Günter Freiherr von Gravenreuth und der Selbstmord

GvG, früher Günter Werner Dörr hat Selbstmord gemacht.
Sich damit auseinander zu setzen, ist bei dieser schillernden Persönlichkeit ein gutes Recht.
Ich habe eigentlich nicht vor gehabt, zu GvG was zu schreiben. Es geht hier auch weniger um GvG, sondern um die, die meinen jetzt alles wieder hochzuschaufeln und zu kommentieren.
Sich mit der Person GvG und/oder seinem Tod zu beschäftigen ist eine Sache. Eine andere Sache ist die Häme und das was ich von so manchem selbsternannten GvG-Spezialisten so lese.
Die, die rechtlich, geschäftlich und auch persönlich Ihre Angelegenheiten mit GvG noch abschließen müssen sollen dies tun. Aber das hat weder in diversen Blogbeiträgen oder Kommentaren von Artikeln was zu suchen.
Ist es nicht schon schlimm genug, das ein „Mensch“ so weit kommt, das er diesen Schritt geht?
Weder GvG oder ein anderer Mensch wird durch seinen Tot zu einem besseren Menschen. Aber er kann sich nicht mehr wehren und von daher kotzen mich diese heuchlerischen Kommentare an, die ich zum Teil lesen konnte. Meist auch noch Anonym. Ich halte auch nichts davon, über Tote nur Gutes zu sagen/schreiben/berichten. Aber sich an der Leiche zu ergötzen, was für ein feiges Verhalten.
Was für eine Gesellschaft in der Heise.de sich genötigt sieht, auf Anstand zu pochen.

Nun, ich werde mich nicht zum Tot oder dem Leben von GvG äußern. Ich bin ein paar mal mit Ihm zusammen gerasselt, in verschiedenen Foren und einmal im direkten Gegenüber. Was ändert sich an diesen Geschehnisse, wenn ich diese nun ausbreite oder sonst was? Er kann nichts mehr an der Entwicklung ändern und ich kann nichts mehr an den Situationen was ändern.
Es ist einfach vorbei.

Ich hoffe für Ihn, dass er, je nach seinem Glauben nun das Findet, was Ihm seinen inneren Frieden und Gleichgewicht gibt, ob im Himmel, bei einer Wiedergeburt, im Olymp oder sonst wo.

In diesem Sinne „Ruhe in Frieden“.

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[Teil 1] “EnBW: die Beachtung des Datenschutz, sowie der Persönlichkeitsrechte in meinem Fall” | Einleitung

Wie ich bereits in dem Artikel „* Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Atomkraftlobby und Kundenschreck. Meine persönlichen Erfahrungen mit diesem Unternehmen. Teil 2: Weiteres Vorgehen“ geschrieben habe, werde ich mich mit meinen Erlebnissen über das Verhalten von EnBW und meinen Rechten bezüglich des Datenschutzes gesondert befassen.

Warum mache ich das?

Nun EnBW ist kein Einzelfall, es steht eher als Synonym für viele Unternehmen, die meinen, das man (jedenfalls ist dies mein Eindruck) auf die Rechte der Kunden scheißen kann. So habe ich auch z.B. Haarsträubendes Erlebt mit der Stadt Düsseldorf. Dabei hat sich die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW nicht mit Ruhm bekleckert. Nicht nur, das angeblich Schreiben (darunter Einschreibebriefe) nicht angekommen sind und wenn angeblich nur unvollständig, nein man hat seine Unabhängigkeit ausgenutzt, indem man sich weigert zu handeln. Ich bin wohl mit meiner Aktion, meine Beschwerde letztendlich per Gerichtsvollzieher an die Datenschutzbeauftragte zustellen zu lassen an meinen Höhepunkt angekommen bei meinen Schriftverkehren mit Behörden!
Bemüht man die Suchmaschinen, dann wird man feststellen, dass mein Fall für die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW nicht als Einzelfall zu werten ist.
Aber dafür kann ich an dieser Stelle für das zuständige Amt in Baden-Württemberg erfreulicheres berichten. Aber dazu später.
Nun, ich möchte die Menschen ermutigen sich nicht alles von „denen da Oben“ gefallen zu lassen. Wie oft höre ich den Satz „da kann man ja nichts machen“. Eben solche Sätze und Einstellungen sind es, die solchen Firmen die Macht geben, sich so zu verhalten.
Nun, man könnte sagen, EnBW hat das Pech, dass Sie meinen gerade mit mir so umspringen zu können, wo ich gewillt bin, andere in diesem Blog zu ermutigen sich nicht alle Ungerechtigkeiten gefallen zu lassen. Auf der anderen Seite ist EnBW es selbst schuld, man kann sich auch an die Regeln halten, dann gibt es kein Grund, was dagegen zu sagen.

Was sagt das deutsche Recht aus?

Wer schon Beiträge von mir gelesen hat, wird bestimmt bemerkt haben, dass die praktischen Beispiele für mich oft der Handlungsrahmen für allgemeine Informationen bieten. Ich nutze solche Begebenheiten gerne, um den Lesern meiner Worte (ich freue und wundere mich immer wieder, das es so viele gibt, die meine Texte lesen, wo ich nur ein unbedeutendes Blättchen in diesem Blätterwald des Internet bin) grundsätzliche Informationen zu liefern. Sei es bei den eBay-Abmahnungen eine Info über die relativ neue UG (Unternehmergesellschaft), deren rechtliche Basis und die Gefahren, die mit solchen UGs einhergehen können (nicht müssen!) oder anderes.
Natürlich bin ich nicht Objektiv (das wäre vermessen), noch weniger unparteiisch. Nicht ohne Grund fordere ich die Leser auf, sich immer selbst von der Richtigkeit meiner und anderer Behauptungen zu überzeugen.
So genügend Worte der Einleitung. Befassen wir uns doch mal mit dem Bundesdatenschutzgesetz (in Folge „BDSG“). Ich berücksichtige bei den Erläuterungen nur die Belange im „nichtöffentlichen“ Bereich, also nicht die Datenschutzbestimmungen für Behörden etc.
Als erstes befassen wir uns mal mit den Pflichten desjenigen, der Daten von einem erhebt.
Das BDSG legt direkt zu beginn erst einmal ganz klar fest, das von Menschen nur so viele Daten gespeichert werden, wie man für die Erledigung der Aufgabe unbedingt benötigt. Das Ganze nennt sich „Datenvermeidung und Datensparsamkeit“:

§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(Alle Gesetzes-Zitate in diesem Artikel stammen von der Plattform „Gesetze im Internet“ des „Bundesministerium der Justiz“; Übersicht des BDSG: Bundesdatenschutzgesetz. Von dort geht es zu den Einzelnormen.)
Hier wird schon deutlich, dass es, wie z.B. in meinem Fall mit EnBW nicht notwendig ist, Unmengen an Daten zu erheben.
Was braucht man für einen Vertrag?
Nun der Vertrag für die Energieabnahme benötigt die Daten der Übergabestelle (sprich die Zählernummer des Strom-, bzw. Gaszählers), den Beginn des Vertragen (also das Datum, des Vertragsbeginns und den entsprechenden Zählerstand zum Beginn des Vertrages), sowie den Namen des Vertragspartners und der Standort, also Adresse des Vertragspartners, sowie der Energieübergabestelle (wenn diese nicht, wie meist sowieso identisch ist). Mehr erst mal nicht.
Um so mehr verwundert es mich, dass die EnBW mir in einem Schreiben mitteilt, das Sie mein Geburtsdatum haben (hatten?, Da Sie bis heute der Auskunft nach §34 des BDSG nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, weiß ich es nicht). Vor allem, da diese Angabe nicht von mir stammt. Und wer nach meinem Namen schaut, wird feststellen, das eine Verwechslung auch ohne Geburtsdatum sowohl in Stuttgart, wie auch in Deutschland, ich würde sogar behaupten in der EU so gut wie ausgeschlossen ist. Aber selbst, wenn es zu einer Verwechslungsgefahr kommen könnte (z.B. weil man einen sogenannten Allerwelts Vor- und Nachnamen trägt), ist die Frage, ob das Speichern weiterer persönlicher Daten verhältnismäßig ist. Ich bezweifle es, da das Grundgesetz die Persönlichkeits- und Privatrechte extra hervorhebt. Auf Grund dieser Rechte hat das Bundesverfassungsgericht schon manches mal die Politiker und Ihre Gesetze um die Ohren gehauen.

Da man als einfacher Bürger nicht sehen kann, was da über einem so gespeichert ist, beim Vertragspartner oder irgendwelchen Firmen, hat der Gesetzgeber im BDSG ein Auskunftsrecht für den Dateninhaber vorgesehen. Dies ist im Zusammenhang mit öffentlichen Stellen (Gemeinden, Verwaltungen, Behörden usw.) der §19 des BDSG. Da es sich aber bei der EnBW um eine „nicht öffentliche Einrichtung“ handelt tritt hier der schon eben erwähnte §34 ein. Dieser lautet:

§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.

Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. In diesem Fall ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.

Nun, wie man hier sieht, sind die Auskunftsrechte recht weit gefasst. Ja selbst für Firmen, die Auskünfte entgeltlich anbieten (als bekanntes Unternehmen sei hier mal die „Schufa“ genannt) sind verpflichtet, eine Möglichkeit der Auskunft zu gewähren. Die Schufa hat daraufhin die Auskunft bei persönlicher Vorsprache bei einer Ihrer Geschäftsstellen ermöglicht. Diese erfolgt aber nur mündlich! Aber das ist ein anderes Thema.
Nun, ich habe die EnBW aufgefordert, mir wie folgt Auskunft zu geben:

Nachdem ich Ihnen ja schon einiges an Arbeit abgenommen habe erwarte ich nun von Ihnen eine schriftliche Stellungsnahme über folgende Punkte:
[…]
3.Auskunft über die gespeicherten Daten von mir, gemäß §34 des BDSG. Dazu auch die Erläuterung, wieso meine Kontonummer entgegen meiner Willenserklärung ganz offensichtlich für andere Zwecke verwendet wurde und somit mindestens im internen Bereich weiter gegeben wurde.
4.Die Bestätigung der Löschung aller Daten, die für die Vertragserfüllung nicht notwendig sind, hier im besonderen die Kontonummer und die Telefonnummer, die ich der Mitarbeiterin des Service zur temporären Nutzung mitgeteilt habe (damit mich ein Mitarbeiter wegen meinem Belang zurückrufen kann, was ja nicht erfolgt ist).

Da ich nicht wusste. welche Daten über mich gespeichert wurden, habe ich natürlich Auskunft über die gespeicherten Daten verlangt Also genau das was im §34 Abs. (1) Punkt 1 ganz klar steht. Konkretisiert habe ich auch noch, das ich Auskunft verlange, warum meine Kontodaten entgegen meiner Willenserklärung anderweitig genutzt worden. Dann habe ich unter Punkt 4 (der Punkt 1 und 2 befasste sich mit Rechnungen und Geldforderungen) ganz klar eine Löschbestätigung verlangt. Auch hier habe ich nochmals gesondert die Daten „Telefonnummer“ und „Kontonummer“ hervorgehoben. Dieses Recht steht mir gemäß §35 des BDSG zu. Dort heißt es:

§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

Auf Grund des §3a (Datenvermeidung und Sparsamkeit) sind die Daten, dessen Löschung ich verlangte, gemäß §35 Abs. (2) Punkt 1 unzulässig gespeichert. Vor allem, da ich zum Teil einer Speicherung schon im Vorfeld widersprochen habe. Wiederum auf Grund des Auskunftsrecht habe ich ein Recht darauf, Auskunft über die Löschung oder Sperrung der Daten zu erfahren.
Auch das erfolgte durch die EnBW nicht.
Zudem kommt hinzu, dass man mich nie über die Speicherung dieser Daten informiert hat. Der §33 sagt aus, dass Daten, die erstmalig ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert werden, diesem Mitgeteilt werden müssen:

§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
[…]

Als man mich als neuen Kunden begrüßte, war es meiner Meinung nach die Pflicht der EnBW, vor allem, da die Anmeldung durch die Wohnungsgesellschaft erfolgte, mir ein Datenblatt mit allen gespeicherten Daten zukommen zu lassen. Nach den Unterlagen, die ich bekommen habe, musste ich davon Ausgehen, das außer meinem Namen und Adresse keine weiteren Daten gespeichert sind. Wie man oben sieht war die EnBW sogar verpflichtet mir die Zweckbestimmung, die Verarbeitung oder Nutzung, sowie der Identität der verantwortlichen Stelle mitzuteilen. Auf dem Datenblatt, das ich von der EnBW mit dem auf den 23.Mai 2008 datierten Brief erhalten habe finde ich jedenfalls keinen Hinweis auf die Speicherung meines Geburtsdatums.

Dies war jetzt mal eine kleine Einleitung, für die Rechte an den eigenen Daten bei Kontakten mit Firmen.
Etwas anders und etwas komplizierter sieht es mit Adresshändlern aus. Im Prinzip verhält es sich auch hier so, wie bei den Firmen, aber die haben nach dem BDSG einige kleine Vorteile, wenn man die Gesetze zu Ihrem Gunsten auslegt, was leider immer noch meist der Fall ist.

In der Einleitung habe ich bereits Bezug auf die Schreiben und Antworten der Firma EnBW genommen.
Leider ist es meine Erfahrung, das Firmen meinen, die rechte der Auskunftssuchenden nicht ernst zu nehmen. Ich habe dem Unternehmen EnBW wahrlich genügend Chancen gegeben, sich gesetzes- und vertragskonform zu verhalten. Dies ist nach meinem Eindruck nicht auf fruchtbaren Boden gefallen. Nicht nur, dass man mir meine Auskunft gemäß §34 verweigert hat, das Schreiben das mir mein Anwalt nun auf sein Schreiben hin hat zukommen lassen, ist meiner bescheidenen Meinung nach eine Ohrfeige für das BDSG. Sie gehen in dem Schreiben nur auf die Forderung aus der Abschlussabrechnung ein, die nicht der Hauptpunkt des Schreibens meines Anwaltes war. Die gerügte Datenauskunft und das von meinem Anwalt geforderte Verfahrensverzeichnis wird in diesem Schreiben nicht mal erwähnt.

Aber zum direkten Thema EnBW und der Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und meine Position als Betroffener, werde ich im Teil 2 dieser Geschichte noch ausführlich und chronologisch darlegen.

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* Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Atomkraftlobby und Kundenschreck. Meine persönlichen Erfahrungen mit diesem Unternehmen. Teil 2: Weiteres Vorgehen

So, manchmal überholen einem die Ereignisse. Die Geschichte mit EnBW entwickelt sich immer mehr zur Farce. Mal abgesehen, dass Sie sogar Einschreibebriefe mit Rückschein ignorieren, bzw. es von der chronologischen Reihenfolge so aussieht, als ob diese z.B. ein Einwurfeinschreiben erst dann bemerkt hatten, nachdem ich auf „Nichtreaktion“ und einer „Mahnung“ ein Einschreiben/Rückschein versendet habe.
Scheinbar hat man inzwischen begriffen, dass mich deren „Nichtreaktion“ nicht aus meinem Konzept bringen lässt. Nach meinem letzten Einschreiben/Rückschein hat man tatsächlich umgehend reagiert und noch in der selben Woche geantwortet. Naja, über die Behauptungen in dem Brief kann man geteilte Meinung sein (ein Bekannter von mir würde wahrscheinlich sagen, das wäre „gequirlter Mist“ 😉 ), aber wenigstens mal eine direkte Reaktion.
Vielleicht liegt es auch daran, dass inzwischen meine Beschwerde beim Innenministerium von B.-W., als Behörde für Datenschutzbelange im nichtöffentlichen Dienst bei Ihnen angekommen ist oder doch vielleicht der Brief von meinem Anwalt. Wer weiß.

Nun, eigentlich wollte ich schon längst eine Fortführung meiner Erlebnisse mit EnBW geschrieben haben. Aber es war mir nicht klar, wie ich es am besten mache.
Eigentlich gibt es drei Stränge, die sich im Zusammenhang mit EnBW auftun.

Strang 1:
Die Chronologische Abfolge der Ereignisse und das Verhalten des Energieversorgers EnBW.

Strang 2:
Die Abschussrechnung von EnBW für meine alte Wohnung. Die Transparenz dieser Rechnung und das Ignorieren all meiner Mitteilungen, sowie die eigenwillige Korrektur, auf Grund meiner Beschwerde (Widerspruch) zu dieser Abschlussrechnung.

Strang 3:
Meine Auskunft über meine Daten und die Art und Weise, wie EnBW meint mit dem Datenschutz umgehen zu können.

Nun, der Strang 1 soll eigentlich vor allem die chronologische Abfolge der Ereignisse aufzeigen und somit deutlich machen, wie ignorant der Energieanbieter EnBW in meinen Augen ist.
Der Strang 2 soll aufzeigen, wie man mit Rechnungen, die nach „Auffassung unterschiedlicher Prüfer“ ordnungsgemäß sind, meiner Meinung nach die Kunden zum eigenen Vorteil um Geld bringt.
Strang 3 ist nun wiederum ein Nebenschauplatz, aber ein Wichtiger, da die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht ein sehr wichtiges Gut ist. Hier wird Deutlich, was der Energieversorger offensichtlich von diesem wichtigen Schutzgut hält.

Nun, ich habe mich entschlossen, zuerst einmal Chronologisch Aufzuzeigen, was mir bis zu der Endabrechnung meiner alten Wohnung passiert ist.
Parallel dazu werde ich eine Reihe „EnBW und der Datenschutz, sowie die Persönlichkeitsrechte“ machen, da ich gerade dieses Thema extrem wichtig finde.
Über die „Rechnungsstellung“ von EnBW werde ich mich dann nochmals gesondert beschäftigen, wenn die chronologische Beschreibung dort angekommen ist.
Evtl. gibt es ja dann auch noch eine Fortführung mit der Kündigung meiner Energieversorgung bei EnBW in meiner neuen Wohnung. Wer weiß schon, was den Jungs und Mädels dort so einfällt.

Wie alles Begann:

Nun, es war Anfang Mai 2008. Ich bin in Stuttgart zu einem Bewerbungsgespräch. Ein paar Tage Später bekam ich einen Anruf, das man mich anstellen würde, die formale Entscheidung würde in der Mitte der nächsten Woche geschehen und dann könnte ich zum 15. des Monats (dann wiederum eine Woche später) anfangen.
Gut, ich bin dann am besagten Mittwoch in der Nacht nach Stuttgart und hatte für den frühen Morgen eine Termin mit dem Hausverwalter einer Wohnungsbaugesellschaft vereinbart. Es ging um mehrere Wohnungen, die bis zur Grundsanierung Ende 2009 per Zeitmietvertrag kurzfristig Mietbar waren. Nach der Besichtigung habe ich mich bei der Wohnungsgesellschaft für eine Wohnung im annehmbaren Zustand beworben. Dies musste wegen der Dringlichkeit für mich noch vor 12:00 Uhr im Hauptsitz der Gesellschaft geschehen. Das war dann erledigt. Zu meinem (damals noch hoffentlich) zukünftigen Arbeitgeber gegangen. Dort ahbe ich dann mit meinen zukünftigen Kollegen gesprochen. Am Nachmittag war es soweit Wohnungszusage unter dem Vorbehalt der Jobzusage, die Jobzusage und dann ging es Abends auch schon wieder nach Köln.
In der folgenden Woche bin ich dann mit einem Bulli, in dem die aller notwendigsten Dinge für die ersten Arbeitstage drin waren (Matratze, Bettzeug, Klamotten usw.) nach Stuttgart. Übergabe der Wohnung, 15 Minuten, um meine Sachen in die Wohnung zu tragen.

Nun, die Wohnungsbaugesellschaft hat mich dann per Fax automatisch bei dem Energieanbieter EnBW angemeldet. Da mein Kopf wo anders war, war mir dies erst mal ganz recht. Bald darauf kam auch ein Schreiben von EnBW. Dort begrüßte man mich als neuen Kunden und legte die Abschlagssumme für Strom und Gas auf 102 Euro je Monat fest. Gut, vorher war ich immer mit anderen Menschen zusammen und das Gas wurde in Flaschen gekauft. Ich hatte überhaupt keinen Anhaltspunkt, was mich die Energieversorgung pro Monat ca. Kosten würde. Also zahlte ich diese monatliche Abschlagssumme.
Ich bin dann über Weihnachten nach Köln, wo ich meine Wohnung dort endgültig auflöste. Zurück in Stuttgart (am 6.1.2010) fand ich in der Post eine Aufforderung meine Zählerstände zum 24.12.09 mitzuteilen. Der Tag scheint den Baden-Württemberger (oder nur dem EnBW) wiederum nicht heilig zu sein?
Gut denke ich kein Problem. Da sowohl Gas, wie auch Strom komplett abgeschaltet, bzw. abgeriegelt waren, hat es ja bis zu meiner Rückkehr keinerlei Verbrauch gegeben. Also die Stände Notiert und Online mitgeteilt. Die Jungs waren dann auch sehr flott, man hat mir mit dem Datum vom 8.1.2009 (Eingang 10.1.09)die Jahresabrechnung geschickt. Das ich Dort erwähnt hatte, das ich während den Tagen bis zur Ablesung abwesend war und auch alle Energiezufuhrstellen abgeschaltet hatte (Also alle Sicherungen raus und der Haupthahn vom Gas geschlossen) wurde da auch schon ignoriert.
Was freute ich mich, dass ich eine Erstattungssumme von 472,46 Euro für zu viel bezahlte Abschläge zurück bekommen sollte. Schließlich hatte ich seit über 7 Monaten 2 Wohnungen zu finanzieren, wegen dem plötzlichen Umzug. Also direkt ein Brief an die EnBW, in dem ich meine Kontonummer mitteilte, auf das man mein Geld überweisen solle.
Wie immer, wenn es um meine Bankdaten geht, teilte ich auch den Nutzungsrahmen dieser Daten mit:

Diese Daten sind ausschließlich dazu zu verwenden, das in der Rechnung angegebene Guthaben zu überweisen. Eine Speicherung der Kontodaten widerspreche ich hiermit ganz entschieden und verweise auf §3a des BDSG, dass eine Datensparsamkeit verlangt. Das ich der Weitergabe aller meiner Daten an Dritte widerspreche sollte eigentlich klar sein, wird hier aber noch mal gesondert erwähnt.

Diesen Brief habe ich dann morgens, als ich zu meiner Arbeiststelle fuhr eingeworfen. Ich fahre normalerweise mit dem Fahrrad zur Arbeit und bin dann an der Geschäftsstelle von EnBW vorbei, die damals noch in der Lautenschlagerstraße lag.
Gut, mein ganzer Kram ist da, ich sortiere mich und vergesse den ganzen Kram. Dann kommt ein Schreiben, dass sich Ende März die Preise für Gas ändern und ich solle doch wieder zum vorgegebenen Zeitpunkt den Zählerstand ablesen und der EnBW mitteilen. Da erinnerte ich mich daran, dass ich ja noch Kohle von den Jungs zu bekommen habe. Also den Zählerstand kurz vor Mitternacht abgelesen und das Ganze der EnBW in einem Schreiben mit der Aufforderung, mir die mir zustehende Summe endlich zu überweisen.
Da ein Fehler immer mal passieren kann, war ich auch noch entsprechend nett:

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei der Zählerstand vom 31.3.09 gegen 23:30 Uhr.
Zählernummer (Gas): XXX
Zählerstand: 13266,379

Weiter warte ich immer noch auf die Zahlung meines Guthabens, dass mir laut Ihrem Schreiben vom 8.1.09 zusteht (eine Summe von 472,46 Euro).
Leider konnte ich den Eingang dieser Summe noch nicht verzeichnen

Bitte veranlassen Sie „umgehend“ die Überweisung meines Geldes auf das unten stehende Konto.

Wie bereits in dem vorherigen schreiben erwähnt sind diese Daten ausschließlich dazu zu verwenden, das in der Rechnung angegebene Guthaben zu überweisen. Eine Speicherung der Kontodaten widerspreche ich hiermit ganz entschieden und verweise auf §3a des BDSG, dass eine Datensparsamkeit verlangt.

Was soll ich sagen, nichts weiter passiert.
Nun gut zum Ende Juni sollten sich dann sowohl die Strom-, wie auch die Gaspreise wieder mal ändern. Also bekam ich wieder die Mitteilung, dass ich doch die Zählerstände notieren solle.
Nun war ich schon nicht mehr amüsiert, ja sauer.
Dementsprechend ging das anschließende Schreiben per Einwurfeinschreiben zur EnBW. Dort habe ich für die Zahlung meines Guthabens nun eine Frist gesetzt. Es wurde mir dann die Summe von 398,46 überwiesen?
Eine Erklärung? Fehlanzeige. Natürlich, entsprechend gereizt habe ich denen geschrieben, dass ich recht erstaunt bin, dass man mir nur einen Teilbetrag überweist. Und habe den Fehlenden Betrag von 74 Euro umgehen verlangt. Dies ist nie Geschehen. Statt dessen wurden mir 74 Euro „Rücküberwiesen“ aus Rechnungen um diesen Zeitpunkt???
Da wollte man es sich wohl in der Buchhaltung einfach machen oder man ist zu unfähig, eine vernünftige Buchung durchzuführen.
Das ist das eine, was aber das pikante dabei ist, eine „Rückbuchung“ konnte dies aber gar nicht sein, da meine Abschlagszahlungen von einem anderen Konto aus getätigt wurden. Wie man sieht, habe ich oben meine Willenserklärung bezüglich meiner Bankdaten hingeschrieben, die in jedem Schreiben in ähnlicher Form zu finden waren. Hier hat also der Energieanbieter EnBW meine Willenserklärung missachtet und die Daten anders Verwendet, als ich dies erlaubt habe. Das soll aber nicht der einzige Fall von Missachtung meiner Daten bleiben.

Da es ab diesem Zeitpunkt immer skurriler wird, lasse ich mal das Geschehene bis hierhin sacken.
Eine Bemerkung noch. Zu dieser „Rückbuchung“ von 74 Euro gab es natürlich wiederum weder eine Erklärung, noch zu meinem Schreiben eine Antwort.

Der nächste Artikel im Zusammenhang mit EnBW wird die 1. Folge des Themas „EnBW und der Datenschutz, sowie die Persönlichkeitsrechte“ sein. Auch ein spannendes Thema!

Links zu den anderen Artikeln dieser Reihe:

* Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Atomkraftlobby und Kundenschreck. Meine persönlichen Erfahrungen mit diesem Unternehmen. Teil 1: Einführung

ANMERKUNG:

Gerne kann man mir seine Erfahrungen mit EnBW mitteilen. Vielleicht hat ja noch jemand eine solche Farce des Energieanbieters Dokumentiert? Mailadresse steht im Impressum.

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SWIFT-Abkommen von EU-Parlament gekippt. Arme USA, jetzt müssen Sie sich die Bankdaten wieder illegal beschaffen.

Das EU-Parlament hat seine neu erlangten erweiterten Rechte genutzt und das SWIFT-Abkommen mit der USA gekippt. Dieses Abkommen, dass alle Bürger der EU für die USA zu einem (zumindest finanziell) offenen Buch machte, ist so erst mal von Tisch.
Erfreulich, das die einzige Institution, die von den EU-Bürgern direkt gewählt wurde nun mehr Macht hat und diese scheinbar auch (ZUMINDEST HIER) sinnvoll einsetzt.
Dies hat man auch selbst bemerkt. So heißt es dazu bei „Heise Online“:

Die Volksvertreter haben damit erstmals von ihrem Mitentscheidungsrecht beim Abschluss internationaler Verträge auch im Bereich innerer Sicherheit Gebrauch gemacht, das sie durch den Vertrag von Lissabon Ende vergangenen Jahres bekommen haben. Die Parlamentsspitze sprach von einem „historischen Moment“.

Eigentlich ist es unverständlich, dass in Europa nicht grundsätzlich das vom Volk gewählte Parlament das höchste Entscheidungsorgan ist!
Eigentlich ist es aber meine oder Eure Entscheidung, was mit meinen oder was mit Euren Daten geschieht (ich seh schon die Politiker: Ein gefährlicher Irrer, ein Extremist! 😉 ).

Wermutstropfen bei dieser Sache ist aber, dass immer noch ein Hintertürchen offen ist:

Gesonderte bilaterale Rechtsvereinbarungen zu diesem Zweck sind aber denkbar.

(Quelle für beide Zitate: Heise Online: EU-Parlament kippt SWIFT-Abkommen zum Bankdatentransfer

Es bleibt also abzuwarten, was da noch gemauschelt wird.

Links:

– Heise Online: EU-Parlament kippt SWIFT-Abkommen zum Bankdatentransfer
– Europäisches Parlament (Webseite): Parlament lehnt SWIFT-Interimsabkommen mit den USA ab
– Märkische Allgemeine: Bankdaten: EU-Parlament stoppt US-Fahnder
– Financial Times Deutschland: Mehr Einfluss: Die neue Macht des EU-Parlaments
– Abzocknews.de: Nein zu SWIFT-Abkommen: “Ein guter Tag für den Datenschutz”

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Und wieder eine Schlappe für die Nutzlosanbieter: outlets.de

Wieder haben die Betreiber von outlets.de eine gerichtliche Schlappe einstecken müssen. Das Amtsgericht Leipzig hat beschlossen, dass Outlets.de die Kosten eines Gerichtsverfahrens wegen einer einstweiligen Verfügung tragen muss.

Die Rechtsanwaltskanzlei anwalt sofort.de hatte ein weiteres Kostenfallenopfer gerichtlich vertreten und dessen Ansprüche

(Quelle: Konsumer.info: „Und wieder eine Schlappe für die Nutzlosanbieter: outlets.de“)

Titel und die obrige Einleitung sind nicht von mir, sondern von dem Verbraucherschutzblog „Konsumer.info“
Lesenswert ist die Urteilsbegründung, die man sich als pdf-file ansehen kann.
Es zeigt zum einen, das es Richter gibt, die Sachverstand haben und auch bereit sind sich mit weiteren Zusammenhängen zu befassen und das dem Gericht die Persönlichkeitsrechte der Menschen wichtig sind.

Auch das die Kosten von der Nutzlosfirma übernommen werden muss ist gut und positiv. Eines habe ich in den Jahren, in denen ich mich mit solchen Erscheinungen beschäftige gelernt: Was diesen Abzockern richtig weh tut ist, wenn Sie Geld abgeben müssen. Sie wollen schnell Geld von anderen absahnen, aber nicht selbst was hergeben. Also treffen wir sie dort wo es Ihnen schmerzt, beim Geld.

Links:

– Konsumer.Info: „Und wieder eine Schlappe für die Nutzlosanbieter: outlets.de“
– Urteil als PDF-file: Urteil AG Leipzig AZ: 118 C 10105/09 (Quelle: „Konsumer.info“)
– Antispam e.V.: Outlets.de darf nicht mit Schufa-Eintrag drohen – einstweilige Verfügung (der vorherige Fall, den Outlets.de verloren hatte)

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