Fast 2 Monate Offline – Ich melde mich zurück

So, da war ich fast 2 Monate Offline.

Dieses Jahr habe ich mir 2 längere Urlaube hintereinander gegönnt. Seit knapp 2 Wochen bin ich nun wieder vom Alltag eingeholt und habe alles mögliche Aufarbeiten müssen.

Es gibt so einiges, zu dem sich was sagen lässt:
– Ausschreitungen in London und andernorts.
– Wahl in Mecklenburg-Vorpommern.
– Der Sturm auf die Israelische Botschaft in Ägypten.
– Abbruch der Beziehungen zwischen Israel und Türkei.
– Lovebuy, das Thema, das ich nach Schließung von BooCompany hier mit rein genommen habe.
– usw. usw.

Also genügend Themen, wo ich evtl. auch noch meinen Senf zu allen anderen dazu gebe.

Da bereits Volker Pispers alles wesentliche zu der Wahl in Mecklenburg-Vorpommern gesagt hat, werde ich wohl Ihn zu Wort kommen lassen, statt selbst nach Worten zu suchen.

Wahl in Berlin.

Lovebuy hat in Siegen nun die Runde 3 und 4 verloren. Uwe war so nett und hat mir mal einiges an Unterlagen zugesendet. Das ist auch ein Artikel wert.

Hass und Gewalt oder doch nur eine Bankrotterklärung der „parlamentarischen Diktatur“, oh Entschuldigung, ich meine natürlich: „Parlamentarische Demokratie“. Das ist die Frage bei all der Gewalt, ob vor etwas längerem in Paris oder vor kurzem in London oder immer wieder in Berlin, Hamburg usw.

Gewalt in Ägypten gegen Israel. Ausweisung des israelischen Botschafters in der Türkei, usw.

Also, ich melde mich zurück und bereichere das WetWeiteWeb mit meinen unbedeutenden Texten.

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Loriot, mach es gut

Vicco von Bülow alias Loriot ist gestorben.

Ein großer Karikaturist und ein guter Beobachter des menschlichen Verhalten.
Nicht zu vergessen, das er auch in anderen kulturellen Bereichen tätig war, wie z.B. als Regisseur, Zeichner, Schauspieler und auch Bühnenbildner.

Erinnern wir uns an seine Worte zum Thema Alter:


„Mit 70 muss man damit rechnen,
aus biologischen Gründen vertragsbrüchig zu werden…“

In einem Interview sagte er zum Alter:

«Zum Beispiel sehe ich so manches doppelt, was mir schon einmal völlig ausreichen würde.»

Leider geht ein genialer Mensch von uns. Ich hoffe (und glaube es), das er ein erfülltes Leben hatte.

Zum Gedenken:

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[Update] * Lovebuy * AG-Siegen | Signs21 GmbH will in die 3. Runde?

Wie U. K. im Forum des Senders „Sat 1“ schreibt, will der Betreiber der Plattform die Klage nochmals wegen §321 ZPO wieder aufnehmen lassen.
Schon nach dem ersten Urteil wurde auf Grund dieses § eine neue Entscheidung gewollt. Ich berichtete darüber in dem Artikel „*Lovebuy* AG-Siegen weist Klage zurück – Schlappe für Betreiber der Plattform“.
In dem Forum schreibt er:

Guten Tag,
[…]
jetzt kommt mit aktueller Post ein
Schreiben in dem man wiederholt um Wiederaufnahme nach $321 bittet.
Zitat:“ Das gesamte Verfahren entwickelt sich zur Farce. Diesbezüglich behält sich die Klägerin die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde vor.“

(Quelle: Posting von „Kunstflieger“ bei Sat1-Forum)

Schon einmal ist ein Urteil, das für Signs21 „verloren“ wurde durch die Blogs (vor allem Jura-Blogs) gegangen. Dabei ging es darum, dass ein Vertrag wegen „Sittenwidrigkeit“ als nichtig erklärt wurde. Dabei ging es um den Vorwurf dass auf der Plattform die Prostitution gefördert wurde. Dieses Urteil wurde dann auf Antrag des Betreibers aufgehoben und ein gegenteiliges Urteil ist ergangen.
Trauriger weise, hält es die Anwaltskanzlei, die vorher überall mit Ihrem „gewonnenen Urteil“ hausieren gegangen sind, es nicht für Nötig dies nun entsp. zu berichtigen.

Scheinbar will man mit allen Mitteln verhindern, das eine öffentlich bekannt gewordene Entscheidung zu Ihrem Ungunsten bestand hat.
Anders kann ich den zitierten Teil nicht Interpretieren.
Wer die Behauptung aufstellt, das sich ein Verfahren nach 2 umfangreichen Entscheidungsgründen zu einer „Farce“ entwickelt hätte; ebenso ist die Drohung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen 2 Richter (schließlich haben 2 verschiedene Richter den Fall beurteilt) in meinen Augen sogar der Versuch die Unabhängigkeit der Judikative anzugreifen.

Es bleibt abzuwarten, wie sehr sich die Justiz so angreifen lässt. Das Beste wäre jetzt eine Entscheidung durch das entsp. Landgericht. Dann ist hoffentlich mal Ruhe und ein richtungweisendes Urteil wird gesprochen.

Links:

– underwoodblog: Abzocke durch lovebuy.de (Neuigkeiten sind in den Kommentaren zu finden)

Eigene Artikel zum Thema:

Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
[Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB
Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de
[Update] Lovebuy oder wie vielschichtig ein Fall mit vielen Betroffenen sein kann
„Lovebuy, das Thema nach der Schließung von BooCompany“
Update Wichtig !!!: VMA Management/Lovebuy eSoft Service GmbH meldet Insolvenz an
Ein Fake? – Mail, angeblich von Signs 21 GmbH
[Update] Scheinbar neue Mahnungen durch alten-neuen (?) lovebuy.de-Betreiber
*Lovebuy* AG-Siegen weist Klage zurück – Schlappe für Betreiber der Plattform

Allgemeines
– Antispam: Wiki-Artikel „Strafanzeige“
– Antispam: Strafanzeige, ein Werdegang (Hier wird erklärt, was eine Strafanzeige bedeutet, was geschehen könnte und wie es mit dem Widerspruch bei Einstellung usw. ist)

Eigene Artikel allgemein zum Thema:

Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!
Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht
[Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International

Artikel als eBook zum Download:
13.7.2011 – [Update] * Lovebuy * AG-Siegen | Signs21 GmbH will in die 3. Runde?

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* Lovebuy * AG-Siegen weist Klage zurück – Schlappe für Betreiber der Plattform

Es ist schon ein paar Tage her, da wurde der Entscheid des AG Siegen, das dieses Mitte des Jahres 2010 gegen den Betreiber der Plattform geurteilt hatte bestätigt. Eine doppelte Schlappe für die Betreiber.
Danke an U. K. für das zufaxen der beiden Urteile.

Es ist interessant, da es meiner Meinung nach eindeutig aufzeigt, das die Ansprüche der Betreiber des Plattform bei weitem nicht so eindeutig sind, wie von den jeweiligen Betreiber in Ihren „Drohschreiben“ (meine pers. Empfindung zu den Schreiben/Mails) behaupteten und durch Ihre „Urteilsauflistungen“ suggerieren wollen. Wie ich in dem Artikel über die Urteilsliste des damaligen Betreibers „VMA Management GmbH“ (–> [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile) aufgezeigt habe, lag es meist mehr oder weniger offensichtlich an dem Verhalten des Beklagten (der vermeindl. Abonnent), das die Urteile verloren wurden. Diese Urteilsliste ist mit weiteren Urteilen wieder auf der Seite des derzeitigen (wiederholten) Betreiber „Signs21 GmbH“ zu finden. Vermutlich wird sich bald ein weiteres Urteil dazu gesellen (dazu aber später).

Jetzt erst mal zu dem Urteil vom „AG Siegen“.
Zuerst einmal allgemein zu Urteilen. Kennt man das AZ (in dem Fall: AZ 14C1372/07), hat jeder das Recht sich dieses Urteil in anonymisierter Form zusenden zu lassen. Dazu wendet man sich an das Amtsgericht (bzw. dem entsp. Gericht, wie z.B. auch Landgericht usw.) dass das Urteil gesprochen hat und bittet um eine anonymisierte Kopie des Urteils. Dies kostet ca. 50 Cent je Seite und das Porto (kann variieren). Urteile sind öffentlich und für jeden einsehbar, bzw. erhältlich. Dies nur deswegen, weil ich im lauf der Zeit zu der Erkenntnis kommen musste, dass die Mail, die angeblich von der Firma „Signs21 GmbH“ mir zugemailt wurde unter Umständen tatsächlich von dieser Firma gekommen ist (Ich berichtete: Ein Fake? – Mail, angeblich von Signs 21 GmbH).
Im Blick auf die Möglichkeit, das die Firma evtl. tatsächlich der Urheber der Mail ist und damit ein in meinen Augen recht merkwürdige Auffassung von Meinungsäußerungen hat, wollte ich nur darauf hinweisen, das nicht nur die Fa. „Signs21 GmbH“ berechtigt ist Urteile zu veröffentlichen und (z.B. in Schreiben an vermeintliche Schuldner) zu interpretieren.

Nun zu dem Urteil des AG Siegen

Am 2. Juni 2010 hat das AG Siegen die Klage gegen einen vermeintlichen Schuldner der Firma Signs21 GmbH abgewiesen.
Es handelte sich um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Der Kläger (die Singns21 GmbH) hatte auf Zahlung der 5,– Euro Anmeldegebühr (letztendlich mit Mahngebühren etc. als 18,– Euro die Hauptforderung), sowie dem Jahresbetrag von 99,– Euro geklagt, da der vermeintliche Schuldner angeblich auf der Plattform „www.lovebuy.de“ registriert habe und mit dem Button „Login“ sich auf eine Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr angemeldet habe.
Zusätzlich verlangte man noch die Kosten für die Ermittlung des Schuldners von 87,00 Euro, weil dieser sich angeblich mit falschen Daten angemeldet habe.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Das Gericht folgte dem Antrag und wies die Klage ab.
Die Gründe sind dabei zu beachten.
Das Gericht sah es nicht als bewiesen an, das sich der Beklagte am 06.08.2005 auf der Internetplattform lovebuy.de angemeldet habe. Den angeblichen Beweis, den der Kläger auf Grund der „Ermittlungen“ vorgelegt hat das Gericht nicht als Nachweis angesehen.
Der Beklagte hat der Behauptung des Plattformbetreibers widersprochen, das er sich je auf der Plattform „lovebuy.de“ angemeldet habe.
Aus den „Entscheidungsgründen“ geht leider nicht hervor, wie die „Ermittlungen“, bzw. der Beweis, das der Beklagte der Schuldner sein solle geführt wurde. Das wäre noch interessant, das zu wissen.
Aber dem Gericht schienen die vorgelegten Beweise auf jeden Fall nicht ausreichend genug, bzw. nicht ein wirklicher Nachweis gewesen zu sein.

Wortwörtlich heißt dies im Urteil so:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 18,00 Euro gegenüber dem Beklagten.
Ein Zahlungsanspruch scheitert daran, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sich der Beklagte tatsächlich am 06.08.2005 auf der Internetplattform lovebuy.de bei der Klägerin wirksam angemeldet hat.
[…]
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der 87,00 € für Ermittlungsgebühren. Da sie nicht den Beweis führen konnte, dass es der Beklagte war, der sich unter der IT-Adresse xx.xxx.xxx.xxx auf ihrer Internetplattform angemeldet haben will, kann sie auch keine entsprechende Rechtsverfolgungskosten geltend machen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 99,00 € für die Jahresgebühr.
Zum einen hat die Klägerin nicht bewiesen, dass der Beklagte sich als User mit einer einjährigen Mitgliedschaft bei ihrer Internetplattform angemeldet hat, […]

(Quelle: Urteil des AG Siegen; AZ 14C1372/07 vom 2. Juni 2010 | Der Schreibfehler „IT-Adresse“, statt IP-Adresse“ wurde vom Original übernommen und die IP-Adresse von mir editiert)

Das die Forderung von 99,00 Euro für die angebl. Jahresmitgliedschaft auch abgewiesen wurde ist, nachdem das Gericht eine Anmeldung als solchen nicht als bewiesen ansah die logische Konsequenz. Ebenso, wie auch alle anderen Kosten der Kläger zu tragen hatte.
Interessant ist, dass das Gericht sich noch erweitert über die „Jahresgebühr“ äußert, obwohl dies schon wegen dem fehlenden Beweis nicht notwendig sei. Es Zeigt, das sich das Gericht mit den Charakter der Webseite auseinander gesetzt hat und auch mit dem Recht des „Verbrauchers“ auf eine deutliche Preismitteilung.
Nach dem letzten Satz meines obigen Zitats erläutert das Gericht, das es selbst dann, wenn es zu einer „Anmeldung“ als User gekommen wäre, eine Kostenpflicht daraus mehr als Fragwürdig sei.
Das Gericht führt aus, das es für sie (dem Gericht) nicht ersichtlich ist, das ein User bei seiner Anmeldung (als User) wirksam auf die Kostenpflicht der Mitgliedschaft in Höhe von 99.00 € jährlich hingewiesen wurde. Ein Hinweis der Kostenpflicht in der AGB ist nicht wirksam, „da es sich bei der Kostenpflicht um eine Hauptleistung handelt“. Das Gericht stellt fest, das somit die AGB-Klausel „überraschend“ sei und damit „nichtig wäre“.

Hinweis:
Bevor man hier anfängt zu jubeln. Urteile von Amtsgerichte sind „Einzelentscheidungen“. Ein anderes Gericht, ein anderer Richter oder auch der selbe Richter kann in ähnlicher Sache unter teilweise anderen Voraussetzungen oder auch der Sachlage (z.B. der Zahlung einer Jahresgebühr) ganz anders Entscheiden, bzw. anders bewerten.

Zu dem ersten Urteil:
Neben dem, dass das Gericht scheinbar mit der Nutzung und dem Hintergrund der PC-Nutzung vertraut war, wie z.B. die Beweisbarkeit durch IP-Adressen, hat es sich scheinbar auch mit der Art und Weise der AGB-Änderung befasst. Wie schon mehrfach und auf verschiedenen Plattformen behandelt, hat der Betreiber der Plattform angebl. Mails mit der geänderten AGB versendet und in dieser die Jahresgebühr eingebunden. Mal unabhängig davon, das einige User unabhängig von einander auf verschiedenen Plattformen mitgeteilt haben, das Sie zu diesem Zeitpunkt Mails ohne Text, nur mit der Signatur des Betreibers bekommen haben, stellt das Gericht (meiner Meinung nach richtigerweise) fest, das eine AGB-Änderung, in der dann plötzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingearbeitet ist, gegen die Pflicht auf einen eindeutigen Kostenhinweis verstößt.

Klage, Runde 2
Nach meinen Kenntnissen hat der Kläger dann beantragt, das der Prozess nach §321 (zivile Prozessordnung) fortgeführt wird, bzw. durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen sei.
Worauf sich dieser Antrag auf nachträgliche ergänzende Entscheidung basiert, kann ich leider nicht sagen, da in dem Urteil auf eine Darstellung des Tatbestandes abgesehen wird.
Vermuten kann man nur, das man mit dem Beweis der „Mailadresse“ des Anmeldeverfahrens einen neuen, bzw. berichtigten Tatbestand geltend gemacht hat, da dieser Punkt in der Entscheidungsbegründung erörtert wird.

Im Prinzip bestätigt die neuerliche Entscheidung (die ein anderer Richter als in der ersten Entscheidung gefällt hat) die Entscheidung der Richterin im ersten Urteil vom 2.Juni 2010.
Durch den erweiterten Tatbestand (wie gesagt, „vermutlich“ die Zuordnung der Mailadresse) kamen noch interessante andere Entscheidungsbegründungen, bzw. Aussagen hinzu.
Mit diesen möchte ich mich näher befassen.

Das Gericht stellt wegen der Zahlung der Anmeldegebühr fest, das zwischen den Parteien kein sogenannter Acces-Provider-Vertrag gem. § 631 BGB zustande gekommen sei.
Bemerkenswert dabei ist, dass das Gericht dem Recht entsprechend von dem Kläger die klare Beweisführung verlangt, das ein Vertrag zu Stande gekommen sei. Vermutungen und Annahmen reichen hierfür nicht aus. Auch stellt das Gericht klar, das dem Beklagten ein „substantiiertes Bestreiten“ als Vortrag ausreicht. Dieser braucht also nicht seine „Unschuld“ beweisen! (darauf komme ich noch mal zu sprechen). Im Urteil liest sich das so:

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 25.06.2001 jedoch bestritten, dass er sich bei der Internetplattform der Klägerin www.lobebuy.de angemeldet und die dort angebotenen Dienste genutzt hat. Diser Vortrag reicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten aus. Es oblag der Klägerin, den entsprechenden Vertragsschluss mit dem Beklagten und dessen Anmeldung zu beweisen.

(Quelle: Urteil AG Siegen vom 15.06.2011 [Urteilsverkündung]; AZ 14C1372/07)

Was weiter bemerkenswert ist, ist eine Aussage, die der Kläger dem Gericht selbst gegenüber getätigt hat und evtl. bei anderen Verhandlungen als seine Aussage zitiert werden kann. So heißt es in den Entscheidungsbegründungen:

… Vielmehr hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass aufgrund der kurzen Speicherfrist der IP-Daten kein Nachweis darüber erbracht werden kann, von welchem Anschluss eine etwaige Anmeldung vorgenommen worden ist.

(Quelle: Urteil AG Siegen vom 15.06.2011 [Urteilsverkündung]; AZ 14C1372/07)

Wie gesagt, das Gericht beschäftigte sich auch mit der E-Mailadresse, weswegen ich auch vermute, das dies der „neue Tatbestand“ war, der geltend gemacht wurde.
Das Gericht geht in seiner Begründung auf die Erläuterungen der Klägerin ein, das diese zwar darlegt, wie eine Anmeldung vor sich geht. Dabei wird das „-gerichtsbekannt im Internet durchaus übliches-“ Anmeldeverfahren mit Bestätigungslink als E-Mail „(Sog. Double In -Verfahren)“ eingegangen. Deswegen stellt das Gericht dann auch klar, dass die Klägerin den Beweis eines Zustandekommen eines Vertrages nicht bewiesen hat. Speziell zur Mailadresse heißt es dann in der Begründung:

Allein aus der zutreffenden Angabe der e-mail Adresse des Beklagten kann eine Anmeldung durch diesen nicht hergeleitet werden.

(Quelle: Urteil AG Siegen vom 15.06.2011 [Urteilsverkündung]; AZ 14C1372/07)

Es wird also deutlich gemacht, das e-mail Adressen keine sichere Beweisführung für Vertragsschlüsse sind. Ich finde dies richtig. Eine E-Mailadresse ist kein Beweis. Allein wer sich die Mühe macht, zu suchen, wird von mir 4 oder 5 verschiedene Mailadressen finden. Ohne das ich jemals auch nur irgendeinen Mailkontakt zu dieser Person hatte oder meine Mailadresse irgendwo eingetragen habe.

Zum Schluss stellt das Gericht in seiner Begründung noch einmal bezüglich der e-mail Adresse folgendes Fest:

Da die Klägerin eine Anmeldung nicht bewiesen hat, ist es unerheblich ob die behauptete Anmeldung unter der e-mail Adresse des Beklagten auf einen Missbrauch der e-mail Adresse, den sich der Beklagte gegebenfalls zurechnen lassen müsste, zurückzuführen ist oder nicht.

(Quelle: Urteil AG Siegen vom 15.06.2011 [Urteilsverkündung]; AZ 14C1372/07)

Das Gericht setzt also nicht die Indizien/Erläuterungen des Klägers als Vertragsschluss-Beweis an, sondern sagt (wieder meiner Meinung nach richtigerweise) aus, das eine Prüfung des Sachstandes unerheblich sei, da schon der Beweis des eigentlichen Abschlusses nicht bewiesen ist.
Wäre dieser Bewiesen, dann könnte es durchaus sein, das sich der Beklagte die Forderung hätte zurechnen lassen müssen. So wie in dem Fall, wo lt. Beklagtem ein „Mitbewohner“ seinen PC benutzt habe. Dieser habe sich die Accountdaten „angeeignet“ und dann den Aktivierungslink für die Bestätigung der neuen AGB betätigt. Hier sah das Gericht eine Haftung des Accountinhabers, weil dieser mit empfindlichen Daten (einlogdaten/Mails) nicht sorgsam genug umgegangen ist. vergleiche dazu „Urteil 6: AG Reutlingen“ in meinem Artikel „[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile“. Stellt ein Gericht eine „mitverschulden“ (zurechnen) des Beklagten fest, kann sich der Kläger an diesen halten. Der Beklagte kann dann seine Kosten beim Verursacher selbst einfordern.
Aber hier stellte sich die Frage des Missbrauches, sei es Schuldhaft oder nicht, der Mailadresse oder des Accounts des Beklagten durch Dritte erst gar nicht.

Nun noch mal zu der Situation des Beklagten
Wie ich weiter oben schon geschrieben habe, wollte ich auf die Situation des Beklagten im Zusammenhang mit dem „substantiierten Bestreiten“ eingehen.
Ich (und etliche Andere) habe es auf verschiedenen Plattformen (wie z.B. Antispam.de) fast Gebetsmühlenartig wiedergekäut, das man sich nicht mit einem angeblichen Fordernden auf eine Brieffreundschaft oder Erklärungen einlassen soll.
Ich weiß, es ist ein Gefühl, das jeder hat das man meint, den anderen zu überzeugen, bzw. zu „beweisen“, das die Forderung ungerechtfertigt ist. Dies ist aber Grundfalsch. Wenn ich jedes mal versuchen wollte andere zu Überzeugen, das ich dieses oder jenes nicht gemacht habe, oder das diese oder jene Behauptung falsch sei, käme ich nicht mehr zu einem Privatleben. Ich weise lieber darauf hin, das sich jeder selbst ein Bild machen solle.
Wie sieht es im Fall eines angeblichen Vertrages aus?
Wobei ich dies nun allgemeiner und nicht mehr spezifisch auf diesen Fall sehe.
Es gibt da jemanden, der meint, das ich (als Beispiel) mit Ihm einen Vertrag geschlossen habe, eine Bestellung getätigt habe oder was weiß ich. Auf jeden Fall will dieser Jemand etwas von mir.
Früher hätte ich hier geschrieben, das ich dann überhaupt nicht reagiert hätte. Da es aber inzw. so ist, das ein Eintrag bei der Schufa etc. bei Nichtreaktion unter Umständen auch nicht illegal ist, würde ich inzwischen demjenigen einen Einschreibebrief mit Rückschein zusenden und einfach nur Mitteilen, das ich der Forderung, sowie der Behauptung, das ein Vertrag bestehe nicht zustimme. Nicht mehr und auch nicht weniger. Die Schreiben, die als „Eierlegende Wollmilchsau“ von den verschiedensten Stellen (wie auch von den Verbraucherzentralen) angeboten werden, halte ich für Fatal. Warum soll ich, wenn ich keinen Vertrag eingegangen bin, diesen „Hilfsweise“ widerrufen oder für nichtig erklären? Warum soll ich dem Forderndem erklären, warum die Forderung nicht besteht. Es ist nach deutschem Recht immer noch die verdammte Aufgabe des Fordernden, die Berechtigung seiner Forderung zu beweisen und nicht meine Aufgabe meine kostbare Freizeit mit dem Gegenbeweis zu verbringen. Zudem, was soll ich denn Beweisen? Was es nicht gibt, das kann ich nicht beweisen!
Dies hat in dem obigen Fall das Gericht auch klar erkannt. Was kann der Beklagte anderes aussagen, als das er sich nicht dort angemeldet hat und die Dienstleistung dementsprechend auch nie genutzt hat. Soll er nun etwa beweisen, das er nie einen Kostenhinweis gesehen hat? Soll er beweisen, das er sich nie eingeloggt hat? Mal einfach die Frage: wie soll man eine Nichttätigkeit beweisen? Oder anders gefragt auch: Warum soll ich das Beweisen?
Ich sehe hier keinen Grund, das zu beweisen und das Gericht hat dies meiner Meinung nach in der Begründung auch so gesehen.

Allgemein zu dem Urteil:
Ebenso, wie zu den Brieffreundschaften habe ich (vor allem in meiner aktiven Zeit bei Antispam.de) immer wieder darauf hingewiesen, dass die Gesetze nicht so schlecht sind, wie es oft den Eindruck hat. Das wichtigste ist nur, das diese auch endlich mal angewendet werden. Ich finde, dass das AG Siegen hier einmal sehr deutlich gemacht hat, dass Recht und Gerechtigkeit bei klarer Anwendung der Gesetze nicht im Widerspruch liegen müssen.
Vielleicht ermutigt dieses Urteil andere Gerichte auch, die „Beweise“ der Kläger bei Internetgeschäften genauer zu hinterfragen. Beklagte und vermeintliche Schuldner sollte dies Ermutigen, auf das Recht zu bauen und nicht sich selbst unnötig zu Rechtfertigen. So hat das Gericht auch die Chance „Gerechtigkeit“ zu üben (wenn der Richter dies dann will, was leider auch nicht immer der Fall ist).
Die Gesetzgeber täten besser daran, statt an einzelnen Gesetzen mit zweifelhaften Anforderungen (wie diese merkwürdige „Buttonlösung“) versuchen zu Flickschustern einfach ein klares Gesetz zu erlassen.
Eine wirkliche gute Tat für beide (ehrlichen) Seiten durch die Gesetzgeber wäre die Notwendigkeit eines schriftlichen Vertrages. Wer betrügen will, egal auf welcher Seite wird sich auch durch neue Flickschustereien davon abhalten. Da wird auch ein neues Gesetz nichts dran ändern.
Noch kein Gesetz hat Gesetzesbrecher von Ihrem Tun abgehalten, dessen muss man sich einfach bewusst sein. Man kann nur durch einfache klare und von jedem zu verstehenden Gesetze die Anzahl (und damit auch u.U. die Kosten/Nutzenrechnung) der Betrügereien eindämmen.

Links:

– underwoodblog: Abzocke durch lovebuy.de (Neuigkeiten sind in den Kommentaren zu finden)

Eigene Artikel zum Thema:

Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
[Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB
Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de
[Update] Lovebuy oder wie vielschichtig ein Fall mit vielen Betroffenen sein kann
„Lovebuy, das Thema nach der Schließung von BooCompany“
Update Wichtig !!!: VMA Management/Lovebuy eSoft Service GmbH meldet Insolvenz an
Ein Fake? – Mail, angeblich von Signs 21 GmbH
[Update] Scheinbar neue Mahnungen durch alten-neuen (?) lovebuy.de-Betreiber

Allgemeines
– Antispam: Wiki-Artikel „Strafanzeige“
– Antispam: Strafanzeige, ein Werdegang (Hier wird erklärt, was eine Strafanzeige bedeutet, was geschehen könnte und wie es mit dem Widerspruch bei Einstellung usw. ist)

Eigene Artikel allgemein zum Thema:

Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!
Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht
[Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International

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9.7.2011 – * Lovebuy * AG-Siegen weist Klage zurück – Schlappe für Betreiber der Plattform

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EuGH (Europäischer Gerichtshof) setzt Maßstab für Gewährleistungskosten zu Gunsten der Verbraucher

Im Fall von GermanOffice hatte ich schon mal erläutert, wie Händler versuchen, die Kunden auf die „Garantieleistungen“ der Hersteller zu leiten. (siehe: „GermanOffice Insolvenz – Gewährleistung vs. Garantie – Und die Frage, wann man besser auf sein Recht verzichtet“)

Der Grund ist einfach.
Während bei der Garantie (eine „freiwillige“ Leisung) der Hersteller der Ansprechpartner für den Kunden ist und er sich oft mit einem großen Apparat (oder nicht selten nur einer Deutschlandvertretung) auseinandersetzen muss, ist die Gewährleistung ein gesetzliches Recht was dem Kunden unmittelbar von seinem Händler zusteht. Das ist für den Händler recht unangenehm, da alle Kosten nun bei Ihm liegen, da im gewerblichen Handel der Empfänger einer Ware diese direkt auf Unversehrtheit prüfen muss.

Nun, die Gewährleistung sieht vor, das ein Händler für die Unversehrtheit der Ware 2 Jahre lang haften muss. Dabei handelt es sich um die Haftung, das die Ware beim Kauf in einwandfreiem Zustand war. Schäden die durch eine fehlerhafte Ware entstehen sind vom Händler zu beheben, so das die Ware fehlerfrei (bzw. durch eine Fehlerfreie Ware ersetzt) ist und der Schaden behoben ist. Natürlich gilt dies nicht für Schäden, die nicht durch eine fehlerhafte Auslieferung entstehen.
Ein Wermutstropfen gibt es. Der Gesetzgeber hat nach 6 Monaten die Beweispflicht gedreht. In den ersten 6 Monaten muss der Händler nachweisen, das eine Schädigung der Ware nicht schon beim Kauf der Ware bestanden habe. Nach 6 Monaten muss der Kunde beweisen, das der Schaden bereits beim Kauf bestanden hat, was oft sehr schwierig ist.

Aber wie ist es mit den Schäden, die evtl. durch eine fehlerhafte Ware entstehen. Bisher eher eine Grauzone.

Das ist nun mit der Entscheidung des EuGH klar gestellt.
Schäden die eine fehlerhafte Ware verursacht sind bei verwendungsgemäßer Behandlung zu ersetzen.

In dem Urteil des EuGH (Az: C-65/09 und 87/09) geht es um 2 Vorgänge in Deutschland.
In beiden Fällen hatte das BGH (Bundesgerichtshof) den Verbrauchern nicht viel Hoffnung gemacht und die Entscheidung ans EuGH weiter gegeben.

Fall 1:
Ein Kunde hatte Fließen bei einem Händler gekauft und verlegen lassen. Bei der Besichtigung der verlegten Fließen wurde festgestellt, das der Händler Fließen mit Schleifspuren auf der Oberfläche geliefert hatte, also keine einwandfreie Ware. Der Streit ging nun um die Kosten der Demontage und neuerlichen Montage der (dann einwandfreien) Fließen.
Das EuGH hat nun entschieden, das der Händler diese Kosten zu tragen habe.

Fall 2:
Eine Kundin hat eine Einbau-Spülmaschine gekauft und von einem Fachbetrieb einbauen lassen. Nach dem Einbau stellte sich heraus, das die Maschine nicht Funktionierte. Hier ging es ebenfalls um die Frage, in wie weit der Händler die Kosten für Ausbau, Transport und Wiedereinbau zu zahlen habe.
Auch hier hat das EuGh für die Verbraucherin entschieden und der Händler hat alle Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Gewährleistung zu tragen.

Besonders interessant dabei ist, dass für das Urteil folgende Erwägungsgründe berücksichtigt wurden:

„(11) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die Nachbesserung des Gutes oder eine Ersatzlieferung verlangen, es sei denn, dass diese Abhilfen unmöglich oder unverhältnismäßig wären. Ob eine Abhilfe unverhältnismäßig ist, müsste objektiv festgestellt werden. Unverhältnismäßig sind Abhilfen, die im Vergleich zu anderen unzumutbare Kosten verursachen; bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um unzumutbare Kosten handelt, sollte entscheidend sein, ob die Kosten der Abhilfe deutlich höher sind als die Kosten einer anderen Abhilfe.“

Gerade im ersten Fall ist es von daher interessant, da die Kosten für die Demontage und Neumontage der Fließen über das 4-fache des Warenwertes ausmachten.
Dazu heißt es dann auch in der Erläuterung des EuGHs:

In der vorliegenden Rechtssache sei die begehrte Nacherfüllung durch Lieferung vertragsgemäßer Fliesen ein solcher Fall der absoluten Unverhältnismäßigkeit, da Gebr. W. dadurch neben den Kosten für die Lieferung in Höhe von rund 1 200 Euro Kosten für den Ausbau der vertragswidrigen Fliesen in Höhe von rund 2 100 Euro und damit insgesamt Kosten von rund 3 300 Euro entstünden, was über der Schwelle von 150 % des Wertes des mangelfreien Verbrauchsguts liege, anhand deren die Verhältnismäßigkeit eines solchen Begehrens im Voraus beurteilt werde.

Also selbst beim Ausbau der Fließen (also ohne Wiedereinbau) wurde dieser „Schwellenwert“ von 150% überschritten.
Da eine Nachbesserung der Fließen, wie durch einen Gutachter festgestellt nicht möglich war, blieb nur der Austausch.

Das EuGH entschied dementsprechend:

1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

Also Eindeutig!
Wenn man die Ware gemäß des Verwendungszweckes gutgläubig verwendet, wie in diesem Fall Fließen verlegen lässt, dann muss der Verkäufer alle Kosten tragen.
Anzumerken sei, das der Käufer den Mangel nach 2/3 der Verlegearbeit bemerkt hatte und dann den Mangel umgehend anzeigte (nicht etwa zu ende verlegen ließ).

Im 2. Fall ist das ganze ähnlich zu sehen. Eine Einbauspülmaschine ist schon vom Namen her für den Einbau in ein dafür vorgesehenes Möbelstück gedacht und eben dies ist auch erfolgt. Die Käuferin konnte nicht davon ausgehen, das die Maschine Mangelhaft ist.
Dazu heißt es zu dem Vorverfahren in der Sache:

25 Nachdem Frau P. die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht beseitigbaren Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte.
[..]
29 Das Amtsgericht Schorndorf stellt hierzu fest, dass der Verkäufer nach deutschem Recht auch dann nicht verschuldensunabhängig den Ausbau der mangelhaften Sache oder den Einbau der neuen Sache bzw. die entsprechenden Kosten zu übernehmen habe, wenn der Verbraucher die mangelhafte Sache vor dem Auftreten des Mangels bereits ihrer Bestimmung gemäß eingebaut habe. Eine solche Verpflichtung könnte sich aber aus der Richtlinie ergeben, da diese die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus anstrebe und in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 vorsehe, dass die Ersatzlieferung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen habe.

Hier hatte also schon das AG Schorndorf zu Gunsten der Verbraucherin geurteilt.
Das der Händler damit nicht einverstanden war, hat das Ganze dann bis zum EuGH gebracht, wo die beiden Fälle gemeinsam entschieden wurden.

Es ist erfreulich, dass das EuGH mutiger ist, als die nationalen Gerichte.

Auch im Bereich Datenschutz hat der Europäische Gerichtshof schon manche nationale Feigheit gerade gerückt, nicht nur in Deutschland.

Was es auch Zeigt ist, das man nicht klein bei geben sollte, wenn man im Recht ist.

Hinweis:

Alle Zitate stammen von der Webseite des „Gerichtshof der Europäischen Union„. Es handelt sich um Zitate aus dem Urteil der Rechtssachen „Az: C-65/09 und 87/09“!

Links:

– Heise-Online: EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Gewährleistungsansprüchen
– Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil der Rechtssachen „Az: C-65/09 und 87/09“
– Gehirnsturm: „GermanOffice Insolvenz – Gewährleistung vs. Garantie – Und die Frage, wann man besser auf sein Recht verzichtet“

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