[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

In meinen vorherigen Beitrag ([Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf) zu Lovebuy.de bin ich bereits auf die 3 Urteile eingegangen, die bei der Firma “VMA Management GmbH” auf Ihrer Übersichtsseite zu gewonnen Urteilen zum Thema „Jahresbeitrag“ berichtet. Dabei zeigte sich, das es sich um ein „Versäumnisurteil“ und zwei Urteile handelte, wo nicht zu erkennen war, das die Beklagten sich gegen die Behauptung der firmeneigenen Zeugen geäußert hätten. In einem Urteil war die Strategie wohl, das Ganze als Sittenwidrig zu deklarieren und in dem anderen Urteil ist nicht zu erkennen, das der Beklagte sich überhaupt zur Sache geäußert hätte.

So weit, so gut (oder auch nicht). Klickt man dann auf „weitere Urteile>“ unter dem Bereich „Urteile, die sich auf den Jahresbeitrag beziehen“, so erwartet einem eine beeindruckende Auflistung von 14 weiteren Urteilen:

Nun sagt die Masse an „Urteilen“ nichts aus.
Ich erinnere hier an den Fall, wo ein Anwalt einer Abzockerseite „(Nachbarschaft24.net“, ich berichtete: “Nachbarschaft24.net”, die Webseite “frag-einen-anwalt.de” und die Einschätzung der Hamburger Rechtsanwältin “Wibke Türk”) auf seiner Seite ein „Urteil“ eingestellt haben sollte. Beim genaueren Hinsehen stellte sich heraus, dass das „Urteil“ in Wirklichkeit ein „Protokoll“ war, also nicht mal eine richterliche Entscheidung erfolgt ist. Bedauerlich war dabei, das selbst Anwälte sich von diesem „angeblichen“ Urteil haben blenden lassen. Die Anwältin hat Ihren Flapsus bedauert (Siehe dazu auch den Folge-Artikel dazu: Nachbarschaft24.net – Teil 3/5 | Rotglut.org, “Pressestimmen”, Anwaltsantworten und der “Verbraucherzentrale Bundesverband”).
Dieses Beispiel zeigt auf, wie wichtig es ist, sich selbst genau mit den „Urteilen“ zu beschäftigen.

So ist es auch wichtig, sich jetzt nicht nur auf meine Meinung zu den Urteilen zu verweilen, sondern selbst zu überprüfen, ob man sich dieser Meinung anschließen kann.
Gerne würde ich es auch sehen, wenn sich Leser, die etwas anders sehen hier melden (es gibt ja die Kommentar-Funktion). Nur viele verschiedene Meinungen und Ansichten lassen ein globales Bild zu. Ich bin der letzte, der für sich die Weisheit beansprucht.

Ich werde nun in der Reihenfolge der Auflistung des Screenshots auf die Urteile eingehen und zu jedem meine Einschätzung hier kund tun. Ich weise nochmals darauf hin, das es sich dabei ausschließlich um meine Meinung handelt und nicht um eine juristische Analyse oder gar Bewertung. Ich bin nur ein blöder Laie. 😉
(Anmerkung: AG = Amtsgericht)

Allgemein

Es fällt auf, das die Fa. “VMA Management GmbH” nun mit etlichen Urteilen kommt, in dem vor der Mahnwelle mit firmeneigenen Zeugen bestätigt wurde, das angeblich die AGB-Änderung per Mail mitgeteilt wurde und das eine Bestätigung beim nächsten Einloggen verlangt wurde. Eine Behauptung die nun, nach der „Mahnwelle“ von den Mahnopfern, die sich in den Foren melden bestritten wurde. Diese Urteile haben alle eines gemeinsam, das die Beklagten allein, ohne die Aussage von anderen Betroffenen standen, da eine Zusammenführung von opfern zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschehen war. Unter diesem Gesichtspunkt lesen sich manche Urteile wie eine Farce.

Urteil1: AG Ansbach

Gleich das erste Urteil zeigt ein glänzenden Beweis für die Probleme des Zivilprozesses auf. Und wie wichtig es ist, das sich die Abgemahnten zusammen tun.

Hier wurde, wie auch schon in den anderen Urteilen von dem Kläger behauptet, das man sich nicht einloggen konnte, wenn man die neuen Bedingungen nicht anerkannt habe. Die Einwendung des Beklagten, das er keine Änderungsmitteilung bekommen hätte (was ja analog mit den Aussagend er User in den Foren ist) wurde von Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Hier fehlt eindeutig die Schwere von weiteren Zeugen. Zudem hat der Beklagte nicht widersprochen, das es die Bestätigung-Prozedur gegeben habe.
Unabhängig davon kommt in diesem Urteil noch hinzu, das der Beklagte offensichtlich nach der AGB-Änderung einen weiteren Account eingerichtet hat und dort der Jahreszahlung zugestimmt hat. Und er hat auch für den ersten Account bereits ein Jahresbeitrag bezahlt.
Ich mein, seien wir mal ehrlich, wenn ich eine Zeitung gratis bekomme und mir der Verlag mitteilt, das diese nun Kostenpflichtig ist (oder ich eine Rechnung bekomme), ich zahle, wird ein Richter mir auch nicht glauben, das ich bei der Zahlung des 2. Vertragszeitraum plötzlich von der Bezahlung überrascht sei. Was noch von Interesse wäre ist, ob die Kündigung fristgerecht geschehen ist oder ob diese überhaupt fristgerecht geschehen konnte, so das die Zahlung der 2. Rechnung nicht gerechtfertigt sei.
Die Frage hier ist wohl eher, ob der Beklagte und sein Anwalt die Sachlage richtig eingeschätzt haben. Klar gibt es auch die Möglichkeit ein Abo-Vertrag im 2. Jahr zu kündigen. Dazu muss die Sachlage aber entsprechend sein und die Verteidigung auch anders aufgebaut sein. Wenn dann noch eine neue (2.) Anmeldung nach dem Zeitpunkt der Änderung des AGB (Stichtag „15.8.2007“) vorgenommen wird, erschwert dies natürlich die Glaubwürdigkeit.

Urteil 2: AG Delmenhorst II

Bei diesem Urteil geht es um einen Beklagten der sich lt. dem Urteil am 20.8.2007 angemeldet hat, also 5 Tage nach Einführung der neuen AGB.
Später wird darauf eingegangen, das es noch eine Anmeldung aus dem Zeitraum vor der AGB-Änderung gab.
Bemerkenswert ist hier, das wieder auf die „Sittenwidrigkeit“ des Vertrages eingegangen wird (wieder die falsche Verteidigungsstrategie?). Was auch ganz klar aufgeführt wird ist, das die frage, ob die Änderung der AGB und das „unterschieben“ eines kostenpflichtigen Vertrages vom Gericht nicht erörtert wurde. Der Grund ist die Neuanmeldung nach der Änderung der AGB.
Im Wortlaut liest sich das im Urteil so:

Die Frage, ob ein solches Verhalten der Klägerin, nämlich arglos angelockten Kunden nachträglich eine Jahresgebühr „unterzuschieben“ zumindest ein Anfechtungs- oder ein Widerrufsrecht zu gewähren wäre, kann in diesem Fall offen bleiben. Denn der Beklagte wusste aus den bereits vorherigen Neuanmeldungen von der nunmehr vereinbarten Jahresgebühr.

Wir sind hier also bei der gleichen Problematik, wie in dem vorherigen Urteil. Es wurde auch nach der AGB-Änderung ein weiterer Account angemeldet (Warum eigentlich? Man(n) hat doch nur einen Schwanz?). In dem Urteilstext kann man (vielleicht) auch eine ganz verdeckte Kritik des Richters an dem Verfahren der AGB-Änderung heraus lesen (Achtung, das ist nur meine „Meinung“!).

Wir sind also wieder an dem Punkt, das ein Beklagter, wenn auch vielleicht nicht durch eine Änderungsmitteilung oder einem Bestätigungshaken informiert war, doch durch die Neuanmeldung nach dem Zeitpunkt der geänderten AGB.

Urteil 3: AG Düsseldorf

Hier wird es spannend. Auf dem ersten Blick lässt dieses Urteil vermuten, das hier mal alles so ist, wie von dem Kläger bei seinen Mahnmails behauptet wird („Ihre faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten“). Schaut man aber mal genauer hin, so liest sich der Ganze Fall schon anders.
Zuerst einmal hat der Beklagte keinen Anwalt mit seinen Interessen beauftragt. Ob es sich bei dem Beklagten um einen Juristisch erfahrenen Menschen handelt weiß man nicht. Da er aber auf einen fachlich erfahrenen Anwalt verzichtet, gehe ich erst mal nicht davon aus (selbst ich, der Behauptet sich in juristischen Bereich fast täglich herumzubewegen wende mich bei juristischen Auseinandersetzungen an einen Anwalt meines Vertrauens).
Es ist ein Urteil, das ohne einen mündlichen Termin ergangen ist. Es bedeutet, das der Kläger seine Klage formuliert und darlegt, warum er der Meinung ist, das er recht habe mit seiner Klage. Der Beklagte kann dieser Klage erwidern und auf die Klage Stellung nehmen. Der Kläger hat wiederum die Möglichkeit auf die Erwiderung Stellung zu nehmen. Diese kann der Beklagte wiederum erwidern. Hier hat der Kläger seine Klage begründet. Leider haben wir keine Einsicht in diese Begründung (das wäre mal interessant). Der Beklagte hat darauf geantwortet. Was man aus der Urteilsbegründung hjerauslesen kann, lässt vermuten, das der Beklagte den Account nicht mehr nutzen konnte, weil sich dieser nicht mehr öffnen ließ.
In der Begründung liest sich die Einlassungen des Beklagten wie folgt:

Entscheidungsgründe:
Der Beklagte selbst stellt nicht in Abrede, die streitgegenständlichen Accounts angelegt zu haben. Soweit er im Schriftsatz vom 25.4.2009 behauptet hat, der Account Spider 1989 habe sich nicht mehr öffnen lassen, so ist er dem entgegenstehenden Vortrag der Klägerin vom 25.5.2009 nicht mehr entgegengetreten. Damit gilt als zugestanden, dass auch der Account Spider 1989 jederzeit nutzbar war.
[…]
Ebenso hat der Beklagte zunächst nur unsubstantiliert bestritten, bei Abschluss der Verträge nicht auf das Entgeld aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Klägerin hat den Ablauf des Vertragsschlusses unter der Einbeziehung der AGB in den Vertrag detailreich geschildert. Vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Sachverhaltsdarstellung konnte der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern hätte seinerseits schildern müssen, wie der Vertrag zustande gekommen ist. Herauf aber kommt es letztendlich auch nicht mehr an. Denn der Beklagte hat den neuerlichen Vortrag der Klägerin zur Entgeldabrede bei Vertragsschluss und zur Einbeziehung der AGB nicht mehr bestritten. Der Vortrag der Klägerin gilt damit als zugestanden.

Also hier hat der Beklagte mehr oder weniger nur gesagt, das er den einen Account nicht habe öffnen können und eine Zahlungspflicht des neuen Accounts, den er dann scheinbar registriert hatte nicht erkannt haben will. Leider sind keine Anmeldedaten aufgeführt, weswegen eine Äußerung hierzu nur reine Spekulation wäre.
Es ist aber ganz offensichtlich so, das der Kläger sich die Mühe gemacht hat, seine Darstellung, wie die Anmeldung vor sich gegangen ist genau geschildert hat. Da hier weder von der Änderung der AGB oder einem Bestätigungsklick in der Begründung die Sprache ist, könnte man vermuten, das die Anmeldungen beide nach dem Stichtag der AGB-Änderung erfolgt ist.
Aber selbst wenn nicht, was soll ein Gericht anderes Entscheiden, wenn auf die detaillierte Schilderung einer Seite nichts mehr kommt und vorher auch nur „unsubstantiliert“ bestritten wird, das eine Zahlungspflicht erkennbar gewesen sei. Also scheinbar etwas wie, „Da hab ich mich nochmal Angemeldet. Dass das was kosten sollte, habe ich nicht bemerkt“. Wird dann gegen solch eine Aussage eine detaillierte Schilderung des Anmeldevorganges erklärt (ob korrekt oder nicht, sei mal dahin gestellt, ist auch eigentlich uninteressant) und man dann dazu nichts mehr schreibt, ist man es wahrlich selbst schuld, wenn man dann die Rechnung in Form eines verlorenes Urteil bekommt. Bei Gericht wird Recht gesprochen, wer Gerechtigkeit will, der muss woanders hin.
Von daher ist dieses Urteil mit sehr großer Skepsis zu sehen.
Ich glaube, das die Richterin nicht ohne Grund auf die fehlenden Erwiderungen mehrfach in der Begründung hingewiesen hat. ob Sie begeistert davon ist, das dieses Urteil nun zu Einschüchterungsversuche genutzt wird, könnte man (wie auch bei anderen Entscheidungen) bezweifeln.

Urteil 4: AG Düsseldorf II

puh, endlich mal ein Urteil, das für die Mahnwelle, soweit ich es überblicke nicht von Interesse ist. Die Anmeldung dieses Beklagten war am 28.04.2008, also bereits Monate nach der AGB-Änderung (Stichtag: 15.8.2007). Also für die User, die sich bis jetzt gemeldet haben, ist dieses Urteil uninteressant, da hier nicht die Frage ist, ob es wirklich eine Änderungsmitteilung oder eine Bestätigungsabfrage beim Einloggen nach der AGB-Änderung gegeben habe. Das der Beklagte eine Veraltete AGB als Beweis vorgelegt hat, ändert daran nichts. Wenn die Anmeldeprozedur zu diesem Zeitpunkt (was ich nicht weiß) so war wie jetzt, dann konnte man die Kostenpflicht wirklich schon beim Aufrufen der Regestrierungsseite oben erkennen. Zudem wird eine Lastschrifterlaubnis angefordert. Da sollte man grundsätzlich vorsichtig sein.

Urteil 5: AG Düsseldorf III

Das ist einfach und man kann sich die Frage stellen, ob man auf Teufel komm raus möglichst viele Urteile veröffentlichen wollte. Wer nicht aufmerksam ist, würde bestimmt übersehen, das es sich hier um das gleiche Urteil wie das mit der Bezeichnung „AG Düsseldorf II“ ist. Beide tragen das AZ 33 C 13987/09 und sind von der selben Entscheidung. Es ist einmal das Urteil, das dem Klägervertreter nach dem Eingangsstempel des Rechtsanwaltes am 21. Mai 2010 zugestellt wurde und das andere ist das gleiche Urteil zur „Zwangsvollstreckung“ (also der sogenannte „Titel“ für den Gerichtsvollzieher), in dem Vermerkt ist, das dem Beklagten dieses Urteil ebenso am 21. Mai 2010 zugestellt wurden ist. Der Eingang ist von dem Klägervertreter auf den 3. Juni 2010 vermerkt worden.

Urteil 6: AG Reutlingen

Wau, das ist mal eine sehr interessante Entscheidung!
Aber dazu werde ich mal die Geschehnisse, wie sie in der Begründung dargestellt werden grob zusammenfassen.
Der Inhaber des Accounts gibt an, das ein Mitbewohner (WG?) sich die Accountdaten angeeignet hat (die frei zugänglich herumlagen), sich an den PC (scheinbar des Beklagten) gesetzt hat und sich mit den Daten dann eingeloggt hat. Dabei soll es dann zur „Neuaktivierung“ gekommen sein.
Das ist also so, als wenn man sich bei einer Bank beschwert, wenn das Konto ausgeräumt wurde mit einer EC-Karte, auf der man mit einem wasserfesten Stift „PIN: 1234“ drauf geschrieben hätte.
Die Accountdaten (Accountname, Passwort, etc.) sind sorgfältig und sicher zu verwahren. Auch gilt seit längerem eine Sorgfaltspflicht gegen die unbefugte Nutzung von Internet-Zugängen, sei es WLan oder frei zugängliche PCs. Der Beklagte stellte weder in Abrede, diesen Account angemeldet zu haben. Da der Account, wenn auch durch Fahrlässigkeit Dritten überlassen wurde, haftet der Accountbesitzer für die Handlungen des Dritten, da der Kläger durch die korrekte Anmeldung davon ausgehen musste, das die Rechtsgeschäfte durch oder im Sinne des Accountinhabers erfolgte. Da der Kläger angab, sich nicht selbst eingeloggt zu haben, fehlt hier natürlich von Seiten des Klägers eine Aussage über die „Neuaktivierung“ (womit wohl die AGB-Bestätigung gemeint ist).
Unabhängig von diesem Urteil, das rein Formal korrekt ist, wäre es (für mich persönlich) interessant, ob der Mitbewohner von dem Accountinhaber auf Erstattung der Kosten angesprochen wurde oder es eingeklagt wurde. Auch, wenn es im Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten in dieser Konstellation eine Zahlungspflicht gibt, besteht, nach meinem Laienhaften Verständnis auch ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem unerlaubten Nutzer des Accounts. Es ist wie bei der EC-Karte. Die Bank braucht den Verlust nicht erstatten, da die Schuld beim Karteninhaber liegt. Wird der Täter erwischt, dann kann das Opfer sich sehr wohl den Schaden vom Täter erstatten lassen. Dazu muss er notfalls eine Zivilklage anstrengen.

Urteil 7: AG Esslingen

Auch hier ist der Fall eigentlich recht einfach. Zwar sagt der Beklagte aus, das er keine Änderungsmail bekommen habe, aber der Kläger legte eine Mail vor. Da der Beklagte aber bereits den ersten Jahresbeitrag bezahlt hatte und auch in einer Mail die Zahlung des 2. Jahresbeitrages zugesagt hatte geht das Gericht davon aus, das der Beklagte spätestens nach der Zahlung des ersten Jahresbeitrages von der Kostenpflicht Bescheid wusste. Das ist durchaus nachvollziehbar. Der Beklagte hat den Vertrag dann nicht gekündigt und so ergibt sich die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Forderung. Also nicht vergleichbar mit Fällen, wo nach eigenen Aussagen keine Änderungsmail oder eine Bestätigungsaktivierung erfolgt ist. Und auch nicht mit Usern, die eine Kündigungsbestätigung der Firma vorliegen haben und trotzdem mit der Mahnmail belästigt wurden.

Urteil 8: AG Sömmerda

Hier sind wir wieder bei einem klassischen Fall, der Beibringungspflicht. In der Begründung wird ausführlich über die vom Kläger dargestellte Prozedur der Bestätigung der geänderten AGB berichtet. Der Richter stellte somit fest, das:

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er nichts von der Kostenpflichtigkeit gewusst hätte, denn ihm sind die geänderten AGB mitgeteilt worden.

Dies liest sich nach einer Klassischen Situation, dass das Gericht sich entscheiden musste, wem es glauben kann. Dem Kläger, der detailliert über das Prozedur berichtet und anscheinend einen Text (Mail) als Beweis lieferte oder einem Beklagten, der ohne Anwalt vor Gericht erscheint und offensichtlich sich „nur“ darauf beruft, von den Kosten nichts gewusst zu haben.
Ob das Urteil auch so ausgefallen wäre, wenn der Beklagte einige Zeugen hätte beibringen können, die diesen Ausführungen des Klägers widersprochen hätten und Ihre Erfahrung mit der Nutzung der Seite berichtet hätten (da in den diversen Foren einer Bestätigungsprozedur beim Besuch der Seite widersprochen wird und auch keiner sich an eine Ankündigungsmail erinnert) dürfte meiner Meinung nach fraglich sein.

Urteil 9: AG Nienburg

Hier sieht es so ähnlich aus, wie im vorherigen Urteil. Der Kläger hat die ganze Prozedur mit Ankündigungsmail (Laut diesem Urteil soll diese am 15.8.2007 versendet worden sein, womit man hier auf jeden Fall nicht von einer Vorankündigung sprechen kann.) und der „Neuaktivierung“ dargelegt. Nach der Begründung wurde dies alles nicht vom Beklagten, der ohne Rechtsbeistand vor Gericht erschien widersprochen. Eine Kündigung ist von Seiten des Beklagten offensichtlich auch nicht erfolgt. Wenn der Beklagte dem nicht widerspricht, muss das Gericht den Ausführungen des Klägers glauben schenken.

Urteil 10: AG Frankfurt

Nun, eigentlich auch ein einfacher Fall. Der Beklagte (auch wieder ohne Rechtsbeistand) hatte sich unter falschem Namen angemeldet. Wann die Anmeldung erfolgte, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen, es war aber noch zu Zeiten als die Fa. Signs21 GmbH der Betreiber war.
Wie gesagt, ein eigener Fall, wegen der Situation der Anmeldung unter falschem Namen. Bemerkenswert ist, das sowohl die Gerichtskosten auch zu einem kleinen Teil vom Kläger (19%) zu begleichen war, wie auch nicht alle Nebenforderungen stattgegeben wurden. Die Begründung war, das die Fa. sich nicht an den Grundsatz der „“Schadensgeringhaltung gemäß §254 Abs. 2 BGB“ gehalten habe.

Urteil 11: AG Syke

Das Urteil ist von daher interessant, da hier noch von der Fa. Signs21 GmbH ein Urteil erwirkt wurde. In diesem Urteil ist mit keinem Wort über eine angebliche „Neuaktivierung“ die Rede. Es geht ausschließlich um die Mitteilungsmail. So heißt es in der Begründung:

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe die Email, mit der eine Änderung der zuvor bestehenden vertraglichen Vereinbarungen dahingehend, dass nunmehr eine Entgeldlichkeit vereinbart werde, nicht gelesen.

Der Beklagte (auch ohne Rechtsbeistand) hat also den Empfang der Mail nicht bestritten. Dementsprechend stellt das Gericht fest:

Wer seine Rechtsgeschäfte wie vorliegend von Anfang an im Email-Verkehr abwickelt, ist gehalten Emails des Vertragspartners vollständig durchzulesen und ggfs. hierauf zu reagieren. Unterlässt er dies, hat er ebenso wie ein Vertragspartner, der bei schriftlichen Verträgen diese nicht durchliest, ggf. die Nachteile zu tragen.

Urteil 12: AG Lemgo

Der hier Beklagte hat sich auch wie der Beklagte vom Urteil 10 mit Verwendung falscher Daten angemeldet. Die Anmeldung erfolgte unstreitig am 20.10.2007, also knapp 2 Monate nach dem Stichtag (15.8.2007) der AGB-Änderung. Damit dürfte dieses Urteil für die Mahnopfer vor dem Stichtag uninteressant sein.

Urteil 13: AG Köln

Dieses Urteil finde ich wirklich gut. 😉
Hinter dem Hyperlink auf der Seite der Firma verbirgt sich kein Urteil des AG Köln, sondern nochmals das Urteil aus Lemgo, das ich schon zuvor beschrieben habe.

Urteil 14: AG Wermelskirchen

Das letzte Urteil dieser Serie ist auch recht schnell abgehandelt. Es handelt sich wieder um ein Urteil, das ohne mündliche Verhandlung erfolgte. Wenn man sich die Entscheidungsgründe durchliest könnte man eher von einem quasi Versäumnisurteil sprechen. Die Richterin hat es dann auch in Ihrer Begründung sehr kurz gemacht. Der Kernsatz aus sicht des Beklagten ist wohl dieser hier:

Nach dem schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin, der somit gemäß §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, ist die Klage in Höhe des zuerkannten Betrages zulässig und begründet.

Das die Richterin hier ganz Formal bleibt könnte zeigen, das es keine Entscheidung aus Überzeugung war. Der Hinweis, das dieser (schriftliche) Vortrag unwidersprochen blieb, lässt eine andere Entscheidung nicht zu. Mal wieder ein Thema der „Beibringungspflicht“, die der Beklagte nicht nachgekommen ist.

Fazit

Wie man sieht, kann man die Urteile auch anders, als die Firma “VMA Management GmbH” interpretieren, die ja die Urteile der Amtsgerichte global als Beweis der „faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten“ hingestellt hat. Macht man sich die Mühe und schaut sich die Urteile genauer an, so entdeckt man immer wieder Begebenheiten, die solche „Einzelentscheidungen“ auch in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Um mal ein paar Stichworte fallen zu lassen, sehe ich die Urteile global und ganz grob gesehen wie folgt:

1. mehrere Urteile beziehen sich auf mehrere Anmeldungen. So weit ich es überblicke, eine Anmeldung nach der AGB-Änderung.

2. einige Anwälte setzten auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages und sind damit auf die Schnauze gefallen. Anmerkung: Das Urteil aus Wuppertal wurde aufgehoben.

3. Es wurde auf Einlassungen des Klägers nicht oder nur unzureichend reagiert.

4. Einige Beklagte verzichteten auf einen Rechtsbeistand.

5. Die Frage ist, ob es insgesamt wirklich „nur“ 17 Klagen gab, oder ob es nicht sogar von Beklagten gewonnen Verhandlungen gab, bzw. ob die Klage bei geringer Erfolgsaussicht nicht zurückgezogen wurde.

6. Letztendlich kann man aus diesen Urteilen auch einiges lernen. Die Firma “VMA Management GmbH” (bzw. die vorherige Signs21 GmbH) hat meistens sehr viel Mühe in der Darlegung der angeblichen Prozedur gelegt, dem der Beklagte dann allein, ohne weitere Mitstreiter oder Betroffene gegenüberstand. Wer hat schon von jeder Bewegung, die er im Internet hat Aufzeichnungen oder Screenshots, um den Darlegungen glaubhaft zu widersprechen. Da hilft dann wohl nur die ehrliche Aussage von mehreren unabhängige Zeugen.

Wichtig!
So wie man die Behauptungen der „faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten“ sehr kritisch sehen sollte, so sollte man auch meine Ausführungen kritisch hinterfragen.
Diese sind ein rein persönliches Meinungsbild, das sich auf die Aussagen etlicher User in div. Foren stützt, das diese weder eine Mitteilungsmail erhalten haben, noch beim Einloggen die geänderte AGB bestätigen mussten, bevor sie die Seite weiter nutzen konnten. Bei einem Besuch der Seite und dem Aufruf der Registrierungsseite (ohne diese auszufüllen oder abzusenden) konnte ich Feststellen, das zumindest jetzt der Jahrespreis deutlich zu sehen ist. Ob dies auch so war, nachdem die AGB geändert wurde und bevor die ersten Gerichtsentscheidungen erfolgten, kann ich nicht sagen. Ich gehe aber bei den Urteilen, die sich auf Anmeldungen (zum Teil eines 2. Accounts) nach dem Stichtag der AGB-Änderungen erst mal bis zum gegenteiligen Beweis davon aus.
(Ich weiß, ich wiederhole mich)

Links:

– BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010 Sammelthread für die Opfer von Lovebuy.de
– BooCopmpany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)

– Computerbetrug: Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche (Ein guter Grundsatzartikel zur Bewertung von Urteilen, die die Nutzlosbranche gerne Veröffentlicht)

– Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für „lovebuy.de“ (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
– Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen „lovebuy.de“

Eigene Artikel zum Thema:

Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
[UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
[Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

Text für eBooks: Artikel als eBook zum Download:
14-6-2010_[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

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