Nelson Mandela ist gestorben

Ich wünsche Nelson Mandela, das er nach seiner Präsidentschaft in Südafrika wie gewünscht das Leben genießen konnte.
Das der Genuss des Lebens nicht frei von einem politischen Leben sein muss, das hat er seit 1999 eindrucksvoll bewiesen.

Was soll ich noch mehr schreiben, da sich nun die Gazetten und TV-Sender um eine Darstellung der Biografie von Nelson Mandela reißen.
Aber vielleicht, wie ich indirekt auch durch Nelson Mandela in früher Jugend beeinflusst wurde:

Ich erinnere mich noch, als bei uns die Apartheid, die Gräueltaten in Südafrika in der Gesellschaft kein Thema waren.
Zu diesem Zeitpunkt -ich noch keine 15- war ich auf einem Konzert. Als Jugendlicher vom Lande (in der Nähe von Köln) auf einem großen Konzert. Ein Gast war Harry Belafonte. Dieser sprach plötzlich zwischen seinen Liedern von der Ungerechtigkeit in der Welt und erzählte von dem Menschenrechtler Nelson Mandela und das dieser seit über 10 Jahren in Haft sei. Er erzählte von dem Rassismus in seiner Heimat USA. Statt zuzuhören verlangte der Eventpöbel (auch wenn sich der Begriff „Event“ erst gut 20 Jahre später etablierte) leichte Unterhaltung.
Da war es das Erste mal, das ich bewusst von Nelson Mandela gehört habe. Ich war noch weit davon entfernt das Ausmaß zu begreifen, aber es hat mich doch mitgeprägt dieser kurze Auftritt von Harry Belafonte.

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Spiel, Satz und Sieg für Hildebrandt. Was für ein Leben! Danke, lieber Dieter, für alles.

Dieser Satz:

Spiel, Satz und Sieg für Hildebrandt. Was für ein Leben! Danke, lieber Dieter, für alles.

steht auf der Seite seines letzten Projekts „Störsender„, an dem er mitgearbeitet hatte.

Für mich war die Lach- und Schießgesellschaft zu Schwarz-Weiß-Fernsehzeiten eine meiner Kindheitserinnerungen. Mein Vater hat sich über diese „Spinner“ aufgeregt. Jetzt bin ich vielleicht auch einer „dieser Spinner“! 😉
Später habe ich Dieter Hildebrand mehrmals live gesehen. Ein Erlebnis diesen Kabarettisten und seine unermüdliche Energie, die er Verbreitete. Auch als er im Höhepunkt seines Erfolgs mit dem Format Scheibenwischer aufhörte blieb er ruhelos. Mit dem Projekt „Störsender“ hat er wieder ein neues Format mit auf dem Weg gegeben. Er wird ein Verlust in dieser visuellen Welt sein.
So bleibt dem Spruch oben von der Webseite „Störsender“ nichts zuzufügen.

Herr Hildebrand grüßen sie mir da Oben (oder unten?) Hanns Dieter Hüsch, Matthias Beltz und all die anderen Weggefährten von Ihnen (und auch mir)!

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[Gustl Mollath] Gustl-for-help.de in eigener Sache

Es ist etwas schwierig für mich.
Zum einen bin ich ein Mensch, der seine Meinungen bildet und diese auch verbreitet. So in der (sogenannten) „Causa Mollath“ gerade in letzter Zeit vermehrt.

Zur Zeit steht auf der Webseite von „gustl-for-help“ folgender Text:

2013-11-17 Der Staffelstab ist weiter gereicht worden. Die Webseite wird weiterhin im Sinne der Informationssammlung und Unterstützung von Herrn Mollath weiter geführt. Zuerst muss ein Einblick in die vielfältige Struktur des Webauftritts erlangt werden. Wie es dann weiter entwickelt werden wir sehen, wenn die kleineren technischen Probleme geklärt sind.
Weiteres zur Entwicklung dann bei Zeiten. (Das mit dem Update der Seite „Aktuelles“ klappt ja schon mal)
Georg S.

(Quelle: gustl-for-help.de – Aktuelles [keine Verlinkung, da dieser Text dort nur Temporär steht])

„Georg S.“! Nun, wer sich mein Impressum anschaut wird entdecken, das mein Name soweit damit übereinstimmt. Und dies ist auch so, ich bin jener „Georg S.“. 😉
Ich habe dies bewusst nicht als „Gaston“ veröffentlicht, da ich dort in einer anderen Funktion bin. Auch will ich mich nicht verstecken. Jeder kann heraus bekommen, wer ich bin.

Reiner Hofmann hatte schon vor längerem angekündigt, das er sich aus der Webseitenbetreuung zurückziehen will. Dieser Schritt ist nun am Wochenende (16./17.11.2013) vollzogen worden. Und ich bin von dritter Seite gefragt worden, ob ich die Betreuung der Webseite weiterführen könne. So ist es nun geschehen.
Der Unterstützerkreis erinnert mich ein wenig an die Friedensbewegung und sogenannten Linken nach der Öffnung der Sowjet-Staaten. Man musste sich danach neu orientieren. Das Schwarz/Weiß klappte nicht mehr. So auch bei dem Unterstützerkreis. Der erste Schritt ist getan. Herr Mollath ist in Freiheit und in einer Position selbst für Gerechtigkeit zu kämpfen. Dies führte auch dazu, das nun die Unterschiede in den Erwartungen hinter dem kleinsten gemeinsamen Nenner („Freiheit für Gustl Mollath“) bei den Unterstützern sichtbar wurden. Dies meine ich nicht positiv oder negativ bewertend, sondern sehe es als ein ganz normalen Vorgang. Ich schrieb dem Unterstützerkreis in einer Mail mit der ich mich bei Ihnen vorgestellt habe folgendes:

Ich finde es wichtig, eine freie Meinung zu haben und so wird nicht jedem gefallen, was ich an Meinung kund getan habe und noch werde. Dies ist meine private Seite. Als Betreuer der Webseite sehe ich mich als ein Knotenpunkt, der das Mittel „Öffentlichkeit“ verwaltet.

In diesem Sinne will ich versuchen ein neutraler Ansprechpartner für den Webauftritt zu sein.

Nach anfänglichen kleineren technischen Problemen und dem ersten „Reinfinden“ in den Seitenaufbau habe ich nun am Sonntag die Betreuung der Webseite fürs „Erste“ übernommen. Fürs „Erste“ deswegen, weil die letzte Entscheidung liegt natürlich bei Herrn Mollath als Eigentümer der Domain.

Da ich niemanden verpflichtet bin und auch nirgendwo beteiligt bin (ich gehöre nicht zu den diversen Unterstützerkreisen) ist es vielleicht nicht die schlechteste Wahl, vielleicht doch. Ich denke, man kann es Erstmal darauf ankommen lassen. Das sollte zu meiner Person auch reichen.

Hier geht es um die Webseite „gustl-for-help“ und dazu nun hier sozusagen mein offizielles Statement:

Ich habe am Sonntag, den 17.11.2013 die Betreuung der Webseite „gustl-for-help.de“ übernommen. Den Staffelstab von Herrn Hofmann, den ich für sein Engagement sehr bewundere (indirekt) entgegen zu nehmen ist mir eine Ehre. Das sich die Webseite nun so zeigt ist sein verdienst.
Die Betreuung der Webseite soll wie gewohnt weiter gehen. Warum sollte sich auch etwas ändern? Die bisherige Arbeit war super und in diesem Sinne will ich diese weiterführen.
Dabei bin ich auf Ihre Hilfe angewiesen. Niemand kann 24 Std. am Tag durch das WeltWeiteWeb surfen, um evtl. einen interessanten Beitrag zu finden oder jeden neuen Fall von Justiz- und Psychiatrieirrtum/-willkür/-missbrauch erfassen. Auch Scans oder Fotos von Printmedien sind dabei als Informationsmaterial wichtig. Nicht alles wird Online gestellt.
Von daher steht für Ihre Hinweise ab sofort wieder die Kontakt-Mailadresse „info@gustl-for-help.de“ zu Verfügung.
Und bitte haben Sie etwas Geduld. Ich bemühe mich, zeitnah zu reagieren, aber es gibt auch noch ein analoges Leben.
Auch wird es nicht möglich sein jeden Link und jede Bemerkung einzustellen. Dies würde den schon jetzigen umfangreichen Rahmen sprengen. Dies bedeutet aber nicht, das solche Infos nicht wichtig sind. Vielleicht wird sich da in absehbarer Zukunft eine Lösung finden lassen, mehr und umfangreichere Informationen strukturiert zu erfassen.

Ich bin gespannt auf das was nun auf mich zukommt und bedanke mich bei Allen für die bisherige Unterstützung und auch für die zukünftige Unterstützung.

In diesem Sinne einen
schönen Gruß

Georg S.

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Zweckgebundene Spenden und ein Scheinvertrag [Teil 3: Angebot eines Beratervertrages oder Scheinvertrag?]

Vorwort

Nun, im letzten Teil will ich mich mit der Frage befassen, ob es sich bei dem „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ um ein Vorschlag (lt. Herrn Letsch) oder um den Versuch eines Scheinvertrages handelt. Ich bin mir bewusst, dass der Artikeltitel „Zweckgebundene Spenden und ein Scheinvertrag“ für die 3 Teile meine rein persönlich subjektive Einschätzung voraus nimmt.
Ein befreundeter Anwalt hat mal zu einem Prozess dem Richter gesagt, als es um „üble Nachrede“ ging. Eine davon ist die Richtigkeit der Aussage zu belegen. Er hat den Prozess im übrigen für seinen Mandanten gewonnen. Nach diesem Motto möchte ich nun in diesem „Teil 3“ versuchen meine rein persönliche Meinung mit entsprechenden Belegen als richtig zu untermauern.
Dabei möchte ich die Nebenschauplätze, wie die gegensätzlichen Aussagen zum Vertrag (zur Unterzeichnung gedrängt oder nicht) und dem Geld (will das Geld nicht vs. bekommst dann das Geld nicht) außer Acht lassen. Allgemein habe ich meinen pers. Eindruck zur Glaubwürdigkeit der verschiedenen Aussagen bereits in meinem Artikel „Zweckgebundene Spenden Unterschlagen?“ vom 19.10.2013 bereits niedergeschrieben. Das mich meine subjektive Einschätzung natürlich auch beeinflusst ist mi9r bekannt und sollte auch von Leser beachtet werden. Deswegen versuche ich meinen Eindruck auch möglichst mit Daten zu belegen.

Nun aber endlich zum „Teil 3“ der Artikelserie „weckgebundene Spenden und ein Scheinvertrag“:

Als erstes, nachdem ich mich ja mit dem Inhalt des „Beratervertrags“ beschäftigt habe, betrachten wir die Aussage zu dem Vertrag als solches.
Bereits am 16.10., also am Tag nach der Dokumentenveröffentlichung durch Herrn Strate (und dem Tag der ersten Presseartikeln) schreibt Herr Letsch in seinem „Letsch-Blog“:

Letsch-Blog-Vertragentwurf
(Quelle: Letsch-Blog – Betrugsvorwurf und Steuerhinterziehung und der aktuell verbliebene Anwalt von Gustl #Mollath)

Anmerkung:
Da sich die Beiträge von Herrn Letsch/Verein „zbb e.V.“ schon mehrmals verändert haben, zeigen die Links zur Quellenangabe evtl. auf veränderte Beiträge, in denen das Zitat/der Screeninhalt nicht mehr zu finden sind. Deswegen sind alle Seiten auch nochmals komplett als Scrennshot gesichert.

Es handelt sich also um einen „Entwurf“? Nur davon ist auf dem veröffentlichten Vertrag von Herrn Strate nichts zu sehen. Im Gegenteil, dieser ist bereits mit Briefkopf, Flächen für Eintragungen (Adresse von Herrn Mollath, Datum und Unterschriften) komplett Unterschriftsfertig erstellt. Kein Platz für Anmerkungen und Zusätze, damit man aus dem Entwurf dann einen endgültigen Vertrag gestalten kann. Keinen einzigen Hinweis auf einen „Entwurf“. Weder steht dies darüber, noch, wie eigentlich Üblich als Wasserzeichen quer über die Seite, noch einen Stempel, wie im Geschäftsleben ebenfalls bei „Entwürfen“ üblich sind zu sehen. Ja selbst ein Begleitschreiben, das auf einen „Entwurfscharakter“ des Vertrages schließen lässt fehlt hier.
Wohlgemerkt, es geht hier nicht um ein geplantes Treffen, wo sich die Parteien geplant gegenüber sitzen und eine (Vertrags-) Partei der anderen (Vertrags-) Partei einen „Vertrag“ als Angebot übergibt. Es handelte sich um ein Treffen am Rande einer Veranstaltung dessen Situation und Art, sowie zeitlichen Rahmen nicht vorher bestimmt werden kann. Herr Letsch hat sich bei diesem „Treffen“ nach eigenen Angaben erstmalig vorgestellt und Ihm dann (nach seinen Angaben) den Vertrag „mitgegeben“. In dem Sceen oben ist noch (hńicht eingekreist) zu lesen, dass der „Verein“ „keinerlei Eile“ habe. Von daher ist es um so unverständlicher, das bei solch einem zusammentreffen gleich ein fertig formulierter Vertrag präsentiert wird.
Wie die Situation bei diesem Zusammentreffen war, hat Herr Letsch in der „Pressemitteilung“ auf seinem Blog selbst eindrucksvoll beschrieben:

PM-Letsch-Blog-Treffen
(Quelle: Letsch-Blog – PRESSEMITTEILUNG des zusammenschluss bayrischer Bildungsinitiativen zbb e.V. zu den Vorwürfen von Betrug und Steuerhinterziehung / Spendenbetrug)

Er weist also selbst hi9n, das er Herrn Mollath sozusagen mal schnell zwischendurch angesprochen habe. Kein Umfeld, in dem ich einem mir vorher völlig Unbekannten einen ‚Vertrag‘ übergeben würde.

Da die Frage, ob Beratervertrag oder Scheinvertrag der eigentliche Inhalt dieses Artikels sein soll, nun zu dem darauf folgenden Satzteil:

Letsch-Blog-Vereinbarung
(Quelle: Letsch-Blog – Betrugsvorwurf und Steuerhinterziehung und der aktuell verbliebene Anwalt von Gustl #Mollath)

Man sagt also aus, dass der Verein „auch in jeder anderen Form“ eine „Vereinbarung“ mit Herrn Mollath habe treffen können. Das ist eine klare Aussage durch Herrn Letsch persönlich auf einer eigenen Webseite, in der er zu gibt, das dieser Vertrag angeblich als Werkzeug für eine satzungsgemäße Umverteilung eines Teils der zweckgebundenen Spendengelder (wir haben aus Teil 2 im Hinterkopf, das der Vertrag eine Zahlung „bis zu 20.000 Euro“ zusagt, was selbst bei kompletter Ausschöpfung nicht der Tatsächlichen Spendensumme entspricht. Auch nicht nach Rechnungen von Herrn Letsch selbst) dienen soll. Mal abgesehen davon, dass dann solch ein „Entwurf“ noch unverständlicher ist und der „Beratungsvertrag“ inhaltlich Herrn Mollath versklavt, sollte dieser als den Schein des „Satzungszwecks“ wahren, somit ein „Schein“-Vertrag.

In diesem Tenor ging es weiter. Sowohl bei der ersten (so weit ich es weiß) „Pressemitteilung“ („Fassung nur zur Information“) auf dem „Letsch-Blog“:

PM-Letsch-Blog
(Quelle: Letsch-Blog – PRESSEMITTEILUNG des zusammenschluss bayrischer Bildungsinitiativen zbb e.V. zu den Vorwürfen von Betrug und Steuerhinterziehung / Spendenbetrug)

Wie auch auf dem Blog des Vereins „zbb e.V.“, in der dann zuletzt diese „korrigierte Fassung“ der Pressemitteilung (unterzeichnet von den „Sprechern“ Heinz Schulze und Alfred Rott und nicht von dem einstellenden Fritz Letsch) folgendes aussagt:

PM-zbb-blog-1
(Quelle: „zbb e.V.“-Blog – Gustl Mollath und ZBB e.V. – Presseerklärung des Vorstandes für Anfragende)

Also auch in den beiden ‚Versionen‘ der Pressemitteilungen spricht man von einer Methode, die „Spenden Herrn Mollath direkt zukommen zu lassen“. Also den Zweck der Spenden mit einem ‚Kniff‘ einer ‚Täuschung‘ zu erfüllen. Während Herr Letsch in seinem Blog noch von Bezahlung für bereits erfolgten „Leistungen in der öffentlichen Bildung“ schreibt, wird man in der Presseerklärung auf dem „zbb e.V.“ klarer, in dem man schreibt, das man erwogen habe, „mit einem Dienstvertrag die Spenden Herrn Mollath direkt zukommen zu lassen“. Also wieder nur einen „Schein“, der den Satzungszweck erfüllen soll.

Bei der „korrigierten Fassung“ der Presseerklärung auf dem „zbb e.V.“-Blog gibt es noch einen weiteren interessanten Absatz:

PM-zbb-blog-2
(Quelle: „zbb e.V.“-Blog – Gustl Mollath und ZBB e.V. – Presseerklärung des Vorstandes für Anfragende)

Man beachte, dass der Verein hier sozusagen einfach erklärt, das er weiß, was für Herrn Mollath das Richtige ist, nämlich ein „win-win-Projekt“, ein „Forum für Mollaths Absichten“ (bis hin zu einem evtl. Buch) im Verein „zbb e.V.“ zu sehen. Mit diesen beiden Absätzen im Hinterkopf kann man diesen „Beratervertrag“, wie dieser sich gestaltet natürlich auch ganz anders betrachten.
Dieser war dann vielleicht doch nicht als „Scheinvertrag“ zu sehen, sondern als ein Knebelvertrag, der dem Verein „zbb e.V.“ die „Veröffentlichungsrechte im Internet, Berichte zur juristischen und politischen Entwicklung. Vorschläge zur Klärung der Zwangsbehandlung in Psychiatrien“ sichert (das Zitat stammt aus den Vertragsunterlagen des Vereins, den dieser Herrn Mollath vorlegte [§1 Punkt 2.]). Das wäre aber kein win-win-situation, sondern eher eine win-lost-situation zu Ungunsten von Herrn Mollath. Besonders entlarvend ist dieser Satz:
„So könnte er – ohne dass eine Transferaktion über einen anderen Verein angekurbelt werden müsste – und ohne jedwede Betrugsabsicht von irgendwem – das Geld legitim erhalten.“
Darin verkennt der Verein „zbb e.V.“, das es an ihm liegt, die zweckgebundenen Spenden eben dem ‚Zweck‘ zuzuführen und nicht an Herrn Mollath für den ‚Zweck‘ Zusatzleistungen zu erbringen. Der Vorstand des Vereins übersieht dabei, dass das Vorstandsmitglied Herr Letsch in einem Artikel den „mildtätigen Verwendungszweck“ zu eigen gemacht hat (siehe „Letsch-Blog – Morgen, Kinder, wird’s was geben: UntersuchungsausschussBayr.Landtag zum Fall #Mollath + Kommentar“, ebenfalls unter „Teil 1“ der Artikelserie thematisiert). Von daher bleibt selbst bei einer hypothetischen Zusammenarbeit zwischen dem Verein „zbb e.V.“ und Herrn Mollath die Vermutung, dass der Verein die Spender betrogen/getäuscht hat in dem Zweck der Spenden. Zumindest, was die Einbindung auf der „gustl-for-help“-Seite und auf dem Plakat zur ‚Demo‘ („Überschuss geht an Gustl Mollath“) angeht.

Neben den hoch offiziellen Aussagen des Vereins und dessen Vorstandsmitglied Herrn Letsch gibt es auch noch die Dokumentation der Korrespondenz des Vorstandsmitglieds Herrn Letsch mit Herrn Strate.
Da ist zuerst einmal die Antwort auf das erste Schreiben von Herrn Strate, nachdem Herr Letsch/“zbb e.V.“ auf den Anruf von Herrn Mollath am 17.9.2013 gute drei Wochen in keiner weise reagiert haben. So schrieb dann Herr Letsch am 9.10.2013 auf das Schreiben von Herrn Strate:

Letsch-Mail-1
(Quelle: Strate.net – Mitteilung der Verteidigung vom 15.10.2013 – Seite 13 [PDF 8,8 MB] kann durch anklicken vergrößert werden)

Man erkennt auch hier wieder die Aussage, das dies angeblich die „offenste Form“ der Geldüberlassung sei. Ansonsten wäre es „komplizierter“, da man „Rechnungen und Stunden-Abrechnungen“ benötige. Für ein eindeutigen „mildtätigen Zweck“ benötigt der Verein ausschließlich eine Empfangsbestätigung für das Geld und keinen weiteren Nachweis. Diesen hat dann Herr Mollath zu erbringen, wie auch Ihm die Abgabenpflichten betreffen. Das ganze wird dann durch den zweiten Abschnitt entlarvt, in dem Herr Letsch von Herrn Strate eine „bessere Form“ der Zuwendung verlangt. Dies natürlich nicht uneigennützig, weil er ganz klar verlangt, das nicht ’nur‘ die Satzung beachtet wird, sondern das Geld auch „der Verbesserung der rechtlichen Situationen in Psychiatrie und Politik einzusetzen ist“, was der Verwendungszweck gar nicht hergibt. Also eine Finanzierung durch Täuschung der Spender?

Herr Strate hat sich die Mühe gemacht, diese Mail noch am selben Tag zu beantworten. Eine Reaktion blieb dann bis zum Fristablauf aus. Am Tag des Fristendes schreibt dann Herr Letsch:

Letsch-Mail-2
(Quelle: Strate.net – Mitteilung der Verteidigung vom 15.10.2013 – Seite 16 [PDF 8,8 MB] kann durch anklicken vergrößert werden)

Dieses Schreiben lässt wieder einiges erkennen. Zum einen ignoriert der Verein (in Person Herr Letsch) weiterhin, das die Spender mit einem klaren „mildtätigen Verwendungszweck“ um Spenden gebeten wurden, zum anderen erwartet er scheinbar doch klar eine Gegenleistung für den mildtätigen Verwendungszweck.
So schreibt er im ersten Abschnitt des obigen Ausschnitt der Mail vom 14.102013 Einsicht dafür, dass der Verein eine „Vereinbarung braucht“ (das ist jetzt bzgl. des mildtätigen Zwecks schon genügend durchgekaut). Im zweiten Abschnitt setzt er wieder auf Leistungen, die Mollath bereist geleistet hat und „zu seinem eigenen Wohl“ noch zu „leisten hat“. Mal abgesehen, das ich es mehr als Anmaßend empfinde, wenn jemand bestimmen will, was jemand Anderes „zu seinem eigenen Wohl“ zu leisten habe, passt diese Äußerung doch recht gut in die Art wie der „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ gestaltet ist. Auch hier wird die Leistung, die Herr Mollath dort zu leisten hat nicht definiert. Die Entscheidung darüber liegt beim Auftraggeber. Wer nun denkt, es gibt da keine Steigerung mehr, der lese den dritten Absatz des Ausschnittes oben. Nicht nur, das Herr Letsch für die eingegangenen Spenden ‚für Herrn Mollath‘ eine Gegenleistung für den Verein fordert (also doch nichts mit „Spenden Herrn Mollath direkt zukommen zu lassen“, wie in den Pressemitteilungen behauptet), er will auch noch von diesen Spenden eigene Kosten verrechnen, da: „denn nach dem Wahlkampf sind kostenlose Veranstaltungen nicht mehr leicht zu haben“. So weit mir bekannt ist, hat der Verein bisher im Rahmen seines Vereinszweck keinerlei kostenpflichtigen Aktivitäten (ich schreibe auch für/über Herrm Mollath und seiner Situation in einem Blog, das kostet mich sogar -da kein kostenloser Blog- tatsächlich Geld 😉 ) für Herrn Mollath getätigt. Sogar die angekündigte Veranstaltung „Tagung zu Psychiatrie – Justiz – Forensik“ wurde „VERSCHOBEN auf späten Herbst“ („Psychiatrie-Politik – Was sich ändern muss [auf der Homeseite runterscrollen]).

Fazit:
Ich war in diesem Teil angetreten, mit Dokumenten zu belegen, das der „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ ein Scheinvertrag ist. Ich muss ehrlich sagen, je weiter ich „rumgewühlt“ (Zitat aus einem Kommentar im Blog von Frau Wolff) habe, um so unsicherer wurde ich. Zwar wird in den verschiedensten Erklärungen auf den Seiten des Vereins und des Vorstandsmitglieds Herr Letsch von einer Möglichkeit der direkten Übergabe der Spendengelder geschrieben. Aber oft schon direkt dahinter werden Ansprüche gestellt, Leistungen verlangt. Unter diesem Aspekt muss man sich diesen „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ nochmals betrachten.
Dieser sei angeblich ein Entwurf gewesen. Dafür war er aber äußerst präzise formuliert und gestaltet. Einen Hinweis auf einen Entwurf kann man bei der Dokumentation nicht entdecken. Aber gehen wir mal von einem Entwurf aus, so spiegelt dieser Entwurf doch die Vorstellungen des Vereins „zbb e.V.“ wieder. Sonst hätten sie diesen nicht erstellen müssen.
Dieser „Entwurf“ sieht vor, das Herr Mollath eine nicht näher definierte Leistung für eine nicht konkret benannte Summe X zwischen 10.000 und 20.000 Euro abliefert. Angeblich eine Möglichkeit, ihm das Geld direkt zukommen zu lassen. Nur stimmt die Summe irgendetwas zwischen 10.000 und 20.000 Euro nicht mit dem Spendenaufkommen überein. Es war also in diesem Entwurf von Seiten des Vereins vorgesehen nicht alles an Geld dem Verwendungszweck zukommen zu lassen.
Den Vertrag selbst würde ich als moralisch unsittlich bezeichnen. Wie er letztendlich juristisch zu bewerten ist, müssten ebendiese beurteilen. ich bin überzeugt, das wesentliche Teile dieses Vertrages juristisch nicht stand halten würden. Was bleibt, ist die Linie dieses Vertrages.
Vergleicht man diese mit den Äußerungen in den diversen Pressemitteilungen und den beiden Mails von Herrn Letsch an Herrn Strate, dann kann man an der Version des Vertrages um eine Möglichkeit der direkten Übergabe der Spendengelder zu haben zweifeln. Dies mag nachdem der Vertrag in den Fokus der Öffentlichkeit geraten war die Argumentation sein, aber die trotzdem vorgenommene weitere Vereinnahmung von Herrn Mollath lässt auch die Vermutung nahe, das man sich hier einen einseitigen Vorteil für den Verein erhofft habe, sozusagen eine win-win-situation einzig auf Seiten des Vereins. Der Vertrag und die Ansprüche in den diversen Schreiben erweckt den Eindruck, das der Verein sich die (wie drückte sich Herr Letsch so schön aus) „die er sowieso auf sich genommen hat und noch zu seinem eigenen Wohl zu leisten hat“ vereinnahmen will. So wie ein Parasit, der sich vom Blut seines Wirtskörpers ernährt.

Bevor sich der Zorn, der sich bei mir so langsam hochgearbeitet hat seinen freien Lauf nimmt, beende ich hier den Artikel lieber!

Hier geht es zurück zum „Teil 1 Chonologische Abfolge des „Spendenskandals““
und zum „Teil 2: Beratungsvertrag als Dienstvertrag“

Links:

Aus dem Beitrag (in Reihenfolge der Einarbeitung ohne den Verweis auf den eigenen Artikel):

Eigene Artikel zum Thema Mollath

Weitergehende Infos zum Thema Mollath:

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Zweckgebundene Spenden und ein Scheinvertrag [Teil 2: Beratungsvertrag als Dienstvertrag]

Vorwort

Da sich abzeichnet, das die einzelnen Teile des Artikels doch Länger werden, als ursprünglich geplant, werde ich diese in 3 eigene Artikel einbinden.

Nachdem sich der „Teil 1“ der Artikelserie mit der chronologischen Abfolge um die Spendenaufrufe befasst hat, kommt hier der „Teil 2“, in dem ich den „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ selbst einfach mal Punkt für Punkt (soweit relevant) aus meiner Sicht (ich selbst habe schon Beraterverträge abgeschlossen) als potenzieller „Auftragnehmer“ durcharbeite. Da ein Vertrag rechtsverbindlich ist, habe ich hier Nebenaussagen, die das Credo „eine Möglichkeit das Geld Herrn Mollath Satzungsgemäß zukommen zu lassen“ haben außer Acht gelassen. Mit diesem Thema beschäftige ich mich dann im „Teil 3“

Teil 2: Beratungsvertrag als Dienstvertrag

Am 13. September 2013 hat Herr Letsch (dieser schreibt an einer Stelle vom 7.9.2013) Herrn Mollath einen „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ überreicht. Seine Aussage dazu ist wie folgt:

Es ist richtig, dass ich Gustl Mollath am 7.9.2013 zum Spendenkonto informiert habe und ihm einen Entwurf eines Dienstvertrages für unseren Verein mitgab. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ich ihn nötigte oder überreden wollte, sofort zu unterschreiben.

(Quelle: Letsch-Blog – „Betrugsvorwurf und Steuerhinterziehung und der aktuell verbliebene Anwalt von Gustl #Mollath“)

Über „mein Glauben“ um die Situation, jemanden am Rande einer Veranstaltung einen Vertrag zu präsentieren, habe ich mich ja schon in dem oben verlinkten vorherigen Artikel geäußert. Hier geht es jetzt erst mal um den Vertrag selbst.

Es handelt sich also um einen „Dienstvertrag“.
Bei einem „Dienstvertrag“ handelt es sich um einen Vertrag über eine Leistung in einem bestimmten definierten Umfang. Der Bekannteste dürfte der „Arbeitsvertrag“ sein. Dort vereinbart man eine bestimmte Stundenleistung (z.B. 40 Std.-Woche), die man dem Vertragspartner (= Arbeitgeber) für bestimmte Arbeiten (z.B. als Installateur) zu Verfügung steht. Es kann aber auch ein Vertrag z.B. zwischen einem Mandanten (Auftraggeber) und einem Anwalt (Auftragnehmer) sein. Eine Abwandlung dieses Dienstvertrags ist der „Beratervertrag“. Dieser bezieht sich auf beratende Tätigkeiten als Selbstständiger Auftragnehmer (im Gegensatz zu fest angestellten Arbeitnehmern). Von daher ist schon die Bezeichnung „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ mehr oder weniger Doppeltgemoppelt.
Der Vertrag ist eine Abwandlung auf Basis der Muster-„Beratungsvertrag“, wie sie z.B. von der IHK bereit gestellt werden. Einen in vielen Punkten Wortgleichen „Muster-Beratungsvertrag“ kann man hier sehen: IHK-Lüneburg: Muster-Beratungsvertrag [PDF 65,9 KB]
Dieser ist bis §2 wortwörtlich (plus den geforderten Einfügungen) übernommen. Im §3 ist abweichend dieses Muster-Vertrages. Der §4 ist scheinbar ein eigen kreierter Paragraph und der §5 und §6 sind wieder die wortwörtliche Übernahme eines solchen Muster-Beratungsvertrages (im verlinkten Beispiel §11 und 12). Die anderen Bestimmungen aus dem Muster-Beratungsvertrag wurden nicht übernommen (wie z.B. Wettbewerbsverbot, Aufwendungsersatz, Schweigepflicht).

Das man hier einen Vertrag für eine selbstständige Tätigkeit mit Herrn Mollath schließen wollte, wird mit dem §5 Punkt deutlich. Anders als beim bekanntesten Dienstvertrag, dem Arbeitsvertrag ist hier der Auftragnehmer für die Versteuerung seiner Einnahmen zuständig. Bei Arbeitsverhältnissen (auch beim sogenannten Minijob) ist der „Arbeitgeber“ für die Abführung der evtl. anstehenden Steuern, Rentenleistungen und Krankenversicherungen zuständig. Auch hat hier der „Arbeitnehmer“ einen Anspruch auf zusätzliche gesetzliche Leistungen, wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Anspruch auf Urlaub. Dies ist dem Auftragnehmer eines Beratungsvertrags verwehrt. Jetzt zu dem „Beratungsvertrag“ selbst:

Nach der Überschrift „Beratungsvertrag als Dienstvertrag“ wird nach Nennung der Vertragspartner davon gesprochen, das „folgender Beratungsvertrag geschlossen“ wird. Schon ist nicht mehr die Rede davon, das dieser Beratungsvertrag „als“ Dienstvertrag geschlossen wird.

Weiter „§1 Vertragsgegenstand“
Die Beschreibung der „Beratung“ (Punkt 1.) ist:

Projekt Psychiatrie-Politik in der Bildungsarbeit, Aufklärung der Verfehlungen in bayerischen Steuerbehörden, Staatsanwaltschaft und Psychiatrie, vor Gericht und in der Politik, sowie zum Untersuchungsausschuss des bayr. Landtag

Ich muss gestehen, das ich nicht weiß, worin nun die Beratungstätigkeit besteht. Geht es um ein Projekt „Psychiatrie-Politik“, geht es um Beratung für eine „Aufklärung der Verfehlungen in bayerischen Steuerbehörden, Staatsanwaltschaft und Psychiatrie“ oder doch um eine Beratung „vor Gericht und in der Politik“ zu den vorherigen Themen oder um eine Beratung zum Untersuchungsausschuss des bayr. Landtags (zu welchem eigentlich)?

Bestandteile (Punkt 2.) sind:

Veröffentlichungsrechte im Internet, Berichte zur juristischen und politischen Entwicklung. Vorschläge zur Klärung der Zwangsbehandlung in Psychiatrien

Nun, die Veröffentlichungsrechte kann man als „Bestandteil des Vertrags“ definieren, aber bei dem Rest würde ich dies eher als weitere „Beratungsaufträge“ ansehen, soweit man in den beiden Punkten überhaupt einen Beratungsauftrag erkennen kann. Dieser und der Umfang ist mir nicht ersichtlich. Was fehlt ist die genaue Definition der „Veröffentlichungsrechte“. Soll der Auftraggeber ein ausschließliches Veröffentlichungsrecht haben, Hat er ein „Erstveröffentlichungsrecht“ oder ein „Erstveröffentlichungsrecht mit Sperrklausel“ oder oder oder?

„§2 Leistungen des Auftragnehmers“
Nach dem Mustertext heißt es zu den Leistungen, die Herr Mollath für den „Vertragsgegenstand“ zu leisten habe:

Berichte und Anregungen für weitere Veranstaltungen und Projekte, Hinweise auf Veröffentlichungen und Beurteilungen der Geldtransfer-Systeme der Banken

Berichte, Anregungen und Hinweise, das sind klare Leistungsbeschreibungen, aber …
Hier werden wieder neue „Vertragsgegenstände“ aufgeführt. Jetzt geht es nicht nur um das „Projekt „Psychiatrie-Politik“, sowie „bayerischen Steuerbehörden, Staatsanwaltschaft und Psychiatrie“ und „Untersuchungsausschuss des bayr. Landtags“, nein jetzt geht es auch noch um „weitere Veranstaltungen und Projekte“ und „Geldtransfer-Systeme der Banken“ von denen im „Vertragsgegenstand nicht die Rede war.
Von der Vorgehensweise, einem Zeitplan Funktion des Auftragnehmers zur Erbringung der Leistung des Vertragsgegenstandes findet man hier leider nichts.

Bis hier wird schon deutlich, das man mit diesem Vertrag keinen klaren Auftrag verbindet, sondern in mehreren Punkten viele Vertragsgegenstände eingebaut hat, aber nicht einmal den Umfang der Tätigkeit definiert wurde. Man kann auch sagen, man schafft sich so eine enorme Abhängigkeit, da nicht ersichtlich ist, wie es mit der Vertragsdauer und dem Vertragsumfang aussieht.
Diese Linie setzt sich im

„§3 Vergütung“
fort. Hier definiert man auch keine klare Vereinbarung, sondern behält sich Variablen vor, die nicht für einen „fairen Vertrag“ sprechen. So heißt es unter Punkt 1.:

Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber ein Pauschalhonorar von insgesamt bis zu 20.000 Euro aus dem Spendenaufkommen am Vereinskonto 03.

Als Arbeitnehmer empfinde ich diesen Punkt in Verbindung mit den vorherigen Punkten als einen Knebelvertrag in Reinkultur. Man behält sich vor dem Auftragnehmer eine Summe bis zu 20.000 Euro für eine nicht definierte Menge Leistung pauschal zu zahlen. Mal davon abgesehen, dass das „Spendenaufkommen des Kontos „03“ (man kann sehr stark davon ausgehen, das es sich dabei um das beworbene Spendenkonto „für Mollath“ handelt) weit aus höher war, als die hier „höchstens“ in Aussicht gestellten 20.000 Euro. Ich kam in einer Rechnung auf ein Spendenaufkommen von rund 27.000 Euro (wobei ich Kontoeingänge mit dem Stichwort „DEMO“ und z.B. „Beitrag PP“ nicht berücksichtigt habe). Aber es geht im Punkt 2 weiter:

Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 5.000 Euro. Ein weiterer Betrag in Höhe von je 5.000 Euro ist auf Abruf fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

Wir erfahren hier also, das Herr Mollath also auf jeden Fall 10.000 Euro der für Ihn zweckgebundenen Spenden erhalten soll. 5.000 nach Abschuss dieses Vertrages und noch mal 5.000 auf Abruf. Das ein einmaliger Betrag „je“ 5.000 ist, lasse ich mal als Flüchtigkeitsfehler gelten. Das nun aber ein nicht definierter „Restbetrag“ dann zu einem nicht definierten Arbeitsabschluss fällig wird, ist mehr als verwunderlich. Wie gesagt, Sklavenarbeit könnte nicht besser definiert werden.

Wie selbstherrlich der Verein mit Herrn Mollath umspringen wollte, erkennt man im

„§4 Berichterstattung“
Ein Punkt der eigentlich eine Beschreibung der „Leistungen des Auftragnehmers“ beschreibt (also in §2 anzusiedeln ist) wird hier gesondert aufgeführt. Nicht nur, das man diesen extra aufführt, nachdem man im Vorfeld jede Begrenzung des Beratungsvertrages (auf Seiten des Auftragnehmers, also Herrn Mollath) unterlassen wird, setzt man hier auch diese Linie fort. Unter Punkt 1 steht:

Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse.

Dies ist bei einem fairen Vertrag nichts ungewöhnliches und auch Fair. Der Auftraggeber hat das Recht einer „Kontrolle“, das die Leistungen Vertragsgerecht erbracht werden. Dazu ist bei einer Beratung ein Arbeits- und Ergebnisbericht durchaus ein moderates Mittel. Nur wenn die Art und Umfang wie im zweiten Satz des „Punkt 1.“ definiert werden, wird der Auftragnehmer mal wieder recht einseitig geknebelt und dem Auftraggeber schutzlos ausgesetzt:

Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

Der Arbeitgeber will also nach Gutdünken entscheiden, wie er die Berichte zu bekommen habe. Man muss sich dabei vergegenwärtigen, dass im Vertrag keinerlei Vertragslängen und -umfang vereinbart sind. Von daher sehe ich diesen Punkt 1. auch eher als ein weiteres Mittel an, das ausschließlich dem Auftraggeber dient. Ebenso den „Punkt 2.“ der eigentlich den unter Punkt 1. bereits definierten „einmaligen Bericht“ genauer definiert:

In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten.

Ich erspare es mir jetzt näher darauf einzugehen, das ein Abschlussbericht natürlicherweise von seiner Definition her am Schluss (= Vertragsende) erstattet werden muss. Hier wird also keine Ersatzklauseln für die in Punkt 1 angesprochenen Alternativen benutzt, wie z.B.: Wurden vom Auftraggeber Zwischenberichte gefordert, ist in jedem Fall …
Was sollte dann unter Punkt 1. die Wahloption mit dem „einmaligen Bericht“. Dieser widerspricht sowieso dem „Verlangen“ nach schriftlichen Berichten „über seine laufende Arbeit und Ergebnisse“.

§5 und §6 sind in einem Beratervertrag Standard und ich spare mir die Kommentierung selbiger.

Fazit:

Hier wurde ein Vertrag gebastelt, der den Auftragnehmer dem Auftraggeber vollkommen ausliefert. Die einzige Begrenzung ist bei den Pflichten des Auftraggebers zu finden. Neben den Üblichen in dem §5 und 6 des vorliegenden Vertrags vom Verein „zbb e.V.“ ist hier besonders die absolute Honorarbegrenzung zu sehen. Diese liegt nach diesem Vertrag bei Mindestens 10.000 Euro und höchstens 20.000 Euro. Im krassen Gegensatz dazu fehlen bei den Leistungen die der Auftragnehmer zu erfüllen hat irgendwelche Rahmenbedingungen. Weder der Umfang, noch der zeitliche Rahmen werden definiert. Also ein Vertrag, der gerade bei den ungenau definierten Vertragsgegenstand den Auftragnehmer auf unbestimmte Zeit an den Auftraggeber fesselt.
Hier ist natürlich die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Sittenwidrigkeit dieses Vertrages zu hinterfragen. Das würde aber wiederum eine langwirige juristischen Auseinandersetzung mit sich führen können.

Zu guter Letzt bliebe noch die Frage, ob dieser Vertrag so, wie er sich präsentiert überhaupt geschlossen werden darf, bzw. rechtsgültig würde.
Der Verein „zbb e.V.“ hat in seiner gültigen Satzung stehen, dass der Verein:

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Sprechern und bis zu vier Beisitzern. Jeweils zwei Sprecher vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.

(Quelle: Verein „zzb e.V.“ – Satzung)

Es vertreten also den Verein „zwei Sprecher“. Im Vertrag ist nur eine Unterschrift vorgesehen und zwar von einem „Geschäftsfürender Vorstand“. Dieser ist laut Satzung garnicht vorgesehen, einzig „einen Geschäftsführer zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben“ kann der Vorstand bestellen. Also einen Geschäftsführer und keinen „Geschäftsführenden Vorstand“! Auch ist definiert, welche Aufgaben die „Sprecher“ haben Diese vertreten (zu zweit!) den Verein im Sinne des § 26 BGB. Dieser sagt aus:

§ 26
Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(Quelle: dejure.org – §26 BGB)

Auch diese Bestimmung sagt aus, das nicht eine Person des Vereins diesen „gerichtlich und außergerichtlich (z.B. bei Vertragsabschlüssen) vertreten kann, sondern das der Vorstand insgesamt diesen Vertritt. Und diese Vertretungsvollmacht kann durch die Satzung beschränkt werden. Eine Erweiterung dieser Rechte sieht der § 26 nicht vor. Auch, wie der Vorstand zu seinen „Vertreterentscheidungen kommt ist im Absatz 2 zu entnehmen. Der Verein wird von der Mehrheit des Vorstandes vertreten. „Einzig“ eine (einseitige) Willenserklärung „gegenüber“ dem Verein kann durch ein Vorstandsmitglied entgegen genommen werden. Eine Willenserklärung durch die Vertretung des Vereins (= Vorstand) ist davon nicht betroffen. Da sich der Verein „zbb e.V.“ in seiner „Vertretungsvollmacht“ explizit auf den § 26 des BGB bezieht, müsste meiner Meinung nach ein rechtsgültiger Vertrag von mindestens zwei „Sprechern“ unterzeichnet werden.
Eine solche Handhabung ist durchaus üblich, um ein Missbrauch durch einzelne Funktionsträger zu vermeiden. Die aus einer Vertretung resultierenden laufenden Abwicklung können dann auch durchaus von einem „bestellten Geschäftsführer“ erbracht werden.

Da weiteres nun eher in die Bewertung des Vereins führen würde, ende ich hier und werde mich im „Teil 3“ mit der Frage befassen, wie der Vertrag im Kontext mit weiteren Äußerungen zu bewerten ist.

Dazu geht es hier weiter: „Teil 3 – Angebot eines Beratervertrages oder Scheinvertrag?“

Hier geht es zurück zum „Teil 1 Chonologische Abfolge des „Spendenskandals““

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