Zweckgebundene Spenden und ein Scheinvertrag [Teil 2: Beratungsvertrag als Dienstvertrag]

Vorwort

Da sich abzeichnet, das die einzelnen Teile des Artikels doch Länger werden, als ursprünglich geplant, werde ich diese in 3 eigene Artikel einbinden.

Nachdem sich der „Teil 1“ der Artikelserie mit der chronologischen Abfolge um die Spendenaufrufe befasst hat, kommt hier der „Teil 2“, in dem ich den „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ selbst einfach mal Punkt für Punkt (soweit relevant) aus meiner Sicht (ich selbst habe schon Beraterverträge abgeschlossen) als potenzieller „Auftragnehmer“ durcharbeite. Da ein Vertrag rechtsverbindlich ist, habe ich hier Nebenaussagen, die das Credo „eine Möglichkeit das Geld Herrn Mollath Satzungsgemäß zukommen zu lassen“ haben außer Acht gelassen. Mit diesem Thema beschäftige ich mich dann im „Teil 3“

Teil 2: Beratungsvertrag als Dienstvertrag

Am 13. September 2013 hat Herr Letsch (dieser schreibt an einer Stelle vom 7.9.2013) Herrn Mollath einen „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ überreicht. Seine Aussage dazu ist wie folgt:

Es ist richtig, dass ich Gustl Mollath am 7.9.2013 zum Spendenkonto informiert habe und ihm einen Entwurf eines Dienstvertrages für unseren Verein mitgab. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ich ihn nötigte oder überreden wollte, sofort zu unterschreiben.

(Quelle: Letsch-Blog – „Betrugsvorwurf und Steuerhinterziehung und der aktuell verbliebene Anwalt von Gustl #Mollath“)

Über „mein Glauben“ um die Situation, jemanden am Rande einer Veranstaltung einen Vertrag zu präsentieren, habe ich mich ja schon in dem oben verlinkten vorherigen Artikel geäußert. Hier geht es jetzt erst mal um den Vertrag selbst.

Es handelt sich also um einen „Dienstvertrag“.
Bei einem „Dienstvertrag“ handelt es sich um einen Vertrag über eine Leistung in einem bestimmten definierten Umfang. Der Bekannteste dürfte der „Arbeitsvertrag“ sein. Dort vereinbart man eine bestimmte Stundenleistung (z.B. 40 Std.-Woche), die man dem Vertragspartner (= Arbeitgeber) für bestimmte Arbeiten (z.B. als Installateur) zu Verfügung steht. Es kann aber auch ein Vertrag z.B. zwischen einem Mandanten (Auftraggeber) und einem Anwalt (Auftragnehmer) sein. Eine Abwandlung dieses Dienstvertrags ist der „Beratervertrag“. Dieser bezieht sich auf beratende Tätigkeiten als Selbstständiger Auftragnehmer (im Gegensatz zu fest angestellten Arbeitnehmern). Von daher ist schon die Bezeichnung „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ mehr oder weniger Doppeltgemoppelt.
Der Vertrag ist eine Abwandlung auf Basis der Muster-„Beratungsvertrag“, wie sie z.B. von der IHK bereit gestellt werden. Einen in vielen Punkten Wortgleichen „Muster-Beratungsvertrag“ kann man hier sehen: IHK-Lüneburg: Muster-Beratungsvertrag [PDF 65,9 KB]
Dieser ist bis §2 wortwörtlich (plus den geforderten Einfügungen) übernommen. Im §3 ist abweichend dieses Muster-Vertrages. Der §4 ist scheinbar ein eigen kreierter Paragraph und der §5 und §6 sind wieder die wortwörtliche Übernahme eines solchen Muster-Beratungsvertrages (im verlinkten Beispiel §11 und 12). Die anderen Bestimmungen aus dem Muster-Beratungsvertrag wurden nicht übernommen (wie z.B. Wettbewerbsverbot, Aufwendungsersatz, Schweigepflicht).

Das man hier einen Vertrag für eine selbstständige Tätigkeit mit Herrn Mollath schließen wollte, wird mit dem §5 Punkt deutlich. Anders als beim bekanntesten Dienstvertrag, dem Arbeitsvertrag ist hier der Auftragnehmer für die Versteuerung seiner Einnahmen zuständig. Bei Arbeitsverhältnissen (auch beim sogenannten Minijob) ist der „Arbeitgeber“ für die Abführung der evtl. anstehenden Steuern, Rentenleistungen und Krankenversicherungen zuständig. Auch hat hier der „Arbeitnehmer“ einen Anspruch auf zusätzliche gesetzliche Leistungen, wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Anspruch auf Urlaub. Dies ist dem Auftragnehmer eines Beratungsvertrags verwehrt. Jetzt zu dem „Beratungsvertrag“ selbst:

Nach der Überschrift „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ wird nach Nennung der Vertragspartner davon gesprochen, das „folgender Beratungsvertrag geschlossen“ wird. Schon ist nicht mehr die Rede davon, das dieser Beratungsvertrag „als“ Dienstvertrag geschlossen wird.

Weiter „§1 Vertragsgegenstand“
Die Beschreibung der „Beratung“ (Punkt 1.) ist:

Projekt Psychiatrie-Politik in der Bildungsarbeit, Aufklärung der Verfehlungen in bayerischen Steuerbehörden, Staatsanwaltschaft und Psychiatrie, vor Gericht und in der Politik, sowie zum Untersuchungsausschuss des bayr. Landtag

Ich muss gestehen, das ich nicht weiß, worin nun die Beratungstätigkeit besteht. Geht es um ein Projekt „Psychiatrie-Politik“, geht es um Beratung für eine „Aufklärung der Verfehlungen in bayerischen Steuerbehörden, Staatsanwaltschaft und Psychiatrie“ oder doch um eine Beratung „vor Gericht und in der Politik“ zu den vorherigen Themen oder um eine Beratung zum Untersuchungsausschuss des bayr. Landtags (zu welchem eigentlich)?

Bestandteile (Punkt 2.) sind:

Veröffentlichungsrechte im Internet, Berichte zur juristischen und politischen Entwicklung. Vorschläge zur Klärung der Zwangsbehandlung in Psychiatrien

Nun, die Veröffentlichungsrechte kann man als „Bestandteil des Vertrags“ definieren, aber bei dem Rest würde ich dies eher als weitere „Beratungsaufträge“ ansehen, soweit man in den beiden Punkten überhaupt einen Beratungsauftrag erkennen kann. Dieser und der Umfang ist mir nicht ersichtlich. Was fehlt ist die genaue Definition der „Veröffentlichungsrechte“. Soll der Auftraggeber ein ausschließliches Veröffentlichungsrecht haben, Hat er ein „Erstveröffentlichungsrecht“ oder ein „Erstveröffentlichungsrecht mit Sperrklausel“ oder oder oder?

„§2 Leistungen des Auftragnehmers“
Nach dem Mustertext heißt es zu den Leistungen, die Herr Mollath für den „Vertragsgegenstand“ zu leisten habe:

Berichte und Anregungen für weitere Veranstaltungen und Projekte, Hinweise auf Veröffentlichungen und Beurteilungen der Geldtransfer-Systeme der Banken

Berichte, Anregungen und Hinweise, das sind klare Leistungsbeschreibungen, aber …
Hier werden wieder neue „Vertragsgegenstände“ aufgeführt. Jetzt geht es nicht nur um das „Projekt „Psychiatrie-Politik“, sowie „bayerischen Steuerbehörden, Staatsanwaltschaft und Psychiatrie“ und „Untersuchungsausschuss des bayr. Landtags“, nein jetzt geht es auch noch um „weitere Veranstaltungen und Projekte“ und „Geldtransfer-Systeme der Banken“ von denen im „Vertragsgegenstand nicht die Rede war.
Von der Vorgehensweise, einem Zeitplan Funktion des Auftragnehmers zur Erbringung der Leistung des Vertragsgegenstandes findet man hier leider nichts.

Bis hier wird schon deutlich, das man mit diesem Vertrag keinen klaren Auftrag verbindet, sondern in mehreren Punkten viele Vertragsgegenstände eingebaut hat, aber nicht einmal den Umfang der Tätigkeit definiert wurde. Man kann auch sagen, man schafft sich so eine enorme Abhängigkeit, da nicht ersichtlich ist, wie es mit der Vertragsdauer und dem Vertragsumfang aussieht.
Diese Linie setzt sich im

„§3 Vergütung“
fort. Hier definiert man auch keine klare Vereinbarung, sondern behält sich Variablen vor, die nicht für einen „fairen Vertrag“ sprechen. So heißt es unter Punkt 1.:

Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber ein Pauschalhonorar von insgesamt bis zu 20.000 Euro aus dem Spendenaufkommen am Vereinskonto 03.

Als Arbeitnehmer empfinde ich diesen Punkt in Verbindung mit den vorherigen Punkten als einen Knebelvertrag in Reinkultur. Man behält sich vor dem Auftragnehmer eine Summe bis zu 20.000 Euro für eine nicht definierte Menge Leistung pauschal zu zahlen. Mal davon abgesehen, dass das „Spendenaufkommen des Kontos „03“ (man kann sehr stark davon ausgehen, das es sich dabei um das beworbene Spendenkonto „für Mollath“ handelt) weit aus höher war, als die hier „höchstens“ in Aussicht gestellten 20.000 Euro. Ich kam in einer Rechnung auf ein Spendenaufkommen von rund 27.000 Euro (wobei ich Kontoeingänge mit dem Stichwort „DEMO“ und z.B. „Beitrag PP“ nicht berücksichtigt habe). Aber es geht im Punkt 2 weiter:

Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 5.000 Euro. Ein weiterer Betrag in Höhe von je 5.000 Euro ist auf Abruf fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

Wir erfahren hier also, das Herr Mollath also auf jeden Fall 10.000 Euro der für Ihn zweckgebundenen Spenden erhalten soll. 5.000 nach Abschuss dieses Vertrages und noch mal 5.000 auf Abruf. Das ein einmaliger Betrag „je“ 5.000 ist, lasse ich mal als Flüchtigkeitsfehler gelten. Das nun aber ein nicht definierter „Restbetrag“ dann zu einem nicht definierten Arbeitsabschluss fällig wird, ist mehr als verwunderlich. Wie gesagt, Sklavenarbeit könnte nicht besser definiert werden.

Wie selbstherrlich der Verein mit Herrn Mollath umspringen wollte, erkennt man im

„§4 Berichterstattung“
Ein Punkt der eigentlich eine Beschreibung der „Leistungen des Auftragnehmers“ beschreibt (also in §2 anzusiedeln ist) wird hier gesondert aufgeführt. Nicht nur, das man diesen extra aufführt, nachdem man im Vorfeld jede Begrenzung des Beratungsvertrages (auf Seiten des Auftragnehmers, also Herrn Mollath) unterlassen wird, setzt man hier auch diese Linie fort. Unter Punkt 1 steht:

Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse.

Dies ist bei einem fairen Vertrag nichts ungewöhnliches und auch Fair. Der Auftraggeber hat das Recht einer „Kontrolle“, das die Leistungen Vertragsgerecht erbracht werden. Dazu ist bei einer Beratung ein Arbeits- und Ergebnisbericht durchaus ein moderates Mittel. Nur wenn die Art und Umfang wie im zweiten Satz des „Punkt 1.“ definiert werden, wird der Auftragnehmer mal wieder recht einseitig geknebelt und dem Auftraggeber schutzlos ausgesetzt:

Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

Der Arbeitgeber will also nach Gutdünken entscheiden, wie er die Berichte zu bekommen habe. Man muss sich dabei vergegenwärtigen, dass im Vertrag keinerlei Vertragslängen und -umfang vereinbart sind. Von daher sehe ich diesen Punkt 1. auch eher als ein weiteres Mittel an, das ausschließlich dem Auftraggeber dient. Ebenso den „Punkt 2.“ der eigentlich den unter Punkt 1. bereits definierten „einmaligen Bericht“ genauer definiert:

In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten.

Ich erspare es mir jetzt näher darauf einzugehen, das ein Abschlussbericht natürlicherweise von seiner Definition her am Schluss (= Vertragsende) erstattet werden muss. Hier wird also keine Ersatzklauseln für die in Punkt 1 angesprochenen Alternativen benutzt, wie z.B.: Wurden vom Auftraggeber Zwischenberichte gefordert, ist in jedem Fall …
Was sollte dann unter Punkt 1. die Wahloption mit dem „einmaligen Bericht“. Dieser widerspricht sowieso dem „Verlangen“ nach schriftlichen Berichten „über seine laufende Arbeit und Ergebnisse“.

§5 und §6 sind in einem Beratervertrag Standard und ich spare mir die Kommentierung selbiger.

Fazit:

Hier wurde ein Vertrag gebastelt, der den Auftragnehmer dem Auftraggeber vollkommen ausliefert. Die einzige Begrenzung ist bei den Pflichten des Auftraggebers zu finden. Neben den Üblichen in dem §5 und 6 des vorliegenden Vertrags vom Verein „zbb e.V.“ ist hier besonders die absolute Honorarbegrenzung zu sehen. Diese liegt nach diesem Vertrag bei Mindestens 10.000 Euro und höchstens 20.000 Euro. Im krassen Gegensatz dazu fehlen bei den Leistungen die der Auftragnehmer zu erfüllen hat irgendwelche Rahmenbedingungen. Weder der Umfang, noch der zeitliche Rahmen werden definiert. Also ein Vertrag, der gerade bei den ungenau definierten Vertragsgegenstand den Auftragnehmer auf unbestimmte Zeit an den Auftraggeber fesselt.
Hier ist natürlich die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Sittenwidrigkeit dieses Vertrages zu hinterfragen. Das würde aber wiederum eine langwirige juristischen Auseinandersetzung mit sich führen können.

Zu guter Letzt bliebe noch die Frage, ob dieser Vertrag so, wie er sich präsentiert überhaupt geschlossen werden darf, bzw. rechtsgültig würde.
Der Verein „zbb e.V.“ hat in seiner gültigen Satzung stehen, dass der Verein:

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Sprechern und bis zu vier Beisitzern. Jeweils zwei Sprecher vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.

(Quelle: Verein „zzb e.V.“ – Satzung)

Es vertreten also den Verein „zwei Sprecher“. Im Vertrag ist nur eine Unterschrift vorgesehen und zwar von einem „Geschäftsfürender Vorstand“. Dieser ist laut Satzung garnicht vorgesehen, einzig „einen Geschäftsführer zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben“ kann der Vorstand bestellen. Also einen Geschäftsführer und keinen „Geschäftsführenden Vorstand“! Auch ist definiert, welche Aufgaben die „Sprecher“ haben Diese vertreten (zu zweit!) den Verein im Sinne des § 26 BGB. Dieser sagt aus:

§ 26
Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(Quelle: dejure.org – §26 BGB)

Auch diese Bestimmung sagt aus, das nicht eine Person des Vereins diesen „gerichtlich und außergerichtlich (z.B. bei Vertragsabschlüssen) vertreten kann, sondern das der Vorstand insgesamt diesen Vertritt. Und diese Vertretungsvollmacht kann durch die Satzung beschränkt werden. Eine Erweiterung dieser Rechte sieht der § 26 nicht vor. Auch, wie der Vorstand zu seinen „Vertreterentscheidungen kommt ist im Absatz 2 zu entnehmen. Der Verein wird von der Mehrheit des Vorstandes vertreten. „Einzig“ eine (einseitige) Willenserklärung „gegenüber“ dem Verein kann durch ein Vorstandsmitglied entgegen genommen werden. Eine Willenserklärung durch die Vertretung des Vereins (= Vorstand) ist davon nicht betroffen. Da sich der Verein „zbb e.V.“ in seiner „Vertretungsvollmacht“ explizit auf den § 26 des BGB bezieht, müsste meiner Meinung nach ein rechtsgültiger Vertrag von mindestens zwei „Sprechern“ unterzeichnet werden.
Eine solche Handhabung ist durchaus üblich, um ein Missbrauch durch einzelne Funktionsträger zu vermeiden. Die aus einer Vertretung resultierenden laufenden Abwicklung können dann auch durchaus von einem „bestellten Geschäftsführer“ erbracht werden.

Da weiteres nun eher in die Bewertung des Vereins führen würde, ende ich hier und werde mich im „Teil 3“ mit der Frage befassen, wie der Vertrag im Kontext mit weiteren Äußerungen zu bewerten ist.

Dazu geht es hier weiter: „Teil 3 – Angebot eines Beratervertrages oder Scheinvertrag?“

Hier geht es zurück zum „Teil 1 Chonologische Abfolge des „Spendenskandals““

Links:

Aus dem Beitrag (in Reihenfolge der Einarbeitung):

Eigene Artikel zum Thema Mollath

Weitergehende Infos zum Thema Mollath:

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