Lovebuy und das AG-Siegen – Nun bereits die Runde 4 verloren!

Lovebuy und das AmtsGericht Siegen, eine „NeverEnding-Story“?

Die Vermutung liegt nahe.
Wäre Uwe K. nicht so in die Öffentlichkeit mit dem Rechtsstreit zwischen Ihm und Lovebuy gegangen, wäre es vielleicht nicht so weit gekommen.
Wieso vermute ich dies?
Nun, als ein Anwalt in allen möglichen Foren verbreiten ließ, das er gegen Lovebuy gewonnen habe und das Gericht die Forderung von Lovebuy als „Sittenwidrig“ erklärt hatte, geriet die Argumentation von Lovebuy.de ins Schwanken, das an der Forderung rechtlich nichts zu rütteln gibt. Das haben und tun sie immer noch mit einer imposanten Urteilsliste, in der seltsamerweise z.B. das Urteil des AG Siegen fehlt.
Nun, damals hat man viel Aufwand getrieben, das Urteil zu revidierten. Man hat es auch geschafft, dass das Urteil aufgehoben wird. Wieso, das wird nicht näher erläutert, sondern nur, das der Richter befangen war. In wie weit und wieso bleibt außen vor. Leider hat sich da schon einer der Opfer genau auf dieses Urteil verlassen und ist ebenfalls unter gegangen.
Nun, nachdem Prostitution auch legal durchgeführt werden darf, ist der Spruch der Sittenwidrigkeit wirklich auf schwachen Füßen gestanden.

Aber zurück zu dem Fall von Uwe K.
Auch er hat sich bereits sehr früh in den verschiedensten Foren zu Wort gemeldet. Nicht nur das, er hat seinen Erfolg gegen die Klage von Lovebuy.de ebenfalls an vielen Stellen publiziert. Das war nun ein Stolperstein für die Argumentation der Plattform Lovebuy.de. Gegen diesen PR-GAU ist man dann, wie ich es mal als Justizlaie ausdrücken würde, mit allen Kanonen vorgegangen. Ob man überhaupt Munition für diese hat, das schien man vorher nicht geprüft zu haben.
So schlugen Sie mit wilden Behauptungen und Beschwerden um sich. Mein Eindruck war z.B. das man so in Aktion war, das man nach der Ablehnung der ersten Beschwerde nicht mal bemerkt hat, dass das Urteil und die Ablehnung der Wiederaufnahme der Klage nicht von der gleichen RichterIn stammte. So polterte die Firma, bzw. der Anwalt der Firma da von einer „Farce“ des gesamten Verfahrens.
Nun, als eines der letzten Akte scheint es zu sein, das man nun nach 2 Abgewiesenen Beschwerden/Anträgen auf ein angeblich vom Anwalt persönlich bei Gericht eingeworfenen Schriftsatz vom 19.05.2011 verweist. Damit wollte man dann die Runde 4 eröffnen.
In dem Schreiben vom 2.8.2011 heißt es dann auch neben dem Vorwurf, das man diesen Schriftsatz in dem Urteil hätte berücksichtigen müssen, das es nicht Aufgabe des Klägers sei, nachzuweisen von welchem Internetanschluss der Beklagte die Anmeldung durchgeführt hat. Der Anwalt meinte, das die Klägerin nachgewiesen hätte, das eine Anmeldung im „Douple In“- Verfahren bewiesen wäre.
Nun genau das sah das Gericht anders in Ihrem Urteil. Nicht nur das. Das Gericht ist auch auf die Beweisschwierigkeiten der Klägerin eingegangen, die diese dem Gericht geschildert habe.
Wenn man nun in dem Schreiben der Klägerin vom 2.8.2011 lesen muss, das:
„Es ist nicht Aufgabe der Klägerin Nachzuweisen, von welchen Internetanschluss der Beklagte die Anmeldung durchgeführt hat“
Dann verwundert einen schon die Begründung in dem Urteil vom 15.6.2011, in dem es genau dazu heißt:

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 25.06.2009 jedoch bestritten, dass er sich bei der Internetplattform der Klägerin www.lovebuy.de angemeldet und die dort angebotenen Dienste genutzt hat. […]
Es oblag damit der Klägerin, den entsprechenden Vertragsschluss mit dem Beklagten und dessen Anmeldung zu beweisen. Die Klägerin hat diesen Nachweis nicht erbracht. Allein aus der zutreffenden Angabe der e-mail Adresse des beklagten kann eine Anmeldung durch diesen nicht hergeleitet werden. Vielmehr hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass aufgrund der kurzen Speicherfrist der IP-Daten kein Nachweis darüber erbracht werden kann, von welchem Anschluss eine etwaige Anmeldung vorgenommen worden ist.

Aha, wieso führt die Klägerin lt. dem Urteil aus, das ein Beweis aufgrund der kurzen IP-Speicherung nicht möglich ist und beklagt genau diese Aussage von sich selbst in dem Schreiben vom 2.8.2011. Bemerkenswert auch, das die Klageerwiderung des Beklagten vom 25.6.2009, also gut 2 Jahren ist und man sich jetzt in dem Schreiben vom 2.8.2011 auf ein angeblich beim AG Siegen eingeworfenen Schriftsatz mit Beweisen vom 19.05.2011 verweist. Auch in dem angeblichen Schriftsatz vom 19.5.2011 sehe ich persönlich keine Änderung der Sachlage. Man verweist auf die Software, aber nirgendwo sehe ich einen Hinweis auf ein Beleg das in diesem Fall wirklich ein sogenanntes „Double Opt-In“ Verfahren nachgewiesen werden kann. Man verweist mal wieder auf „Zeugnisse“ durch Mitarbeiter der Firma.
Letztendlich stehen hier Aussage gegen Aussage, wenn ich dies richtig interpretiere. Da stellt man sich natürlich die Frage, ob man da die Aussagen von direkten oder indirekten Klagevertretern, bzw. Abhängigen höher bewerten kann, wie die Aussage des Beklagten.
Meiner Meinung nach obliegt es dem Kläger, einen Handfesten und objektiven Beweis für den Abschluss eines Vertrages mit eben dem Beklagten zu erbringen.
Das Gericht hat nun mehrfach die Sachlage so bewertet, das eben dieser Beweis nicht erbracht wurde.
Das scheint die Klagevertretung nicht akzeptieren zu wollen und greift meiner Meinung nach zu wilden Beschuldigungen.

Wenn ich mal wieder etwas Zeit habe, werde ich vielleicht mal ein Potpourri der schönsten Angriffe auf das Gericht durch den Klagevertreter hier einstellen.

Zu guter Letzt sei aber wieder gesagt:
Hinweis:
Bevor man hier anfängt zu jubeln. Urteile von Amtsgerichte sind “Einzelentscheidungen”. Ein anderes Gericht, ein anderer Richter oder auch der selbe Richter kann in ähnlicher Sache unter teilweise anderen Voraussetzungen oder auch der Sachlage (z.B. der Zahlung einer Jahresgebühr) ganz anders Entscheiden, bzw. anders bewerten.

Also, dieses Urteil ist eine „Einzelentscheidung“ durch ein Amtsgericht. Ebenso, wie auch die von dem Betreiber von Lovebuy.de veröffentlichten Urteile der Amtsgerichte alles Einzelentscheidungen sind. Wie Sie entstanden sind, ist dabei nebensächlich. Die Entscheidungen ahben die jeweiligen Richter getroffen und manche sind durchaus nachvollziehbar, manche sind auf die ungeschickte „Verteidigung“ des Beklagten zurück zu führen und vielleicht auch welche auf Grund des Technikvertrauens der Richter. Ich Maße mir da kein Urteil zu.
Aber ebenso, wie ich davor warne über die Einzelentscheidungen zu jubeln oder in den von dem Betreiber veröffentlichten Urteilen eine allgemeine Zahlungspflicht zu sehen, warne ich vor den Pauschalverurteilern.
Ich musste jetzt wieder in diversen Foren bezüglich der von lovebuy veröffentlichten Urteile immer wieder lesen, das man diese als „Gefälligkeitsurteile“ oder „Trophäenurteile“ abtut. Ebenso, die ständige Behauptung, das man keine Klage befürchten müsse.
Ich kann vor solchen Gutmenschen nur Warnen!
Diese Menschen, die solche Aussagen treffen sind nicht selbst betroffen. Ihnen schmerzt es letztendlich nicht, wenn der eine oder andere User der Ihren Ausführungen glaubt, auf die Schnauze fällt.
Meine Beobachtung ist eher so, das es inzwischen Firmen gibt, die Bereit sind, jede Aussicht auf Klageerfolg zu nutzen. Das Sie dabei das System der Gerichte besser kennen, als der gemeine User ist eben für diese ein Problem. Und die Gerichte können Ihre Meinung ebenso, wie ich nur aus den erhaltenen Informationen heraus treffen. Das bedeutet, man muss dem Gericht qualifizierte Informationen zukommen lassen. Das kann der normale User oft nicht. Deswegen warne ich nochmals ausdrücklich davor sich auf Dritte zu verlassen und den Kopf in den Sand zu stecken. Wichtig finde ich immer noch, das sich Opfer zusammen tun und sich gemeinsam wehren. Und das sich Opfer eine qualifizierte Hilfe holen.

Also, traut weder mir, noch anderen Dritten. Informiert Euch selbst und qualifiziert. und vor allem trefft Eure eigene Entscheidung und übernehmt nicht die Entscheidung Dritter, die womöglich selbst gar nicht involviert sind.

Links:

– underwoodblog: Abzocke durch lovebuy.de (Neuigkeiten sind in den Kommentaren zu finden)

Eigene Artikel zum Thema:

Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
[Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB
Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de
[Update] Lovebuy oder wie vielschichtig ein Fall mit vielen Betroffenen sein kann
„Lovebuy, das Thema nach der Schließung von BooCompany“
Update Wichtig !!!: VMA Management/Lovebuy eSoft Service GmbH meldet Insolvenz an
Ein Fake? – Mail, angeblich von Signs 21 GmbH
[Update] Scheinbar neue Mahnungen durch alten-neuen (?) lovebuy.de-Betreiber
*Lovebuy* AG-Siegen weist Klage zurück – Schlappe für Betreiber der Plattform
[Update] * Lovebuy * AG-Siegen | Signs21 GmbH will in die 3. Runde?

Allgemeines
– Antispam: Wiki-Artikel „Strafanzeige“
– Antispam: Strafanzeige, ein Werdegang (Hier wird erklärt, was eine Strafanzeige bedeutet, was geschehen könnte und wie es mit dem Widerspruch bei Einstellung usw. ist)

Eigene Artikel allgemein zum Thema:

Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!
Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht

Artikel als eBook zum Download:
18.9.2011 – Lovebuy und das AG-Siegen – Nun bereits die Runde 4 verloren!

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