* Lovebuy * AG-Siegen weist Klage zurück – Schlappe für Betreiber der Plattform

Es ist schon ein paar Tage her, da wurde der Entscheid des AG Siegen, das dieses Mitte des Jahres 2010 gegen den Betreiber der Plattform geurteilt hatte bestätigt. Eine doppelte Schlappe für die Betreiber.
Danke an U. K. für das zufaxen der beiden Urteile.

Es ist interessant, da es meiner Meinung nach eindeutig aufzeigt, das die Ansprüche der Betreiber des Plattform bei weitem nicht so eindeutig sind, wie von den jeweiligen Betreiber in Ihren „Drohschreiben“ (meine pers. Empfindung zu den Schreiben/Mails) behaupteten und durch Ihre „Urteilsauflistungen“ suggerieren wollen. Wie ich in dem Artikel über die Urteilsliste des damaligen Betreibers „VMA Management GmbH“ (–> [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile) aufgezeigt habe, lag es meist mehr oder weniger offensichtlich an dem Verhalten des Beklagten (der vermeindl. Abonnent), das die Urteile verloren wurden. Diese Urteilsliste ist mit weiteren Urteilen wieder auf der Seite des derzeitigen (wiederholten) Betreiber „Signs21 GmbH“ zu finden. Vermutlich wird sich bald ein weiteres Urteil dazu gesellen (dazu aber später).

Jetzt erst mal zu dem Urteil vom „AG Siegen“.
Zuerst einmal allgemein zu Urteilen. Kennt man das AZ (in dem Fall: AZ 14C1372/07), hat jeder das Recht sich dieses Urteil in anonymisierter Form zusenden zu lassen. Dazu wendet man sich an das Amtsgericht (bzw. dem entsp. Gericht, wie z.B. auch Landgericht usw.) dass das Urteil gesprochen hat und bittet um eine anonymisierte Kopie des Urteils. Dies kostet ca. 50 Cent je Seite und das Porto (kann variieren). Urteile sind öffentlich und für jeden einsehbar, bzw. erhältlich. Dies nur deswegen, weil ich im lauf der Zeit zu der Erkenntnis kommen musste, dass die Mail, die angeblich von der Firma „Signs21 GmbH“ mir zugemailt wurde unter Umständen tatsächlich von dieser Firma gekommen ist (Ich berichtete: Ein Fake? – Mail, angeblich von Signs 21 GmbH).
Im Blick auf die Möglichkeit, das die Firma evtl. tatsächlich der Urheber der Mail ist und damit ein in meinen Augen recht merkwürdige Auffassung von Meinungsäußerungen hat, wollte ich nur darauf hinweisen, das nicht nur die Fa. „Signs21 GmbH“ berechtigt ist Urteile zu veröffentlichen und (z.B. in Schreiben an vermeintliche Schuldner) zu interpretieren.

Nun zu dem Urteil des AG Siegen

Am 2. Juni 2010 hat das AG Siegen die Klage gegen einen vermeintlichen Schuldner der Firma Signs21 GmbH abgewiesen.
Es handelte sich um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Der Kläger (die Singns21 GmbH) hatte auf Zahlung der 5,– Euro Anmeldegebühr (letztendlich mit Mahngebühren etc. als 18,– Euro die Hauptforderung), sowie dem Jahresbetrag von 99,– Euro geklagt, da der vermeintliche Schuldner angeblich auf der Plattform „www.lovebuy.de“ registriert habe und mit dem Button „Login“ sich auf eine Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr angemeldet habe.
Zusätzlich verlangte man noch die Kosten für die Ermittlung des Schuldners von 87,00 Euro, weil dieser sich angeblich mit falschen Daten angemeldet habe.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Das Gericht folgte dem Antrag und wies die Klage ab.
Die Gründe sind dabei zu beachten.
Das Gericht sah es nicht als bewiesen an, das sich der Beklagte am 06.08.2005 auf der Internetplattform lovebuy.de angemeldet habe. Den angeblichen Beweis, den der Kläger auf Grund der „Ermittlungen“ vorgelegt hat das Gericht nicht als Nachweis angesehen.
Der Beklagte hat der Behauptung des Plattformbetreibers widersprochen, das er sich je auf der Plattform „lovebuy.de“ angemeldet habe.
Aus den „Entscheidungsgründen“ geht leider nicht hervor, wie die „Ermittlungen“, bzw. der Beweis, das der Beklagte der Schuldner sein solle geführt wurde. Das wäre noch interessant, das zu wissen.
Aber dem Gericht schienen die vorgelegten Beweise auf jeden Fall nicht ausreichend genug, bzw. nicht ein wirklicher Nachweis gewesen zu sein.

Wortwörtlich heißt dies im Urteil so:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 18,00 Euro gegenüber dem Beklagten.
Ein Zahlungsanspruch scheitert daran, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sich der Beklagte tatsächlich am 06.08.2005 auf der Internetplattform lovebuy.de bei der Klägerin wirksam angemeldet hat.
[…]
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der 87,00 € für Ermittlungsgebühren. Da sie nicht den Beweis führen konnte, dass es der Beklagte war, der sich unter der IT-Adresse xx.xxx.xxx.xxx auf ihrer Internetplattform angemeldet haben will, kann sie auch keine entsprechende Rechtsverfolgungskosten geltend machen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 99,00 € für die Jahresgebühr.
Zum einen hat die Klägerin nicht bewiesen, dass der Beklagte sich als User mit einer einjährigen Mitgliedschaft bei ihrer Internetplattform angemeldet hat, […]

(Quelle: Urteil des AG Siegen; AZ 14C1372/07 vom 2. Juni 2010 | Der Schreibfehler „IT-Adresse“, statt IP-Adresse“ wurde vom Original übernommen und die IP-Adresse von mir editiert)

Das die Forderung von 99,00 Euro für die angebl. Jahresmitgliedschaft auch abgewiesen wurde ist, nachdem das Gericht eine Anmeldung als solchen nicht als bewiesen ansah die logische Konsequenz. Ebenso, wie auch alle anderen Kosten der Kläger zu tragen hatte.
Interessant ist, dass das Gericht sich noch erweitert über die „Jahresgebühr“ äußert, obwohl dies schon wegen dem fehlenden Beweis nicht notwendig sei. Es Zeigt, das sich das Gericht mit den Charakter der Webseite auseinander gesetzt hat und auch mit dem Recht des „Verbrauchers“ auf eine deutliche Preismitteilung.
Nach dem letzten Satz meines obigen Zitats erläutert das Gericht, das es selbst dann, wenn es zu einer „Anmeldung“ als User gekommen wäre, eine Kostenpflicht daraus mehr als Fragwürdig sei.
Das Gericht führt aus, das es für sie (dem Gericht) nicht ersichtlich ist, das ein User bei seiner Anmeldung (als User) wirksam auf die Kostenpflicht der Mitgliedschaft in Höhe von 99.00 € jährlich hingewiesen wurde. Ein Hinweis der Kostenpflicht in der AGB ist nicht wirksam, „da es sich bei der Kostenpflicht um eine Hauptleistung handelt“. Das Gericht stellt fest, das somit die AGB-Klausel „überraschend“ sei und damit „nichtig wäre“.

Hinweis:
Bevor man hier anfängt zu jubeln. Urteile von Amtsgerichte sind „Einzelentscheidungen“. Ein anderes Gericht, ein anderer Richter oder auch der selbe Richter kann in ähnlicher Sache unter teilweise anderen Voraussetzungen oder auch der Sachlage (z.B. der Zahlung einer Jahresgebühr) ganz anders Entscheiden, bzw. anders bewerten.

Zu dem ersten Urteil:
Neben dem, dass das Gericht scheinbar mit der Nutzung und dem Hintergrund der PC-Nutzung vertraut war, wie z.B. die Beweisbarkeit durch IP-Adressen, hat es sich scheinbar auch mit der Art und Weise der AGB-Änderung befasst. Wie schon mehrfach und auf verschiedenen Plattformen behandelt, hat der Betreiber der Plattform angebl. Mails mit der geänderten AGB versendet und in dieser die Jahresgebühr eingebunden. Mal unabhängig davon, das einige User unabhängig von einander auf verschiedenen Plattformen mitgeteilt haben, das Sie zu diesem Zeitpunkt Mails ohne Text, nur mit der Signatur des Betreibers bekommen haben, stellt das Gericht (meiner Meinung nach richtigerweise) fest, das eine AGB-Änderung, in der dann plötzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingearbeitet ist, gegen die Pflicht auf einen eindeutigen Kostenhinweis verstößt.

Klage, Runde 2
Nach meinen Kenntnissen hat der Kläger dann beantragt, das der Prozess nach §321 (zivile Prozessordnung) fortgeführt wird, bzw. durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen sei.
Worauf sich dieser Antrag auf nachträgliche ergänzende Entscheidung basiert, kann ich leider nicht sagen, da in dem Urteil auf eine Darstellung des Tatbestandes abgesehen wird.
Vermuten kann man nur, das man mit dem Beweis der „Mailadresse“ des Anmeldeverfahrens einen neuen, bzw. berichtigten Tatbestand geltend gemacht hat, da dieser Punkt in der Entscheidungsbegründung erörtert wird.

Im Prinzip bestätigt die neuerliche Entscheidung (die ein anderer Richter als in der ersten Entscheidung gefällt hat) die Entscheidung der Richterin im ersten Urteil vom 2.Juni 2010.
Durch den erweiterten Tatbestand (wie gesagt, „vermutlich“ die Zuordnung der Mailadresse) kamen noch interessante andere Entscheidungsbegründungen, bzw. Aussagen hinzu.
Mit diesen möchte ich mich näher befassen.

Das Gericht stellt wegen der Zahlung der Anmeldegebühr fest, das zwischen den Parteien kein sogenannter Acces-Provider-Vertrag gem. § 631 BGB zustande gekommen sei.
Bemerkenswert dabei ist, dass das Gericht dem Recht entsprechend von dem Kläger die klare Beweisführung verlangt, das ein Vertrag zu Stande gekommen sei. Vermutungen und Annahmen reichen hierfür nicht aus. Auch stellt das Gericht klar, das dem Beklagten ein „substantiiertes Bestreiten“ als Vortrag ausreicht. Dieser braucht also nicht seine „Unschuld“ beweisen! (darauf komme ich noch mal zu sprechen). Im Urteil liest sich das so:

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 25.06.2001 jedoch bestritten, dass er sich bei der Internetplattform der Klägerin www.lobebuy.de angemeldet und die dort angebotenen Dienste genutzt hat. Diser Vortrag reicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten aus. Es oblag der Klägerin, den entsprechenden Vertragsschluss mit dem Beklagten und dessen Anmeldung zu beweisen.

(Quelle: Urteil AG Siegen vom 15.06.2011 [Urteilsverkündung]; AZ 14C1372/07)

Was weiter bemerkenswert ist, ist eine Aussage, die der Kläger dem Gericht selbst gegenüber getätigt hat und evtl. bei anderen Verhandlungen als seine Aussage zitiert werden kann. So heißt es in den Entscheidungsbegründungen:

… Vielmehr hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass aufgrund der kurzen Speicherfrist der IP-Daten kein Nachweis darüber erbracht werden kann, von welchem Anschluss eine etwaige Anmeldung vorgenommen worden ist.

(Quelle: Urteil AG Siegen vom 15.06.2011 [Urteilsverkündung]; AZ 14C1372/07)

Wie gesagt, das Gericht beschäftigte sich auch mit der E-Mailadresse, weswegen ich auch vermute, das dies der „neue Tatbestand“ war, der geltend gemacht wurde.
Das Gericht geht in seiner Begründung auf die Erläuterungen der Klägerin ein, das diese zwar darlegt, wie eine Anmeldung vor sich geht. Dabei wird das „-gerichtsbekannt im Internet durchaus übliches-“ Anmeldeverfahren mit Bestätigungslink als E-Mail „(Sog. Double In -Verfahren)“ eingegangen. Deswegen stellt das Gericht dann auch klar, dass die Klägerin den Beweis eines Zustandekommen eines Vertrages nicht bewiesen hat. Speziell zur Mailadresse heißt es dann in der Begründung:

Allein aus der zutreffenden Angabe der e-mail Adresse des Beklagten kann eine Anmeldung durch diesen nicht hergeleitet werden.

(Quelle: Urteil AG Siegen vom 15.06.2011 [Urteilsverkündung]; AZ 14C1372/07)

Es wird also deutlich gemacht, das e-mail Adressen keine sichere Beweisführung für Vertragsschlüsse sind. Ich finde dies richtig. Eine E-Mailadresse ist kein Beweis. Allein wer sich die Mühe macht, zu suchen, wird von mir 4 oder 5 verschiedene Mailadressen finden. Ohne das ich jemals auch nur irgendeinen Mailkontakt zu dieser Person hatte oder meine Mailadresse irgendwo eingetragen habe.

Zum Schluss stellt das Gericht in seiner Begründung noch einmal bezüglich der e-mail Adresse folgendes Fest:

Da die Klägerin eine Anmeldung nicht bewiesen hat, ist es unerheblich ob die behauptete Anmeldung unter der e-mail Adresse des Beklagten auf einen Missbrauch der e-mail Adresse, den sich der Beklagte gegebenfalls zurechnen lassen müsste, zurückzuführen ist oder nicht.

(Quelle: Urteil AG Siegen vom 15.06.2011 [Urteilsverkündung]; AZ 14C1372/07)

Das Gericht setzt also nicht die Indizien/Erläuterungen des Klägers als Vertragsschluss-Beweis an, sondern sagt (wieder meiner Meinung nach richtigerweise) aus, das eine Prüfung des Sachstandes unerheblich sei, da schon der Beweis des eigentlichen Abschlusses nicht bewiesen ist.
Wäre dieser Bewiesen, dann könnte es durchaus sein, das sich der Beklagte die Forderung hätte zurechnen lassen müssen. So wie in dem Fall, wo lt. Beklagtem ein „Mitbewohner“ seinen PC benutzt habe. Dieser habe sich die Accountdaten „angeeignet“ und dann den Aktivierungslink für die Bestätigung der neuen AGB betätigt. Hier sah das Gericht eine Haftung des Accountinhabers, weil dieser mit empfindlichen Daten (einlogdaten/Mails) nicht sorgsam genug umgegangen ist. vergleiche dazu „Urteil 6: AG Reutlingen“ in meinem Artikel „[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile“. Stellt ein Gericht eine „mitverschulden“ (zurechnen) des Beklagten fest, kann sich der Kläger an diesen halten. Der Beklagte kann dann seine Kosten beim Verursacher selbst einfordern.
Aber hier stellte sich die Frage des Missbrauches, sei es Schuldhaft oder nicht, der Mailadresse oder des Accounts des Beklagten durch Dritte erst gar nicht.

Nun noch mal zu der Situation des Beklagten
Wie ich weiter oben schon geschrieben habe, wollte ich auf die Situation des Beklagten im Zusammenhang mit dem „substantiierten Bestreiten“ eingehen.
Ich (und etliche Andere) habe es auf verschiedenen Plattformen (wie z.B. Antispam.de) fast Gebetsmühlenartig wiedergekäut, das man sich nicht mit einem angeblichen Fordernden auf eine Brieffreundschaft oder Erklärungen einlassen soll.
Ich weiß, es ist ein Gefühl, das jeder hat das man meint, den anderen zu überzeugen, bzw. zu „beweisen“, das die Forderung ungerechtfertigt ist. Dies ist aber Grundfalsch. Wenn ich jedes mal versuchen wollte andere zu Überzeugen, das ich dieses oder jenes nicht gemacht habe, oder das diese oder jene Behauptung falsch sei, käme ich nicht mehr zu einem Privatleben. Ich weise lieber darauf hin, das sich jeder selbst ein Bild machen solle.
Wie sieht es im Fall eines angeblichen Vertrages aus?
Wobei ich dies nun allgemeiner und nicht mehr spezifisch auf diesen Fall sehe.
Es gibt da jemanden, der meint, das ich (als Beispiel) mit Ihm einen Vertrag geschlossen habe, eine Bestellung getätigt habe oder was weiß ich. Auf jeden Fall will dieser Jemand etwas von mir.
Früher hätte ich hier geschrieben, das ich dann überhaupt nicht reagiert hätte. Da es aber inzw. so ist, das ein Eintrag bei der Schufa etc. bei Nichtreaktion unter Umständen auch nicht illegal ist, würde ich inzwischen demjenigen einen Einschreibebrief mit Rückschein zusenden und einfach nur Mitteilen, das ich der Forderung, sowie der Behauptung, das ein Vertrag bestehe nicht zustimme. Nicht mehr und auch nicht weniger. Die Schreiben, die als „Eierlegende Wollmilchsau“ von den verschiedensten Stellen (wie auch von den Verbraucherzentralen) angeboten werden, halte ich für Fatal. Warum soll ich, wenn ich keinen Vertrag eingegangen bin, diesen „Hilfsweise“ widerrufen oder für nichtig erklären? Warum soll ich dem Forderndem erklären, warum die Forderung nicht besteht. Es ist nach deutschem Recht immer noch die verdammte Aufgabe des Fordernden, die Berechtigung seiner Forderung zu beweisen und nicht meine Aufgabe meine kostbare Freizeit mit dem Gegenbeweis zu verbringen. Zudem, was soll ich denn Beweisen? Was es nicht gibt, das kann ich nicht beweisen!
Dies hat in dem obigen Fall das Gericht auch klar erkannt. Was kann der Beklagte anderes aussagen, als das er sich nicht dort angemeldet hat und die Dienstleistung dementsprechend auch nie genutzt hat. Soll er nun etwa beweisen, das er nie einen Kostenhinweis gesehen hat? Soll er beweisen, das er sich nie eingeloggt hat? Mal einfach die Frage: wie soll man eine Nichttätigkeit beweisen? Oder anders gefragt auch: Warum soll ich das Beweisen?
Ich sehe hier keinen Grund, das zu beweisen und das Gericht hat dies meiner Meinung nach in der Begründung auch so gesehen.

Allgemein zu dem Urteil:
Ebenso, wie zu den Brieffreundschaften habe ich (vor allem in meiner aktiven Zeit bei Antispam.de) immer wieder darauf hingewiesen, dass die Gesetze nicht so schlecht sind, wie es oft den Eindruck hat. Das wichtigste ist nur, das diese auch endlich mal angewendet werden. Ich finde, dass das AG Siegen hier einmal sehr deutlich gemacht hat, dass Recht und Gerechtigkeit bei klarer Anwendung der Gesetze nicht im Widerspruch liegen müssen.
Vielleicht ermutigt dieses Urteil andere Gerichte auch, die „Beweise“ der Kläger bei Internetgeschäften genauer zu hinterfragen. Beklagte und vermeintliche Schuldner sollte dies Ermutigen, auf das Recht zu bauen und nicht sich selbst unnötig zu Rechtfertigen. So hat das Gericht auch die Chance „Gerechtigkeit“ zu üben (wenn der Richter dies dann will, was leider auch nicht immer der Fall ist).
Die Gesetzgeber täten besser daran, statt an einzelnen Gesetzen mit zweifelhaften Anforderungen (wie diese merkwürdige „Buttonlösung“) versuchen zu Flickschustern einfach ein klares Gesetz zu erlassen.
Eine wirkliche gute Tat für beide (ehrlichen) Seiten durch die Gesetzgeber wäre die Notwendigkeit eines schriftlichen Vertrages. Wer betrügen will, egal auf welcher Seite wird sich auch durch neue Flickschustereien davon abhalten. Da wird auch ein neues Gesetz nichts dran ändern.
Noch kein Gesetz hat Gesetzesbrecher von Ihrem Tun abgehalten, dessen muss man sich einfach bewusst sein. Man kann nur durch einfache klare und von jedem zu verstehenden Gesetze die Anzahl (und damit auch u.U. die Kosten/Nutzenrechnung) der Betrügereien eindämmen.

Links:

– underwoodblog: Abzocke durch lovebuy.de (Neuigkeiten sind in den Kommentaren zu finden)

Eigene Artikel zum Thema:

Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
[Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB
Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de
[Update] Lovebuy oder wie vielschichtig ein Fall mit vielen Betroffenen sein kann
„Lovebuy, das Thema nach der Schließung von BooCompany“
Update Wichtig !!!: VMA Management/Lovebuy eSoft Service GmbH meldet Insolvenz an
Ein Fake? – Mail, angeblich von Signs 21 GmbH
[Update] Scheinbar neue Mahnungen durch alten-neuen (?) lovebuy.de-Betreiber

Allgemeines
– Antispam: Wiki-Artikel „Strafanzeige“
– Antispam: Strafanzeige, ein Werdegang (Hier wird erklärt, was eine Strafanzeige bedeutet, was geschehen könnte und wie es mit dem Widerspruch bei Einstellung usw. ist)

Eigene Artikel allgemein zum Thema:

Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!
Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht
[Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International

Artikel als eBook zum Download:
9.7.2011 – * Lovebuy * AG-Siegen weist Klage zurück – Schlappe für Betreiber der Plattform

Dieser Beitrag wurde unter Abmahnung, Aktuelles, Allgemeines, Datenschutz, Gesellschaft, Internet, Recht, Verbraucherschutz abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten auf * Lovebuy * AG-Siegen weist Klage zurück – Schlappe für Betreiber der Plattform

  1. Pingback: Lovebuy, Insolvenzverwalter und die Differenzierung |

  2. Pingback: * Lovebuy.de * (Mal wieder) Ein persönliches Update! |

  3. Pingback: * Lovebuy.de * Neue Welle von Mahnbescheiden? |

  4. Pingback: 0Gehirnsturm

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.