[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

In meinen vorherigen Beitrag ([Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf) zu Lovebuy.de bin ich bereits auf die 3 Urteile eingegangen, die bei der Firma “VMA Management GmbH” auf Ihrer Übersichtsseite zu gewonnen Urteilen zum Thema „Jahresbeitrag“ berichtet. Dabei zeigte sich, das es sich um ein „Versäumnisurteil“ und zwei Urteile handelte, wo nicht zu erkennen war, das die Beklagten sich gegen die Behauptung der firmeneigenen Zeugen geäußert hätten. In einem Urteil war die Strategie wohl, das Ganze als Sittenwidrig zu deklarieren und in dem anderen Urteil ist nicht zu erkennen, das der Beklagte sich überhaupt zur Sache geäußert hätte.

So weit, so gut (oder auch nicht). Klickt man dann auf „weitere Urteile>“ unter dem Bereich „Urteile, die sich auf den Jahresbeitrag beziehen“, so erwartet einem eine beeindruckende Auflistung von 14 weiteren Urteilen:

Nun sagt die Masse an „Urteilen“ nichts aus.
Ich erinnere hier an den Fall, wo ein Anwalt einer Abzockerseite „(Nachbarschaft24.net“, ich berichtete: “Nachbarschaft24.net”, die Webseite “frag-einen-anwalt.de” und die Einschätzung der Hamburger Rechtsanwältin “Wibke Türk”) auf seiner Seite ein „Urteil“ eingestellt haben sollte. Beim genaueren Hinsehen stellte sich heraus, dass das „Urteil“ in Wirklichkeit ein „Protokoll“ war, also nicht mal eine richterliche Entscheidung erfolgt ist. Bedauerlich war dabei, das selbst Anwälte sich von diesem „angeblichen“ Urteil haben blenden lassen. Die Anwältin hat Ihren Flapsus bedauert (Siehe dazu auch den Folge-Artikel dazu: Nachbarschaft24.net – Teil 3/5 | Rotglut.org, “Pressestimmen”, Anwaltsantworten und der “Verbraucherzentrale Bundesverband”).
Dieses Beispiel zeigt auf, wie wichtig es ist, sich selbst genau mit den „Urteilen“ zu beschäftigen.

So ist es auch wichtig, sich jetzt nicht nur auf meine Meinung zu den Urteilen zu verweilen, sondern selbst zu überprüfen, ob man sich dieser Meinung anschließen kann.
Gerne würde ich es auch sehen, wenn sich Leser, die etwas anders sehen hier melden (es gibt ja die Kommentar-Funktion). Nur viele verschiedene Meinungen und Ansichten lassen ein globales Bild zu. Ich bin der letzte, der für sich die Weisheit beansprucht.

Ich werde nun in der Reihenfolge der Auflistung des Screenshots auf die Urteile eingehen und zu jedem meine Einschätzung hier kund tun. Ich weise nochmals darauf hin, das es sich dabei ausschließlich um meine Meinung handelt und nicht um eine juristische Analyse oder gar Bewertung. Ich bin nur ein blöder Laie. 😉
(Anmerkung: AG = Amtsgericht)

Allgemein

Es fällt auf, das die Fa. “VMA Management GmbH” nun mit etlichen Urteilen kommt, in dem vor der Mahnwelle mit firmeneigenen Zeugen bestätigt wurde, das angeblich die AGB-Änderung per Mail mitgeteilt wurde und das eine Bestätigung beim nächsten Einloggen verlangt wurde. Eine Behauptung die nun, nach der „Mahnwelle“ von den Mahnopfern, die sich in den Foren melden bestritten wurde. Diese Urteile haben alle eines gemeinsam, das die Beklagten allein, ohne die Aussage von anderen Betroffenen standen, da eine Zusammenführung von opfern zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschehen war. Unter diesem Gesichtspunkt lesen sich manche Urteile wie eine Farce.

Urteil1: AG Ansbach

Gleich das erste Urteil zeigt ein glänzenden Beweis für die Probleme des Zivilprozesses auf. Und wie wichtig es ist, das sich die Abgemahnten zusammen tun.

Hier wurde, wie auch schon in den anderen Urteilen von dem Kläger behauptet, das man sich nicht einloggen konnte, wenn man die neuen Bedingungen nicht anerkannt habe. Die Einwendung des Beklagten, das er keine Änderungsmitteilung bekommen hätte (was ja analog mit den Aussagend er User in den Foren ist) wurde von Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Hier fehlt eindeutig die Schwere von weiteren Zeugen. Zudem hat der Beklagte nicht widersprochen, das es die Bestätigung-Prozedur gegeben habe.
Unabhängig davon kommt in diesem Urteil noch hinzu, das der Beklagte offensichtlich nach der AGB-Änderung einen weiteren Account eingerichtet hat und dort der Jahreszahlung zugestimmt hat. Und er hat auch für den ersten Account bereits ein Jahresbeitrag bezahlt.
Ich mein, seien wir mal ehrlich, wenn ich eine Zeitung gratis bekomme und mir der Verlag mitteilt, das diese nun Kostenpflichtig ist (oder ich eine Rechnung bekomme), ich zahle, wird ein Richter mir auch nicht glauben, das ich bei der Zahlung des 2. Vertragszeitraum plötzlich von der Bezahlung überrascht sei. Was noch von Interesse wäre ist, ob die Kündigung fristgerecht geschehen ist oder ob diese überhaupt fristgerecht geschehen konnte, so das die Zahlung der 2. Rechnung nicht gerechtfertigt sei.
Die Frage hier ist wohl eher, ob der Beklagte und sein Anwalt die Sachlage richtig eingeschätzt haben. Klar gibt es auch die Möglichkeit ein Abo-Vertrag im 2. Jahr zu kündigen. Dazu muss die Sachlage aber entsprechend sein und die Verteidigung auch anders aufgebaut sein. Wenn dann noch eine neue (2.) Anmeldung nach dem Zeitpunkt der Änderung des AGB (Stichtag „15.8.2007“) vorgenommen wird, erschwert dies natürlich die Glaubwürdigkeit.

Urteil 2: AG Delmenhorst II

Bei diesem Urteil geht es um einen Beklagten der sich lt. dem Urteil am 20.8.2007 angemeldet hat, also 5 Tage nach Einführung der neuen AGB.
Später wird darauf eingegangen, das es noch eine Anmeldung aus dem Zeitraum vor der AGB-Änderung gab.
Bemerkenswert ist hier, das wieder auf die „Sittenwidrigkeit“ des Vertrages eingegangen wird (wieder die falsche Verteidigungsstrategie?). Was auch ganz klar aufgeführt wird ist, das die frage, ob die Änderung der AGB und das „unterschieben“ eines kostenpflichtigen Vertrages vom Gericht nicht erörtert wurde. Der Grund ist die Neuanmeldung nach der Änderung der AGB.
Im Wortlaut liest sich das im Urteil so:

Die Frage, ob ein solches Verhalten der Klägerin, nämlich arglos angelockten Kunden nachträglich eine Jahresgebühr „unterzuschieben“ zumindest ein Anfechtungs- oder ein Widerrufsrecht zu gewähren wäre, kann in diesem Fall offen bleiben. Denn der Beklagte wusste aus den bereits vorherigen Neuanmeldungen von der nunmehr vereinbarten Jahresgebühr.

Wir sind hier also bei der gleichen Problematik, wie in dem vorherigen Urteil. Es wurde auch nach der AGB-Änderung ein weiterer Account angemeldet (Warum eigentlich? Man(n) hat doch nur einen Schwanz?). In dem Urteilstext kann man (vielleicht) auch eine ganz verdeckte Kritik des Richters an dem Verfahren der AGB-Änderung heraus lesen (Achtung, das ist nur meine „Meinung“!).

Wir sind also wieder an dem Punkt, das ein Beklagter, wenn auch vielleicht nicht durch eine Änderungsmitteilung oder einem Bestätigungshaken informiert war, doch durch die Neuanmeldung nach dem Zeitpunkt der geänderten AGB.

Urteil 3: AG Düsseldorf

Hier wird es spannend. Auf dem ersten Blick lässt dieses Urteil vermuten, das hier mal alles so ist, wie von dem Kläger bei seinen Mahnmails behauptet wird („Ihre faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten“). Schaut man aber mal genauer hin, so liest sich der Ganze Fall schon anders.
Zuerst einmal hat der Beklagte keinen Anwalt mit seinen Interessen beauftragt. Ob es sich bei dem Beklagten um einen Juristisch erfahrenen Menschen handelt weiß man nicht. Da er aber auf einen fachlich erfahrenen Anwalt verzichtet, gehe ich erst mal nicht davon aus (selbst ich, der Behauptet sich in juristischen Bereich fast täglich herumzubewegen wende mich bei juristischen Auseinandersetzungen an einen Anwalt meines Vertrauens).
Es ist ein Urteil, das ohne einen mündlichen Termin ergangen ist. Es bedeutet, das der Kläger seine Klage formuliert und darlegt, warum er der Meinung ist, das er recht habe mit seiner Klage. Der Beklagte kann dieser Klage erwidern und auf die Klage Stellung nehmen. Der Kläger hat wiederum die Möglichkeit auf die Erwiderung Stellung zu nehmen. Diese kann der Beklagte wiederum erwidern. Hier hat der Kläger seine Klage begründet. Leider haben wir keine Einsicht in diese Begründung (das wäre mal interessant). Der Beklagte hat darauf geantwortet. Was man aus der Urteilsbegründung hjerauslesen kann, lässt vermuten, das der Beklagte den Account nicht mehr nutzen konnte, weil sich dieser nicht mehr öffnen ließ.
In der Begründung liest sich die Einlassungen des Beklagten wie folgt:

Entscheidungsgründe:
Der Beklagte selbst stellt nicht in Abrede, die streitgegenständlichen Accounts angelegt zu haben. Soweit er im Schriftsatz vom 25.4.2009 behauptet hat, der Account Spider 1989 habe sich nicht mehr öffnen lassen, so ist er dem entgegenstehenden Vortrag der Klägerin vom 25.5.2009 nicht mehr entgegengetreten. Damit gilt als zugestanden, dass auch der Account Spider 1989 jederzeit nutzbar war.
[…]
Ebenso hat der Beklagte zunächst nur unsubstantiliert bestritten, bei Abschluss der Verträge nicht auf das Entgeld aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Klägerin hat den Ablauf des Vertragsschlusses unter der Einbeziehung der AGB in den Vertrag detailreich geschildert. Vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Sachverhaltsdarstellung konnte der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern hätte seinerseits schildern müssen, wie der Vertrag zustande gekommen ist. Herauf aber kommt es letztendlich auch nicht mehr an. Denn der Beklagte hat den neuerlichen Vortrag der Klägerin zur Entgeldabrede bei Vertragsschluss und zur Einbeziehung der AGB nicht mehr bestritten. Der Vortrag der Klägerin gilt damit als zugestanden.

Also hier hat der Beklagte mehr oder weniger nur gesagt, das er den einen Account nicht habe öffnen können und eine Zahlungspflicht des neuen Accounts, den er dann scheinbar registriert hatte nicht erkannt haben will. Leider sind keine Anmeldedaten aufgeführt, weswegen eine Äußerung hierzu nur reine Spekulation wäre.
Es ist aber ganz offensichtlich so, das der Kläger sich die Mühe gemacht hat, seine Darstellung, wie die Anmeldung vor sich gegangen ist genau geschildert hat. Da hier weder von der Änderung der AGB oder einem Bestätigungsklick in der Begründung die Sprache ist, könnte man vermuten, das die Anmeldungen beide nach dem Stichtag der AGB-Änderung erfolgt ist.
Aber selbst wenn nicht, was soll ein Gericht anderes Entscheiden, wenn auf die detaillierte Schilderung einer Seite nichts mehr kommt und vorher auch nur „unsubstantiliert“ bestritten wird, das eine Zahlungspflicht erkennbar gewesen sei. Also scheinbar etwas wie, „Da hab ich mich nochmal Angemeldet. Dass das was kosten sollte, habe ich nicht bemerkt“. Wird dann gegen solch eine Aussage eine detaillierte Schilderung des Anmeldevorganges erklärt (ob korrekt oder nicht, sei mal dahin gestellt, ist auch eigentlich uninteressant) und man dann dazu nichts mehr schreibt, ist man es wahrlich selbst schuld, wenn man dann die Rechnung in Form eines verlorenes Urteil bekommt. Bei Gericht wird Recht gesprochen, wer Gerechtigkeit will, der muss woanders hin.
Von daher ist dieses Urteil mit sehr großer Skepsis zu sehen.
Ich glaube, das die Richterin nicht ohne Grund auf die fehlenden Erwiderungen mehrfach in der Begründung hingewiesen hat. ob Sie begeistert davon ist, das dieses Urteil nun zu Einschüchterungsversuche genutzt wird, könnte man (wie auch bei anderen Entscheidungen) bezweifeln.

Urteil 4: AG Düsseldorf II

puh, endlich mal ein Urteil, das für die Mahnwelle, soweit ich es überblicke nicht von Interesse ist. Die Anmeldung dieses Beklagten war am 28.04.2008, also bereits Monate nach der AGB-Änderung (Stichtag: 15.8.2007). Also für die User, die sich bis jetzt gemeldet haben, ist dieses Urteil uninteressant, da hier nicht die Frage ist, ob es wirklich eine Änderungsmitteilung oder eine Bestätigungsabfrage beim Einloggen nach der AGB-Änderung gegeben habe. Das der Beklagte eine Veraltete AGB als Beweis vorgelegt hat, ändert daran nichts. Wenn die Anmeldeprozedur zu diesem Zeitpunkt (was ich nicht weiß) so war wie jetzt, dann konnte man die Kostenpflicht wirklich schon beim Aufrufen der Regestrierungsseite oben erkennen. Zudem wird eine Lastschrifterlaubnis angefordert. Da sollte man grundsätzlich vorsichtig sein.

Urteil 5: AG Düsseldorf III

Das ist einfach und man kann sich die Frage stellen, ob man auf Teufel komm raus möglichst viele Urteile veröffentlichen wollte. Wer nicht aufmerksam ist, würde bestimmt übersehen, das es sich hier um das gleiche Urteil wie das mit der Bezeichnung „AG Düsseldorf II“ ist. Beide tragen das AZ 33 C 13987/09 und sind von der selben Entscheidung. Es ist einmal das Urteil, das dem Klägervertreter nach dem Eingangsstempel des Rechtsanwaltes am 21. Mai 2010 zugestellt wurde und das andere ist das gleiche Urteil zur „Zwangsvollstreckung“ (also der sogenannte „Titel“ für den Gerichtsvollzieher), in dem Vermerkt ist, das dem Beklagten dieses Urteil ebenso am 21. Mai 2010 zugestellt wurden ist. Der Eingang ist von dem Klägervertreter auf den 3. Juni 2010 vermerkt worden.

Urteil 6: AG Reutlingen

Wau, das ist mal eine sehr interessante Entscheidung!
Aber dazu werde ich mal die Geschehnisse, wie sie in der Begründung dargestellt werden grob zusammenfassen.
Der Inhaber des Accounts gibt an, das ein Mitbewohner (WG?) sich die Accountdaten angeeignet hat (die frei zugänglich herumlagen), sich an den PC (scheinbar des Beklagten) gesetzt hat und sich mit den Daten dann eingeloggt hat. Dabei soll es dann zur „Neuaktivierung“ gekommen sein.
Das ist also so, als wenn man sich bei einer Bank beschwert, wenn das Konto ausgeräumt wurde mit einer EC-Karte, auf der man mit einem wasserfesten Stift „PIN: 1234“ drauf geschrieben hätte.
Die Accountdaten (Accountname, Passwort, etc.) sind sorgfältig und sicher zu verwahren. Auch gilt seit längerem eine Sorgfaltspflicht gegen die unbefugte Nutzung von Internet-Zugängen, sei es WLan oder frei zugängliche PCs. Der Beklagte stellte weder in Abrede, diesen Account angemeldet zu haben. Da der Account, wenn auch durch Fahrlässigkeit Dritten überlassen wurde, haftet der Accountbesitzer für die Handlungen des Dritten, da der Kläger durch die korrekte Anmeldung davon ausgehen musste, das die Rechtsgeschäfte durch oder im Sinne des Accountinhabers erfolgte. Da der Kläger angab, sich nicht selbst eingeloggt zu haben, fehlt hier natürlich von Seiten des Klägers eine Aussage über die „Neuaktivierung“ (womit wohl die AGB-Bestätigung gemeint ist).
Unabhängig von diesem Urteil, das rein Formal korrekt ist, wäre es (für mich persönlich) interessant, ob der Mitbewohner von dem Accountinhaber auf Erstattung der Kosten angesprochen wurde oder es eingeklagt wurde. Auch, wenn es im Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten in dieser Konstellation eine Zahlungspflicht gibt, besteht, nach meinem Laienhaften Verständnis auch ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem unerlaubten Nutzer des Accounts. Es ist wie bei der EC-Karte. Die Bank braucht den Verlust nicht erstatten, da die Schuld beim Karteninhaber liegt. Wird der Täter erwischt, dann kann das Opfer sich sehr wohl den Schaden vom Täter erstatten lassen. Dazu muss er notfalls eine Zivilklage anstrengen.

Urteil 7: AG Esslingen

Auch hier ist der Fall eigentlich recht einfach. Zwar sagt der Beklagte aus, das er keine Änderungsmail bekommen habe, aber der Kläger legte eine Mail vor. Da der Beklagte aber bereits den ersten Jahresbeitrag bezahlt hatte und auch in einer Mail die Zahlung des 2. Jahresbeitrages zugesagt hatte geht das Gericht davon aus, das der Beklagte spätestens nach der Zahlung des ersten Jahresbeitrages von der Kostenpflicht Bescheid wusste. Das ist durchaus nachvollziehbar. Der Beklagte hat den Vertrag dann nicht gekündigt und so ergibt sich die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Forderung. Also nicht vergleichbar mit Fällen, wo nach eigenen Aussagen keine Änderungsmail oder eine Bestätigungsaktivierung erfolgt ist. Und auch nicht mit Usern, die eine Kündigungsbestätigung der Firma vorliegen haben und trotzdem mit der Mahnmail belästigt wurden.

Urteil 8: AG Sömmerda

Hier sind wir wieder bei einem klassischen Fall, der Beibringungspflicht. In der Begründung wird ausführlich über die vom Kläger dargestellte Prozedur der Bestätigung der geänderten AGB berichtet. Der Richter stellte somit fest, das:

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er nichts von der Kostenpflichtigkeit gewusst hätte, denn ihm sind die geänderten AGB mitgeteilt worden.

Dies liest sich nach einer Klassischen Situation, dass das Gericht sich entscheiden musste, wem es glauben kann. Dem Kläger, der detailliert über das Prozedur berichtet und anscheinend einen Text (Mail) als Beweis lieferte oder einem Beklagten, der ohne Anwalt vor Gericht erscheint und offensichtlich sich „nur“ darauf beruft, von den Kosten nichts gewusst zu haben.
Ob das Urteil auch so ausgefallen wäre, wenn der Beklagte einige Zeugen hätte beibringen können, die diesen Ausführungen des Klägers widersprochen hätten und Ihre Erfahrung mit der Nutzung der Seite berichtet hätten (da in den diversen Foren einer Bestätigungsprozedur beim Besuch der Seite widersprochen wird und auch keiner sich an eine Ankündigungsmail erinnert) dürfte meiner Meinung nach fraglich sein.

Urteil 9: AG Nienburg

Hier sieht es so ähnlich aus, wie im vorherigen Urteil. Der Kläger hat die ganze Prozedur mit Ankündigungsmail (Laut diesem Urteil soll diese am 15.8.2007 versendet worden sein, womit man hier auf jeden Fall nicht von einer Vorankündigung sprechen kann.) und der „Neuaktivierung“ dargelegt. Nach der Begründung wurde dies alles nicht vom Beklagten, der ohne Rechtsbeistand vor Gericht erschien widersprochen. Eine Kündigung ist von Seiten des Beklagten offensichtlich auch nicht erfolgt. Wenn der Beklagte dem nicht widerspricht, muss das Gericht den Ausführungen des Klägers glauben schenken.

Urteil 10: AG Frankfurt

Nun, eigentlich auch ein einfacher Fall. Der Beklagte (auch wieder ohne Rechtsbeistand) hatte sich unter falschem Namen angemeldet. Wann die Anmeldung erfolgte, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen, es war aber noch zu Zeiten als die Fa. Signs21 GmbH der Betreiber war.
Wie gesagt, ein eigener Fall, wegen der Situation der Anmeldung unter falschem Namen. Bemerkenswert ist, das sowohl die Gerichtskosten auch zu einem kleinen Teil vom Kläger (19%) zu begleichen war, wie auch nicht alle Nebenforderungen stattgegeben wurden. Die Begründung war, das die Fa. sich nicht an den Grundsatz der „“Schadensgeringhaltung gemäß §254 Abs. 2 BGB“ gehalten habe.

Urteil 11: AG Syke

Das Urteil ist von daher interessant, da hier noch von der Fa. Signs21 GmbH ein Urteil erwirkt wurde. In diesem Urteil ist mit keinem Wort über eine angebliche „Neuaktivierung“ die Rede. Es geht ausschließlich um die Mitteilungsmail. So heißt es in der Begründung:

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe die Email, mit der eine Änderung der zuvor bestehenden vertraglichen Vereinbarungen dahingehend, dass nunmehr eine Entgeldlichkeit vereinbart werde, nicht gelesen.

Der Beklagte (auch ohne Rechtsbeistand) hat also den Empfang der Mail nicht bestritten. Dementsprechend stellt das Gericht fest:

Wer seine Rechtsgeschäfte wie vorliegend von Anfang an im Email-Verkehr abwickelt, ist gehalten Emails des Vertragspartners vollständig durchzulesen und ggfs. hierauf zu reagieren. Unterlässt er dies, hat er ebenso wie ein Vertragspartner, der bei schriftlichen Verträgen diese nicht durchliest, ggf. die Nachteile zu tragen.

Urteil 12: AG Lemgo

Der hier Beklagte hat sich auch wie der Beklagte vom Urteil 10 mit Verwendung falscher Daten angemeldet. Die Anmeldung erfolgte unstreitig am 20.10.2007, also knapp 2 Monate nach dem Stichtag (15.8.2007) der AGB-Änderung. Damit dürfte dieses Urteil für die Mahnopfer vor dem Stichtag uninteressant sein.

Urteil 13: AG Köln

Dieses Urteil finde ich wirklich gut. 😉
Hinter dem Hyperlink auf der Seite der Firma verbirgt sich kein Urteil des AG Köln, sondern nochmals das Urteil aus Lemgo, das ich schon zuvor beschrieben habe.

Urteil 14: AG Wermelskirchen

Das letzte Urteil dieser Serie ist auch recht schnell abgehandelt. Es handelt sich wieder um ein Urteil, das ohne mündliche Verhandlung erfolgte. Wenn man sich die Entscheidungsgründe durchliest könnte man eher von einem quasi Versäumnisurteil sprechen. Die Richterin hat es dann auch in Ihrer Begründung sehr kurz gemacht. Der Kernsatz aus sicht des Beklagten ist wohl dieser hier:

Nach dem schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin, der somit gemäß §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, ist die Klage in Höhe des zuerkannten Betrages zulässig und begründet.

Das die Richterin hier ganz Formal bleibt könnte zeigen, das es keine Entscheidung aus Überzeugung war. Der Hinweis, das dieser (schriftliche) Vortrag unwidersprochen blieb, lässt eine andere Entscheidung nicht zu. Mal wieder ein Thema der „Beibringungspflicht“, die der Beklagte nicht nachgekommen ist.

Fazit

Wie man sieht, kann man die Urteile auch anders, als die Firma “VMA Management GmbH” interpretieren, die ja die Urteile der Amtsgerichte global als Beweis der „faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten“ hingestellt hat. Macht man sich die Mühe und schaut sich die Urteile genauer an, so entdeckt man immer wieder Begebenheiten, die solche „Einzelentscheidungen“ auch in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Um mal ein paar Stichworte fallen zu lassen, sehe ich die Urteile global und ganz grob gesehen wie folgt:

1. mehrere Urteile beziehen sich auf mehrere Anmeldungen. So weit ich es überblicke, eine Anmeldung nach der AGB-Änderung.

2. einige Anwälte setzten auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages und sind damit auf die Schnauze gefallen. Anmerkung: Das Urteil aus Wuppertal wurde aufgehoben.

3. Es wurde auf Einlassungen des Klägers nicht oder nur unzureichend reagiert.

4. Einige Beklagte verzichteten auf einen Rechtsbeistand.

5. Die Frage ist, ob es insgesamt wirklich „nur“ 17 Klagen gab, oder ob es nicht sogar von Beklagten gewonnen Verhandlungen gab, bzw. ob die Klage bei geringer Erfolgsaussicht nicht zurückgezogen wurde.

6. Letztendlich kann man aus diesen Urteilen auch einiges lernen. Die Firma “VMA Management GmbH” (bzw. die vorherige Signs21 GmbH) hat meistens sehr viel Mühe in der Darlegung der angeblichen Prozedur gelegt, dem der Beklagte dann allein, ohne weitere Mitstreiter oder Betroffene gegenüberstand. Wer hat schon von jeder Bewegung, die er im Internet hat Aufzeichnungen oder Screenshots, um den Darlegungen glaubhaft zu widersprechen. Da hilft dann wohl nur die ehrliche Aussage von mehreren unabhängige Zeugen.

Wichtig!
So wie man die Behauptungen der „faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten“ sehr kritisch sehen sollte, so sollte man auch meine Ausführungen kritisch hinterfragen.
Diese sind ein rein persönliches Meinungsbild, das sich auf die Aussagen etlicher User in div. Foren stützt, das diese weder eine Mitteilungsmail erhalten haben, noch beim Einloggen die geänderte AGB bestätigen mussten, bevor sie die Seite weiter nutzen konnten. Bei einem Besuch der Seite und dem Aufruf der Registrierungsseite (ohne diese auszufüllen oder abzusenden) konnte ich Feststellen, das zumindest jetzt der Jahrespreis deutlich zu sehen ist. Ob dies auch so war, nachdem die AGB geändert wurde und bevor die ersten Gerichtsentscheidungen erfolgten, kann ich nicht sagen. Ich gehe aber bei den Urteilen, die sich auf Anmeldungen (zum Teil eines 2. Accounts) nach dem Stichtag der AGB-Änderungen erst mal bis zum gegenteiligen Beweis davon aus.
(Ich weiß, ich wiederhole mich)

Links:

– BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010 Sammelthread für die Opfer von Lovebuy.de
– BooCopmpany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)

– Computerbetrug: Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche (Ein guter Grundsatzartikel zur Bewertung von Urteilen, die die Nutzlosbranche gerne Veröffentlicht)

– Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für „lovebuy.de“ (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
– Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen „lovebuy.de“

Eigene Artikel zum Thema:

Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
[UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
[Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

Text für eBooks: Artikel als eBook zum Download:
14-6-2010_[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

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[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf

Wie berichtet, versendete die Fa. “VMA Management GmbH” für die Nutzung der Seite Lovebuy.de ende Mai 2010 neue Mahnungen.
Die Opfer dieser Mahnungen haben eine Zuflucht bei BooCompany gefunden. Dort wird gerade der Widerstand gegen diese, nach der Meinung der Mahnopfer ungerechtfertigten Forderungen.

Hinweis:
Ich versuche in Folge eine allgemeine Einschätzung der Situation aufzustellen, da immer wieder Irritationen und Fragen aufkommen.
Dies ist auf keinen Fall eine „juristische Festlegung“ der einzelnen Fälle. Jeder Fall ist individuell zu betrachten und sollte nur von einem Fachmann (Anwalt, Jurist) verbindlich (so weit überhaupt möglich) eingeschätzt werden!

1. Urteile

Ähnlich wie schon der RA Tank, werden die Forderungen mit Hinweise auf gewonnene Urteile untermauert. Inzwischen liegen mir einige Mahnmails der Firma vor (ich bedanke mich bei den Opfern, die mir Ihre Mahnmails weitergeleitet haben und die Beantwortung meiner Fragen). Neben einem Urteil, das im Anhang beigefügt wurde, wird auf ein Link zu einer Urteilssammlung der Firma bezüglich der Forderungen verwiesen.,
Eines fällt bei den Mails sofort auf. Es wird tatsächlich folgende Behauptung aufgestellt:

In diesem Zusammenhang haben wir Ihnen ein exemplarisches Urteil aus einer identischen Angelegenheit beigefügt.

Unter nachfolgendem Link können Sie weitere exemplarische Urteile bezüglich der berechtigten Forderung des
Jahresbeitrags einsehen, um Ihre faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten abzuwägen.

(Quelle: Aus einer Mahnmail der Firma “VMA Management GmbH” Aus der Mahnwelle ende Mai/Anfang Juni)

Ich bin versucht, diese Wortwahl als Irreführend zu bezeichnen.
Wieso?
Allgemein zu sagen ist:
1. Alle Urteile die unter dem Link zu finden sind (ich beziehe mich hier erst mal nur auf die bezüglich der Forderungen, dort als „Urteile die sich auf den Jahresbeitrag beziehen“ bezeichnet werden. Das ist erst mal genügend Arbeit dies mal durchzusehen.) sind von Amtsgerichten (= AG).
2. Alle Entscheidungen von AG sind Einzelentscheidungen und sagen überhaupt nichts aus über Rechtmäßigkeit aller Forderungen aus. Jede Klage ist für sich eine neue Entscheidung.
3. Deutlich macht dies ein Urteil aus Wuppertal, die von der Firma als „Trophäen-Urteil“ präsentiert wird. Dort hat die Firma mit Ihrer Klage Erfolg gehabt. Anderseits gibt es von dem gleichen AG ein Urteil, das eine Schlappe für die Firma war (über die Urteile werde ich noch berichten).
4. Wenn man sich die Urteile nicht genau anschaut, kann einem natürlich die große Anzahl beeindrucken. Aber schon beim Sichern der Urteile habe ich nebenbei solche Dinge gelesen, wie „Versäumnisurteil“ und „Urteil ohne mündlicher Verhandlung“. Dies ist eigentlich immer ein Zeichen, das da etwas abgelaufen ist, was dem Gericht zu keinem anderen Urteil bringen konnte.

2. Zeitpunkt

Was auch beachtet werden muss, wann man sich auf die Seite angemeldet hat. Ist dies vor der Übernahme der Seite lovebuy.de durch die Fa. “VMA Management GmbH“ und der AGB-Änderung erfolgt oder danach. Dies könnte juristisch grundverschiedene Ausgangspositionen sein.
Nimmt man die Infos auf BooCompany, so ist als Stichtag für die AGB-Änderung der 15.8.2007 zu sehen. Zu finden in diesem Beitrag: Ein freundlicher Informant, uns als sehr zuverlässig bekannt, aber mit Bitte um Anonymität schreibt (Siehe die Bilder mit den Endziffern „cci00025.jpg“ und „cci00026.jpg“).
Ist die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt erfolgt, so ist die Zahlungspflicht unter anderen Aspekten zu sehen, wie z.B. ob es einen deutlichen Kostenhinweis gab (und ob man das evtl. fehlen auch beweisen kann). Auch sind die Urteile unter diesem Aspekt zu sehen. Für Abgemahnte, die sich vor dem Stichtag angemeldet haben sind Urteile über Fälle mit Anmeldungen nach Änderung der AGB nicht von Interesse, da diese erst recht nicht als „identischen Angelegenheit“ anzusehen ist.

3. Laufzeit und Kündigungen

Bei BooCompany tauchten User auf, die das erste Jahr bezahlt haben, sofort gekündigt haben und sogar über eine Kündigungsbestätigung verfügen. Und trotzdem bekommen diese auch eine Mahnung (siehe hier: Guten Tag liebe Leidensschwestern und -brüder). In dem nachfolgendem Posting hat der Moderator „Maxwell“ (der sich mit erhöhter Energie um die Koordination kümmert) folgenden Hinweis eingestellt:

Du bist der geeignete Kandidat für eine negative Feststellungsklage gegen lovebuy/VMA. Die erneute Rechnungsstellung und Abmahnung ist 100% ungerechtfertigt!

Wichtige Ergänzung!

Es sei denn es wurde ein Zweijahresvertrag bei Abschluß vereinbart!

(Quelle: Siehe Link oben, ein Posting danach)

Dies ist natürlich genau zu prüfen.
Aber nach dem jetzigen Wissensstand dürfte es kein 2-Jahresabo geben.
So findet man auf der Seite „lovebuy.de“ unter den Nutzungsbedingungen folgenden Hinweis:

Beiträge, Kosten:
Die beitragspflichtige Mitgliedschaft bei Lovebuy wird für die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen.
Die Mitgliedschaft ist jeweils mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Laufzeit kündbar. Erfolgt eine Kündigung nicht, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Die Kündigung hat in schriftlicher Form per Einschreiben zu erfolgen oder nutzen Sie bitte die Funktion in Ihrem persönlichen Profil, Unterpunkt Optionen, Menüpunkt Mitgliedschaft kündigen. In diesem Fall erhalten Sie eine Kündigungsbestätigung an die bei der Anmeldung angegebene e-Mail Adresse. Eine e-Mail reicht für eine Kündigung nicht aus. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages entnehmen Sie der jeweils aktuellen online zur Verfügung gestellten Preisliste oder unter: h**p://www.lovebuy.de/auktion/fees.pl?template=fees

(Ist auch im Original so hervorgehoben!)

Es ist wohl nicht zu vermuten, das die AGB später nochmals verändert wurde. Somit dürfte es so sein, dass das Abo von Anfang an „nur“ für je ein Jahr gilt. Zudem ist in dem Posting von „Bratmaxe“ auf BooCompany nichts von einer Forderung für das Vertragliche 2. Abojahr zu lesen. Im Gegenteil, die Mail deckt sich mit den Mails, die mir vorliegen.
Da sich diesbezüglich dann noch ein User gemeldet hat, der die Situation von Bratmaxe auch hat. Laut seinen Mitteilungen hat auch dieser ein Jahresbetrag gezahlt und hat nun auch eine Mahnung bekommen, obwohl auch Ihm laut seinen Angaben die Kündigungsbestätigung vorliegt (–> Hi, mir geht es ähnlich wie Bratmaxe. […]).
Hier ist es natürlich interessant, ob diese Vorgänge der Beiden User wirklich, wie dort angedeutet ideal für eine „negative Feststellungsklage“ geeignet sind. Auch wenn dort der RA Andreas Neuber, alias „Seidenweber“ dazu schreibt „Völlig richtig !“, sollten die User Ihre Unterlagen von einem Fachanwalt prüfen lassen und sich überlegen, ob Sie nicht in die Offensive gehen sollen. Eine Ferndiagnose halte ich für gefährlich.

4. Allgemeine Hinweise

In den Foren und vor allem bei BooCompany berichten User über Mahnungen, weil Sie auf Grund der AGB-Änderungen nun angeblich einen Kostenpflichtigen Vertrag eingegangen sind. Hier sollte also der Fokus der Betrachtung gelegt werden.
Da die Abgemahnten User im Forum der Behauptung der Firma, das Sie per Mail über die AGB informiert worden seien und beim nächsten Login dieser zustimmen mussten widersprechen. Ist es weiterhin wichtig, das man sich zusammen tut. Wenn Zeugen das Gegenteil aussagen, dann ist die Firma im Zugzwang, Ihre Behauptung zu beweisen.
Damit sind wir beim Zivilrecht.
Ich möchte hierzu den Opfern der Mahnungen einen Beitrag auf Computerbetrug.de ans Herz legen.
Gerade zum Thema der Aussage der angeblichen IT-Techniker ist in dem von mir empfohlenen Text folgendes herauszuheben:

Die Beibringungspflicht

Jede Partei in einem Zivilprozess ist selbst dafür zuständig, Einwendungen sowie entlastende oder beweisende Materialien vorzubringen. Das nennt sich „Beibringungsgrundsatz“.
Wenn ein Kläger eine Behauptung aufstellt und der Beklagte diese aus irgendeinem Grund nicht bestreitet, dann kann diese Behauptung noch so falsch sein, sie gilt als zugestanden. Das Gericht muss das dann als „unstrittige Tatsache“ seiner Entscheidung zugrunde legen – weil der Beklagte sich eben nicht gegen die Behauptung gewehrt hat. Dabei muss dann der Kläger nicht einmal mehr beweisen, dass die Behauptung zutrifft. Das muss er nur, wenn der Beklagte die Behauptung bestreitet.
Das aber ist wichtig – sonst hat der Beklagte gleich verloren.

Die Beweislast

Damit kommen wir zur Beweislast. Die Beweislast im Zivilprozess hat i.d.R. derjenige, der sich auf die für ihn günstigen Tatsachen beruft. Aber eben erst dann – und das haben wir eben gelernt – wenn der Beklagte den Vortrag des Klägers bestreitet. Dann muss der Kläger allerdings „Butter bei die Fische“ tun.

Er muss dann dem Richter versuchen, glaubhaft zu machen:

  • Dass der Beklagte (und niemand sonst) sich auf seiner Seite angemeldet hat
  • Dass auf dieser Seite das Angebot klar und eindeutig beschrieben war (was wurde da überhaupt bestellt?)
  • Dass der Beklagte auf der Webseite eindeutig und sofort erkennbar den Preishinweis sehen konnte, optisch im direkten Bezug zum Angebot, nicht in Kleinschrift dunkelgrau auf hellgrau etc.etc.
  • Dass der Kläger also tatsächlich glauben durfte, dass der Beklagte kostenpflichtig das buchen wollte was angeboten wurde
  • Dass der Beklagte unmissverständlich die Bestellung abgegeben hat
  • Dass der Beklagte in einem weiteren Schritt über eine Bestätigungs-Mail den Zugang auf die Dienstleistung freigeschaltet hat (denn wie soll die Person desjenigen, der bestellt hat, anders identifiziert werden; es könnte sonst jeder auf der Welt gewesen sein…)
  • Dass der Beklagte über das Widerrufsrecht belehrt wurde (in Textform mit Ausdruck am Computer oder dauerhaft gespeichert. AGB auf Webseite reicht nicht

All das ist gar nicht so einfach, wie der Abzocker das immer gern behauptet.
Bei einem typischen Abzockangebot wird sich immer mindestens eins dieser Dinge vom Beklagten erfolgreich bestreiten lassen.

Weil diese Beweisführung für den Nutzlos-Abzocker in aller Regel unmöglich ist, haben die Abzocker auch bisher die echten, ehrlich geführten Prozesse immer verloren.

(Quelle: Computerbetrug – Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche)

Es ist auf jeden Fall zu Empfehlen sich diesen Beitrag auf Computerbetrug.de komplett mal durchzulesen.

Weiter ist es zu Empfehlen sich mit den anderen Abgemahnten zusammen zu tun. Da diese sich, soweit ich es überblicke bei BooCompany sammeln sollte man sich dort umsehen. Die Abgemahnten finden sich derzeit in diesem Thread zusammen: „www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010“.

Ich habe für diese Aktion um Lovebuy.de diesen Slogan etabliert, der die Möglichkeit der Abgemahnten deutlich macht:

Ein Stäbchen ist leicht zerbrechen,
viele Stäbchen sind nicht zu brechen.

5. Einzelne Urteile

Ich werde an dieser Stelle mal auf die ersten drei urteile eingehen, die sich auf der Überblickseite zu den Urteilen bezüglich „lovebuy.de“ auf der Firmenseite der Fa. “VMA Management GmbH” zu finden sind (eines dieser Urteile -AG-HamburgII- wurde ja auch mit den Mails als Anhang beigefügt).
ich bitte um Verständnis, das ich jetzt nicht weiter auf alle Urteile zu den Jahresbeiträgen eingehe, aber ich spüre schon die bösen blicke im Rücken, weil der Spül immer noch nicht erledigt ist. 😉
Hinweis:
In der Folge teile ich nur meine persönliche Meinung zu den Urteilen mit, die ich mir auf Grund des mir vorliegenden Material gebildet habe. Diese Meinung hat keinen Anspruch auf Richtigkeit. Ich empfehle ja sowieso grundsätzlich, das jeder sich selbst ein Bild macht und vor allen andere Meinungen kritisch hinterfragt.

Auf der Übersichtsseite der Firma sind drei Urteile aufgeführt.

Urteil 1: Amtsgericht Wuppertal

Bei dem Urteil selbst handelt es sich um ein „Versäumnisurteil“. Das bedeutet, das der Beklagte, noch sein Anwalt bei Gericht erschienen ist.
Dazu findet man in dem oben erwähnten Text auf Computerbetrug.de folgende Bemerkung:

Wenn man als Beklagter (ohne Entschuldigung) nicht zum Prozesstermin erscheint (und der eigene Anwalt auch nicht), dann hat das Gericht keine andere Möglichkeit, als ohne Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten zu entscheiden. Der gesamte klägerische Vortrag gilt als zugestanden, selbst wenn vorher umfangreich geschrieben wurde.

(Quelle: Computerbetrug – Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche)

Bemerkenswert ist dabei nur, das ein vorheriges Urteil aufgehoben wurde, weil der Richter nicht unparteiisch gewesen sein sollte. Dabei handelt es sich laut den Ausführungen vor allem an der Aussage des Richters, das Prostitution Sittenwidrig sei und „mit dem erkennenden Gericht nicht diskutabel“ sei. Das dann wohl das Urteil bereist vor der Beendigung der Frist des Beschlusses zugestellt wurde, hat dann den letzten Ausschlag gegeben.
Das der Richter das Urteil mit der Sittenwidrigkeit begründet hatte und nicht über die Forderung selbst entschieden hat (Er hat eine Tatdarstellung gemäß §313a der ZPO als nicht erforderlich erklärt), macht das „Versäumnisurteil“ besonders pikant in meinen Augen. Man könnte vermuten, das der Beklagte aufgegeben hat, da er (und sein Anwalt, falls er einen hatte) einfach dem neuen Termin fern geblieben sind. Also handelt es sich bei dem Urteil nicht um eine Entscheidung, ob die Forderung nach Meinung dieses Gerichtes auch gerechtfertigt ist. Das ändert sich auch nicht durch dem Stattgeben der Befangenheit des Richters des aufgehobenen Urteils.

Urteil 2: Amtsgericht Hamburg

(Dieses Urteil ist den Mahnmails, die ich kenne als Anhang beigefügt worden)
Dieses Urteil ist besonders beachtenswert, da man nur Ausführungen von einer Seite im Urteil findet. So wird dort über Zeugen gesprochen, die für die Klägerin (die Fa. “VMA Management GmbH”) berichtet wird, die „glaubhaft“ berichteten, das eine Bestätigung der AGB-Änderung durch den Beklagten vorgenommen wurde. Es handelt sich hierbei um eine Zeugenaussage und nicht um Beweise! Diesen Hinweis halte ich unter dem Hintergrund für wichtig, dass im Forum von BooCompany folgendes zu lesen ist:

??? Mein Anwalt W. aus Köln hat mir geraten nicht zu der Verhandlung zu erscheinen, weil er davon ausgehen würde, daß die Gegenseite auch nicht kommen würde und das Verfahren dann eh eingestellt würde. Die Gegenseite kam aber und da die Richterin jetzt per Versäumnisurteil gegen uns entschieden hätte, solle ich keinen Widerspruch mehr gegen das Versäumnisurteil einlegen, weil die gleiche Richterin trotzdem nicht anders entscheiden würde. Weiß noch nicht so recht was ich machen soll. Bin eigentlich nicht gewillt Betrügern Geld zu geben nur weil eine Richterin nicht in der Lage ist den Betrug zu erkennen.“>??? Mein Anwalt W. aus Köln hat mir geraten nicht zu der Verhandlung zu erscheinen, weil er davon ausgehen würde, daß die Gegenseite auch nicht kommen würde und das Verfahren dann eh eingestellt würde. Die Gegenseite kam aber und da die Richterin jetzt per Versäumnisurteil gegen uns entschieden hätte, solle ich keinen Widerspruch mehr gegen das Versäumnisurteil einlegen, weil die gleiche Richterin trotzdem nicht anders entscheiden würde. Weiß noch nicht so recht was ich machen soll. Bin eigentlich nicht gewillt Betrügern Geld zu geben nur weil eine Richterin nicht in der Lage ist den Betrug zu erkennen.

(Quelle: BooCompany – Lovebuy.de)

Da wie gesagt sich in dem Urteil keine Äußerungen des Beklagten zu finden sind und auch der Beitrag bei BooCompany nur mit äußerster Vorsicht zu genießen ist (nicht vergessen, es ist dort alles Anonym), ist auch das Urteil nur mit äußerster Vorsicht zu genießen.
Wenn es wirklich Anwälte gibt, die Ihren Klienten raten, nicht zu einer Verhandlung zu gehen oder sich überhaupt nicht zu äußern (warum sollte die Richterin hier sonst nicht auf Ausführungen des Beklagten eingehen, also zumindest mal die Erwähnung, das die Einlassungen des Beklagten nicht nachvollziehbar seien), sind wir wieder bei der im Artikel von Computerbetrug.de erwähnten „Beibringungsgrundsatz“.
Es dürfte schon seinen Grund haben, warum die Fa. “VMA Management GmbH” gerade dieses Urteil als Anlage den Mails beigefügt haben.

Urteil 3: Amtsgericht Delmenhorst

Bei diesem Urteil scheint der Beklagte ein Eigentor gemacht haben. Vielleicht durch das oben erwähnte aufgehobene Urteil, in der das Angebot als „Sittenwidrig“ verurteilt wurde, hat der Beklagte seine Verteidigung scheinbar auf diesen Punkt aufgebaut.
Wie auch in dem vorherigen Urteil hat wieder ein Zeuge der Firma ausgesagt, das es angeblich einen Bestätigungsprozedur gegeben habe, die jeder Durchlaufen musste, wenn er das Angebot nach der AGB-Änderung weiter nutzen wolle. Es handelt sich wieder um Zeugenaussagen und keinerlei unabhängige Beweise. Von dem Beklagten ist nur folgendes zu lesen:

Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag ist nicht gem. § 138 BGB sittenwidrig. Selbst wenn es so sein sollte, wie der Beklagte behauptet, die Klägerin aber bestreitet, dass wesentlicher Angebotsteil der Klägerin ist, dass Prostituierte über die plattform von Usern ersteigert werden können, so hält das Gericht dies nicht für Sittenwidrig.
[…]
Anmerkung:
Hier kommt eine längere Ausführung der Richterin, das durch das ProstG die Situation der Prostituierten verbessert wurde.

[…]
Mithin kann es dahingestehen, ob die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, im Wesentlichen eine Plattform für die Ersteigerung von Prostitutionsdienstleistungen zur Verfügung stellt

Wieder kein Hinweis darauf, das der Beklagte sich über den Vertrag oder der angeblichen Bestätigungsprozedur geäußert hat.
Da dieses Urteil vom 22.3.2010 ist (ein Eingangsstempel des Anwalts fehlt hier) und das oben erwähnte Urteil aus Wuppertal mit der Aufhebung des Urteils der „Sittenwidrigkeit“ vom 15.4.2010 (Eingang beim Anwalt lt. Stempel der 6.5.2010), also nach dem Urteil von Delmenhorst, kann ich mir gut vorstellen, das man hier auf die Strategie des aufgehobenen Urteil gebaut hat. Dazu muss man wissen, das die Anwaltskanzlei, die dieses aufgehobene Urteil „gewonnen“ hatte, diesen Erfolg und der Begründung im eigenen Blog Publiziert haben (rechtsanwaltblog.blog – Neue Schlappe für „lovebuy.de“).
Leider fehlt von der Kanzlei eine Stellungsnahme zu der Urteilsaufhebung oder wenigstens einen Hinweis auf dem Blog. Auch auf der neusten Mitteilung über das gewonnene Urteil in Hamburg geht man nicht auf das aufgehobene Urteil ein (rechtsanwaltblog.blog – VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen „lovebuy.de“). Schade eigentlich. Für mich persönlich hat dieser „neuere Blogeintrag“ der Kanzlei einen bitteren Beigeschmack.

So, damit es nicht zu Handgreiflichkeiten kommt, komme ich nun zum Ende und gehe Spülen. Im Lauf der nächsten Woche werde ich mal auf die anderen Urteile aus meiner Sicht eingehen. Aber wie gesagt, macht Euch alle selbst ein Bild und eine Meinung zu den Begebenheiten.

Nachtrag: (13.6.2010 8:30)

Ich bin etwas genauer auf das aufgehobene Urteil von Wuppertal eingegangen, bzw. auch auf die Auswirkungen.
Festzuhalten ist, das die Strategie der Sittenwidrigkeit nicht zu empfehlen ist. Da ich mir nicht vorstellen kann, das all die User, die sich melden und aussagen, das sie weder eine Mail über die AGB-Änderung bekommen haben, noch die geänderte AGB beim Besuch der Seite bestätigen mussten lügen. Mit den entsprechenden Zeugen (die sich ja bei BooCompany sammeln) sollte die glaubwürdige Darlegung der tatsächlichen Begebenheit möglich sein. Aber dazu sind alle Opfer gefordert. Nur gemeinsam kann man diese Firma mit der Wirklichkeit zur Strecke bringen.
Unabhängig von dieser Situation, hat die Kanzlei Wagner Halbe in einem Rechtsstreit um die „kostenpflichtige Anmeldung“ (damals noch gegen die Sign21 GmbH) einen Erfolg verbuchen können. Wie sie selbst in einer Pressemitteilung bei „openPR“ mitteilt:

Die Online-Sex-Börse Lovebuy.de (Sign21 GmbH) hat ein vor dem Amtsgericht Köln geführtes Verfahren um die Zahlung von Anmeldegebühren, Mahnkosten und vermeintlichen Rechtsanwaltsgebühren verloren (Urteil des Amtsgerichts Köln v. 23.10.2008 – 114 C 155/08).

Das Auktionshaus für Sexdienste, welches heute durch die VMA Management GmbH betrieben wird, versuchte in dem gerichtlichen Verfahren einen angeblich „angemeldeten Nutzer“ auf die Zahlung einer Anmeldegebühr von 9,95 Euro sowie um ein vielfach darüber liegendes Entgelt für Auskünfte, Mahnungen und die bisherige Rechtsverfolgung zu verklagen. Der Nutzer habe sich durch das Anklicken eines „Registrieren Sie sich jetzt“ – Buttons bei der Internetplattform registriert und hierbei bestätigt, dass er die die Kostenpflicht der „Dienstleistung“ sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin akzeptiert.

In dem Kölner Verfahren konnte die klagende Sign21GmbH den Beweis für ihre Behauptung jedoch nicht führen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Der von WAGNER HALBE Rechtsanwälte Köln vertretene Prozessgewinner meinte nach der Urteilsverkündung glücklich: „Ich fühlte mich durch die immer höher werdenden Ansprüche stark unter Druck gesetzt. Jetzt fällt mir ein großer Stein vom Herzen.“

(Quelle: openPR – lovebuy.de verliert Prozess vor dem Amtsgericht Köln)

Hier geht es um die Anmeldung selbst und nicht um nachfolgende Kosten. Aber was hier ganz deutlich herauszulesen ist, ist die Frage der „Beibringungspflicht“. Hier hat „lovebuy.de“ diese nicht erbringen können, während der Beklagte diese scheinbar mit seinen Erläuterungen (und Screenshots?) diese sehr wohl glaubwürdig erbracht hatte. Übertragen auf die jetzige Situation, ist es so, das die Beklagten dafür sorgen müssen, das die „Beibringungspflicht“ des Klägers nicht bei den Zeugenaussagen enden. Eine Reaktion der Beklagten in den oben von mir interpretierten Urteilen waren für mich nicht zu erkennen.
Oder um es mal einfacher zu sagen. Wenn es berechtigte Zweifel an die Aussagen der firmeneigenen Zeugen gibt, muss diese schon beweiskräftigeres anbringen, als die Aussage von finanziell Abhängigen.
Bis jetzt gibt es nur die Ankündigung der neuen AGB als „News“ auf der eigenen Seite und keinerlei Aussagen von betroffenen, das Sie eine entsp. Mail oder einen Bestätigungslink vor den Rechnungen/Mahnungen bekommen haben, bzw. betätigen mussten.
Ich kann es nur zum wiederholten male sagen: Mahnopfer schließt Euch zusammen!

Links:

– BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010 Sammelthread für die Opfer von Lovebuy.de
– BooCopmpany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)

– Computerbetrug: Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche (Ein guter Grundsatzartikel zur Bewertung von Urteilen, die die Nutzlosbranche gerne Veröffentlicht)

– Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für „lovebuy.de“ (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
– Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen „lovebuy.de“

Eigene Artikel zum Thema:

Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
[UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!

Und hier geht es inzwischen weiter mit den anderen Urteilen und meinen Einschätzungen dazu:

[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

Weitere neuere Artikel zum Thema „LoveBuy.de“

[Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

Artikel als eBook zum Download:
12.06.2010 – „[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf“

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12.6.1929 – An diesem Tag wurde Anne Frank geboren

Anne Frank wäre heute 81 Jahre alt geworden.
Letztes Jahr, 2 Tage vor dem 80. Jahrestag der Geburt von Ihr wurde in Washington ein Anschlag auf das Holocaust-Museum. Dabei wurde ein schwarzer Wachmann von einem weißen Rassisten erschossen. (ich berichtete, siehe unter „Links“)
Diese und ähnliche Vorfälle sind Grund genug, daran zu erinnern, das Fanatiker aller Couleur immer noch eine akute Gefahr sind. Es liegt an uns, das wir diesen keine Macht geben.

Anne Frank, was macht dieses Mädchen zu etwas besonderem?

Ich wurde als einfacher Hauptschüler nicht zum Lesen von Literatur gezwungen (wie oft höre ich: „Das musste ich in der Schule lesen“). Als mir dieses Buch in die Hände fiel, war ich elektrisiert. Nicht, dass das Buch eine Dramatik, einen Spannungsbogen hat oder eine gute Story. Nein, es ist das alltägliche, das aber eigentlich nicht alltäglich war. Man wird zum Empfänger der Briefähnlich geschriebenen Tragebucheintragungen. Ebenso entsetzlich ist es, wenn einem am ende des Buches klar wird, warum dieses so abrupt endet. Anne Frank und die anderen im Hinterhaus versteckten Menschen wurden verraten und Anne Frank fand den Tot im KZ.

Das Buch ist ein Mahnmal gegen den Faschismus. Ich werde mit dafür Kämpfen das der Tot von Anne Frank, Erich Mühsam und den vielen anderen Menschen, die nicht in das Schema einer Menschengruppe passte nicht umsonst war. Dazu gehört auch die eigene Geschichte immer wieder in die Öffentlichkeit zu zerren.

Links:

– Ich bin Terrorist: Anne Frank wäre Heute 80 geworden – Vorgestern: Anschlag auf das Holocaust-Museum

– Webseite des „Anne Frank Zentrum“

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[Update-2] Titanic: “Kirche Heute” – Oder was geht in den Köpfen mancher Menschen vor? | Presserat sieht kein Grund für eine Rüge

Etwas verspätet, aber ich will es natürlich nicht unterlassen, die weitere Entwicklung des Wirbels um das Titelbild der titanik zu berichten.
Nachdem die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseröffnung gegen die „Titanic“ abgelehnt hatte (ich berichtete, siehe unter „Links“), sieht nun auch der Presserat, der 198 Beschwerden erhalten hat, kein Grund gegen das Satire-Magazin „Titanic“ vor zu gehen.

Jahrzehntelang (ja eigentlich Jahrhunderte) hatte die Institution Kirche kein Problem damit jede Missachtung Ihrer Schäfchen ohne jede Konsequenz zu Ignorieren. Da wurde höchstens mal eine Versetzung ausgesprochen, wenn es der eine oder andere Funktionär (wie die sich so nannten Pfaffen, Priester Bischof, …) es zu toll getrieben hat oder die Schäfchen sich nicht wie williges Schlachtvieh verhielten.
Ja, eine der fragwürdigen Gestalten in diesem System war in den 90ern der Kardinal Ratzinger (jetzt Bekannt als „Wir sind Papst“). Dieser hat wegen zu lautstarkem geblöcke von amerikanischen Schlachtvieh -oh Entschuldigung, ich meine natürlich Schäfchen- einen Täter -oh Entschuldigung, ich meine natürlich Geistlichen- versetzt, wo dieser dann unbelastet weiter machen konnte.

Nun schreien diese Menschen auf, weil sich eine Zeitschrift Gedanken über das System Kirche macht. Es wird eine Kampagne gestartet, die im krassen Gegensatz zu den Bewältigungsenergien der Funktionäre mit Ihren Tätern steht. Das sich dann nur die paar Menschen gefunden haben, die eine Strafanzeige gestellt haben und sich beim Presserat beschwert haben, zeigt mir eigentlich nur, das es mit der Verunglimpfung der religiösen Überzeugung. Es ist scheinbar doch nur die schmutzige Phantasie einiger Fundamentalisten, die sich verunglimpft sehen.

Anmerkung:
Wenn sich diese Fundamentalisten Verunglimpft sehen, dann kratzt mich persönlich überhaupt nicht. Eine Verunglimpfung des Glaubens sehe ich persönlich hier nicht. Wenn ich eine Kirche besuche oder eine Messe, dann akzeptiere ich die dort gültigen Regeln (soweit diese nicht gegen die Menschlichkeit verstoßen). Außerhalb haben auch die Christen die Regeln der Gemeinschaft zu akzeptieren. Dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit der Systeme der verschiedenen Religionen. Ob das diesen Fundamentalisten Passt oder nicht. Wenn ich an die feigen anonymen Drohungen nach meinem Artikel über die „Christliche Mitte“ (Siehe unter „Links“) denke, dann halte ich Christliche Fundamentalisten für gefährlicher, als die Islamischen, da man sich in unserem Land nicht traut gegen diese ebenso vorzugehen, wie man es bei islamischen Fundamentalisten macht. Jede Art von Extremismus ist gefährlich, egal aus welcher Ecke.

Nun hat der Presserat am 28.5.2010 entschieden, das ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht vorliegt.
Dazu heißt es in der Pressemitteilung:

28.05.10 – TITANIC-Karikatur: Kirche muss sich satirischer Kritik stellen

Kein Verstoß gegen den Pressekodex erkennbar

Der Beschwerdeausschuss 2 des Deutschen Presserats hat sich in seiner gestrigen Sitzung mit der TITANIC-Karikatur „Kirche heute“ vom April 2010 befasst und 198 Beschwerden hierzu als unbegründet zurückgewiesen. Das Satire-Magazin hatte auf dem Titelbild der April-Ausgabe einen katholischen Geistlichen gezeigt, der in Schritthöhe vor Jesus am Kreuz kniet, der im Gesicht dunkelrot angelaufen ist. Die Hände des Geistlichen sind ebenfalls auf Schritthöhe des am Kreuze hängenden Jesus zu sehen. 198 Leser hatten sich über diese Karikatur beim Presserat beschwert und vor allem einen Verstoß gegen die Ziffer 10 des Kodex angeführt. Darin heißt es: „Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.“

[…]

Der Ausschuss erläutert, dass die Karikatur Jesus am Kreuz auch als Opfer darstellt. Es handelt sich somit eben nicht um die Verhöhnung der religiösen Gefühle der Gläubigen, sondern um eine Kritik an den Würdenträgern und der dahinter stehenden Kirche, die sich dieser Kritik stellen muss.

(Quelle und ganzer Pressetext: Deutscher Presserat – Pressemitteilung: Kirche muss sich satirischer Kritik stellen

Vielleicht sollten sich jetzt mal die Menschen, die Ihre religiösen Gefühle verunglimpft sehen mal fragen wer diese wirklich verunglimpfen, immer wieder!
Erst gestern wurde ein Haftbefehl gegen einen Priester erlassen, der über 30 Menschen missbraucht haben soll! (PR-Online: Verdacht in 30 Fällen: Priester wegen Missbrauchs verhaftet)

Wann hören endlich die Verunglimpfungen der Firmen mit dem Geschäft „Religion“ (auch Kirchen genannt) auf?

Links:

– Deutscher Presserat: Pressemitteilung – 28.05.10 – TITANIC-Karikatur: Kirche muss sich satirischer Kritik stellen

– Hamburger Abendblatt: Pressefreiheit – Presserat: „Titanic“-Kreuz-Karikatur zulässig

– Verlag Werben & Verkaufen GmbH: „Kirche heute“: Presserat billigt „Titanic“-Titel

– PR-Online: Verdacht in 30 Fällen: Priester wegen Missbrauchs verhaftet (Neuste Nachricht über Verunglimpfung an Menschen durch religiöse „Würdenträger“)

Eigene Artikel:

Titanic: “Kirche Heute” – Oder was geht in den Köpfen mancher Menschen vor?
[Update] Titanic: “Kirche Heute” – Oder was geht in den Köpfen mancher Menschen vor? | Staatsanwaltschaft lehnt eine Verfahrenseröffnung gegen die Titanic ab
Christliche Mitte – Christliche Fundamentalisten wollen einen Deutschen Gottesstaat? (Hier sieht man, wie gefährlich auch christliche Fundamentalisten sein können. Ich persönlich halte diese Partei für Verfassungsfeindlich!)

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Volkszählung 2011 – Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr, oder wie der Staat das Datensammeln nicht lässt

Was gab es nicht alles, Vorratsdatenspeicherung, Elena, großer Lauschangriff usw..
Immer wieder müssen sich die Bürger dieses Staates gegen die Missachtung ihrer Grundrechte und der informellen Selbstbestimmung durch seine angeblichen Vertreter wehren.

Nun soll es wieder im Jahr 2011 eine „Volkszählung“ geben.
Was war 1983 passiert?
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Staat verboten, das die erfassten Daten durch eine Personenkennziffer zuzuordnen sind. Womit die Volkszählung zu diesem Zeitpunkt erst mal gescheitert war und dann im Jahr 1987 in überarbeiteter Form durchgeführt wurde.
Was will dieser Staat bei der Volkszählung 2011 machen?
Er will wieder eine Personenkennziffer bei der Volkszählung einführen. Man könnte jetzt schreien: „Herr, schmeiß Hirn vom Himmel“.
Zu verdanken haben wir diese neuerlichen Missachtung unserer Rechte im übrigen noch der „Großen Koalition“. Nur damit nicht vergessen wird, in welchen Parteien überall die Bürgerfeinde sitzen!

Worum geht es?

Mit den Stimmen der großen Koalition aus CDU/CSU und SPD legte der Deutsche Bundestag im Jahr 2009 mit dem Zensusgesetz 2011 eine Volkszählung fest, für die bereits umfangreiche Vorbereitungen und Datensammlungen laufen.

Die Volkszählung 2011 stützt sich, anders als 1987, vor allem auf die Zusammenführung der Datensammlungen der Meldeämter und der Bundesagentur für Arbeit. Diese werden mit einer eindeutigen Identifikationsnummer gespeichert und mit Daten aus dem gleichzeitig neu erstellten Wohnungsregister zusammengeführt. Dazu müssen alle Eigentümer von Gebäuden und Wohnräumen detaillierte Angaben zu Eigentumsverhältnissen, Größe und Ausstattung der Wohnungen und zu den Mietern machen. Ebenso werden etwa 10 Prozent aller Bürger nochmals ausführlich persönlich befragt. Ein Widerspruch kann nicht eingelegt werden.
Wir sind der Meinung, dass die geplante Datensammlung weit über eventuelle Notwendigkeiten einer Volkszählung hinausgeht und außerdem wichtige Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts z. B. zur informationellen Selbstbestimmung verletzt und deshalb verfassungswidrig ist.

Wo liegt das Problem?


  • Ein Viertel bis ein Drittel aller in Deutschland ansässigen Personen werden zu Zwangsbefragungen aufgesucht und müssen “Erkundigungen” im familiären und nachbarschaftlichen Umfeld dulden.
  • Sensible persönliche Daten werden aus zahlreichen Quellen ohne Ihre Einwilligung zusammengeführt. Die Daten von Meldeämtern und Behörden werden somit zweckentfremdet.
  • Die Zuordnung der Daten ist über eine eindeutige Personenkennziffer möglich. Eine solche eindeutige, gemeinsame Ordnungsnummer hatte das Bundesverfassungsgericht 1983 ausdrücklich verboten.
  • Die Erhebung ist nicht anonym, da jederzeit Rückschlüsse auf Ihre Identität möglich sind. Es entstünde ein zentral verfügbares Personenprofil aller in Deutschland ansässigen Personen.
  • Die zentrale Verfügbarkeit der Personenprofile weckt Begehrlichkeiten. Die Datenschutz-Skandale der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass das Missbrauchspotenzial einmal angelegter Datensammlungen enorm ist.
  • Die Abfrage der Daten laut deutschem Zensus-Gesetz geht über den von der EU geforderten Umfang hinaus, z. B. die Angabe des Religionsbekenntnisses, das insbesondere muslimische Glaubensrichtungen besonders differenziert und damit zur Beantwortung auffordert. So ließe sich zum Beispiel eine Liste aller Muslime in Deutschland erstellen, die ihre Religionszugehörigkeit angegeben haben.



Stand der Dinge

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung bereitet eine Verfassungsbeschwerde vor, die zum 15. Juli 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wird. Darin beantragen wir die Aussetzung der Volkzählung, da sie maßgeblich in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift und verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht wird dem Gesetzgeber bei Anerkennung der eingereichten Kritikpunkte einen verfassungsgemäßen Rahmen nennen.

(Quelle: Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung – #zensus11 – Stoppt die Vollerfassung!)

Wie es scheint müssen in Zeiten des Geldsparens und der Ausgabenkürzungen wieder unnötig Steuergelder verschleudert werden, damit sich der Bürger vor den Ungesetzlichen Handlungen Ihrer Vertreter schützen können.
Ticken diese „Volksverarscher“, äh -vertreter eigentlich noch richtig?

Links:

– Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: #zensus11 – Stoppt die Vollerfassung!
– Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: Flyer zur Volkszählung 2011 (PDF zum Download. 330 KB)

– Deutsches Fallrecht (DFR): Bundesverfassungsgericht-Urteil zur Volkszählung 1983

– Bundesministerium für Justiz: Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011

– Heise.de: Bürgerrechtler starten Initiative gegen Volkszählung

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