Bayern: Brief an den Ministerpräsidenten = Ab in die Klapse

Frau Gessner schreibt einen „Tweed“ bzgl. der Bayrischen Justizministerin Merk und bekommt Besuch von 2 Polizisten in Zivil.
Frau Mühlhölzl schreibt in ihrer Verzweiflung dem bayerischen Ministerpräsident Seehofer an und landet in der Klapse.
Jetzt ist es klar, dass bei Mollath nicht das Schreiben an den Papst oder sein eher ironischer Brief an dem „Nachfolger“ vom verstorbenen Theodor Heuss oder was die Justizministerin als „skurrile“ Schriftwerke von Ihm vorgetragen haben sind schuld, das er in der Klapse ist. Auch nicht seine angebliche „Gefährlichkeit“. Nein, er hat es einfach nur gewagt dem damaligen bayerischen Ministerpräsident Edmund Stoiber einen Brief zu schreiben. Endlich ist die Wahrheit auf den Tisch und wir können uns beruhigt zurücklehnen, es gab doch keine „Rechtsbeugung“, sondern nur eine -analog mit dem §90 des StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten)- eine Majestätsbeleidigung, selbigen mit solchen Schriften zu behelligen.

Nach dieser zynisch-ironischen Einleitung aber zurück zu dem unfassbaren.
Wie Herr Strate in seinen Dokumentationen im Bereich Mollath heute veröffentlichte, hat er gestern einiges an Zeit für eine Frau investiert, die vor einer Zwangsräumung mal eben schnell in die Kalpse „Verräumt“ wurde. Wenn man sich die Stellungsnahme und die beiden Fax von der guten Frau Mühlhölzl durchliest ist man erschlagen. Ich gestehe, das ich zuerst Sprachlos war und nun dieses (vermutlich nicht sehr glanzvollen) Artikel schreiben musste, um meiner Empörung Herr zu werden.

Das Ziel dieses Artikel ist es vor allem, vielleicht etwas mehr Öffentlichkeit für diesen Fall zu erreichen.
Deswegen hier jetzt erst mal „nur“ den Verweis auf die beiden Schriftsätze von Herrn Strate zu diesem unglaublichen Thema:
Erklärung der Verteidigung vom 27.7.2013 – dieses Mal nicht zu Mollath

Neues aus Rosenheim

Aus der Stellungsnahme von Herrn Strate möchte ich hier nur dies Zitieren:

Vorsicht mit Eingaben beim bayerischen Ministerpräsidenten – es besteht unmittelbare Unterbringungsgefahr!

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!!! UPDATE !!! [Mollath] Die Atteste oder die Frage nach “unecht”, “gefälscht” oder “echt”

Vorneweg
Dieser Artikel bezieht sich auf die nachgereichte/berichtigte (oder wie immer man es nennen darf) Verfügung des Oberstaatsanwaltes Meindl, das Herr Strate auf seiner Webseite veröffentlicht hat.
In diesem Zusammenhang wird es demnächst ein sehr trauriges Jubiläum geben. Mit dem nächsten Dokument, das Herr Strate veröffentlicht wird dies das 50te Dokument sein, das er in seiner doch recht kurzen Zeit als weiterer Verteidiger von Herrn Mollath dort veröffentlicht. Zeigt dies nun den Fleiß von Herrn Strate oder vielleicht eher die traurige Bilanz eines durch und durch verfilzten Justizapparats?

Einleitung

In dem Artikel „[Mollath] Ein angeblich “neues” altes Attest soll nun alles ändern?“ bin ich auf das erscheinen des „neuen alten Attest“ eingegangen und welche Bedeutung, bzw. Nichtbedeutung dies für das Attest hat. In einem zweiten Artikel „[Mollath] Die Atteste oder die Frage nach “unecht”, “gefälscht” oder “echt”“ bin ich dann der Frage nachgegangen ob die Atteste echt (eins, beide, keins) sind und der merkwürdigen Geschichte, wie die Generalstaatsanwaltschaft an das „neue alte Attest“ gekommen ist.

Ein Punkt dabei war, dass der Oberstaatsanwalt Meindl in einem Schreiben -datiert auf den 10.7.2013- eine dem Schreiben vom Generalstaatsanwalt Nerlich -datiert auf den 11.7.2013- widersprechende Angaben gemacht hat.
So habe ich neben dem Fließtext auf Grund der vorhandenen Unterlagen folgende Aufzählung dort zur Veranschaulichung aufgeführt:

  • 05.07.2013 – Der Generalstaatsanwalt schreibt dem „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“ (Herr Meindl) einen Brief mit dem Attest -angeblich vom 14.8.2001- als Anlage
  • 09.07.2013 – Der Nordbayerische Kurier schreibt in dem Artikel „Und Mollath schreibt immer nur Briefe“ über ein Attest -datiert auf den 14.8.2001- das diesem vorliegt
  • 10.07.2013 – Der „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“ (Herr Meindl) schreibt eine Verfügung in der er mitteilt, das er der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg das Attest -welches am selbigen Tag, 10.7. bei ihm eingegangen ist- diesen zur Kenntnisnahme zusendet (per Boten)
  • 10.07.2013 (abends) – Der Anwalt Horn „übergibt“ dem Generalstaatsanwalt Nerlich das Attest, nach „fernmündlicher“ Kontaktnahme durch den Generalstaatsanwalt
  • 11.07.2013 – Der Generalstaatsanwalt Nerlich schreibt dem „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“ einen Brief (per Dienstwagen), in dem er diesem Mitteilt, das er am 10.7. abends ein Attest überreicht bekommen hat, auf das er wegen einem Artikel vom 9.7. aufmerksam geworden ist.
  • 11.07.2013 – pünktlich schreibt der Nordbayerische Kurier einen eigenen Artikel über das Attest, in dem Bestätigt wird, das Herr Nerlich dieses am Mittwoch abends übergeben bekommen habe
  • 11.07.2013 – Das Landgericht Regensburg quittiert den Empfang (per Eingangsstempel) am 11.7.2013
  • 11.07.2013 17:04-17:06 – Das Landgericht Regensburg sendet die Dokumente zur Kenntnisnahme per Fax (Faxkennung „LG RGB STRAF.-STVK“) an Herrn Strate, einem der Verteidiger von Gustl Mollath weiter

(Quelle: Gehirnsturm – [Mollath] Die Atteste oder die Frage nach “unecht”, “gefälscht” oder “echt”)

Wie gesagt, dies bezog sich auf die von dem LG Regensburg an Herrn Strate übermittelten Dokumente, die dieser auf seiner Webseite unter dem Titel „Zuschriften des Landgerichts Regensburg vom 11. und vom 12.7.2013“ [PDF 2,4 MB] veröffentlicht hat. Dabei war besonders die „Verfügung“ vom 10.7.2013 interessant. In dieser wurde von einem Schreiben, datiert auf den 5.7.2013 und Eingang 10.7.2013 berichtet wurde, wörtlich:

  1. K. g. vom Inhalt des hier am 10.07.2013 eingegangenen Schreibens des Herrn Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 05.07.2013 samt Anlage (ärztliches Attest für Petra Mollath vom 14.08.2001).

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Zuschriften des Landgerichts Regensburg vom 11. und vom 12.7.2013“ [PDF 2,5 MB])

Nun hat das LG Regensburg Herrn Strate eine neue „Verfügung“ des Oberstaatsanwaltes Meindl übermittelt in dem dieser mehr oder wenige übersetzt schreibt „April, April, es war ganz anders“ (ich gebe zu, das ist meine ganz eigene Interpretation). In dieser Neuen Verfügung heißt es -datiert auf den 16.7.2013- wörtlich:

Verfügung

  1. Vermerk:
    Anlässlich eines heute Vormittag in Regensburg geführten kurzen Gesprächs mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Strate teilte mir dieser mit, ob ich bereits Kenntnis von dem von ihm am 14.07.2013 an das Landgericht Regensburg gerichteten Schriftsatz habe, was ich vemeint habe. Er wies mich darauf hin, dass er diesen Schriftsatz auch auf seine Homepage (strate.net) eingestellt habe. Hierauf habe ich mir diesen Schriftsatz dort durchgelesen. Hierbei bin ich auf drei sinnentstellende Fehler in meiner Verfügung vom Donnerstag, dem 11.07.2013, gerichtet an das Landgericht Regensburg (betreffend die Übermittlung des ärztlichen Attests vorn 14.8.2001) aufmerksam geworden.
  2. Per Boten urschriftlich an die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg z. Kn., Beinahme zu den Akten u. z. w. Verwendung, insbesondere Mitteilung an die beiden Verteidiger.

    Zu Ziff. 1. des o. g. Schriftsatzes

    (“ 1. Es wird beantragt, bei der Staatsanwaltschaft Regensburg das in der VerfOgung vom 10.7.2013 erwähnte Schreiben des Generolstaatsanwalts in Nürnberg vom 5.7.2013 beizuziehen und mir zur Kenntnis zu geben. Es kann sich hierbei nicht um das stattdessen zunächst beigeügte Schreiben des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 11.7.2013 handeln, denn dieses -„Per Dienstwagen“- nach Regensburg expedierte Schreiben traf bei der Staatsanwaltschatt Regensburg ausweislich des Eingangsstempels am 11.7.2013 ein. Demgenüber war das Schreiben des Generalstaatsanwalts in NOmberg vom 5.7.2013 bei der Staatsanwaltschaft Regensburg am 10.7.2013 eingetroffen. Letzteras dürfte also am Freitag, dem 5.7.2013 verfasst, wahrscheinlich erst am Montag, dem 8.7.2013, zur Post gegeben worden und am 10.7.2013 In Regensburg eingetroffen sein .“)

    gebe ich folgende dienstliche Stellungsnahme ab:

    a)
    Meine Verfügung, datiert auf den 10.07.2013, wurde nicht am 10.07.2013, sondern am 11.07.2013 gegen 15.00 Uhr verfasst. Es handelt sich bei der Datumsangabe um ein Versehen, das offensichtlich damit zusammenhängt, dass ich am Donnerstag, dem 11.07.2013 zahlreiche Verfügungen und sonstige Schriftsätze, die am Mittwoch, dem 10.07.2013 verfasst wurden, zur Korrektur gelesen bzw. in meiner Eigenschaft als Abteilungsleiter abgezeichnet habe. Ich war deshalb der irrigen Auffassung, das Verfügungsdatum für meine o. g. Verfügung sei der 10.07.2013.

    Zutreffend ist also, dass ich die o. g. -falsch datierte Verfügung- am Donnerstag, den 11.07.2013 gegen 15.00 Uhr gefertigt habe und sie (samt Anlagen) per Boten (Herr Justizangestellter Politzka) gegen 15.30 Uhr der Geschäftsstelle für Strafsachen bei dem landgericht Regensburg überbringen ließ.

    b)
    Ein in dem Schriftsatz des Verteidigers Dr. Strate erwähntes Schreiben des Herrn Generalstaatsanwalts in Nürnberg an die Staatsanwaltsehaft Regensburg vom 05.07 .2013 existiert in diesem Zusammenhang nicht.

    Bei dieser Datumsangabe handelt es sich um ein Schreibversehen meinerseits.

    Richtig muss Ziff. 1. meiner Verfügung vom 11.07.2013 mit Datum 10.07.2013 lauten:

    „1. K. g. vom Inhalt des hier am 11.07.2013 eingegangenen Schreibens des Herrn Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 11.07.2013 samt Anlage (ärztliches Attest für Petra Mollath vom 14.08.2001).“ (Hervorhebungen durch mich)

    Zum zeitlichen Verlauf teile ich Folgendes mit:

    Am Donnerstag, dem 11.07.2013 erhielt ich gegen 10.30 Uhr einen Anruf des Herrn Generalstaatsanwalts Nerlich. Dieser teilte mir mit, dass ihm das für Petra Mollath ausgestellte Attest aus dem Jahre 2001 vorliege. Mir war aufgrund der umfassenden Aktenkenntnis klar, welches Attest damit gemeint war. Herr Generalstaatsanwalt Nerlich sagte mir, er habe „gestern“ (also am Mittwoch, dem 10.07.2013) von der Existenz dieses Attests erfahren. Diese Tatsache habe ihm der Pressesprecher des OlG Nürnberg Dr. Hammer „gestern“ mitgeteilt. Hierauf habe er (Herr Nerlich) sich (aus meiner sinngemäßen Erinnerung) mit dem anwaltlichen Vertreter der Petra Maske (geschiedene Mollath), Herrn RA Horn telefonisch in Verbindung gesetzt und diesen gefragt, ob Bereitschaft besteht, dieses Attest den Justizbehörden zur Verfügung zu stellen. Herr RA Horn habe ihm dann das Attest übergeben.

    Er (Herr Nerlich) werde nun eine Zuleitungsverfügung an die Staatsanwaltschaft Regensburg diktieren und dieser das ihm vorliegende Attest beigeben. Er werde beides in einem Kuvert per Dienstwagenfahrer nach Regensburg bringen lassen. Der Dienstwagenfahrer müsse ohnehin mehrere Akten nach Regensburg verbringen und werde wohl gegen 13.00 Uhr in Regensburg eintreffen und mir das Kuvert dann persönlich übergeben.

    Gegen 13.30 Uhr erschien der Dienstwagenfahrer dann in meinen Büroräumen und übergab mir das Kuvert. Dabei anwesend waren auch der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Regensburg, Herr Böhm, Frau OStAin Klein und Frau StAGlin Dr. Müller.

    Da das Generalstaatsanwalts-Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg adressiert war, wurde das Kuvert von Herrn Böhm geöffnet, sein Inhalt von diesem zur Kenntnis genommen und anschließend mir ausgehändigt.

    Daraufhin habe ich auf dem Zuleitungs8chreiben durch meine Geschäftsstelle (Herr Justizangestellter Politzka) einen Eingangsstempel anbringen lassen, mir dann das beiliegende Attest angesehen und es mit dem in den Akten befindlichen Attest (aus dem Jahre 2002) eingehend verglichen.

    Anschließend habe ich die o. g. Zuleitungsverfügung an das Landgericht Regensburg verfasst und diese samt Anlagen per Boten dem Landgericht Regensburg zugeleitet.

    Zutreffend ist also, dass es nur diesen einen Zuleitungsvorgang gibt. Der gesamte Vorgang fand am Donnerstag, dem 11.07.2013 statt.

    Die unzutreffenden und deshalb sinnentstellenden Datumsangaben beruhen ausschließlich auf meinem – sicherlich auch dem enormen Arbeitsanfall nach meinem Urlaub vom 28.06. bis 08.07.2013 geschuldeten – Versehen.

Dr. Meindl
Oberstaatsanwalt

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 16.7.2013“ [PDF 1,6 MB])

So so, Herr Meindl ist also auf „drei sinnentstellende Fehler“ in seiner Verfügung vom 10.7.2013/11.7.2013 gestoßen.
Aber fangen wir mal einfach von vorne an. Unter Punkt „2. a)“ heißt es von Herrn Meindl, dass er die Verfügung -datiert auf den 10.7.2013- am Donnerstag den 11.7.2013 gegen 15:00 Uhr gefertigt habe. Nun, ein Datumsfehler schleicht sich schnell ein, vor allem beim Korrekturlesen, wie Herr Meindl so schön erklärt:

dass ich am Donnerstag, dem 11.07.2013 zahlreiche Verfügungen und sonstige Schriftsätze, die am Mittwoch, dem 10.07.2013 verfasst wurden, zur Korrektur gelesen bzw. in meiner Eigenschaft als Abteilungsleiter abgezeichnet habe.

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 16.7.2013“ [PDF 1,6 MB])

Aber halt war da nicht was? Hatte Herr Meindl nicht angegeben, das er die Verfügung gegen 15:00 Uhr selbst geschrieben habe? Also kein Fehler beim Korrekturlesen als eines von vielen Schreiben, sondern ein Fehler beim Schreiben unmittelbar. Auch das kann passieren.
Also erst mal weiter mit den „sinnentstellenden Fehlern“:

b)
Ein in dem Schriftsatz des Verteidigers Dr. Strate erwähntes Schreiben des Herrn Generalstaatsanwalts in Nürnberg an die Staatsanwaltsehaft Regensburg vom 05.07 .2013 existiert in diesem Zusammenhang nicht.

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 16.7.2013“ [PDF 1,6 MB])
Also, Herr Meindl schreibt „selbst“ eine Verfügung (nicht „verfasst wurden“ wie die anderen, die er Korrekturgelesen und unterschrieben hat) in der er unter 1. -gemeint ist die Vorherige, datiert auf den 10.7.2013- genau verzeichnet, dass man den Inhalt eines Schreibens, „eingegangen“ am 10.7.2013 und datiert „vom 5.7.2013“ sei. Bei dem Eingangsdatum kann man noch davon ausgehen, dass an dem Tag ein kompletter Datumsirrtum vorlag (unter diesem Gesichtspunkt sollte Herr Meindl umgehend alle Korrespodenz und Notizen datiert auf den 10.7.2013 auf Richtigkeit überprüfen). Das nun aber auch das Datum des Abschreibens so gravieren fehlerhaft ist, mutet doch Merkwürdig an. Nimmt man seine Korrektur -in der Verfügung vom 16.7.2013- des Punktes 1 der Verfügung vom 10.7.2013 (ich bleibe wegen der Übersicht bei dem in den Dokumenten eingetragenen Datum, auch wenn das Schreiben lt. Herrn Meindl am 11.7.2013 verfasst wurde):

Richtig muss Ziff. 1. meiner Verfügung vom 11.07.2013 mit Datum 10.07.2013 lauten:

„1. K. g. vom Inhalt des hier am 11.07.2013 eingegangenen Schreibens des Herrn Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 11.07.2013 samt Anlage (ärztliches Attest für Petra Mollath vom 14.08.2001).“ (Hervorhebungen durch mich)

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 16.7.2013“ [PDF 1,6 MB])

… und seine Erklärung mit dem „Korrekturlesen“, so erwartet man doch eher, dass in dem „falschen Original“ -der Verfügung, datiert vom 10.7.2013- folgendes gestanden hätte:
„1. K. g. vom Inhalt des hier am 10.07.2013 eingegangenen Schreibens des Herrn Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 10.07.2013 samt Anlage (ärztliches Attest für Petra Mollath vom 14.08.2001).“

Der Rest macht in meinen Augen keinerlei Sinn, vor allem wenn man sich die Erklärung „zum zeitlichen Verlauf“ durch Herrn Meindl durchliest.
Da sind nun „zufällig“ der „Leitende Oberstaatsanwalt Böhm und eine weitere Oberstaatsanwältin, sowie eine Staatsanwaltgruppenleiterin (früher die s.g. „Erste Staatsanwältin) in seinem Büro. Nein nicht etwa beim „Leitenden OStA“, sondern bei seinem Untergebenen Meindl. Der Vormittags telefonisch angekündigte Bote erscheint im Büro von Herrn Meindl und übergibt diesem -trotz Anwesenheit des LOStA Böhm- ein Kuvert, adressiert an eben jenen anwesenden LOStA Böhm.
Nun übergibt der OStA Meindl, das an den LOStA adressierten und vom Boten an den OStA Meindl übergebene Kuvert an eben diesen LOStA. Dieser öffnet das Kuvert, nimmt Kenntnis von dem Inhalt und schiebt dann alles dem OStA Meindl zu. Die beiden Frauen -OStA und StAGL- hatten während der ganzen Zeit wohl ruhig in der Ecke zu sitzen und hübsch auszusehen, bzw. bei erster Gelegenheit diesen Teil als vermeintliche Zeuginnen zu bestätigen.
Pflichbeflissen lässt er dann einen „Eingangsstempel“ auf die Schreiben setzen und begibt sich nach seinen eigenen Angaben unverzüglich an seine Ermittlungsarbeit. Er vergleicht „eingehend“ die Atteste und schreibt „Anschließend“ die Zulassungsverfügung -datiert auf den 10.7.2013-.
Es bedeutet also, das der arme OStA Meindl am Donnerstag, den 11.7.2013 im Irrtum, das es der 10.7.2013 sei herumgelaufen und hat sich den Eingang eines Schreibens noch extra für den 11.7.2013 bestätigen lassen und schreibt mit dem Datum des 10.7.2013 eine Verfügung in der er das Schreiben vom 11.7.2013 (im Bewusst[los]sein, dass der 10.7.2013 wäre) in dem er einen telefonisch für diesen Tag (also dem 11.7.2013, im Hirn von Meindl aber 10.7.2013) angekündigtes Schreiben als vom 5.7.2013 geschrieben deklariert wird.
Wau, der Mann sollte sich mal auf seine Realitätsverbundenheit überprüfen lassen.

Aber kommen wir nun zu dem dritten „sinnentstellenden Fehler“:


Upps, in der Verfügung wird gar nicht mehr von einem weiteren sinnentstellenden Fehler geschrieben, nur „a)“ und „b)“. Oder meinte Herr Meindl -in unbewusster Wahrheitsliebe- seine oben zitierte Verfügung vom 16.7.2013? ¹

Es ist doch erstaunlich, wie präzise Herr Meindl alles erläutern kann:

  • ca. 10:30 Uhr – Anruf vom GStA Nerlich mit recht genauer Inhaltsangabe, unter Anderem auch: „Er (Herr Nerlich) werde nun eine Zuleitungsverfügung an die Staatsanwaltschaft Regensburg diktieren und dieser das ihm vorliegende Attest beigeben.“
  • ca. 13:30 Uhr – Der OStA Meindl, der LOStA Böhm und 2 weitere höhere Staatsanwältinnen sitzen „zufällig“ in Meindls Büro, als der Bote kommt.
  • ca. 13:31 Uhr – Das Spiel „Kuvert wechsel dich“ beginnt: Bote -> OStA Meindl -> LOStA Böhm -> OStA Meindl -> Geschäftsstelle OStA Meindl -> OStA Meindl (Die beiden Damen dürfen nicht mitspielen)
  • Zwischen ca. 13:31 Uhr und ca. 15:00 Uhr – Umfangreiche Ermittlungsarbeiten (Sitzen die beiden Damen eigentlich immer noch da?)
  • ca. 15:00 Uhr – Wird von Herrn OStA Meindl die Verfügung -datiert auf den 10.7.2013- höchst persönlich geschrieben
  • ca. 15:30 Uhr – Die Verfügung „(samt Anlagen)“ werden per Boten der Geschäftsstelle für Strafsachen bei dem Landgericht Regensburg überbracht (Die beiden Damen dürfen immer noch nicht mitspielen)

Achja,
ich habe noch vergessen: „ca. 16.7.2013 – OStA Meindl schreibt eine neue Verfügung, während die beiden Damen inzwischen Spinnweben angesetzt haben“ 😉

Ernsthaft,
an das alles erinnert sich Herr OStA Meindl sehr genau, aber beim Schreiben seiner Verfügung vom 10.7.2013 (also angeblich eigentlich vom 11.7.2013) hatte er einen geistigen Tiefflug?
Irgendwie erinnert mich das an die aufgetauchten Nachfragen, ob eine Wiederaufnahme, die ja in „Wirklichkeit“ nur eine Sammlung von möglichen Punkten war -also eine Art „BrainStorming“ (=Gerhirnsturm 😉 )- nun zum Gericht eingereicht werden darf.
Oder wie jetzt jüngst erst veröffentlicht, dass im BKH Bayreut aus einer „Plastikwanne“ mit dem „Aktenkonvoluts“ des Falles Mollath (= Krankenakte) eine handschriftliches Dokument (und einige Fotos mit Verletzungen des Herrn Mollaths durch Fesselungen) verschwunden sind und das die Anwältin Lorenz-Löblein statt eine Kopie des handschriftlichen Dokuments eine Abschrift bekam, die lt. Lorenz-Löblein stark von dem handschriftlichen Dokument abweicht (siehe dazu auch: Telepolis – „Veränderungen in der Krankenakte“ [Seite 2 des Artikels „Fall Mollath: Anwältin wirft Chefarzt Falschaussage vor“])

Fazit:
Wie man unschwer an meinem Artikel erkennen kann, halte ich die „dienstliche Stellungnahme“ in der Verfügung vom 16.7.2013 (die ich oben vollständig zitiert habe) für eher unglaubwürdig.
Wäre in der Verfügung vom 10.7.2013 (also angeblich geschrieben am 11.7.2013) nur permanent das Datum 10.7.2013 erschienen, hätte ich dieser „dienstliche Stellungnahme“ durchaus glauben schenken können. Nur wurde in der betroffenen Verfügung (10.7.2013) unter Punkt 1 so eingehend mit verschiedenen Datumsangeban gearbeitet, das mir dies gerade im Blick auf den angeblichen „zeitlichen Verlauf“ das ganze eher unwahrscheinlich erscheint.
Das man konsequent ein Datum verwechselt (also den 10.7.2013 statt dem 11.7.2013) kann durchaus passieren. Aber wie man in einem Schreiben ein Datum so verwechseln kann, das man den 5.7.2013 statt dem 11.7.2013 (bzw. in der Konsequenz „10.7.2013“) schreibt, das kann ich nicht verstehen. Weder die Nummerntastatur, noch die Nummernzeile des Buchstabenbereiches lässt eine Verwechslung zwischen dem (konsequenterweise) 10.7.2013 und dem 5.7.2013 zu.
Als Entschuldigung für alles muss mal wieder der „enorme Arbeitsanfall“ herhalten. Unter Umständen ist auch noch seine Frau krank, dann habe ich ein „Déjà-vu“.
Aber auch diese „Erklärung“ passt für mich nicht mit dem „zeitlichen Verlauf“ zusammen, den Herr Meindl selbst ausgeführt hat. Dort beschreibt er, das er sich von ca. 13:30 Uhr bis ca. 15:30 Uhr ausschließlich mit diesem Vorgang befasst habe. Also rund 3 Stunden, in dem es nur um ein Thema ging und dann solch ein gravierender Fehler?
Ich bin froh, dass meine Skepsis mich in dem Beitrag zu dem Attest „[Mollath] Ein angeblich “neues” altes Attest soll nun alles ändern?“ nur zu folgender Aussage hinreißen lies:
Dieser (man könnte es als “dezent Umschrieben” bezeichnen) Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft, wie man nun das Dokument “Zweitanfertigung” bewerten könne war wohl dem Oberstaatsanwalt Meindl doch zu viel, weshalb er in seinem Beischreiben sich vermutlich genötigt sah, den Vorgang wieder etwas gerade zu rücken
Das Lobhudeln ob dem „Mutes“ von Herrn Meindl (wie in vielen Kommentaren -z.B. bei der SZ- getätigt) konnte ich nicht mittragen. Was sich im Nachhinein als eher Weise heraus stellt.
Wie man nun die neuen „Wahrheiten“ bewertet, muss jeder für sich selbst feststellen. Ich habe da auf jeden Fall recht große Skepsis ob dieser fatalen „sinnentstellenden Fehler“.

Nachfrage an Herrn Meindl:
Um ehrlich zu sein, interssiert mich gerade nur nch eine Frage. Was ist denn nun mit den beiden armen Damen, die die ganze Zeit als Statistinnen herumstehen mussten?

Links:

Aus dem Artikel in der Reihenfolge der ersten Erwähnung (außer eigene Artikel):

Eigene Artikel zum Thema Mollath

Weitergehende Infos zum Thema Mollath:

¹ Nur der Vollständigkeit wegen. Mir ist natürlich klar, dass die „drei sinnentstellende Fehler“ lt. Meindl das Ausstellungsdatum (10.7.2013 statt 11.7.2013), die Datierung des Eingangs in der Verfügung (ebenfalls 10.7.2013 statt 11.7.2013) und das angeblich komplett falsche Erstellungsdatum eines Schreibens vom GStA Nerlich (5.7.2013 statt 11.7.2013) gemeint ist. Nicht das mich jemand von meiner Intelligenz her in die Nähe der diversen GStA, LOStA und OStA rückt. Ich bin schließlich „nur“ ein Hauptschüler. 😉

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[Mollath] Die Atteste oder die Frage nach „unecht“, „gefälscht“ oder „echt“

Hinweis (21.7.2013):
Herr Strate hat in seiner Dokumentenauflistung die „neue“ Verfügung des OStA Meindl veröffenlicht („Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 16.7.2013“). In dieser Dementiert Herr OStA Meindl seine eigenen Angaben, weswegen ich zu diesem Thema folgendes Update geschrieben habe: !!! UPDATE !!! [Mollath] Die Atteste oder die Frage nach “unecht”, “gefälscht” oder “echt”.
Um die Artikel um die beiden Atteste herum bewerten zu können, sollte deswegen dieser Artikel vor den Artikeln „[Mollath] Ein angeblich “neues” altes Attest soll nun alles ändern?“ und dem Folgeartikel „[Mollath] Die Atteste oder die Frage nach “unecht”, “gefälscht” oder “echt”“ gelesen werden.

In meinem Artikel
„[Mollath] Ein angeblich “neues” altes Attest soll nun alles ändern?“
hatte ich mich so ziemlich ausschließlich darauf konzentriert, welche Auswirkung die angeblichen „neuen“ Beweise auf das Wiederaufnahmeverfahren, speziell der StA Regensburg bedeuten.

Im Gegensatz zu Herrn Otto Lapp (Nordbayerischer Kurier) und dem Generalstaatsanwalt Nerlich meine ich (als blöder Laie): Nichts!
(Ach ja, der Jurist Strate auch: „… ein Schuss in den Ofen!“)

In diesem Artikel will ich mich nur um die Umstände der Atteste und ihnen selbst kümmern.

Angeblich angefangen hat diese Geschichte um das „neue“ alte Attest angeblich mit einem Artikel in dem Nordbayerischen Kurier (na, Ihr dürft einmal Raten vom wem geschrieben) vom 9.9.2013 (lt. Onlineausgabe 9:00 Uhr).
In dem entschiedenen Bereich dazu heißt es:

Dabei fand sie ein Buch, wie man aus dem Gefängnis ausbricht, aber auch ein wichtiges Dokument: das Original-Attest, in dem ein Nürnberger Arzt ihre Verletzungen nach Misshandlungen ihres Mannes bestätigte. Es trägt das Datum 14. August 2001, zwei Tage nach der Misshandlung wurde es ausgestellt. Es liegt der Redaktion vor.

(Quelle: Nordbayerischer Kurier: „Und Mollath schrieb immer nur Briefe“)

Dies war angeblich für Herrn Nerlich der Punkt, tätig zu werden. So heißt es in einem Schreiben vom 11.7.2013 an den „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“ zu deren eigenständigem Handeln wie folgt:

Nach einem Bericht des Nordbayerischen Kuriers vom 09.07.2013 hatte Frau Petra Maske unter den von ihr erworbenen Akten und Papieren ihres damaligen Mannes auch das Originalattest vom 14.08.2001 aufgefunden.
Der anwaltliche Vertreter von Frau Maske, Rechtsanwalt Jochen Horn, wurde wegen der Eilbedürftigkeit der Sache fernmündlich durch den Generalstaatsanwalt gebeten, das Attest hier vorzulegen. Er hat es am gestern abend übergeben.

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Zuschriften des Landgerichts Regensburg vom 11. und vom 12.7.2013“ [PDF 2,5 MB])

Da das Schreiben am 11.7.2013 verfasst wurde, ist gestern Abend für mich der 10.7.2013. Im selbigen Schreiben meint Nerlich dann auch noch zum „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“:

Ich bitte, das Attest mit den erforderlichen Erläuterungen der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg zuzuleiten.

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Zuschriften des Landgerichts Regensburg vom 11. und vom 12.7.2013“ [PDF 2,5 MB])

Nun, dieser Aufforderung hat es am „11.7.2013“ eigentlich nicht mehr gebraucht, da den oben verlinkten Dokumenten eine Verfügung des „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“ vom „10.7.2013“ beigefügt ist, in dem es heißt:

  1. K. g. vom Inhalt des hier am 10.07.2013 eingegangenen Schreibens des Herrn Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 05.07.2013 samt Anlage (ärztliches Attest für Petra Mollath vom 14.08.2001).
  2. Per Boten urschrifttich an die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg z. Kn., Beinahme zu den Akten u. z. w. Verwendung.Zur Frage, wie dieses Attest an die Staatsanwaltschaft Regensburg gelangt ist, darf ich auf das Schreiben des Herrn Generalstaatsanwalts in Nürnberg verweisen.

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Zuschriften des Landgerichts Regensburg vom 11. und vom 12.7.2013“ [PDF 2,5 MB])

Pünktlich zu dieser Weiterleitung an die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg kommt am 11.7.2013 (lt. Onlineangabe um 13:55 Uhr) dann zu diesem Thema ein weiterer Artikel im Nordbayerischen Kurier („Fall Mollath: Grund der Wiederaufnahme wackelt“ -na, von Wem?- richtig, Otto Lapp).

Hiermit sind wir bei der ersten Betrachtung der angeblichen Geschehnisse.
Nach dem Märchenerzähler Generalstaatsanwalt in Nürnberg, Herr Nerlich hat er nachdem er den Artikel in dem Norbayerischen Kurier (vom 9.7.) sich sofort mit dem Rechtsanwalt „Horn“ in Verbindung gesetzt und sich am 10.7. (abends) das Attest übergeben lassen (in der Haifischbar ganz hinten im Separee?). Nun, lese ich den Kurier, dann hätte ich dort bei der Redaktion angerufen, denn dort steht: „Es liegt der Redaktion vor“. Aber Herr Nerlich scheint ja Hellseherische Fähigkeiten zu haben, wie man gleich noch bemerken wird.
In dem Artikel vom 11.7.2013 im Nordbayerischen Kurier heißt es dann auch:

Der Anwalt von Mollaths Ex-Frau Petra M., Jochen Horn, erhielt bereits einen Anruf vom Generalstaatsanwalt. „Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache“ wurde er gebeten, das Attest den Ermittlern zur weiteren Prüfung vorzulegen. Er übergab es am Mittwochabend. Auch dies bestätigt der
Gerichtssprecher auf Anfrage.

(Quelle: Nordbayerischer Kurier: „Fall Mollath: Grund der Wiederaufnahme wackelt“)

Also ist auch journalistisch (naja) bestätigt, dass der Generalstaatsanwalt das Attest (das ja bei dem Nordbayerischen Kurier „vorliegt“) von dem Anwalt Horn am Mittwoch (= 10.7.) erhalten habe.
Und da schreibt der „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“ in einer Verfügung vom 10.7. tatsächlich von einem an diesem Tag, aber vom 5.7. Datierten Schreiben samt Anlage (nämlich eben dieses am 10.7.abends erhaltene Attest), das er der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg zur Kenntniss gibt (z. Kn. = zur Kenntnissnahme). Netterweise hat der Herr Leitender Oberstaatsanwalt in Regensburg dann noch ein Schreiben eben jenes Generalstaatsanwaltes Nerlich vom 11.7. beigefügt, in dem dieser -wie oben Zitiert- den Erhalt des Attestes für den 10.7. (abends) bestätigt.

Dies bedeutet also in der chronologischen Abfolge, das ein hellsehender und unbewusst handelnder Generalstaatsanwalt hat bereits 4 Tage vor Kenntnis des Vorhandensein des „neuen alten Attest“ und 5 Tage vor dessen erste Sichtnahme dieses in einem Schreiben vom 5.7. als Anlage beigefügt:

  • 05.07.2013 – Der Generalstaatsanwalt schreibt dem „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“ (Herr Meindl) einen Brief mit dem Attest -angeblich vom 14.8.2001- als Anlage
  • 09.07.2013 – Der Nordbayerische Kurier schreibt in dem Artikel „Und Mollath schreibt immer nur Briefe“ über ein Attest -datiert auf den 14.8.2001- das diesem vorliegt
  • 10.07.2013 – Der „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“ (Herr Meindl) schreibt eine Verfügung in der er mitteilt, das er der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg das Attest -welches am selbigen Tag, 10.7. bei ihm eingegangen ist- diesen zur Kenntnisnahme zusendet (per Boten)
  • 10.07.2013 (abends) – Der Anwalt Horn „übergibt“ dem Generalstaatsanwalt Nerlich das Attest, nach „fernmündlicher“ Kontaktnahme durch den Generalstaatsanwalt
  • 11.07.2013 – Der Generalstaatsanwalt Nerlich schreibt dem „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“ einen Brief (per Dienstwagen), in dem er diesem Mitteilt, das er am 10.7. abends ein Attest überreicht bekommen hat, auf das er wegen einem Artikel vom 9.7. aufmerksam geworden ist.
  • 11.07.2013 – pünktlich schreibt der Nordbayerische Kurier einen eigenen Artikel über das Attest, in dem Bestätigt wird, das Herr Nerlich dieses am Mittwoch abends übergeben bekommen habe
  • 11.07.2013 – Das Landgericht Regensburg quittiert den Empfang (per Eingangsstempel) am 11.7.2013
  • 11.07.2013 17:04-17:06 – Das Landgericht Regensburg sendet die Dokumente zur Kenntnisnahme per Fax (Faxkennung „LG RGB STRAF.-STVK“) an Herrn Strate, einem der Verteidiger von Gustl Mollath weiter

Da der Generalstaatsanwalt Nerlich am 11.7. schrieb, das er zum ersten mal am 9.7. Kenntnis von der Existenz des Attestes und am 10.7. abends es erstmalig in den Händen gehabt habe, muss wohl Herr Meindl („Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“) dringend „begutachtet werden, da so das Schreiben vom 5.7. inkl. dem Attest als Anlage nur ein „Wahn“ sein kann.
Oder doch eine Untersuchung des Herrn Nerlich? (ich bin bereit eine qualitative Ferndiagnose (nach Bayerischem Standard) zu erstellen.

Aber mal ernsthaft. Schon allein dies hier müsste für Herrn Nerlich sowohl „betriebliche“, wie auch „rechtliche“ Konsequenzen haben. Aber so wie ich das „bayerische System“ kennengelernt habe, ist da wohl eher der Oberstaatsanwalt Meindl in Gefahr, entsp. Konsequenzen tragen zu müssen.

Das war also der erste Teil, die unglaubliche übersinnliche chronologische Abfolge der Attestfindung.

Nun mal zu den Attesten selbst.
In den verschiedenen Blogs wird auf ein überlagertes Bild mit den beiden Attesten verwiesen. So auch bei meinem gestiegen Artikel: Kommentar von „heinz“. Dort verweist er auf das hochgeladene Dokument, in dem die beiden Atteste übereinander gelegt wurden, wobei das angeblich „neue alte Attest“ als helles rotbraun erscheint: Bild mit den übereinander gelagerten Attesten.
Anhand dieses Bildes kann man direkt erkennen, dass beide Atteste die selbe Datei als Grundlage hat. Bis auf die Handschriftliche Korrektur, dem Stempel und der Unterschrift sind alle weiteren Buchstaben identisch. Die marginalen Verschiebungen, die man zwischendurch sieht sind wohl den Faxeinzügen und Kopierverzerrungen geschuldet.
Das könnte man durchaus als Beweis der Richtigkeit beider Atteste ansehen, da es doch unwahrscheinlich ist, dass die Praxis, bzw. der PC, an dem diese Atteste ausgedruckt wurden heute noch den selben Drucker verwenden, wie im Jahr 2002. Und unterschiedliche Drucker setzen auch eine Schrift leicht unterschiedlich. Ebenso würde eine neue Version eines Schreibprogramms den Satz leicht verändern. Vor allem z.B. bei dem meist genutzten MS-Word, wo ja manches mal ältere Dokumente von einer Vorgängerversion nur mit erheblichen Formatfehlern geöffnet werden kann. Für den Ausdruck auf verschiedenen PCs (und damit Druckern) gilt dies noch mehr.
Dies nur mal als neutrales Argument gegen die Version, dass das „neue alte Attest“ vor kurzem, bzw. nachträglich erst erstellt wurde.

Interessanter dürfte da schon die Betrachtung der beiden Unterschriften selbst sein. Deswegen bin ich selbst auch mal kurz Bildbearbeitend tätig geworden.

Unterschriften-Vergleich-Attest

Links der Stempel, Namenszug und Unterschrift des Attestes vom 14.8.2001, rechts die „Zweitfassung“ vom 03.06.2002 (Mai 2022 | aus Sicherheitsgründen und gegen einen Missbrauch [von Dritten 😉 ] wurden die Unterschriften unkenntlich gemacht).

Was mir auffällt sind die unterschiedlichen Versionen der Unterschrift.
Während die linke Unterschrift um einiges Vielschichtiger ist, weist die rechte nur einige wenige Bögen auf. Auch weist die linke Unterschrift eine andere Dynamik auf, so wird die Unterschrift zum Schluss hin fast scharfkantig zackig. Dagegen weist die rechte Unterschrift nach dem runden Bogen des Beginns eine spitze auf und endet in einer runden welle. Nimmt man nun den Namen des Unterschreibenden „Reichel“, so kann man in der linken Unterschrift nach der obigen Rundung des „R“s eine kleine spitze sehen, gefolgt von einer Schleife, dann ein leicht nach rechts gerichteter Zacken, der wie ein „N“ aussieht, um dann am ende nochmals mit einem Bogen nach links über den vorherigen Schriftzzug der dann neben dem Bogen des „R“s ausläuft. So weit man es an dieser Kopie erkennen kann, könnte man vermuten, dass der Druck der Unterschrift am oberen ersten Bogen (den ich als Bogen des „R“s bezeichnet habe) veringert wurde und der Schlussbogen aus einem Schwung heraus endet.
Nehme ich nun die rechte Unterschrift, so fällt zuerst einmal auf, das sich die Unterschrift auf unterschiedlicher Höhe befindet, während die Unterschrift links fast wie auf einer Linie gezogen aussieht. Der Bogen des „R“s ist nicht so dynamisch und spitzer, dafür ist unten statt einem abrupten Richtungswechsel zu der nachfolgenden kleineren Spitze ein kleiner Bogen zu sehen. Nach dieser Spitze läuft diese „Unterschrift“ dann in einer Welle aus, die sich in keiner weise mit der Unterschrift des anderen Attestes vergleichen lässt.
Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass beides Abbildungen von Kopien sind. Im Fall der rechten Unterschrift sogar noch eine Kopie eines Faxes. Aber schon unabhängig von einer Beurteilung der Dynamik, die man nur mit den Originalen beurteilen kann, weisen diese beiden Unterschriften erhebliche Differenzen auf. Nur welche ist die „übliche“ Unterschrift des damaligen Arzt in Ausbildung Markus Reichel?

Eine Unterschrift kann sich verändern im lauf der Zeit und meine Unterschrift heute sieht auch nicht mehr so aus, wie die in den 80ern. Aber solche gravierenden Veränderungen innerhalb von ca. 10 Monaten?
Aber da brauchen wir uns ja nicht selbst bemühen, dass hat ja schon unser Hellseher, der Generalstaatsanwalt Nerlich für uns getan:

An dem Attest vom 14.08.2001, seine Echtheit unterstellt, fällt auf, dass dort mit .i. V. ~ unterzeichnet wurde. Das Namensschriftbild deckt sich augenscheinlich mit der Unterschrift des Herrn Markus Reichei, die er anlässlich seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Regensburg geleistet hat.

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Zuschriften des Landgerichts Regensburg vom 11. und vom 12.7.2013“ [PDF 2,5 MB])

Her Nerlich hat (selbst oder beauftragt) die Unterschrift des Attestes mit der Unterschrift auf der Zeugenaussage (vom Ende 2012, bzw. Anfang 2013) der StA Regensburg verglichen. Das bedeutet, das die Unterschrift des 10 Monate „früheren“ Dokumentes gleicht der Unterschrift unter einer Zeugenaussage um den Jahreswechsel 2012/2013 (er sagt ja nicht aus, welche der beiden Zeugenaussagen er für den Vergleich herangezogen hat). Wie verhält sich das mit der Unterschrift des „jüngeren“ Dokumentes vom Juni 2002? Nun, dazu äußert sich Herr Generalstaatsanwalt Nerlich nicht. Vielleicht war er auch zu sehr mit dem Finden des „i.V.“ auf diesem Dokument beschäftigt, um die Diskrepanzen des (wie nennt er es?) „Namensschriftbild“ zu sehen?
So äußert er (Nerlich) sich zu dem angeblich jüngeren Attest wie folgt:

Bei einem Vergleich des Attests mit der im gerichtlichen Verfahren verwendeten „Zweitausfertigung“ mit Datum 03.06.2002 erkennt man, dass auch diese „Zweitausfertigung“ einen .i. V.-Vermerk trägt, der aber wesentlich schwerer zu erkennen ist und den ich bisher als Teil des Namensschriftzugs interpretiert habe.

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Zuschriften des Landgerichts Regensburg vom 11. und vom 12.7.2013“ [PDF 2,5 MB])

Äh, welchem Vergleich meint er? Den Vergleich mit seiner bisherigen Interpretation des „i.V.-Vermerks“? Vielleicht sollte der Herr Generalstaatsanwalt Nerlich mal seine „Vergleiche“ sein lassen und Spezialisten ran lassen.

Also auch hier mal wieder eine chronologische Besonderheit:

  • 14.08.2001 – Der Arzt in Ausbildung erstellt ein Attest, das eine recht Dynamische und umfangreiche Unterschrift hat
  • 03.06.2002 – Der Arzt (nun nicht mehr in Ausbildung) erstellt ein Attest in „Zweitausfertigung“ [sic GStA Nerlich] (ohne das dieses Attest als Zweitausfertigung gekennzeichnet ist). Dieses hat eine Unterschrift, die man als mehrere wenige Bögen bezeichnen könnte
  • 14.12.2012 oder 16.01.2013 – An diesen tagen wird der Arzt Markus Reichel von der Staatsanwaltschaft Regensbirg befragt und unterschreibt die Protokolle der Zeugenaussagen. Eine dieser Unterschriebenen Zeugenaussagen zieht Herr Nerlich lt. seinem Schreiben als Schriftvergleich heran und stellt fest, das sich das „Namensschriftbild“ deckt

Sprich vereinfacht gesagt, hat sich die Unterschrift des Herrn Markus Reichel zuerst innerhalb von 10 Monaten recht massiv verändert, um sich dann in den nächsten gut 10 Jahren wieder auf seine alte Dynamik zu erinnern.

Nun, dann noch die Frage, was hat es mit diesem „i.V.“ überhaupt auf sich?
Angeblich hat Markus Reichel die Patientin selbst Untersucht und das Attest gefertigt. Wieso also dann das „i.V.“? Schließlich hat er das Attest dann nicht „in Vertretung“ erstellt oder Unterschrieben, sondern es ja angeblich selbst erstellt. Wie man anhand der Überlagerungen (der Link weiter oben) sehen kann, kann das Attest nicht auf einer Schreibmaschine, sondern wohl auf dem PC, den die Praxis „als Schreibmaschine“ nutzte.
In seiner Aussage vom 14.12.2012 sagt er aus:

Das Attest habe ich erstellt und unterschrieben. Ich habe es wahrscheinlich selbst in der EDV geschrieben und nicht diktiert. Ich habe diese Untersuchung selbst durchgeführt. Es war sonst niemand mit dabei.

(Quelle: Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg vom 18.3.2013, Seite 204, bzw PDF-Seite 42 der Veröffentlichung auf der Dokumentationsseite von Herrn Strate: “Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft i.S. Gustl Mollath vom 18.3.2013″ [PDF 94 MB])

Nun in den ersten zwei Sätzen schon die ersten Widersprüche. Zuerst hat er das Attest selbst geschrieben und unterschrieben, im nächsten Satz schon „wahrscheinlich“ selbst in die EDV geschrieben und nicht diktiert. Aber dass er die Untersuchung selbst durchgeführt hat und auch sonst niemand dabei war, daran kann er sich noch (gut 11 Jahre später) erinnern. Ich will hier auch mal ignorieren, dass er sich wegen dem Verfassen des Attestes mehrfach um „wahrscheinlich“ und „entweder“ und „oder“ dreht, das letztendlich nichts klar ist. Nach den vorliegenden Aussagen bleibt Markus Reichelt aber dabei, dass das Attest von ihm verfasst wurde (ob nun selbst geschrieben, diktiert, nachträglich geändert, automatisiert oder aktualisiert lassen wir mal dahin gestellt). Dann ist e sdoch Merkwürdig, dass im Attest mit dem Dokument zusammen unten das „Dr. med. Madeleine Reichel“ ausgedruckt wird.
Schreibe ich für eine Firma (Kanzlei, Arztpraxis, …), dann steht da im Briefkopf natürlich die genaue Bezeichnung des Gewerbes (hier die Arztpraxis der Frau Dr. med. Madeleine Reichel) und auch der offizielle Stempel wird benutzt. Aber dass ich dann unter der Unterschrift den Namenszug eines anderen sezte, das ist unlogisch und auch nicht üblich. Normalerweise steht da der Name des Unterzeichnenden und nicht irgendein Name. Und wenn dieser in Vertretung unterzeichnet, dann steht normalerweise unten drunter (in diesem Fall) „i.V. Markus Reichel“ (mit evtl. Titeln) oder nur der Name „Markus Reichel“ (mit Titel) und dann die Unterschrift desjenigen mit dem hier entdeckten Vermerk „i.V.“. Eine Unterschrift i.V. über einen anderen Namen, wenn man das Schreiben selbst erstellt hat, ist unüblich.
Wogegen eine „vertretende“ Unterschrift unter einem Dokument eines Anderen (hier also „Dr. med. Madeleine Reichel“) unter dessen Schriftsatz, z.B. bei Dringlichkeit und Abwesenheit des eigentlichen Verfassers ist durchaus üblich. Das habe ich auch schon mehrmals so gemacht.
und ein prominentes Beispiel, wie dies aussehen kann hat der Märchenerzähler Richter Brixner in dem Urteil vom 8.8.2006 gezeigt:
IV-Unterschrift

Beginnen wir auch mal mit „Wahrscheinlichkeiten“.
Wie „wahrscheinlich“ ist es -wenn ein Arzt in zwei Zeugenvernehmungen innerhalb eines Monats von „ich habe das Attest selbst geschrieben“ auf „wahrscheinlich selbst geschrieben oder diktiert oder das Datum korrigiert oder schon am 14.8.2001 erstellt oder am 3.6.2002 nach Karteikartenlage oder … oder … oder …“- das dieser aber dafür genau weiß, das er die Patientin selbst und allein untersucht hat. Oder ist dies auch nur „wahrscheinlich“?
Besteht vielleicht die „Wahrscheinlichkeit“, das er nur vermutet das er die Frau Mollath untersucht hat? Wie ist die „Wahrscheinlichkeit“, dass die im Streit der Mollaths involvierte Sprechstundengehilfin vor der Zeugenaussage mit dem Herrn Markus Reichel gesprochen hat, frei nach dem Motto „Sie wissen doch, damals …“?
Oder wie „wahrscheinlich“ ist es, das er dies einfach so glaubt, weil einer muss es ja gewesen sein.Und wenn Frau Mollath/Müller/Maske dann später einige male zu Ihm kam („Frau Mollath war hier in der Praxis immer meine Patientin“), könnte es doch wahrscheinlich sein, das man einfach dafon ausgeht, das man Sie „wahrscheinlich“ untersucht hat.

Ist es da nicht auch im „Wahrscheinlichen“, dass man sich nicht mehr erinnert, wie das Attest zu Stande kam, weil es wegen der „Dringlichkeit“ (um mal einen Sprachgebrauch des GStA Nerlich zu benutzen) dem Markus Reichel zwischen zwei Patientinnen zur Unterschrift vorgelegt wurde (Ihre Mutter ist gerade nicht abkömmlich/weg/außer Haus und die Frau Mollath ist draußen, um das Attest abzuholen das sie dringend braucht. Unterschreiben sie doch bitte mal schnell in Vertretung).

ob es sich so oder so ähnlich abgespielt hat, kann ich nicht sagen und will ich auch nicht als Tatsache behaupten. Aber die „Wahrscheinlichkeit“ sehe ich genau so groß, wie dass sich alles so verhält, wie es Otto Lapp, Petra Mollath/Müller/Maske und der GStA Nerlich darstellen wollen.

In wie weit eine Unterschriftanalyse das „unechte Dokument“ (also die „Zweitausfertigung“ vom 3.6.2002) eventuell zu einem „gefälschten Dokument“ macht mag ich nicht beurteilen, da mir dazu die Originale und die Ausbildung fehlt. Aber auch das könnte man unter dem Begriff der „Wahrscheinlichkeiten“ auf eine ebene mit der oben erwähnten Wahrscheinlichkeit der Dringenden Unterschrift und den Wahrscheinlichkeiten des Dreamteams Otto Lapp, Petra Mollath/Müller/Maske und der GStA Nerlich auf eine ebene stellen.
in wie weit Markus Reichel das Opfer einer unglücklichen Befragung der Staatsanwaltschaft Regensburg geworden ist (oder der Überarbeitung des Wiederaufnahmeantrags) könnte nur ein Wortprotokoll der Zeugenaussage klären.

Das war also nun die beiden Dokumente selbst. Was noch fehlt, ist sich den Gesamtvorgang inhaltlich noch mal anzuschauen.
Laut dem Nordbayerischen Kurier vom 9.7.2013 hat Frau Mollath/Müller/Maske beim Leerräumen des „vermülltes Haus“ neben einem Buch, wie man aus dem Gefängnis ausbricht auch ein „wichtiges Dokument“ gefunden: „Das Original-Attest“.
Bei dem Generalstaatsanwalt liest sich das in seinem Schreiben vom 11.7.2013 so:

Nach einem Bericht des Nordbayerischen Kuriers vom 09.07.2013 hatte Frau Petra Maske unter den von ihr erworbenen Akten und Papieren ihres damaligen Mannes auch das Originalattest vom 14.08.2001 aufgefunden.

(Quelle: Dokumentation von Herrn Strate: „Zuschriften des Landgerichts Regensburg vom 11. und vom 12.7.2013“ [PDF 2,5 MB])

Mal abgesehen davon, dass Frau Mollath/Müller/Maske mit der Zwangsversteigerung und irgendwelchen Verträgen mit einem angeblichen Gläubiger von Gustl Mollath nicht auch dessen Akten und Dokumente erworben hat, steht in diesem Bericht kein Wort darüber, dass dies in den „Akten und Dokumenten“ von Mollath gefunden worden sei.

Da ich ja, nach Joachim Braun, dem Chefredakteur des Nordbayerischen Kurier zum Mainstream gehöre, sage ich es in diesem Geiste mal so. Bei der Behauptung des GStA Nerlich in seinem Schreiben vom 11.7.2013 an den „Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt in Regensburg“, das man das Attest „Nach einem Bericht des Nordbayerischen Kuriers vom 09.07.2013 hatte Frau Petra Maske unter den von ihr erworbenen Akten und Papieren“ gefunden habe könnte man (Mainstreammäßig) von einer „LÜGE“ sprechen.

(Vielleicht schaffe ich es ja jetzt, das mich 2 Polizisten in Zivil besuchen. Bei Herrn Joachim Braun hat es ja nicht geklappt. Nicht mal ein kleines Briefchen von irgendeiner Staatsanwaltschaft ist angekommen)

Update:

Kaum habe ich den Artikel fertig finde ich bei den noch nicht frei geschalteten Kommentaren des ersten Artikel über die Atteste diesen von „Norddeutsche“ [Kommentar].
Hier findet man augenscheinlich eine Interessensverbindung zwischen der Familie „Reichel“ und den Mollaths. Ob der Kontakt zwischen beiden Ehepartnern bestand oder „nur“ zwischen Petra Mollath/Müller/Maske und der Familie Reichel ist dabei natürlich nicht geklärt.
Auf jeden Fall findet man im Netz unter Reichel und der Praxisadresse „Äußere Bayreuther Str. 103“ eine sehr interessante Verbindung zu den Interessen der Mollaths „Autos und Autoteile“. Unter dieser Adresse der Praxis bietet ein „Reichel, Heinz Dr. med.“ Autoteile und Reifen an. So auf den verschiedensten Plattformen zu finden. Als ein Beispiel auf der Seite „Scoocs!“ oder bei „nahklick.de“ („Branche: Autoteile“).
Es ist schon merkwürdig, das anscheinend ein Eckhaus, in dem unten ein Optiker und ein Eiscafe sitzt, (Link zu Google Street) ohne eine Hofzufahrt ein solches Gewerbe beherbergt.
nun, vielleicht ist er ja in die freien Räumlichkeiten der Praxis von Madeleine Reichel gezogen, da Markus Reichel ja nun seine Praxis in dem Haus rechts daneben (Nr.: 105) hat. Aber alles nur Spekulationen. Natürlich kann es auch sein, dass jener „Reichel, Heinz Dr. med. nichts mit der Arztfamilie Reichel zu tun hat. Eben eine der „Wahrscheinlichkeiten“.
Dann findet sich noch ein weiterer „Reichel“ in Nürnberg, der diesmal auch mit Sportwagen arbeitet, nämlich Bugattis. Dieser hat sogar eine eigene Webseite: „Reichel-Sportwagen„. Die Seite sieht vielversprechend aus. Da sieht man auf der Hauptseite rechts einen Bugatti an einem Halleneingang, weiter unten einen weiteren Sportflitzer mit weißem Auspuffrauch auf einer gepflegten Auffahrt oder ähnliches. Geht man auf den „Showroom“, wird man von Bildern in Freien und vor einer Halle begrüßt. Nun schaut man sich dann mal die Adresse dieses Sportwagenhändler und Servicees an, dann muss man doch staunen: Reichel-Sportwagen, Schussleitenweg 4 (Link zu Google Street). DerSchussleitenweg 4 ist ein Mehrfamilienhaus von ca. 8 Etagen? Und keinerlei Hinweis auf ein gewerbe, erst recht nicht auf ein „Showroom“. Auch die Adresse, af den die Webseite des Herrn „Matthias Reichel“ zugelassen ist, weist keine Ähnlichkeit mit eines Bugatti Händlers und Services an, es ist der Schussleitenweg 39, nur ein paar Meter weiter. Die Affinität der Reichel zu Medizin und Autofirmen in Nürnberg ist schon interessant. Ob nun dieser „Reichel-Sportwagen“ in einer Verbindung zu der Arztfamilie Reichel steht, kann höchstens Herr Leipziger per Ferndiagnose sagen, ich nicht.
Wundern über diese „unwahrscheinlichen“ Häufungen kann man sich aber schon.
Bestand über die medizinische Verbindung „Arzt-Patient“ doch noch weitere Verbindungen? Eine Frage, die unter Umständen, wenn nicht von der Staatsanwaltschaft eigenständig, so evtl. über die Verteidigung gezwungen ermittelt werden. Auch solche möglichen Verbindungen können die Atteste und die Aussagen der Reichels in einem anderen Licht erscheinen.
Was mich interessiert ist:
– Steht Dr. med. Heinz Reichel in verwandtschaftlicher Beziehung zu den beiden Ärzten Madeleine und Markus Reichelt und wenn ja, wie.
– Steht Matthias Reichel in verwandtschaftlicher Beziehung zu den beiden Ärzten Madeleine und Markus Reichelt und wenn ja, wie.
– Gibt, bzw. gab es über die Patient-Arzt-Beziehung weitere Verbindungen zwischen der Familie Reichelt und der Frau Mollath/Müller/Maske, auch über Dritte (wie z.B. dem jetzigen Ehemann Maske). Wenn ja, welche

Das ist doch ein Fall für „Otto Lapp“ ermitteln sie! 😉

Links:

Aus dem Artikel in der Reihenfolge der ersten Erwähnung:

Eigene Artikel zum Thema Mollath

Weitergehende Infos zum Thema Mollath:

Veröffentlicht unter Gesellschaft, Information, Politik, Recht | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , | 23 Kommentare

[Mollath] Ein angeblich „neues“ altes Attest soll nun alles ändern?

Hinweis (21.7.2013):
Herr Strate hat in seiner Dokumentenauflistung die „neue“ Verfügung des OStA Meindl veröffenlicht („Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 16.7.2013“). In dieser Dementiert Herr OStA Meindl seine eigenen Angaben, weswegen ich zu diesem Thema folgendes Update geschrieben habe: !!! UPDATE !!! [Mollath] Die Atteste oder die Frage nach “unecht”, “gefälscht” oder “echt”.
Um die Artikel um die beiden Atteste herum bewerten zu können, sollte deswegen dieser Artikel vor den Artikeln „[Mollath] Ein angeblich “neues” altes Attest soll nun alles ändern?“ und dem Folgeartikel „[Mollath] Die Atteste oder die Frage nach “unecht”, “gefälscht” oder “echt”“ gelesen werden.

Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man lachen.
Da tituliert der „Nordbayerischer Kurier“ am 11.7.2013 einen Artikel von „Otto Lapp“ wie folgt: Fall Mollath: Grund der Wiederaufnahme wackelt

Wer sich nun die Mühe gemacht hat, die 30 Cent für den Artikel zu bezahlen, der erhält einen kurzen Bericht, in dem über ein angeblich neues Attest berichtet wird und noch ein wenig mehr.
Leider wird in den anderen Berichten das Perfide des Artikels nicht mit übertragen, sondern nur die oberflächliche Agumentation.

Herr Lapp schreibt dort, dass der Kurier „bei seinen Recherchen das Original dieses Attestes aufgetrieben“ habe.
Dies ist ja schon mal inhaltlich Falsch. Wenn überhaupt hat der Kurier ein „Original-Attest“ aufgetrieben. Auch das dem Urteil vom 8.8.06 zugrunde liegende Attest ist ein „Original“.
Über das dem Urteil zugrunde liegende Attest schreibt man:
Dieses Attest gilt – bisher – als sogenanntes unechtes Dokument

Auch dies ist Inhaltlich falsch. Das angeblich nun neu aufgetauchte „alte“ Attest macht ein „unechtes Dokument“ nicht zu einem „bisher unechtes Dokument“. Es bleibt auch weiter ein unechtes Dokument! Und eben dieses und nicht das angeblich neu aufgetauchte „alte“ Attest war Grundlage des Urteils. Dieses angeblich neu Aufgetauchte „alte“ Attest ist im Bezug auf das Urteil, wenn überhaupt eine neue Tatsache und kann in einem Wiederaufnahmeverfahren dann seine Berücksichtigung finden.

Derzeit ist aber nur das Interessant, worauf sich das Urteil vom 8.8.2006 beruft und dort heißt es auf der Seite 17 wörtlich:

Zudem wird ihre Schilderung von Fall1 durch ein ärztliches Attest von Dr. Madeleine Reichel, Äußere Bayreutherstr. 1903 Nürnberg vom 3.6.2002 bestätigt, das gemäß § 256 Abs. 1 Ziff. 2 StPO verlesen wurde.

(Quelle: Das „Urteil“ vom 8.8.2006 erstellt von Herrn Brixner; Seite 17)

Anmerkung:
Mit „ihre“ ist die damalige Frau Petra Mollath gemeint und bei dem „Fall1“ handelt es sich um die angebliche Misshandlung, die das damals eingereichte Attest angeblich belegt hat.

Laut dem Gericht wurde das Attest als ein Dokument von „Dr. Madeleine Reichel“ als angesehen. Also ist dieses Attest auf jeden Fall ein „unechtes Dokument“. Auch hätte die damalige Frau Mollath die Möglichkeit gehabt diesen Irrtum zu berichtigen, da lt. Urteil das Attest ja verlesen wurde. Gerade da sie als Nebenklägerin selbst vor Ort war und zusätzlich einen Rechtsbeistand für die Nebenklage (lt. Urteil vom 8.8.2006: „Rechtsanwalt Horn als Vertreter der Nebenklage“) ist es doch sehr merkwürdig, das die damalige Frau Müller (eham. Mollath, heute Maske) nicht nur dieses Attest ohne diesen Hinweis abgegeben hat, sondern auch noch zugelassen hat das dieses Dokument als von Frau „Dr. Madeleine Reichel“ stammend verlesen wurde und so in die Akten kam.

Dazu führt die StA Regensburg in Ihrem Wiederaufnahmeantrag folgendes zum Hergang auf:

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen

Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war (§ 359 Nr. 1 StPO).

Dies ist vorliegend der Fall:

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006 sieht aufgrund der

durchgeführten Hauptverhandlung den unter Ziff. IV. 1. festgestellten Sachverhalt als

erwiesen an und würdigt ihn als gefährliche Körperverletzung.

Seine Überzeugung von diesem Tatgeschehen gewinnt die Kammer aufgrund der

uneidlichen Aussage der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin Petra Müller

(geschiedene Mollath, jetzt verheiratete Maske; hier im Folgenden als Petra M. bezeichnet)

und dem gern, § 256 StPO verlesenen Attest mit Datum 03.06.2002.

[…] (Anm.: Hier kommt nun der Teil des Urteils, den ich zum Teil bereits oben zitiert habe)
Das Protokoll über die öffentliche Sitzung der 7. Strafkammer bei dem Landgericht
Nürnberg-Fürth
am 08.08.2006
enthält
dazu
folgende Ausführungen
(BI. 474/475 d. Strafakten):

„Nach Feststellung des Vorsitzenden erschien nunmehr die Nebenklägerin und Zeugin Petra MülIer.
Die Nebenklägerin und Zeugin Müller wurde gern. §§ 57, 69 StPO, ‚153, 154 und 163 StGB belehrt und darauf hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht und der Eid auch auf die Beantwortung von

Fragen über die Person erstrecken.

Die Nebenklägerin und Zeugin Müller wurde wie folgt zur Person vernommen:


Die Nebenklägerin und Zeugin Müller wurde über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt.

Die Nebenklägerin und Zeugin Müller erklärte sich aussagebereit
.
Die Nebenklägerin und Zeugin Müller wurde zur Sache vernommen :



Die Nebenklägerin und Zeugin Müller wurde weiter zur Sache vernommen. .

Der Vorsitzende gab bekannt, dass beabsichtigt sei gem. § 256 StPO das arztliche Attest der Frau Dr. med. Madeleine Reichel vom 03.06.2002 (BI. 13 d.A.) zu verlesen:

Einwendungen wurden nicht erhoben.

verfügt und verkündet

Gemäß § 256 StPO ist das ärztliche Attest der Frau Dr. med. Madeleine Reichel vom 03.06.2002 (BI.
13 d. A.) zu verlesen.

Die Verfügung wurde ausgeführt.

Die Nebenklägerin und Zeugin Müller wurde weiter zur Sache vernommen.

(Quelle: Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg vom 18.3.2013, Seiten 202/203, bzw PDF-Seiten 40/41 der Veröffentlichung auf der Dokumentationsseite von Herrn Strate: „Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft i.S. Gustl Mollath vom 18.3.2013“ [PDF 94 MB])

Hier wird also nochmals deutlich gemacht, dass die „Nebenklägerin und Zeugin“ über ihre „Wahrheitspflicht“ belehrt wurde. Trotzdem hat sie, als diejenige, die angeblich Untersucht worden ist verschwiegen, das weder die Untersuchung, noch das Attest, das durch die „Nebenklägerin und Zeugin“ (bzw. Ihrem Anwalt?) an das Gericht übergeben wurde eben nicht in „Wahrheit“ von der im Urteil erwähnten Frau Dr. med. Madeleine Reichel stammte, sondern von Ihrem Sohn. Das Frau Müller bei der Verlesung des Attestes anwesend war, wird zumindest im Urteil behauptet. Und bisher hatte es die „Nebenklägerin und Zeugin“ nicht bestritten.

So ist dann auch die weitere Feststellung der StA Regensburg im Wiederaufnahmeantrag wie folgt zu diesem einen Punkt:

Dieses gem. § 256 StPO verlesene und in seinem Inhalt der richterlichen Überzeugungsbildung maßgeblich zugrunde gelegte ärztliche Attest war jedoch unecht, da es nicht von der darin als Urheberin bezeichneten Frau Dr. mad. Madeleine Reichel herrührte, sie nicht Ausstellerin dieses Attests war.

(Quelle: Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg vom 18.3.2013, Seiten 203/204, bzw PDF-Seiten 41/42 der Veröffentlichung auf der Dokumentationsseite von Herrn Strate: „Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft i.S. Gustl Mollath vom 18.3.2013“ [PDF 94 MB])

An dieser Tatsache hat sich auch nichts durch dieses „neue“ alte Attest etwas geändert. Auch wenn dies Herr Lapp vom Nordbayerischen Kurier den Lesern schon mit diesem netten, aber falschen Titel „Grund der Wiederaufnahme wackelt“ weiß machen will.
Im Gegenteil, ein „echtes neues altes“ Attest belegt gerade diesen Wiederaufnahmegrund. Schließlich wurde die mögliche Qualität und Geriçhtsfestigkeit des Attestes nicht hinterfragt, weil es angeblich von einer langjährig erfahrenen Allgemeinmedizinerin stammen sollte. Ob Ihr Sohn, damals noch in der Ausbildung („Weiterbildungsassistent“) -der die Untersuchung angeblich durchgeführt haben will- überhaupt fähig war, eine solche Diagnose zu stellen wurde dadurch nie hinterfragt und für das Urteil gewürdigt.

Anmerkung:
Dabei gibt es noch viele weitere Fragen, die auftauchen. Z.B. die Rolle der „guten Freundin“, die die Sprechstundengehilfin in der Arztpraxis war (und nach Meldungen immer noch ist). Auch, warum die Ärztin als vermeindliche Attestausstellerin nicht als Zeuge aussagen musste.
Aber ich konzentriere mich hier nur auf dieses angeblich „neue alte Attest“ und die Wirkung auf den Wiederaufnahmeantrag aus Sicht eines juristischen Laien.

Angeblich soll in dem beim Urteil vorgelegten Attest auch die Unterschrift ein „i.V.“ haben das nur bisher von den „Ermittlern“ als ein Teil des „Namensschriftzuges interpretiert“ wurde. So jedenfalls Herr Lapp in seinem hier behandelten Artikel im Nordbayerischen Kurier.

Anmerkung:
Ich habe diesen Text schon früher angefangen und musste ihn -wegen meiner anderen Verpflichtungen (ich kann mich nicht weigern zu Arbeiten, weil ich nicht Schreibmaschine schreiben will 😉 )- unterbrechen. Inzwischen hat Herr Strate sowohl die Dokumente über die Übermittlung des „neuen alten Attest“, wie auch eine vorläufige Stellungsnahme veröffentlicht. Auf diese werde ich nun im folgenden bei der Bewertung des Artikels und den Folgen des Wiederaufnahmeantrages mit heran ziehen

Wörtlich heißt es in dem Artikel bei Herrn Lapp:

Denn der Arzt, der in Vertretung, „i. V.“, unterschrieben hat, war der Sohn der Ärztin, der die Praxis gehörte und deren Stempel das Attest trägt. Allerdings verschwimmt dieses „i. V.“ mit dem Namenszug des Arztes. Es war also nicht klar, welcher Arzt Petra M. untersucht hatte und das Dokument unterschrieben hatte. Auch die Ermittler hatten das „i. V.“ bisher als Teil des Namensschriftzugs interpretiert.

(Quelle: Nordbayerischer Kurier – „Fall Mollath: Grund der Wiederaufnahme wackelt“)

Liest man nun die Mitteilung der StA Regensburg, die angeblich durch den Artikel auf dieses Neue alte Attest aufmerksam wurden:

An dem Attest vom 14.08.2001, seine Echtheit unterstellt, fällt auf, dass dort mit .i. V. ~ unterzeichnet wurde. Das Namensschriftbild deckt sich augenscheinlich mit der Unterschrift des Herrn Markus Reichel, die er anlässlich seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Regensburg geleistet hat. Bei einem Vergleich des Attests mit der im gerichtlichen Verfahren verwendeten „Zweitausfertigung“ mit Datum 03.06.2002 erkennt man, dass auch diese „Zweitausfertigung“ einen .i. V. Vermerk trägt, der aber wesentlich schwerer zu erkennen ist und den ich bisher als Teil des Namensschriftzugs interpretiert habe.

(Quelle: Zuschrift LG Regensburg 12.7.2013 über Dokumente der Webseite des Anwaltes Strate [PDF 2,4 MB])

dann fragt man sich, was man damit sagen will. Vor allem, da man dem Gericht auch noch dieses mit auf den Weg gibt:

Ein solcher Hinweis auf eine Stellvertretung kann für die Frage, ob die im gerichtlichen Verfahren verwendete „Zweitausfertigung“ im Rechtssinne unecht oder verfälscht war, von Bedeutung sein. Ich meine, dass das Gericht auf diesen Aspekt hinzuweisen ist, verbunden mit einer Erläuterung, wie das Attest vom 14.08.2001 zur Staatsanwaltschaft gelangt ist.

(Quelle: Zuschrift LG Regensburg 12.7.2013 über Dokumente der Webseite des Anwaltes Strate [PDF 2,4 MB])

Hier will man also unabhängig davon, das dieses Attest vom damals Urteilendem Gericht als ein Attest der Frau Dr. med. Madeleine Reichel im Beisein der Zeugin und angeblichem Opfer verlesen und zu den Akten gelegt wurde, nachträglich als ein eventuelles „echtes Dokument“ hinstellen. Sonst bräuchte es diesen Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft (namentlich „gez. Nerlich“) gegenüber dem Landesgericht nicht. Es hätte eine rein sachliche Mitteilung gereicht, das man inzw. vermutet, dass das dem Urteil vom 8.8.2006 vorliegende Attest auch die Kennzeichnung „i.V.“ habe.

Dieser (man könnte es als „dezent Umschrieben“ bezeichnen) Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft, wie man nun das Dokument „Zweitanfertigung“ bewerten könne war wohl dem Oberstaatsanwalt Meindl doch zu viel, weshalb er in seinem Beischreiben sich vermutlich genötigt sah, den Vorgang wieder etwas gerade zu rücken:

Dass Sich auf diesem Attest ein i.V.“ – Vermerk befindet, dürfte für die anstehende Entscheidung ohne Bedeutung sein, da dieses Attest in der Hauptverhandlung vom 08.08.2006 nicht Verwendung gefunden hat.
Das in der Hauptverhandlung verwendete Attest (vom 03.06.2002) trägt allenfalls einen nicht eindeutig erkennbaren „i.V.-Vermerk“ so dass die tatsächliche Urheberschaft des verwendeten Attests ~ wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt – nicht erkennbar war. Insbesondere lasst sich dem verwendeten Attest nicht entnehmen, dass es nicht von Frau Dr. med. Madeleine Reichel, sondem von deren Sohn, Markus Reichel herrührt, da ein i.V.“-Vermerk lediglich den Schluss zulassen würde, dass eine andere Person das Attest „in Vertretung“ unterschrieben hat, nicht aber dass diese Person das Attest auch aufgrund eigener Exploration erstellt hat.

(Quelle: Zuschrift LG Regensburg 12.7.2013 über Dokumente der Webseite des Anwaltes Strate [PDF 2,4 MB])

Dies deckt sich somit vom Inhaltlichen her in etwa dessen, was ich schon vorher in Unkenntnis dieses Schreibens auch versucht habe darzustellen. Das nämlich die Frage, ob dieses „Zweitausfertigung“-Attest nun tatsächlich irgendwie als „i.V.“ von dem Sohn erkennbar sein könnte ist unerheblich, weil es darum geht, wie dieses Dokument im Gerichtsverfahren verwendet wurde.

Wenn einem Gericht ein blaues Schild als rotes Schild vorgelegt wird. Dieses im Rahmen einer Zeugenbefragung als von der Zeugin vorgelegtes „rotes Schild“ vorgetragen wird und so in das Urteil übernommen wird, bleibt es trotzdem ein blaues Schild und ist ein unechtes rotes Schild. So sehe ich dies auch hier mit dem Attest. Es kann durchaus sein, dass man irgendwie nun mit dem jetzigen Wissen ein „i.V.“ und die Unterschrift des Sohnes erkennen kann, es bleibt aber trotzdem das im Urteil behauptete „rote Schild“ (sprich eine Urkunde der Mutter, die eine langjährig erfahrene Allgemeinmedizinerin ist und schon damals war).

Nun haben wir alle auch dank der Dokumente, die Herr Strate veröffentlicht hat die Möglichkeit, die beiden Atteste miteinander zu vergleichen. Da ist zum einen das „neue alte Attest“, das man in der Dokumentation über die „Zuschrift LG Regensburg 12.7.2013“ bei Herrn Strate (weiter oben verlinkt) einsehen kann (mit der Unterschrift) und dem Text des beim Urteil vorgelegten Attestes (leider ohne Unterschrift) bei dem „Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg vom 18.3.2013“, ebenfalls in der Dokumentation auf der Seite von Herrn Strate zu finden (und auch hier weiter Oben direkt verlinkt). Vergleicht man diese beiden Atteste, so fällt einem auf, das diese Wortwörtlich gleich sind. Auch die Gestaltung mit Absätzen und einer Freizeile zwischen Absatz 1 und 2, dem einfachen neuen Zeilenanfang zwischen dem Absatz 2 und 3 (ich benenne diese mal als Absatz) und der Freizeile zwischen dem Absatz 3 und 4.
Das verwundert mich nun doch. Dazu muss man nochmals auf den Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg zurück kommen. Dort heißt es zu dem Thema, wie der Attest vom 03.06.2002 (das dem Urteil vom 8.8.2006 zugrunde liegt und jetzt als „Zweitanfertigung“ bezeichnet wurde) angeblich zustande kam wie folgt:

Aufgrund dieser Tatsachen und eigener Rechercheergebnisse (vgl. BI. 35/36 d. WA-Akten) hat die Staatsanwaltschaft Regensburg den Sohn der Ärztin Dr. Madeleine Reichel, Herrn Markus Reichel am 14.12.2012 befragt. Dieser hat Folgendes angegeben (BI. 61 – 65 d. WA-Akten):

„Das Attest habe ich erstellt und unterschrieben. Ich habe es wahrscheinlich selbst in der EDV geschrieben und nicht diktiert. Ich habe diese Untersuchung selbst durchgeführt. Es war sonst niemand mit dabei. Ob dieses Attest bereits am 14.06.2001 erstellt wurde, kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen. Wir hatten damals noch keine Praxisverwaltungs-EDV und arbeiteten noch mit Karteikarten. Sicher feststellbar ist jedenfalls, dass dieses Attest am 03.06.2002 ausgedruckt wurde. Der Grund hierfür ist mir nicht mehr erinnerlich. Aus der EDV ist nicht feststellbar, ob und wann dieses Attest erstmals in elektronischer Form erstellt wurde. Ich war am 12.08.2001 als approbierter Arzt in der Praxis meiner Mutter als Weiterbildungsassistent tätig. Später absolvierte ich erfolgreich die Facharztprüfung zum Facharzt für Allgemeinmedizin (April 2002). Am 14.06.2001 hatte. Ich selbst noch keine Kassenzulassung. Das Attest mit dem Datum 03.06.2002 wurde ganz aus der EDV ausgedruckt, mit dem darauf sichtbaren Stempelaufdruck versehen und von mir persönlich unterschrieben. Frau Mollath war hier in der Praxis immer meine Patientin. Deshalb stimmt es, das meine Mutter mit dem Namen Mollath nichts anzufangen wusste, als sie der Presse Auskunft gab.“

(Quelle: Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg vom 18.3.2013, Seiten 204, bzw PDF-Seiten 42 der Veröffentlichung auf der Dokumentationsseite von Herrn Strate: „Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft i.S. Gustl Mollath vom 18.3.2013“ [PDF 94 MB])

Der StA scheint dann nach Durchsicht der Zeugenaussage klar gewesen zu sein, das der Sohn der Ärztin da etwas widersprüchlich ausgesagt hat. Zum einen gibt er am Anfang der Zeugenvernehmung an, das er das Schreiben (gemeint ist das Attest, das nun als „Zweitanfertigung“ bezeichnet wird) selbst erstellt und unterschrieben habe. Schon im zweiten Satz heißt es dann „nur noch“, das er „es wahrscheinlich selbst in der EDV geschrieben und nicht diktiert“ habe. Was denn nun? Später heißt es dann noch seltsamer „Ob dieses Attest bereits am 14.06.2001 erstellt wurde, kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen“. Nun heißt es nur noch „erstellt wurde“, nichts mehr von wegen das der (bei der angeblichen Untersuchung) angehende Arzt es selbst erstellt habe oder zumindest „wahrscheinlich“ selbst erstellt habe.
Deswegen wurde die Zeugenaussage nach einer weiteren Befragung einen Monat später wie folgt ergänzt:

.Am 14.08.2001 haben wir In der Praxis noch mit Karteikarten gearbeitet. Erhobene Befunde wurden handschriftlich auf diesen Patientenkarteikarten vermerkt. Wir hatten damals aber bereits einen Computer, den wir „als Schreibmaschine“ nutzten. Zum damaligen Zeitpunkt (14.08.2001) haben wir natürlich für Patienten auch Atteste ausgestellt. Diese Atteste wurden entweder von mir mit dem Computer geschrieben oder ich habe sie diktiert und sie wurden dann anschließend von einer Praxishelferin mit dem Computer oder auf einer Schreibmaschine geschrieben. Es kann also durchaus sein, dass ich das fragliche Attest bereits am 14.08.2001 mit dem Computer geschrieben oder diktiert habe und es schreiben lassen habe. Angesprochen auf das Ausstellungsdatum des Attests kann ich nur ergänzend angeben, dass es möglich ist, dass dieses Attest noch ein weiteres Mal ausgedruckt wurde, nachdem es bereits erstellt worden war. Entweder habe ich beim Ausdruck dieses Attests das Datum „03.06.2002“ selbst eingegeben, oder das Datum wurde von der Software beim Aufruf des Dokuments selbstständig generiert. Rein theoretisch besteht natürlich die Möglichkeit, die ich letztendlich nicht ausschließen kann, dass das Attest tatsächlich erst am 03.06.2002 aufgrund der Karteikartendokumentation erstellt und ausgedruckt wurde. Das halte ich aber für unwahrscheinlich, weil es Inhaltlich doch sehr ausführlieh ist und ich in der Regel auf den Karteikarten nicht so ausführliche Feststellungen dokumentiere.

(Quelle: Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg vom 18.3.2013, Seiten 204, bzw PDF-Seiten 42 der Veröffentlichung auf der Dokumentationsseite von Herrn Strate: „Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft i.S. Gustl Mollath vom 18.3.2013“ [PDF 94 MB])

Man wird das Gefühl nicht los, dass der „zeuge“ hier in der zweiten Befragung einen 180°-Schwenk macht. Nun ist gar nichts mehr sicher. Weder, das er den Text selbst geschrieben hat, noch wann der Text geschrieben wurde oder wie viele Atteste ausgestellt wurden. Da sich der damals beim Attest angehende Arzt nicht mal daran erinnern kann wie er das Attest erstellt hat und nur auf Grund des Umfangs „Vermutungen“ anstellt, ist die Frage und die Analyse von Herrn Strate über die vielleicht tatsächliche Urheberschaft des Attestes schon spannend. Er stellt in seinem Schreiben „Schriftsatz vom 20.6.2013 zum Beweiswert des auf den 3.6.2002 datierenden Attests“ eine interessante Schreibstilanalyse des Attestes vom 3.6.2002 auf. Da sich dies beiden Atteste auf jeden gedruckten Buchstaben gleichen, gilt dies natürlich ebenso auch für das „neue alte Attest“. Ich habe bewusst „gedruckten Buchstaben“ geschrieben, weil in dem „neuen alten Atest“ im letzten Satz das Merkwürdige:
„die Schilderungen er Patientin sind durchweg glaubhaft“
mit einem handschriftlichen einfügen eines „d“ in
„die Schilderungen der Patientin sind durchweg glaubhaft“
geändert wurde.

Ob nun diese beiden Atteste tatsächlich aus dem selben EDV-Brief stammen und das Programm das Datum automatisch aktualisiert habe, ist eine Frage, die ein neues Verfahren in einer vorurteilsfreien Untersuchung ermitteln muss. Ebenso, ob es sehr wahrscheinlich ist, das man in einem solchen Attest eine Fehler handschriftlich ändert und es sich nicht nochmal korrigiert ausdrucken lässt und vor allem mit dem selben Fehler ein Dreivierteljahr später nochmals so unterschreibt. ebenso ist zu hinterfragen, ob ein einfacher Computer (der als „Schreibmaschine“ benutzt wurde) dann bei der „Zweitanfertigung“ auch automatisch die Formatierung und den Briefkopf selbstständig ändert.
Auch interessant ist es allgemeine Schreiben der Arztpraxis (bevorzugt Atteste) aus dem Monat 8.2001 mit entsprechenden Schreiben aus dem Monat 6.2002 zu vergleichen. Ob sich in dieser Zeit in den Dokumenten tatsächlich der Briefkopf wie in den beiden vorliegenden Attesten geändert hat und ob dies in einem Attest-Dokument auch seine Wirkung zeigt? Das halte ich bei einer Arztpraxis, die einen Computer als „Schreibmaschine“ einsetzt eher für unwahrscheinlich. (Auf Grund dessen, das ich die Niederschrift des Wiederaufnahmeantrages für meine Beurteilung heran gezogen habe ist mir hier ein Fehler unterlaufen. Siehe auch die Kommentare hier: „Heinz sagt:“ und hier: „Meine Antwort“)

Mein Fazit daraus ist, das sich für die Wiederaufnahme nichts geändert hat. Im Gegenteil beweist das angebliche „neue alte Attest“ nur die Behauptungen des Wiederaufnahmeantrages. Es stellt fest, dass das Attest („Zweitausstellung“ = „blaues Schild“), das vor Gericht vorgelegt wurde, eben nicht von der Ärztin Frau Dr. med. Madeleine Reichel (= rotes Schild) stammt, sondern auch weiterhin von dem Sohn stammt (= ein blaues Schild bleibt). Diese „Aufdeckung“ erzwingt eher die Frage, welche Rolle die Arztpraxis mit den damaligen und heutigen Beteiligten letztendlich gespielt hat.

Ich bin kein Verschwörungstheoretiker. Deswegen kann ich mir da ganz einfache menschliche Faktoren ausmalen. Diese haben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Wahrheitsgehalt.
Es kann durchaus sein, dass die damalige Frau Mollath untersucht wurde. Der damalige Medizinneuling hat dann die Befunde, die er meinte gesehen zu haben aufgenommen. Interessant wäre hier die ominöse „Karteikarte“ mit den Befunden. Weiter wird, von wem auch immer ein Attest erstellt. Dieses Unterschreibt dann der angehende Arzt. Da man hier deutlich das „i.V.“ sieht, ist es für Frau Mollath eher wertlos. Also wird das Attest zu einem Späteren Zeitpunkt nochmals angefordert. Diesmal stimmt die Unterschrift. Es ist nicht erkennbar, wer und das es angeblich „i.V.“ unterzeichnet ist. So kann dann Frau Mollath das Attest später als „glaubwürdiges Beweismittel“ vorlegen, in dem sie es als ein Attest von Frau Dr. med. Madeleine Reichel interpretieren lässt oder sogar selbst als ein solches bezeichnet.

Andere Versionen sind auch möglich. So, das sich der Arztsohn mit seinem Attest (das sogenannte „Zweitausfertigung“) und der Aussage vor der Staatsanwaltschaft schon so weit in die Nesseln gesetzt hat, das er nun versucht, seinen eigenen Arsch mit dieser Aktion zu retten.
Das ist eine Version, an die ich selbst nicht glaube, die aber in den verschiedenen Kommentaren immer wieder durchscheint, wenn man über die mögliche Feststellung des Alters dieses „neuen alten Attestes“ schreibt.
Trotzdem könnten die Beteiligten tatsächlich so dummdreist sein (bisher hat es ja auch geklappt), was ich ja in meiner Irritation zu der Gestaltung der beiden Atteste auch zum Ausdruck gebracht habe.

Eine andere Version ist, dass der damalige angehende Arzt von Frau Mollath und der Bekannten die bereits als Belastungszeugin im Fall der angeblichen Freiheitsberaubung fungierte einfach über den Tisch gezogen wurde. Also ein Attest untergejubelt bekam, an dessen Entstehung er sich 10 Jahre später nicht mehr erinnert (was durchaus verständlich wäre) und sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen sein eigenes Bild des Zustandekommens bildet. Was auch die (meiner Meinung nach) krassen Widersprüche in seiner Aussage erklären würden. Aber da wäre es doch menschlicher gewesen, wenn er seine Unterschrift bestätigt und ansonsten ehrlich aussagt, das er keine Erinnerung mehr an den Vorgang habe.

Wie man es dreht und wendet, es bleibt merkwürdig, aber es befördert eher den Zwang einer wiederaufnehme, als das dieser auf Grund dieser Merkwürdigkeiten wackelt.
Um nicht mit den obigen wilden Spekulationen zu enden hier noch einen Absatz aus dem Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg:

In den Fällen des § 359 Nr. 1 StPO gilt der sachlich-rechtliche Urkundenbegriff des § 267 StGB (vgl. LR-Gössel § 3591.13ff,). Ob eine Urkunde im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO unecht oder verfälscht ist, ist nach den Maßstäben des materiellen Rechts, also denen des § 267 StGB zu beurteilen. Danach ist eine Urkunde dann unecht, wenn sie in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht von dem in ihr angegebenen Aussteller herrührt, wenn der aus ihr ersichtliche Aussteller mit dem tatsächlichen Hersteller nicht identisch ist.

(Quelle: Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg vom 18.3.2013, Seite 205, bzw PDF-Seite 43 der Veröffentlichung auf der Dokumentationsseite von Herrn Strate: „Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft i.S. Gustl Mollath vom 18.3.2013“ [PDF 94 MB])

Im § 359 Nr. 1 der StPO heißt es:

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

Im § 267 des StGB heißt es:

§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Die Frage ist, ob mit dem verschweigen des tatsächlichen Ausstellers Frau Mollath -die zu dem Zeitpunkt der Attestverlesung als Zeugin über Ihre Wahrheitspflicht informiert worden war- nicht bereits eine „unechte Urkunde“ hergestellt hat (aktiv, durch das verschweigen des tatsächlichen Ausstellers).

Mit diesem rechtlichen Gedanken möchte ich hier nun enden.

Nachtrag!
Doch nicht das Ende. Durch mein Schreiben und herumwälzen (und lesen) der verschiedenen Dokumente -die zum Teil von bescheidener Qualität sind- habe ich die aktuelle Entwicklung im Netz verpasst. So wurde gestern im „opablog“ unter dem Titel „Die manipulierende Frau“ auf die nun fast täglich neuen Enthüllungen des Dreamteams um Petra Maske (ehemalig Mollath, geb. Müller) eingegangen. Besonders nett ist da dann der Link zu einem kurzen Kommentar von Herrn Strate auf dem Blog von Gabriele Wolff, in dem er zu dieser Enthüllung des Attestes nur kurz schreibt:

Ich lese wieder mit. Keine Sorge: die Vorlage des neuen Attests wird für die Gegenseite ein Schuss in den Ofen! Keine Sorge!

(Quelle: Gabriele Wolff: Der Fall Mollath: Das Endspiel? [Kommentar])
Das könnte ich schon fast als Bestätigung meiner Vermutungen ansehen. Dazu vielleicht doch noch den Hinweis auf das Schreiben zu dem „neuen alten Attest“ von Herrn Strate: „Stellungnahme der Verteidigung vom 12.7.2013“.
Dort stellt Herr Strate einige interessante Fragen im Zusammenhang mit dem auftauchen des Attests.

Links:

Aus dem Artikel in der Reihenfolge der ersten Erwähnung:

Eigene Artikel zum Thema Mollath

Weitergehende Infos zum Thema Mollath:

Veröffentlicht unter Gesellschaft, Information, Politik, Recht | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , | 30 Kommentare

[Mollath] Die „Stellungsnahmen“ des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Bayern – Teil 1

Einleitung:
Eigentlich wollte ich diese hier angesprochene Stellungnahme in einem Rutsch erledigen. Aber da die Thematik so „Komplex“ ist, besser gesagt meine Zeit doch etwas begrenzt, teile ich meine Kommentare zu dieser Stellungnahme. Im ersten Teil habe ich es jetzt geschafft die ersten drei von 11 Vorwürfen und deren Stellungnahme dazu zu kommentieren. Da ich gerne für meine Meinung Belege zufüge ist dies immer eine Sisyphusarbeit, die dann aber (so hoffe ich) um so wirkungsvoller ist.

Gestern bin ich über die (private!) Seite von Beate Merk auf eine merkwürdige Stellungnahme gestolpert, die jeder Grundregel für offizielle Schreiben zuwider läuft. Ich berichtete ausführlich darüber hier: Ministerin für Justiz und für Verbraucherschutz in Bayern -Beate Merk- eine Täuscherin?

Dabei bin ich dann bei der Suche nach der Herkunft dieser „anonymen“ Stellungsnahme auf die Presseseite des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz von Bayern gelangt. Dort fand sich diese seltsame „anonyme“ Stellungsnahme unter der Unterrubrik „Aktuelles“ wieder. Aber nicht nur das, auch eine weitere PDF mit dem Titel „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“. Neugierig wie ich bin, habe ich mir auch diese Datei mal angeschaut. Es ist ein 5-Seitiges Dokument, das wiederum keinerlei Anbieterkennzeichnungen enthält. Einzig als Fußnote steht neben dem Text dort noch auf der ersten Seite „Dokument4“.
Also wiederum eine „anonyme“ Stellungsnahme? Eine Datei ohne jede Herkunftsangabe und Quellenangabe. Für ein Ministerium, das auch für Verbraucherschutz zuständig ist, ein blamables Vorgehen. Oder der Versuch hier bei Widerlegung der dort aufgestellten Thesen nichts damit zu tun zu haben?

Spannend ist es, dieses Dokument genauer anzusehen.
Da gibt es links den sogenannten „Vorwurf“ und rechts eine „Stellungsnahme“. Eine Quellenangabe woher man den „Vorwurf“ entnommen habe gibt es nicht, ebensowenig eine Angabe, von wem die „Stellungsnahme“ ist.
Also ein Dokument, was, wenn man es Ausdruckt am besten auf weichem dünnen Papier ausdruckt, damit es wenigstens auf einem „Stillen Örtchen“ noch zu etwas nutze ist.

Es fängt bereits sehr spannend an:
Als ersten „Vorwurf“ liest man folgendes:

Das StMJV hat die Justiz angewiesen, Herrn Mollath unterzubringen, um einen prominenten Steuersünder zu schützen.

(Quelle: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Bayern (kurz: „StMJV“) – „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“ [PDF 58 KB])

Nun, eine interessanter Vorwurf, der mir in dieser genauen Zuordnung neu war. Also bin ich, da ja eine Quellenangabe fehlt auf die Suche gegangen. Trotz verschiedenster Suchwortkonstellationen fand ich nicht eine Aussage, die diesen angeblichen Vorwurf so bestätigt. Von daher ist die „Stellungsnahme“ (von wem auch immer) nur wegen der Vollständigkeit wegen hier erwähnt:

Das ist grob falsch. Das StMJV hat keinen Einfluss auf die Sachbehandlung der Strafanzeige Mollaths wegen Schwarzgeldverschiebung genommen. Der Vorgang Mollath wurde dem StMJV erstmals durch die Landtagseingabe des Herrn Mollath bekannt. Die Eingabe ging am 12.01.2004 ein. Hierzu forderte das StMJV am nächsten Tag einen Bericht der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an. Dieser Bericht ging hier am 26.02.2004 ein und verwies auf die § 152 Abs. 2 StPO-Verfügung vom 09.02.2004. Auf diese Sachbehandlung der zuständigen Staatsanwaltschaft hat das StMJV keinerlei Einfluss genommen. Es gab im Übrigen auch keinen gesonderten Berichtsvorgang „Mollath“ im StMJV.

(Quelle: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Bayern (kurz: „StMJV“) – „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“ [PDF 58 KB])

Nun, nach meinen Nachforschungen muss ich erst mal sagen, das der angebliche Vorwurf, der hier in diesem Dokument behauptet wurde „grob falsch“ ist.
Richtig ist, das es verschiedentliche Vorwürfe und Vermutungen gibt, dass die Justiz sich mit Ihren Handlungen schützend vor der im HVB-Revisionsbericht erwähnten „prominenten Persönlichkeit“ und evtl. anderen Betroffenen gestellt habe. Allein die „aktive“ Einmischung des Richters Brixner 2 Jahre bevor er überhaupt mit dem Fall betraut wurde war eine eindeutige Einmischung mit einer Bitte/Anweisung, das man die Anzeige von Mollath nicht weiter beachten müsse. Als Richter beim Landesgericht und seinem Anruf in dieser Funktion hat er somit als „Justiz“ gehandelt. Auf weitere Beispiele, wo die Justiz sich in diesem Fall mit „Anweisungen“ in die Ermittlungen eingemischt haben, wie z.B. bei der angeblichen Reifenstecherei verzichte ich.
Dagegen gibt es den vielfachen Vorwurf, das die Justiz, speziell in Bayern eben nicht diese „Unabhängigkeit“ hat, wie es das „StMJV“ und Frau Merk gende zur Schau stellen wollen. Anhand der Landesgesetze ist eine Bewerbung für ein Richteramt, bzw. die Berufung zu selbigen gleichzeitig eine Bewerbung für die Staatsanwaltschaft. Auch ist es immer möglich Richter zur Staatsanwaltschaft zu berufen und Staatsanwälte zu Richtern. Somit kann ein Richter durch Versetzung zu einem „weisungsgebundenen“ Staatsanwalt werden. Von daher ist ein Richter gerade in Bayern nur indirekt „unabhängig“.

Anmerkung:
Da sich die „anonyme“ Stellungsnahme über 5 Seiten zieht, werde ich nun in Folge nur einige mir „relevanten“ (frei nach Merk) Passagen zitieren, um den Beitrag nicht zum explodieren zu bringen. Im Gegensatz zur Frau Merk, weise ich hier aber darauf hin, dass der Originaltext unter dem Link in der Quellenangabe jederzeit selbst in voller Länge nachlesbar ist und auch gelesen werden sollte.

Weiter geht es mit dem zweiten „Vorwurf“:

Der Schlüsselsatz aus dem Sonderrevisionsbericht der HVB wurde dem Rechtsausschuss am 8. März 2012 vorenthalten.

(Quelle: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Bayern (kurz: „StMJV“) – „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“ [PDF 58 KB])

Diesem Vorwurf ist ein Zitat des Landtagsabgeordneten Strobel aus dem Landtags-Plenum vom 14.11.2012 angefügt.
Nun, die „Stellungsnahme“ sagt dazu:

Frau Staatsministerin hat in ihrem Bericht vor dem Rechtsausschuss eingehend zu dem Sonderrevisionsbericht Stellung genommen, und zwar auf Grund der Bewertung durch die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafverfahren Nürnberg-Fürth.

(Quelle: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Bayern (kurz: „StMJV“) – „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“ [PDF 58 KB])

Im weiteren wird dazu die „Bewertung“ der oben genannten Staatsanwaltschaft erwähnt:

„Entgegen dieser Zusammenfassung findet sich jedoch eine Bestätigung des Verdachts, dass entgegen der offiziellen Weisung die geschilderte Art der „Auftragsübermittlung“ an Schweizer Banken nach 1998 weitergeführt wurde, oder des Verdachts, dass Wertpapiere oder Bargeld von Mitarbeitern der Bank persönlich in die Schweiz gebracht worden, gerade nicht im Bericht.“

(Quelle: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Bayern (kurz: „StMJV“) – „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“ [PDF 58 KB])

Dazu den Hinweis, das man keinen „Anlass“ sah diese „Bewertung“ anzuzweifeln.

Gut, gerade dieser Punkt war eines meiner Kernfragen in dem Artikel: „Mollath und die Frage ob Frau Merk lügt“
Dort bin ich auch auf den in dem angeblichen „Vorwurf“ erwähnten Bericht vom 8. März 2012 eingegangen. Nun heißt es in dem Protokoll, das man leider nur über den SWR (und einigen, die es auf verschiedenen Seiten zum Download anbieten) einsehen kann und (seltsamerweise) nicht auf der Landtagsseite des Landes Bayern (oder ich habe es -trotz intensiver suche- nicht gefunden) zu dem „gesprochenen Wort“ von Frau Merk wie folgt:

Report Mainz hat am 14 Dezember (Anm.: 2011) erstmals eine Stellungnahme der Hypovereinsbank wiedergegeben,
[…]
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat angesichts der neuen Aüßerungen der HypoVereinsbank die Sache nochmals geprüft, ist umgehend an die HypoVereinsbank hernagetreten und hat eine schriftliche Stellungsnahme angefordert.
Die HVB sich hierzu mittlerweile auch gegenüber der Staatsanwaltschaft geäußert.
[…]
Die Bank hat – so der Bericht- auch das strafrechtlich relevante Verhalten der Mitarbeiter überprüft.
[…]
Der Bericht bestätigt jedoch gerade nicht den verdacht, dass diese Praxis nach 1998…
[…]
Stattdessen ergaben sich aus dem Bericht nur Hinweise auf möglicherweise strafrechtlich relevante Verstöße einzelner HVB-Mitarbeiter,
[…]
Der Sonderrevisionsbericht weist ferner auf einzelne Tatbestände hin, die bei einigen Mitarbeitern bzw. Kunden steuerlich relevant sein können.
[…]
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat den Revisionsbericht als Kontrollmitteilung an die Finanzbehörden weitergeleitet.
[…]

Mein Fazit zum zweiten Komplex lautet also:
[…]
Die von Herrn Mollath erhobenen Vorwürfe hat der Revisionsbericht jedenfalls für die Zeit nach 1998 gerade nicht bestätigt.

Er enthält nur Hinweise auf andere Straftaten, …
[…]

(Quelle: Protokoll vom 8.März 2012 im Rechtsausschuss – Beate Merk)

Ich habe hier mal versucht, nur die Passagen um den Revisionsbericht heraus zu holen. Den ganzen Text kann man sich auf der PDF in hinterlegten Link der Quellenangabe ansehen.
Dabei wird deutlich, das Frau Merk am 8.März zuerst über die Staatsanwaltschaft, die Ihr angeblich nur eine „Bewertung“ zugesandt habe aussagt, das diese eine „schriftliche Stellungsnahme“ von der HVB abverlangt habe und das sich die HVB mittlerweile (also bis zum 8. März 2012) gegenüber der Staatsanwaltschaft geäußert habe. Sie selbst nimmt dann Bezug auf den Revisionsbericht („Die Bank hat –so der Bericht-“ oder „Der Bericht bestätigt jedoch“ usw.) und nicht auf eine „Bewertung“ der Staatsanwaltschaft! Somit ergeht sich Frau Merk direkt über den Bericht! Da sie anderen jedes Komma vorhält, muss sie sich hier auch ihre eigenen Aussagen vorhalten lassen.
Erst nachdem sie die angeblichen Ergebnisse aus dem Revisionsbericht dargelegt hat, erwähnt sie, das die Staatsanwaltschaft diesen zu den Finanzbehörden weiter gereicht habe. Und in ihrem höchsteigenen („Mein“) Fazit nimmt sie wiederum Bezug auf den Revisionsbericht und nicht auf irgendeine ominöse Bewertung der Staatsanwaltschaft.
Auch ist es erstaunlich, dass Frau Merk in Ihrem „gesprochenen Wort“ am 8.3.2012 so oft Bezug auf den Revisionsbericht nimmt, wo sie lt. der Stellungsnahme von der Staatsanwaltschaft diese Mitteilung bekommen habe:

Die Staatsanwaltschaft hat damals in ihrer Bewertung zu diesem Satz mitgeteilt:
„Entgegen dieser Zusammenfassung findet sich jedoch eine Bestätigung des Verdachts, dass entgegen der offiziellen Weisung die geschilderte Art der „Auftragsübermittlung“ an Schweizer Banken nach 1998 weitergeführt wurde, oder des Verdachts, dass Wertpapiere oder Bargeld von Mitarbeitern der Bank persönlich in die Schweiz gebracht worden, gerade nicht im Bericht.“

(Quelle: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Bayern (kurz: „StMJV“) – „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“ [PDF 58 KB])
Nun, der „Kronzeugensatz“ berichtet nicht über Delikte, sondern das sich sie verfolgbaren Vorwürfe des Herrn Mollath als zutreffend erwiesen haben, wie in dem nachfolgend erwähnten Interview nochmals wortgetreuer zitiert wurde.
Unabhängig davon, hat Frau Merk bis weit in das Jahr 2013 hinein „Den nun immer wieder zitierten „Kronzeugensatz“ aus dem Bericht“ immer wieder dementiert. In dem viel beachteten Interview vom 12.11.2012 beim „Report Mainz“ hat sie diesen „Kronzeugensatz“ wieder dementiert und das obwohl sie dort ausdrücklich befragt wurde, ob sie den Revisionsbericht kenne:

Sie bestätigt dies mit einem ganz leichten Nicken und einem zustimmenden „mhm“, wie schon an derer Stelle des Interview sie so die Bejahung einer Frage vorgenommen hat. Darauf folgt dann der schon oft zitierte Satz „Soweit sie verfolgbar waren, haben sie sich nicht als zutreffend herausgestellt“.
Das bedeuten, dass -selbst wenn man entgegen dem „gesprochenen Wort“ von Frau Merk am 8.3.2012 davon ausginge- sie den „Kronzeugensatz“ dort noch nicht gekannt habe, beweist Frau Merk in dem Interview ein 3/4 Jahr später immer noch eine enorme Begriffsstutzigkeit, die die „Stellungsnahme“ im wesentlichen als Farce dastehen lässt. Ebenso wie nun auf Grund der „Vorwürfe“ des Herrn Mollaths doch erfolgten Ermittlungen das Gegenteil beweisen.
Als weiterer „Vorwurf“ zu diesem Thema wird Frau Aures von der SPD zitiert:

„Wir wissen, dass der Bericht der
Hypo-Vereinsbank seit Dezember 2011 vorliegt. Man muss heute die Erklärung einfordern, für wie dumm wir im März 2012 gehalten werden sollten.“ (MdL Aures, Lt-Plenum 14.11.2012, Prot: 10464).

(Quelle: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Bayern (kurz: „StMJV“) – „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“ [PDF 58 KB])

Nun, hier ist ein klarer Vorwurf durch die Landtagsabgeordnete Frau Aures erfolgt. Das ist Richtig. Sie moniert, das der Landtag am 8.3.2012 dumm gehalten werden sollte. Und sie fordert richtiger weise eine Erklärung dafür. Ob die Justizministerin es zugelassen hat, das die Staatsanwaltschaft sie selbst dumm sterben lassen wollte ist dabei unerheblich! Fakt ist, das im Erfassungsbereich der Justizministerin der Revisionsbericht mindestens seit Dezember 2011 vorlag. Wenn die Cheffin nicht in der Lage ist -wie es die „anonymen“ Autoren der Stellungsnahme einen weiß machen wollen- sich für eine Antwort korrekt zu informieren und dann noch mit Ihrem Halbwissen falsche Tatsachenbehauptungen aufstellt, ist solch eine Erklärung eine richtige Forderung und hat nichts mit einem „Vorwurf“ zu tun.
Außer natürlich, wenn jede anderslautende Äußerung als Majestätsbeleidigung gesehen wird.

Ab dem 3. „Vorwurf“ hat man endlich auch den Bezug zu einer Konkreten Aussage:

„Anders als Sie es auch schon darzustellen versucht haben, ging es bei (bei dem HVB-Sonderrevisionsbericht) nicht um arbeitsrechtliche Zusammenhänge und Fragen, sondern es ging selbstverständlich auch um Geldwäsche und um Schwarzgeld.“
(MdL Stahl, Lt-Plenum 14.November 2012, Prot: S. 10461)

(Quelle: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Bayern (kurz: „StMJV“) – „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“ [PDF 58 KB])

Das die Staatsanwaltschaft inzwischen gegen Personen ermittelt, die indirekt auch Gegenstand des Revisionsberichtes waren, sagt doch aus, das die Vorwürfe von Frau Stahl stimmen, das es sehr wohl auch um „Geldwäsche und Schwarzgeld“ gehe. Von daher verwundert die Antwort in der Stellungsnahme doch:

Man sollte sich schon die Mühe machen und den Rechtsausschussbericht vom März 2012 lesen. In diesem Bericht hat Frau Staatsministerin nie behauptet, dass es nur um arbeitsrechtliche Fragen ging. Im Gegenteil: Es wurde ausdrücklich dargestellt, dass die Bank auch die Geldanlagen in der Schweiz geprüft hat, jedoch zu dem Ergebnis kam, dass diese Praxis spätestens 1998 eingestellt wurde.

(Quelle: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Bayern (kurz: „StMJV“) – „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Fall des Herrn Mollath“ [PDF 58 KB])

Nun, ich habe den Rechtsausschussbericht gelesen und dort folgende, offensichtlich falsche Behauptung gefunden:

Der Bericht bestätigt jedoch gerade nicht den Verdacht, dass diese Praxis nach 1998 weitergeführt wurde, oder dass Wertpapiere oder Bargeld von Mitarbeitern der Bank persönlich in die Schweiz gebracht worden sind

Stattdessen ergaben sich aus dem Bericht nur Hinweise auf möglicherweise strafrechtlich relevante Verstöße einzelner HVB-Mitarbeiter, die nichts mit der von Mollath angezeigten Problematik und auch nichts mit seiner ehemaligen Ehefrau zu tun hatten …

(Quelle: Protokoll vom 8.März 2012 im Rechtsausschuss – Beate Merk)

Zuerst einmal ist dort sehr wohl von „strafrechtlichen Verstößen“ die Rede. Man will dies aber nicht für das Thema Schwarzgeld gelten lassen (wie in dem weiter gehenden Text dargestellt). Die detaillierte Beschreibung möglicher strafrechtlicher Verstöße in dem Bericht sind dabei verwunderlich, da Frau Merk doch angeblich nur eine „Bewertung“ des Revisionsberichtes durch die Staatsanwaltschaft gekannt haben will.
Nun, zu dem Thema Verdacht, dass die Praxis nach 1998 weitergeführt wurde gäbe es anhand des Revisionsberichtes nicht, stimmt so nicht. Auf Seite 2 des Berichtes unter Punkt 1.1 Abwicklungsmodalitäten der Vermögenstransfers“ heißt es dazu nur:

Zur Dauer der praktizierten Handhabung gibt es wieder unterschiedliche Angaben.
[…]
wurde diese Handhabung jedoch bereits Mitte der neunziger Jahre – nach Durchsuchung der HCM (Hypo Capital Management) – offiziell eingestellt.

(Quelle: SWR – Sonderrevisionsbericht der HVB zu den Vorwürfen von Herrn Mollath)

Es wurde also nur bestätigt, das die Bank diese Praxis „offiziell“ eingestellt habe. Schon im nächsten Satz heißt es dazu dann sehr eindeutig:
Es löiegt die Vermutung nahe, dass von einzelnen Mitarbeitern entgegen offiziellen Weisungen diese „Auftragsübermittlung“ weitergeführt wurde.

Diese Aussage steht nun im klaren Gegensatz zu den Äußerungen von Frau Merk, dass der Revisionsbericht diese Praxis nach dem Jahr 1998 nicht mehr weitergeführt wurde. Genau diesen Verdacht äußert der Revisionsbericht ganz konkret und genau nach dem so schön in der Stellungsnahme übernommenen Passus mit der „Bankendurchsuchung“.

Wenn man sich nun die Feststellungen der Bank zu Vorwürfen (Punkt 1.2, ab Seite 4) von Herrn Mollath durchliest, speziell zu Frau M (=Mollath), dann erkennt man schnell, dass Sie nur das zugibt, was anhand der (im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden) bescheidenen Ermittlungsmitteln der Bank zugeben musste.
So heißt es in dem Revisionsbericht, das Frau Mollath zu dem Thema „Schweiz“ die Aussage verweigere. Ebenso bestritt sie weitere Delikte, wie z.B. eigene Kurierfahrten, womit letztendlich nur Aussage gegen Aussage steht. Trotzdem benennt der Bericht zu den Aussagen dagegen sprechende „Auffälligkeiten“.

In der Bewertung heißt es dann auch:

Insgesamt ist anzumerken, dass sich Frau M wenig kooperativ zeigte. So bestand sie jeweils darauf. ihr alle Fragen schriftlich vorzulegen, um juristisch prüfen zu lassen, ob sie diese überhaupt beantworten muss.

(Quelle: SWR – Sonderrevisionsbericht der HVB zu den Vorwürfen von Herrn Mollath)

Sie hat also „nur“ das beantwortet, was sie Ihrem Arbeitgeber juristisch auch beantworten musste und dies scheinbar auch nur mit einigem Widerwillen und einigem Hickhack. Diese persönliche Einschätzung wird dann auch noch in der später zitierten Zusammenfassung von der HVB bestätigt.
Im Weiteren befasst sich der Revisionsbericht mit den anderen angesprochenen Mitarbeitern.
Spannend wird es dann bei dem zusammenfassenden Ergebnis ab ende Seite 15. Dieser beginnt direkt mit mit der Einleitung zu dem hier in der Stellungsnahme als „Kronzeugensatz“ bezeichneten Feststellung:

Die Anschuldigungen des Herrn Mollath klingen in Teilbereichen zwar etwas diffus, unzweifelhaft besitzt er jedoch „Insiderwissen“. Alle nachprüfbaren Behauptungen haben sich als zutreffend herausgestellt.

(Quelle: SWR – Sonderrevisionsbericht der HVB zu den Vorwürfen von Herrn Mollath)

Danach kommt der Revisionsbericht dann zum „Kernpunkt“ der Befürchtungen der Bank, die auch heute noch im Raum stehen und die mit Blick auf dem was Herrn Mollath seitdem passiert ist, durchaus von einer Absicht innerhalb eines miteinander durch Straftaten verstrickten Personennetzes gesehen werden kann.

Es ist nicht auszuschließen, dass Herr Mollath die Vorwürfe bezüglich des Transfers von Geldern von Deutschland in die Schweiz in die Öffentlichkeit bringt. Er selbst spricht in diesem Zusammenhang auch vom „größten und wahnsinnigsten Steuerhinterziehungsskandal“ in dem die HypoVereinsbank verstrickt sei.

Herr Mollath, der einen Handel mit Autoersatzteilen betreibt, war bisher auf die finanzielle Unterstützung seiner Frau angewiesen (u.a. HVB-Darlehen über ca. 82 TEUR). Dies birgt die Gefahr, dass er eventuell versucht, sein Wissen zu „verkaufen“. Hinzu kommt, dass Herr Mollath möglicherweise noch über vertrauliche Belege/unterlagen aus dem Besitz seiner Frau verfügt.

(Quelle: SWR – Sonderrevisionsbericht der HVB zu den Vorwürfen von Herrn Mollath)

Hier wird zum einen deutlich, das es der Bank in dem Revisionsbericht nicht um die Verstöße der Mitarbeiter ging, sondern dass sie „Befürchtungen“ hatten, das Mollath dies öffentlich macht. Ein eindeutiges Indiz, dass die Strafwürdigung der Taten ihrer Mitarbeiter für die HVB nicht von Interesse war. Ansonsten wäre mit einem offensiven vorgehen anhand der eigenen Ermittlungen -z.B. durch eine Strafanzeige- zumindest für die Glaubwürdigkeit der HVB ein einfacherer und ehrlicherer Weg gewesen. Diesen hat sie aber mit der Vertraulichkeit der Ermittlungstätigkeit vermieden.

Aber es geht noch weiter. Unter dem Punkt 2.2. werden weitere „Fehlverhalten“ von Mitarbeitern in der Zusammenfassung beschrieben:

Allen Mitarbeitern waren viele und gravierende Verfehlungen bzw. Verstöße gegn interne Richtlinien und externe Vorschriften (u.a. Abgabenordnung, Geldwäschegesetz, Wertpapierhandelsgesetz) anzulasten.
Die Mitarbeiter, insbesondere Frau M haben wenig dazu beigetragen, die gegen sie und die Bank erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Sie haben durch unkooperatives Verhalten und das teilweise Zurückhalten von Informationen die Recherchen erschwert und in die Länge gezogen. Sachverhalte wurden erst nach Vorlegen von Belegen zugegeben.

(Quelle: SWR – Sonderrevisionsbericht der HVB zu den Vorwürfen von Herrn Mollath)

Sie haben sich also genau so verhalten, wie es einem Beschuldigten zusteht. Sie haben im Prinzip nur das zugegeben, was man Ihnen auch Belegen konnte. Das ist Ihr gutes Recht. Aber trotz dieses Umstandes und dem Umstand, das die Bank nicht die selben Ermittlungsrechte wie eine Staatsanwaltschaft oder noch mehr eine Finanzbehörde hat, kommt sie zu dem Schluss, dass diese Mitarbeiter gegen externe Vorschriften verstoßen haben. Dabei nennt die Bank beispielhaft drei Vorschriften, die traditionell auch dem sogenannten Schwarzgeldvergehen zugeordnet werden kann. Somit ein für nichtjuristen durchaus verständlicher und nachvollziehbarer Vorwurf.

Dieser ganze Text sagt letztendlich aus, das die „anonyme“ Stellungsnahme zu dem angeblichen „Vorwurf“ Punkt 3. falsch ist und das die Bank, wenn sie etwas festgestellt hat, dann nur, dass „diese Praxis“ nur „offiziell eingestellt“ hat.

Hiermit endet der erste Teil der Kommentierung dieser seltsamen „anonymen Stellungnahme“.
Weiter geht es dann, wenn ich wieder etwas Zeit fürs schreiben abzwacken kann.

Links

Die Links zum Text bitte direkt dort entnehmen, da ich gleich einen Termin habe und ich nur die allgemeinen Linksammlungen aus den anderen Artikeln übernehme.

Eigene Artikel zum Thema Mollath

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