilen bezüglich „lovebuy.de“ auf der Firmenseite der Fa. “VMA Management GmbH” zu finden sind (eines dieser Urteile -AG-HamburgII- wurde ja auch mit den Mails als Anhang beigefügt).
ich bitte um Verständnis, das ich jetzt nicht weiter auf alle Urteile zu den Jahresbeiträgen eingehe, aber ich spüre schon die bösen blicke im Rücken, weil der Spül immer noch nicht erledigt ist. 😉
Hinweis:
In der Folge teile ich nur meine persönliche Meinung zu den Urteilen mit, die ich mir auf Grund des mir vorliegenden Material gebildet habe. Diese Meinung hat keinen Anspruch auf Richtigkeit. Ich empfehle ja sowieso grundsätzlich, das jeder sich selbst ein Bild macht und vor allen andere Meinungen kritisch hinterfragt.
Auf der Übersichtsseite der Firma sind drei Urteile aufgeführt.
Urteil 1: Amtsgericht Wuppertal
Bei dem Urteil selbst handelt es sich um ein „Versäumnisurteil“. Das bedeutet, das der Beklagte, noch sein Anwalt bei Gericht erschienen ist.
Dazu findet man in dem oben erwähnten Text auf Computerbetrug.de folgende Bemerkung:
Wenn man als Beklagter (ohne Entschuldigung) nicht zum Prozesstermin erscheint (und der eigene Anwalt auch nicht), dann hat das Gericht keine andere Möglichkeit, als ohne Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten zu entscheiden. Der gesamte klägerische Vortrag gilt als zugestanden, selbst wenn vorher umfangreich geschrieben wurde.
(Quelle: Computerbetrug – Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche)
Bemerkenswert ist dabei nur, das ein vorheriges Urteil aufgehoben wurde, weil der Richter nicht unparteiisch gewesen sein sollte. Dabei handelt es sich laut den Ausführungen vor allem an der Aussage des Richters, das Prostitution Sittenwidrig sei und „mit dem erkennenden Gericht nicht diskutabel“ sei. Das dann wohl das Urteil bereist vor der Beendigung der Frist des Beschlusses zugestellt wurde, hat dann den letzten Ausschlag gegeben.
Das der Richter das Urteil mit der Sittenwidrigkeit begründet hatte und nicht über die Forderung selbst entschieden hat (Er hat eine Tatdarstellung gemäß §313a der ZPO als nicht erforderlich erklärt), macht das „Versäumnisurteil“ besonders pikant in meinen Augen. Man könnte vermuten, das der Beklagte aufgegeben hat, da er (und sein Anwalt, falls er einen hatte) einfach dem neuen Termin fern geblieben sind. Also handelt es sich bei dem Urteil nicht um eine Entscheidung, ob die Forderung nach Meinung dieses Gerichtes auch gerechtfertigt ist. Das ändert sich auch nicht durch dem Stattgeben der Befangenheit des Richters des aufgehobenen Urteils.
Urteil 2: Amtsgericht Hamburg
(Dieses Urteil ist den Mahnmails, die ich kenne als Anhang beigefügt worden)
Dieses Urteil ist besonders beachtenswert, da man nur Ausführungen von einer Seite im Urteil findet. So wird dort über Zeugen gesprochen, die für die Klägerin (die Fa. “VMA Management GmbH”) berichtet wird, die „glaubhaft“ berichteten, das eine Bestätigung der AGB-Änderung durch den Beklagten vorgenommen wurde. Es handelt sich hierbei um eine Zeugenaussage und nicht um Beweise! Diesen Hinweis halte ich unter dem Hintergrund für wichtig, dass im Forum von BooCompany folgendes zu lesen ist:
??? Mein Anwalt W. aus Köln hat mir geraten nicht zu der Verhandlung zu erscheinen, weil er davon ausgehen würde, daß die Gegenseite auch nicht kommen würde und das Verfahren dann eh eingestellt würde. Die Gegenseite kam aber und da die Richterin jetzt per Versäumnisurteil gegen uns entschieden hätte, solle ich keinen Widerspruch mehr gegen das Versäumnisurteil einlegen, weil die gleiche Richterin trotzdem nicht anders entscheiden würde. Weiß noch nicht so recht was ich machen soll. Bin eigentlich nicht gewillt Betrügern Geld zu geben nur weil eine Richterin nicht in der Lage ist den Betrug zu erkennen.“>??? Mein Anwalt W. aus Köln hat mir geraten nicht zu der Verhandlung zu erscheinen, weil er davon ausgehen würde, daß die Gegenseite auch nicht kommen würde und das Verfahren dann eh eingestellt würde. Die Gegenseite kam aber und da die Richterin jetzt per Versäumnisurteil gegen uns entschieden hätte, solle ich keinen Widerspruch mehr gegen das Versäumnisurteil einlegen, weil die gleiche Richterin trotzdem nicht anders entscheiden würde. Weiß noch nicht so recht was ich machen soll. Bin eigentlich nicht gewillt Betrügern Geld zu geben nur weil eine Richterin nicht in der Lage ist den Betrug zu erkennen.
(Quelle: BooCompany – Lovebuy.de)
Da wie gesagt sich in dem Urteil keine Äußerungen des Beklagten zu finden sind und auch der Beitrag bei BooCompany nur mit äußerster Vorsicht zu genießen ist (nicht vergessen, es ist dort alles Anonym), ist auch das Urteil nur mit äußerster Vorsicht zu genießen.
Wenn es wirklich Anwälte gibt, die Ihren Klienten raten, nicht zu einer Verhandlung zu gehen oder sich überhaupt nicht zu äußern (warum sollte die Richterin hier sonst nicht auf Ausführungen des Beklagten eingehen, also zumindest mal die Erwähnung, das die Einlassungen des Beklagten nicht nachvollziehbar seien), sind wir wieder bei der im Artikel von Computerbetrug.de erwähnten „Beibringungsgrundsatz“.
Es dürfte schon seinen Grund haben, warum die Fa. “VMA Management GmbH” gerade dieses Urteil als Anlage den Mails beigefügt haben.
Urteil 3: Amtsgericht Delmenhorst
Bei diesem Urteil scheint der Beklagte ein Eigentor gemacht haben. Vielleicht durch das oben erwähnte aufgehobene Urteil, in der das Angebot als „Sittenwidrig“ verurteilt wurde, hat der Beklagte seine Verteidigung scheinbar auf diesen Punkt aufgebaut.
Wie auch in dem vorherigen Urteil hat wieder ein Zeuge der Firma ausgesagt, das es angeblich einen Bestätigungsprozedur gegeben habe, die jeder Durchlaufen musste, wenn er das Angebot nach der AGB-Änderung weiter nutzen wolle. Es handelt sich wieder um Zeugenaussagen und keinerlei unabhängige Beweise. Von dem Beklagten ist nur folgendes zu lesen:
Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag ist nicht gem. § 138 BGB sittenwidrig. Selbst wenn es so sein sollte, wie der Beklagte behauptet, die Klägerin aber bestreitet, dass wesentlicher Angebotsteil der Klägerin ist, dass Prostituierte über die plattform von Usern ersteigert werden können, so hält das Gericht dies nicht für Sittenwidrig.
[…]
Anmerkung:
Hier kommt eine längere Ausführung der Richterin, das durch das ProstG die Situation der Prostituierten verbessert wurde.
[…]
Mithin kann es dahingestehen, ob die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, im Wesentlichen eine Plattform für die Ersteigerung von Prostitutionsdienstleistungen zur Verfügung stellt
Wieder kein Hinweis darauf, das der Beklagte sich über den Vertrag oder der angeblichen Bestätigungsprozedur geäußert hat.
Da dieses Urteil vom 22.3.2010 ist (ein Eingangsstempel des Anwalts fehlt hier) und das oben erwähnte Urteil aus Wuppertal mit der Aufhebung des Urteils der „Sittenwidrigkeit“ vom 15.4.2010 (Eingang beim Anwalt lt. Stempel der 6.5.2010), also nach dem Urteil von Delmenhorst, kann ich mir gut vorstellen, das man hier auf die Strategie des aufgehobenen Urteil gebaut hat. Dazu muss man wissen, das die Anwaltskanzlei, die dieses aufgehobene Urteil „gewonnen“ hatte, diesen Erfolg und der Begründung im eigenen Blog Publiziert haben (rechtsanwaltblog.blog – Neue Schlappe für „lovebuy.de“).
Leider fehlt von der Kanzlei eine Stellungsnahme zu der Urteilsaufhebung oder wenigstens einen Hinweis auf dem Blog. Auch auf der neusten Mitteilung über das gewonnene Urteil in Hamburg geht man nicht auf das aufgehobene Urteil ein (rechtsanwaltblog.blog – VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen „lovebuy.de“). Schade eigentlich. Für mich persönlich hat dieser „neuere Blogeintrag“ der Kanzlei einen bitteren Beigeschmack.
So, damit es nicht zu Handgreiflichkeiten kommt, komme ich nun zum Ende und gehe Spülen. Im Lauf der nächsten Woche werde ich mal auf die anderen Urteile aus meiner Sicht eingehen. Aber wie gesagt, macht Euch alle selbst ein Bild und eine Meinung zu den Begebenheiten.
Nachtrag: (13.6.2010 8:30)
Ich bin etwas genauer auf das aufgehobene Urteil von Wuppertal eingegangen, bzw. auch auf die Auswirkungen.
Festzuhalten ist, das die Strategie der Sittenwidrigkeit nicht zu empfehlen ist. Da ich mir nicht vorstellen kann, das all die User, die sich melden und aussagen, das sie weder eine Mail über die AGB-Änderung bekommen haben, noch die geänderte AGB beim Besuch der Seite bestätigen mussten lügen. Mit den entsprechenden Zeugen (die sich ja bei BooCompany sammeln) sollte die glaubwürdige Darlegung der tatsächlichen Begebenheit möglich sein. Aber dazu sind alle Opfer gefordert. Nur gemeinsam kann man diese Firma mit der Wirklichkeit zur Strecke bringen.
Unabhängig von dieser Situation, hat die Kanzlei Wagner Halbe in einem Rechtsstreit um die „kostenpflichtige Anmeldung“ (damals noch gegen die Sign21 GmbH) einen Erfolg verbuchen können. Wie sie selbst in einer Pressemitteilung bei „openPR“ mitteilt:
Die Online-Sex-Börse Lovebuy.de (Sign21 GmbH) hat ein vor dem Amtsgericht Köln geführtes Verfahren um die Zahlung von Anmeldegebühren, Mahnkosten und vermeintlichen Rechtsanwaltsgebühren verloren (Urteil des Amtsgerichts Köln v. 23.10.2008 – 114 C 155/08).
Das Auktionshaus für Sexdienste, welches heute durch die VMA Management GmbH betrieben wird, versuchte in dem gerichtlichen Verfahren einen angeblich „angemeldeten Nutzer“ auf die Zahlung einer Anmeldegebühr von 9,95 Euro sowie um ein vielfach darüber liegendes Entgelt für Auskünfte, Mahnungen und die bisherige Rechtsverfolgung zu verklagen. Der Nutzer habe sich durch das Anklicken eines „Registrieren Sie sich jetzt“ – Buttons bei der Internetplattform registriert und hierbei bestätigt, dass er die die Kostenpflicht der „Dienstleistung“ sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin akzeptiert.
In dem Kölner Verfahren konnte die klagende Sign21GmbH den Beweis für ihre Behauptung jedoch nicht führen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Der von WAGNER HALBE Rechtsanwälte Köln vertretene Prozessgewinner meinte nach der Urteilsverkündung glücklich: „Ich fühlte mich durch die immer höher werdenden Ansprüche stark unter Druck gesetzt. Jetzt fällt mir ein großer Stein vom Herzen.“
(Quelle: openPR – lovebuy.de verliert Prozess vor dem Amtsgericht Köln)
Hier geht es um die Anmeldung selbst und nicht um nachfolgende Kosten. Aber was hier ganz deutlich herauszulesen ist, ist die Frage der „Beibringungspflicht“. Hier hat „lovebuy.de“ diese nicht erbringen können, während der Beklagte diese scheinbar mit seinen Erläuterungen (und Screenshots?) diese sehr wohl glaubwürdig erbracht hatte. Übertragen auf die jetzige Situation, ist es so, das die Beklagten dafür sorgen müssen, das die „Beibringungspflicht“ des Klägers nicht bei den Zeugenaussagen enden. Eine Reaktion der Beklagten in den oben von mir interpretierten Urteilen waren für mich nicht zu erkennen.
Oder um es mal einfacher zu sagen. Wenn es berechtigte Zweifel an die Aussagen der firmeneigenen Zeugen gibt, muss diese schon beweiskräftigeres anbringen, als die Aussage von finanziell Abhängigen.
Bis jetzt gibt es nur die Ankündigung der neuen AGB als „News“ auf der eigenen Seite und keinerlei Aussagen von betroffenen, das Sie eine entsp. Mail oder einen Bestätigungslink vor den Rechnungen/Mahnungen bekommen haben, bzw. betätigen mussten.
Ich kann es nur zum wiederholten male sagen: Mahnopfer schließt Euch zusammen!
Links:
– BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010 Sammelthread für die Opfer von Lovebuy.de
– BooCopmpany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)
– Computerbetrug: Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche (Ein guter Grundsatzartikel zur Bewertung von Urteilen, die die Nutzlosbranche gerne Veröffentlicht)
– Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für „lovebuy.de“ (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
– Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen „lovebuy.de“
Eigene Artikel zum Thema:
– Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
– BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
– [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
Und hier geht es inzwischen weiter mit den anderen Urteilen und meinen Einschätzungen dazu:
– [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
Weitere neuere Artikel zum Thema „LoveBuy.de“
– [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB
Artikel als eBook zum Download:
12.06.2010 – „[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf“
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